BGer 1P.110/2003 |
BGer 1P.110/2003 vom 04.03.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.110/2003 /mks
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1P.111/2003
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1P.112/2003
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1P.113/2003
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Urteil vom 4. März 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident.
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
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Bundesrichter Catenazzi,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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B. X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
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Kassationshof des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Revision der Urteile 395/2002, 393/2002, 394/2002 und 396/2002 der obergerichtlichen Anklagekammer,
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Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Urteile des Kassationshofs des Kantons Bern vom 13. Januar 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Anklagekammer des Kantons Bern wies am 4. November 2002 die Rekurse von B. X.________ gegen die Beschlüsse des geschäftsleitenden Untersuchungsrichters von Bern und des Prokurators 1 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ab, soweit sie darauf eintrat. Diese waren auf die Strafanzeigen von B. und M. X.________ gegen die Y.________-Gesellschaft (1P.110/2003), die Z.________ AG (1P.111/2003), A.________ (1P.112/2003) sowie C._________ (1P.113/2003) nicht eingetreten.
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Der Kassationshof des Kantons Bern trat am 13. Januar 2003 auf das Revisionsgesuch von B. X.________ nicht ein.
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B.
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Mit staatsrechtlichen Beschwerden vom 15. Februar 2003 wegen Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte beantragt B. X.________, diese Entscheide des Kassationshofes sowie sämtliche in dieser Sache ergangenen vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
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C.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die vier Verfahren stehen in engem Zusammenhang; die angefochtenen Entscheide und die staatsrechtlichen Beschwerden sind inhaltlich weitestgehend identisch. Die Verfahren sind daher zu vereinigen.
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2.
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2.1 Der Kassationshof ist auf die Revisionsgesuche der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht eingetreten, dieses Rechtsmittel sei nach Art. 368 des Berner Gesetzes über das Strafverfahren (StrV) vom 15. März 1995 nur gegen rechtskräftige Endurteile zulässig. Nichteintretensentscheide und damit auch Rekursentscheide darüber erwüchsen nicht in materielle Rechtskraft, weshalb die Revisionsgesuche gegen die Entscheide der Anklagekammer nach dieser Bestimmung unzulässig seien.
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2.2 Die Beschwerdeführerin macht nicht oder jedenfalls nicht substanziiert geltend, der Kassationshof habe das kantonale Prozessrecht willkürlich angewandt, und das ist auch nicht ersichtlich. Hingegen bringt sie vor, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei jede Behörde von Verfassungs wegen verpflichtet, einen Entscheid zu revidieren, wenn ein "klassischer" Revisionsgrund vorgebracht werde. In ihren Revisionsgesuchen vom 30. Dezember 2002 habe sie erhebliche Tatsachen und Beweismittel angeführt, die ihr zuvor nicht bekannt gewesen seien; damit habe sie einen derartigen Revisionsgrund genannt, sodass der Kassationshof ihre Gesuche hätte behandeln müssen.
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2.3 Aus den angefochtenen Entscheiden ergibt sich, dass die Beschlüsse der zuständigen Strafverfolgungsbehörden, auf die Strafanzeigen der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, nicht in materielle Rechtskraft erwachsen sind. Das bedeutet, dass sie diese Strafanzeigen ergänzen und erneut einreichen kann, wenn sie neue Tatsachen geltend macht, die auf ein strafbares Verhalten der Beanzeigten hindeuten. Der Kassationshof hat unter diesen Umständen keineswegs eine formelle Rechtsverweigerung begangen, indem er auf die Revisionsgesuche der Beschwerdeführerin im Einklang mit dem kantonalen Prozessrecht nicht eintrat. Die Rüge ist unbegründet.
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2.4 Der Kassationshof ist somit aus formellen Gründen auf die Revisionsgesuche der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat sich dementsprechend mit der Sache inhaltlich nicht befasst. Soweit die Beschwerdeführerin in der staatsrechtlichen Beschwerde inhaltliche Rügen gegen das Nichteintreten auf ihre Strafanzeigen erhebt, gehen sie an der Sache vorbei. Darauf ist nicht einzutreten.
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3.
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Die Beschwerden erweisen sich somit als offensichtlich unbegründet. Sie sind dementsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob, was keineswegs feststeht, die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt wären.
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Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt sich, keine Gerichtskosten zu erheben. Damit werden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verfahren 1P.110/2003, 1P.111/2003, 1P.112/2003 und 1P.113/2003 werden vereinigt.
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2.
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Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Anklagekammer des Obergerichts und dem Kassationshof des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. März 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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