BGer C 250/2002
 
BGer C 250/2002 vom 07.02.2003
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 250/02
Urteil vom 7. Februar 2003
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Hofer
Parteien
A.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch die J.________ AG,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 5. September 2002)
Sachverhalt:
A.
Die 1960 geborene A.________ war nach dem Studium an der Philosophischen Fakultät der Universität X.________ als Assistentin und Lehrbeauftragte tätig. Vom 1. April 1998 bis Ende September 2000 hatte sie eine befristete Stelle als Forschungsleiterin an der Universität X.________ inne. In der Folge meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung und beantragte ab 1. Oktober 2000 Arbeitslosenentschädigung. Gestützt auf eine Mitteilung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV), wonach A.________ den zugewiesenen Standortbestimmungskurs nicht besucht habe und nach Überprüfung der persönlichen Arbeitsbemühungen sowie Befragung der Versicherten, verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (nachfolgend: AWA) mit Verfügung vom 6. Februar 2002 die Vermittlungsfähigkeit und damit die Anspruchsberechtigung ab 1. Oktober 2001. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich die Versicherte bei der Stellensuche allein auf eine Tätigkeit im Hochschulbereich konzentriere und sich auf eine Stelle als Primarlehrerin nicht beworben habe, weil sie den akademischen Bereich nicht verlassen wolle. Angesichts der langen Stellensuche stehe fest, dass sie sich auf die Weiterentwicklung ihrer beruflichen Karriere und nicht auf eine Erwerbstätigkeit im Sinne der Schadenminderungspflicht festgelegt habe.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. September 2002 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2001 zu bejahen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das AWA zurückzuweisen.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) sowie den Begriff der Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die Pflichten der arbeitslosen Versicherten (Art. 17 Abs. 1 AVIG) zutreffend dargelegt (vgl. BGE 120 V 388 Erw. 3 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
Zutreffend ist auch, dass unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht qualitativ ungenügende Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle wie etwa die Beschränkung der Arbeitssuche im bisherigen Berufsbereich nicht an sich schon den Schluss auf fehlende Vermittlungsbereitschaft rechtfertigen. Indessen ist für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit eine gesamthafte Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren massgebend. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten, zumutbaren Arbeit von Bedeutung. Die Beschränkung der Arbeitsbemühungen auf einen bestimmten beruflichen Bereich kann deshalb zusammen mit zeitlichen Arbeitseinschränkungen zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führen (BGE 112 V 218 Erw. 2; ARV 1998 Nr. 46 S. 265 Erw. 1c). Vermittlungsfähigkeit kann nicht angenommen werden, wenn die Vermittlungsbereitschaft gegeben, jedoch zum Vornherein davon auszugehen ist, dass für den fraglichen Zeitraum sich kein Arbeitgeber hätte finden lassen.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin war nach Beendigung der befristeten Stelle als Forschungsleiterin an der Universität X.________ während monatlich zwei bis drei Tagen im Rahmen der Kantonalen Kommission tätig und hatte zudem im Wintersemester 2001/02 (1. September 2001 bis 28. Februar 2002) einen Lehrauftrag an der Universität X.________ inne, der sie nebst der Vorbereitungszeit von eineinhalb Tagen wöchentlich vier Stunden in Anspruch nahm, wozu noch Aufwendungen für Korrekturen von Arbeiten der Studierenden während der Semesterferien kamen. Für die Versicherte stand zudem fest, dass lediglich eine Tätigkeit im akademischen Bereich in Frage kam. Aus diesem Grund hatte sie sich im Mai 2001 für eine Förderungsprofessur beim Schweizerischen Nationalfonds beworben. Die anlässlich eines Beratungsgesprächs vom 31. Oktober 2001 vorgeschlagene Stelle als Primarlehrerin lehnte sie gemäss Schreiben an das RAV vom 11. Dezember 2001 ab, weil deren Annahme nicht nur das laufende Bewerbungsverfahren gefährdet hätte, sondern auch ihren Arbeitsbemühungen widerspreche. Zudem hätte sie die ihrer Karriere förderliche Lehrtätigkeit an der Universität X.________ abbrechen müssen, was kurzfristig ohnehin nicht möglich gewesen sei. Den Standortbestimmungskurs vom 15. Oktober bis 16. November 2001 besuchte sie nicht, weil sie die Zeit nebst dem Lehrauftrag und der Arbeit für die Kommission für die Ausarbeitung des Bewerbungsdossiers für die Förderungsprofessur des Nationalfonds nutzen musste. Hinzu kamen die Vorbereitungsarbeiten für den Probevortrag vom 23. November 2001 im Hinblick auf die Ernennung zur Privatdozentin an der Universität X.________, dessen Thema erst drei Wochen vorher mitgeteilt wurde (vgl. Schreiben an das RAV vom 11. Oktober 2001). Die eingeschränkte zeitliche Disponibilität ergibt sich des Weitern aus dem Protokoll über die persönliche Befragung vom 29. Januar 2002. In diesem Zusammenhang brachte die Versicherte auch klar zum Ausdruck, dass sie nur zugunsten einer Professur an einer schweizerischen oder ausländischen Universität bereit sei, ihre Bewerbung beim Nationalfonds aufzugeben, nicht aber für eine ausserakademische Stelle. Auch die Lehrtätigkeit würde sie lediglich zugunsten einer anderen akademischen Arbeit verlassen.
