BGer 1P.121/2003 |
BGer 1P.121/2003 vom 19.03.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.121/2003 /zga
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Verfügung vom 19. März 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, T
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Z.________,
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Beschwerdegegner,
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Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Einstellungsentscheid,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 4. Februar 2003.
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Es wird in Erwägung,
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dass X.________ am 18. Februar 2003 gegen den Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom 4. Februar 2003 staatsrechtliche Beschwerde eingereicht hat,
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dass das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Februar 2003 mitgeteilt hat, dass ihre Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genüge, sie ihre Beschwerde jedoch innert der laufenden Beschwerdefrist noch verbessern könne,
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dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. März 2003 ihre staatsrechtliche Beschwerde vom 18. Februar 2003 zurückgezogen hat,
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dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist,
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dass keine Kosten zu erheben sind,
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verfügt:
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1.
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Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. März 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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