BGer C 284/2002 |
BGer C 284/2002 vom 11.03.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 284/02
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Urteil vom 11. März 2003
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Attinger
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Parteien
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W.________, 1962, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
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(Entscheid vom 23. Oktober 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 4. Juni 2002 stellte das Kantonale Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt Schwyz (KIGA) den 1962 geborenen W.________, von Beruf Ökonom, für die Dauer von 20 Tagen ab 4. Mai 2002 in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder ein. Dies weil er den vom 25. März bis 21. Juni 2002 (jeweils Montag, Mittwoch und Freitag von 09.00 bis 12.00 und von 13.00 bis 16.30) dauernden, von der Firma X.________ durchgeführten Kurs zur beruflichen Wiedereingliederung, zu dessen Besuch er angewiesen worden war, am 3.Mai 2002 vorzeitig abgebrochen hat.
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B.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 23.Oktober 2002 ab.
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C.
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W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlich bestätigten Einstellungsverfügung.
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Während KIGA und kantonales Gericht auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, hat sich das Staatssekretariat für Wirtschaft dazu nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Pflicht der Versicherten, auf Weisung des zuständigen Arbeitsamtes hin angemessene, ihre Vermittlungsfähigkeit fördernde Umschulungs- und Weiterbildungskurse zu besuchen (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG), sowie über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen unentschuldbaren Nichtantretens oder Abbruchs eines Kurses, zu dessen Besuch der Arbeitslose angewiesen worden ist (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), richtig wiedergegeben. Dasselbe gilt hinsichtlich der Vorschrift über die verschuldensabhängige Einstellungsdauer (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Darauf wird verwiesen.
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2.
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Des Weitern hat die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer den streitigen, seine Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich fördernden Kurs ohne entschuldbaren Grund abgebrochen hat und deshalb zu Recht für die Dauer von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder eingestellt worden ist.
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An dieser Betrachtungsweise vermögen sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwendungen, soweit sie nicht bereits vor dem kantonalen Gericht erhoben worden waren und im angefochtenen Entscheid überzeugend widerlegt worden sind, nichts zu ändern. So rechtfertigt insbesondere der Umstand, dass die Kursleiter Sozialpädagogen sind ("d.h. sie sind keine Wirtschaftsfachleute und auch keine Psychologen") und "nie in der Industrie tätig waren", keineswegs den Abbruch der streitigen arbeitsmarktlichen Massnahme. In diesem Zusammenhang ist auch unverständlich, dass der Versicherte, der bei Kursbeginn seit beinahe neun Monaten Arbeitslosenentschädigung bezog und seit seiner Freistellung bei der letzten Arbeitgeberfirma vom 12. Februar 2001 bereits während über eines Jahres keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, das Angebot der Kursleitung ausschlug, ihn intensiv und individuell in der Art eines "Einzelcoachings" zu betreuen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Kantonalen Arbeitslosenkasse Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 11. März 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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