BGer 4P.249/2002 |
BGer 4P.249/2002 vom 05.02.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.249/2002 /dxc
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4C.367/2002
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Urteil vom 5. Februar 2003
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I. Zivilabteilung
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Bundesrichterin und Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Walter, Rottenberg Liatowitsch,
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Gerichtsschreiberin Schoder.
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X.________ AG,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich A. Kalt, Grosshaus am Kolinplatz 2, 6300 Zug,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Max Sidler, Postfach 2555, 6302 Zug,
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Kassationsgericht des Kantons Zürich,
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Postfach 4875, 8022 Zürich.
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Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess; rechtliches Gehör; Kosten),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2002.
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Das Bundesgericht hat nach Einsicht
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in den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2002, mit welchem das Verfahren der von der Beschwerdeführerin erhobenen kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde betreffend die Nebenfolgen des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2001 als gegenstandslos abgeschrieben wurde, und in die hiegegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Beschluss des Kassationsgerichts aufzuheben und das Kassationsgericht anzuweisen, auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde einzutreten,
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in Erwägung,
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dass die Beschwerdeführerin dem Kassationsgericht vorwirft, Art. 9 und 29 Abs. 2 BV verletzt zu haben,
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dass beide Parteien das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2001 in der Sache mit Berufung an das Bundesgericht weiterzogen und die Beschwerdeführerin überdies kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Urteils des Handelsgerichts erhob,
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dass das Kassationsgericht das Bundesgericht am 8. Oktober 2001 anfragte, ob dieses mit der vorgängigen Behandlung der eidgenössischen Berufungen einverstanden wäre, da die hängige kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts ausschliesslich die Kosten- und Entschädigungsfolgen zum Gegenstand habe und bei einer allfälligen Gutheissung einer der eidgenössischen Berufungen gegenstandslos würde,
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dass sich der Präsident der I. Zivilabteilung mit diesem Vorgehen mit Schreiben vom 29. Oktober 2001 einverstanden erklärte,
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dass die Parteien Kopien der genannten Schreiben erhielten,
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dass in der Verfügung des Präsidenten des Kassationsgerichts vom 31. Oktober 2001 die Sistierung des Verfahrens der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde erneut damit begründet wurde, dass eine allfällige Gutheissung einer der beiden eidgenössischen Berufungen die Gegenstandlosigkeit des Kassationsverfahrens zur Folge hätte,
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dass das Bundesgericht mit Urteil vom 26. März 2002 die beiden Berufungen abwies und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2001 bestätigte und in der Urteilsbegründung wiederum darauf hinwies, die eidgenössischen Berufungen seien vor der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde behandelt worden, weil sich letztere einzig gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Urteils des Handelsgerichts richte,
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dass das Kassationsgericht trotz Abweisung der eidgenössischen Berufungen die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts als gegenstandslos abschrieb,
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dass es damit das berechtigte Vertrauen der Parteien in die Anhandnahme der hängigen Nichtigkeitsbeschwerde nach Abweisung der eidgenössischen Berufungen enttäuschte,
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dass das Kassationsgericht damit Treu und Glauben als verfassungsmässiges Recht der Beschwerdeführerin (Art. 9 BV) verletzte, was zur Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Kassationsgerichts führt,
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in der weiteren Erwägung,
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dass das Kassationsgericht verkennt, dass das Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2002 das Urteil des Handelsgerichts vom 12. Juni 2001 lediglich im Rahmen zulässiger Anträge ersetzt (Art. 54 Abs. 2 Satz 2 OG; Poudret/Sandoz-Monot, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, N 2.2 zu Art. 54 OG; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 7. Auflage, S. 367, Rz. 37),
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dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens sich nach kantonalem Prozessrecht richten und im Verfahren der eidgenössischen Berufung nicht überprüft werden können (Art. 43 Abs. 1 und 2, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) und die Beschwerdeführerin im Übrigen das Urteil des Handelsgerichts betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht vor Bundesgericht, sondern vor dem dafür zuständigen Kassationsgericht des Kantons Zürich angefochten hat,
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dass das Kassationsgericht, indem es die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde als gegenstandslos abschrieb, den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin (Art. 29 Abs. 2 BV) offensichtlich verletzte, weshalb die staatsrechtliche Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt gutzuheissen und der angefochtene Beschluss des Kassationsgerichts aufzuheben ist,
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in der weiteren Erwägung,
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dass die Beschwerdeführerin die Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils vom 26. März 2002 verlangte und es zweckmässig erscheint, das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde und das Verfahren der Erläuterung zu vereinigen,
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dass sich aus den dargelegten Gründen hinlänglich klar ergibt, dass die Voraussetzungen der Erläuterung (Art. 145 OG) nicht erfüllt sind, weshalb auf das Begehren nicht einzutreten ist,
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dass mit Bezug auf die Kostenregelung von Belang ist, dass das Kassationsgericht zu den vorliegend beurteilten Verfahren Anlass gab, in qualifizierter Weise die Pflicht zur Justizgewährleistung verletzte und den Parteien Kosten verursachte, indem es die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde als gegenstandslos abschrieb und die Beschwerdeführerin auf das Verfahren der Erläuterung (Art. 145 OG) und auf das Revisionsverfahren (Art. 136 ff. OG) verwies,
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dass die Beschwerde- und Gesuchsgegnerin im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde und im Erläuterungsverfahren auf Vernehmlassung verzichtete und keine Anträge stellte,
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dass die Gerichtskosten der Verfahren vor Bundesgericht daher ausnahmsweise dem Kanton Zürich aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 2 OG),
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dass der Kanton Zürich der Beschwerdeführerin auch die Parteikosten zu ersetzen hat (Art. 159 Abs. 2 und 5 OG),
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erkannt:
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1.
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In Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde wird der Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2002 aufgehoben.
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2.
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Auf das Erläuterungsbegehren wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2000.-- wird dem Kanton Zürich auferlegt.
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4.
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Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für beide bundesgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 3000.-- zu entschädigen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kassationsgericht sowie dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Februar 2003
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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