BGer I 562/2002 |
BGer I 562/2002 vom 27.01.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 562/02
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Urteil vom 27. Januar 2003
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Parteien
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G.________, 1946, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Cristoforo Motta, Genfergasse 3, 3011 Bern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 14. Juni 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1946 geborene, seit 1990 im Reinigungsdienst bei der Firma X.________ tätig gewesene G.________ erlitt am 25. Juli 1997 einen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherten Verkehrsunfall, durch den sie sich eine offene Galeazzi-Fraktur, eine intraartikuläre Radiusfraktur rechts, eine dislozierte Sternumfraktur sowie eine Oberschenkelkontusion zuzog. Nachträglich wurden Frakturen des 8. und 12. Brustwirbelkörpers festgestellt, welche zu einer Keilwirbelbildung führten. Weil die Behandlung der Galeazzi-Fraktur mit Fixateur externe keine Heilung brachte, musste sich G.________ am 24. September 1997 einer Reoperation mit Dekortikation, Spongiosaplastik und Plattenosteosynthese unterziehen. Wegen fortbestehender Beschwerden ordnete die SUVA einen Aufenthalt in der Klinik Y.________ an, welcher in der Zeit vom 22. April bis 3. Juni 1998 stattfand. Im Austrittsbericht vom 3. Juli 1998 bestätigte die Klinik eine volle Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer geeigneten leichteren Tätigkeit ab 8. Juni 1998. Nach einem gescheiterten Arbeitsversuch am bisherigen Arbeitsplatz meldete sich G.________ am 25. Juni 1998 mit dem Begehren um Zusprechung einer Rente bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern traf medizinische und erwerbliche Abklärungen, zog die SUVA-Akten bei und erliess nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens am 3. Oktober 2001 eine Verfügung, mit welcher sie der Versicherten für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. September 2000 eine ganze Rente zusprach; für die Zeit ab 1. Oktober 2000 verneinte sie einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass der Invaliditätsgrad lediglich noch 28 % betrage. Die SUVA hatte am 5. Dezember 2000 die Ausrichtung einer Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % ab 1. Oktober 2000 sowie einer Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 20 % verfügt, woran sie mit Einspracheentscheid vom 17. August 2001 festhielt.
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B.
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Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Oktober 2001 liess G.________ Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr ab 1. Oktober 2000 eine halbe Rente zuzusprechen. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, mangels einer Änderung des Gesundheitszustandes bestehe kein Grund, von der Feststellung der Klinik Y.________ abzugehen, wonach sie auch in einer angepassten leichteren Tätigkeit zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Mit Entscheid vom 14. Juni 2002 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.
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C.
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G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.
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Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis Ende September 2000 wird von keiner Seite in Frage gestellt und ist auf Grund der Akten nicht zu beanstanden. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist einzig die Aufhebung der Rente per 1. Oktober 2000 (BGE 125 V 413 mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a, 104 V 136 Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen) sowie die bei der Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente sinngemäss anwendbaren Bestimmungen über die Rentenrevision (Art. 41 IVG und Art. 88a Abs. 1 IVV; BGE 125 V 369 Erw. 2, 113 V 265 Erw. 2b mit Hinweisen, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d und AHI 2001 S. 277) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. Oktober 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.2 Weil der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich übereinstimmt, hat die Bemessung der Invalidität, auch wenn sie für jede Versicherung prinzipiell selbstständig vorzunehmen ist, für den gleichen Gesundheitsschaden in der Regel zum gleichen Ergebnis zu führen (BGE 119 V 470 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 271 Erw. 2a). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat daraus gewisse Regeln zur Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsbemessungen anderer Versicherungen abgeleitet, welche in BGE 126 V 288 ff. präzisiert worden sind.
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Im vorliegenden Fall konnte der von der SUVA ermittelte Invaliditätsgrad von 30 % für die IV-Stelle im Rahmen ihrer eigenen Invaliditätsbemessung keine verbindliche Wirkung entfalten, da im Zeitpunkt des Erlasses der IV-Verfügung vom 3. Oktober 2001 die mit Einspracheentscheid der SUVA vom 17. August 2001 ausgelöste dreimonatige Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen war (und mit Beschwerde vom 5. November 2001 auch eingehalten wurde). Es oblag daher der IV-Stelle, für die Koordination der Invaliditätsbemessungen besorgt zu sein, wozu sie die SUVA-Akten beigezogen hat. Auf Grund einer eigenen Invaliditätsbemessung ist sie zu einem Invaliditätsgrad von 28 % gelangt, was mit der von der SUVA eruierten Erwerbsunfähigkeit von 30 % praktisch übereinstimmt.