Während der Zeitspanne von Februar 2000 bis September 2001 wies die Beschwerdeführerin 38 Stellenbewerbungen nach. Dabei handelt es sich fast ausschliesslich um Professuren, Lehraufträge und universitäre Tätigkeiten. Für den Monat Oktober 2001 liegt keine Bewerbung vor und für November 2001 war es eine einzige Bewerbung als Professorin an der Universität M.________. Für Dezember 2001 und Januar 2002 findet sich lediglich die Bewerbung für eine Professur an der Universität Y.________.
2.2 Aufgrund der nebst der Kommissionsarbeit und der Lehrtätigkeit anfallenden aufwändigen Bewerbungsverfahren für die angestrebte akademische Karriere waren der Beschwerdeführerin bei der Auswahl eines Arbeitsplatzes zeitlich so enge Grenzen gesetzt, dass sich eine geeignete Stelle nicht leicht finden liess und die Vermittlungsfähigkeit zumindest ab Herbst 2001 zweifelhaft war. Es kann nur sehr bedingt gesagt werden, dass sie ihre Arbeitskraft so einsetzen konnte, wie es in zeitlicher Hinsicht ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Durch die Einschränkung der Vermittlungsbereitschaft auf den Hochschulbereich und die zeitlich bereits deutlich begrenzten Möglichkeiten waren die Aussichten einer Anstellung in einem Mass vermindert, dass eine Vermittlung nur sehr schwer zu verwirklichen war. Damit lagen qualifizierte Umstände vor, welche Verwaltung und Vorinstanz ab 1. Oktober 2001 zu Recht auf Vermittlungsunfähigkeit erkennen liessen.
2.3 An diesem Ergebnis vermögen die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwendungen - mit denen sich das kantonale Gericht grösstenteils bereits auseinandergesetzt hat - nichts zu ändern. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin insbesondere ab Herbst 2001 zeitlich nur beschränkt disponieren konnte und zudem auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur in einem Erwerbszweig zur Verfügung stand, in welchem eine Vermittlung äusserst schwierig und mit grossem Aufwand verbunden ist. Dies wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch den Hinweis bestätigt, dass sie bis 19. Oktober 2001 mit der Ausarbeitung eines 20-seitigen wissenschaftlichen Bewerbungsdossiers für die SNF-Förderungsprofessur vollumfänglich ausgelastet war und sie die Annahme einer Primarlehrstelle in der Vorbereitung des Vortrages vor dem Nationalfonds vom 9. Januar 2002 beeinträchtigt und ihre Chancen, die strenge Selektion zu bestehen, herabgesetzt hätte. Am 15. Februar 2002 wurde die Kandidatur schliesslich angenommen, und am 1. Juni 2002 konnte sie die Tätigkeit an der Universität G.________ aufnehmen. Die lange Stellensuche und das zeitraubende Bewerbungsverfahren bestätigen die Schwierigkeit der Stellensuche auf dem von der Beschwerdeführerin anvisierten Arbeitsmarkt. Vor diesem Hintergrund vermögen die geltend gemachten Bewerbungen bezüglich Ausmass und Art den Anforderungen nicht zu genügen, zumal die Beschwerdeführerin seit Beginn der Arbeitslosigkeit um die beschränkte Zahl der Stellenangebote wusste. Dass die Schwangerschaft und die Geburt ihres Sohnes am 26. März 2001 auf die Bewerbungsbemühungen einen Einfluss gehabt hätten, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erstmals geltend gemacht wird, erscheint eher unwahrscheinlich, nachdem sich für die Folgezeit keine ausgedehntere Suche erkennen lässt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse SYNA, Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 7. Februar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: