BGer 2A.94/2003 |
BGer 2A.94/2003 vom 17.03.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.94/2003 /leb
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Urteil vom 17. März 2003
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Merkli,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Barbara Pauen Borer, Falknerstrasse 3, 4001 Basel,
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gegen
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Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelhof, Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel,
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) vom 3. Dezember 2002.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt lehnten am 27. September 2001 das Gesuch des aus der Elfenbeinküste stammenden A.________ (geb. 1962) ab, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das Polizei- und Militärdepartement sowie das Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) des Kantons Basel-Stadt bestätigten diesen Entscheid auf Rekurs hin am 15. März bzw. 3. Dezember 2002. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; gegebenenfalls sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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2.
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Die Eingabe ist offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG; SR 142.20), sofern die Ehe nicht eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"), und die Berufung auf die Heirat sich im Übrigen nicht als rechtsmissbräuchlich erweist (Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Ein Missbrauch wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die ohne jegliche Aussichten auf Wiedervereinigung nur noch (formell) aufrechterhalten wird, um von der damit verbundenen Aufenthaltsbewilligung zu profitieren. Dabei sind klare Hinweise dafür vorausgesetzt, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen).
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2.2 Der Beschwerdeführer heiratete am 14. September 1998 die 21 Jahre ältere Schweizerin B.________. Im Oktober 1999 bewilligte der Ehegerichtspräsident den Eheleuten A.B.________ das Getrenntleben, nachdem bereits im Februar 1999 - nur wenige Monate nach der Heirat - Eheprobleme aufgetreten waren. Am 28. Dezember 1999 klagte B.________ auf Scheidung, worauf sie zurückkam, nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden war. Am 8. März 2002 klagte A.________ seinerseits auf Scheidung; das entsprechende Verfahren ist zurzeit noch hängig. Wenn die Vorinstanz gestützt hierauf angenommen hat, es bestünden keinerlei Aussichten auf eine Wiedervereinigung mehr, ist dies nicht zu beanstanden: Zwar will sich der Beschwerdeführer anfänglich noch um eine Wiederannäherung bemüht haben, doch habe ihm seine Gattin über ihren Anwalt ausrichten lassen, er solle sie "in Zukunft nicht mehr belästigen"; in der Folge habe er selber dann die schweizerische Staatsangehörige C.________ (geb. 1963) "kennen und lieben" gelernt, worauf er seiner Gattin im Juni 2001 "signalisiert" habe, mit einer Scheidung nunmehr einverstanden zu sein. Damit war im Zeitpunkt des fremdenpolizeilichen Entscheids über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung klar, dass sich der Beschwerdeführer auf seine, wenn nicht schon ursprünglich missbräuchliche, jedenfalls inzwischen längst inhaltsleer gewordene Ehe nur noch berief, um seinen Aufenthalt hier zu sichern und eines Tages gegebenenfalls (s)eine neue Partnerin heiraten zu können.
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2.3 Eine solche Berufung auf eine nur noch formell bestehende, jedoch für beide Partner definitiv gescheiterte Ehe ist im Rahmen von Art. 7 ANAG, dessen Zweck darin liegt, die Führung des Familienlebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensitutaion - zu ermöglichen und abzusichern, missbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 3.3 S. 154). Der Beschwerdeführer verhält sich widersprüchlich, wenn er für den ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch einerseits seine Ehe anruft, diese andererseits aber gerade selber seit längerer Zeit mit Blick auf eine Drittbeziehung aufheben will. Warum sich die Gattin des Beschwerdeführers einer Scheidung heute widersetzt, ist, nachdem auch für sie eine Wiederaufnahme der Beziehung ausgeschlossen erscheint, unerheblich, und das entsprechende Verfahren kann über die Rechtsvertreterin auch ohne seine dauernde Anwesenheit abgewickelt werden. Die Tatsache, dass er offenbar eines Tages (s)eine neue Partnerin heiraten möchte, verschafft ihm als solche keinen Bewilligungsanspruch (vgl. Art. 4 ANAG; Philipp Gremper, Ausländische Staatsangehörige als nichteheliche Partner und Partnerinnen, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 12.25 ff.). Zwar hat das Bundesgericht erkannt, dass sich aus dem durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens bei besonders intensiven privaten Beziehungen in der Schweiz ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben könne (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff. mit Hinweisen); solche engen Verbundenheiten sind hier nach einem Aufenthalt von etwas mehr als vier Jahren, in denen der Beschwerdeführer die Kontakte zu seiner Heimat und seinen dort lebenden Kindern aufrechterhalten hat, nicht dargetan. Für alles Weitere kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36 Abs. 3 OG).
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3.
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Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Da die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 152 OG). Der Beschwerdeführer wird dementsprechend kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Polizei- und Militärdepartement und dem Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. März 2003
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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