BGer I 147/2002 |
BGer I 147/2002 vom 10.03.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 147/02
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Urteil vom 10. März 2003
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger,Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Nussbaumer
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Parteien
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G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guy Reich, Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,
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Winterthur
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(Entscheid vom 31. Januar 2002)
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 17. Februar 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich G.________, welcher auf Grund eines am 21. Juli 1994 erlittenen Arbeitsunfalles mit Wirkung ab 1. September 1998 eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 25 % der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bezieht, für die Zeit vom 1. September 1996 bis zum 30. November 1997 eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau zu. Ferner trat sie mit Verfügung vom 27. Oktober 1999 auf ein im Anschluss an den Vorbescheid eingereichtes Gesuch, mit dem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht wurde, nicht ein.
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Die gegen beide Verfügungen erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Januar 2002 ab.
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G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. - Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe, zum Beweiswert und zur richterlichen Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 261 Erw. 4), zur Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen (BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen) und zur Überprüfung rückwirkend zugesprochener, befristeter Invalidenrenten (BGE 125 V 418 Erw. 2d) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Rentenverfügung (hier: 27. Oktober 1999 und 17. Februar 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.
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2.1 Nach dem Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 2. Mai 2001 leidet der Beschwerdeführer an einem chronischen Schulter-Arm-Schmerz links, an einem Lumbovertebralsyndrom, an einem Zervikalsyndrom und an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Auf Grund des Schulterbefundes seien Überkopfarbeiten, das Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg, schwere Arbeiten in der Horizontalen nicht zumutbar. Hingegen könne er seit 1. Juli 1998 leichte Tätigkeiten bis zur Horizontalen, ohne Heben von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten mit Schlagbohrern ganztägig ausüben. Gestützt auf das einlässliche Gutachten der MEDAS vom 2. Mai 2001 und den weiteren ärztlichen Unterlagen (Gutachten der Klinik X.________ vom 14. Mai 1998 und des Psychiaters Dr. med. Y.________ vom 12. September 1998) ist mit dem kantonalen Gericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Berücksichtigung sämtlicher unfallfremder Leiden eine ganztägige, leidensangepasste, leichtere Tätigkeit vollumfänglich ausüben könnte. Bei einem unstreitigen Valideneinkommen von Fr. 71'929.- wäre der Beschwerdeführer in der Lage, in Anwendung der Tabellenlöhne ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 55'684.20 und damit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Selbst wenn man zu seinen Gunsten einen grosszügig bemessenen Leidensabzug von 20 % (vgl. BGE 126 V 78) gewährt, ergibt sich für die Zeit ab 1. Dezember 1997 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Im Übrigen kann auf die ausführliche Begründung des kantonalen Gerichts verwiesen werden.
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2.2 An diesem Ergebnis ändern sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts. Unerheblich ist, ob der Anteil der psychosomatischen Beschwerden, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, 25 % statt 20% am gesamten Beschwerdebild beträgt. Entscheidend ist, dass nach dem überzeugenden und ausführlichen Gutachten der MEDAS in Berücksichtigung sämtlicher Leiden eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, leichteren Tätigkeit besteht. Die Einholung eines Ergänzungsgutachtens ist daher nicht erforderlich. Da der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise verwertet, hat das kantonale Gericht schliesslich das Invalideneinkommen zu Recht gestützt auf die Tabellenlöhne ermittelt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse SPIDA, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 10. März 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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