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführerin macht - wie im Verfahren betreffend Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (U 245/02) - geltend, gegenüber dem von der Klinik Y.________ im Austrittsbericht vom 3. Juli 1998 erhobenen Befund, welcher zur Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % geführt habe, sei keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten, wie der behandelnde Arzt Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH Innere Medizin, wiederholt bestätigt habe. Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.________ habe zunächst eine volle Arbeitsunfähigkeit allein auf Grund der Befunde an der verletzten Hand attestiert, die Beschwerdeführerin als duldsam bezeichnet und eingeräumt, dass sie erhebliche Schmerzzustände toleriere (Bericht vom 12. Oktober 1998). Es vermöge daher nicht zu überzeugen, wenn der gleiche Arzt im Abschlussbericht vom 17. März 2000 ausführe, dass sich die geklagten Beschwerden teilweise nicht objektivieren liessen und die Einschränkungen nicht im demonstrierten Ausmass bestehen würden. Im Unterschied zu dieser Zumutbarkeitsbeurteilung gehe Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA, in seinem Bericht vom 11. Juni 2001 davon aus, dass bei einer grundsätzlich möglichen vollzeitlichen Beschäftigung auch im Rahmen einer angepassten Tätigkeit mit einer Leistungseinbusse zu rechnen sei. Zum einen ergebe sich eine Einschränkung aus den bestehenden Dauerschmerzen im Rücken- und Schulterbereich sowie dem Umstand, dass mit phasenweisen Teil- und Totaleinbrüchen gerechnet werden müsse. Zum andern sei nach Dr. med. M.________ auch eine Verlangsamung im Gebrauch der rechten Hand zu berücksichtigen. Die Hand könne nur noch für leichte Arbeiten im Spitzgriff eingesetzt werden. Wegen des fehlenden Faustschlusses seien auch Werkzeuge nur im Spitzgriff verwendbar, wobei zusätzlich eine Beeinträchtigung der Koordination und Feinmotorik bestehe. Bei realistischer Einschätzung müsse daher von einer bedeutenden leistungsmässigen Einschränkung bzw. Verlangsamung ausgegangen werden.
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3.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom heutigen Tag betreffend Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung, U 245/02, festgestellt hat, rechtfertigt es sich, vorab auf den Bericht des Dr. med. M.________ vom 11. Juni 2001 abzustellen, welcher auf einer eingehenden spezialärztlichen Untersuchung beruht und im Übrigen sämtliche der für den Beweiswert gutachtlicher Arztberichte massgebenden Anforderungen erfüllt (vgl. BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 ff. Erw. 1c mit Hinweisen). Es besteht auch kein Anlass zur Vornahme ergänzender Abklärungen. Zwar äussert sich Dr. med. M.________ nicht ausdrücklich zum Grad der Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten (vollzeitlichen) Tätigkeit. Die vorhandenen Arztberichte, einschliesslich desjenigen von Dr. med. K.________ vom 12. Juli 1998, stimmen in der Beurteilung der funktionellen Beeinträchtigungen und der damit verbundenen Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit im Wesentlichen jedoch überein. Danach ist die Beschwerdeführerin im Gebrauch der rechten Hand verlangsamt und insofern eingeschränkt, als sie nur leichte Arbeiten im Spitzgriff ausführen kann und wegen des nicht möglichen (völligen) Faustschlusses im Gebrauch von Werkzeugen limitiert ist. Daraus kann geschlossen werden, dass sie insbesondere bei Tätigkeiten in der Produktion (Herstellung, Montage und Verpackung von Industrie- und Gewerbeprodukten), wie sie zumindest teilweise den von der SUVA aufgelegten DAP-Arbeitsplatzprofilen entsprechen, in der Leistungsfähigkeit deutlich beeinträchtigt ist. Auf dem allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt stehen ihr jedoch zahlreiche andere Beschäftigungen (beispielsweise Kontroll- und Überwachungstätigkeiten in Industrie und Gewerbe, einfache Maschinenbedienungsfunktionen) offen, die geringe Anforderungen an die Funktionstüchtigkeit der Hände stellen und in deren Rahmen sich auch die Verlangsamung im Gebrauch der rechten Hand nicht erheblich auswirkt. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtfertigt es sich daher nicht, selbst im Rahmen einer dem Gesundheitsschaden bestmöglich angepassten Tätigkeit von einer blossen Teilarbeitsfähigkeit auszugehen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wegen des Rückenschadens wetterbedingt zuweilen in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, genügt nicht zur Annahme einer reduzierten Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer angepassten leichten Tätigkeit. Es ist demnach eine Arbeitsfähigkeit von 100 % anzunehmen.
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4.
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Streitig sind sodann die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
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4.1
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4.1.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V 174 f. Erw. 4a; Urteil L. vom 18. Oktober 2002, I 761/01, Erw. 3.1.1).
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4.1.2 Vorliegend wurde mit Verfügung der IV-Stelle vom 3. Oktober 2001 die vom 1. Oktober 1998 bis 30. September 2000 zugesprochene ganze Rente per 1. Oktober 2000 aufgehoben. Für die Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens ist somit auf die - umstrittenen - Verhältnisse des Jahres 2000 abzustellen, bestehen doch weder auf Grund der Akten noch der Vorbringen der Parteien Anhaltspunkte dafür, dass der Einkommensvergleich für die Jahre 1998 und 1999 fehlerhaft ermittelt worden wäre (vgl. auch Erw. 1 hievor). Da ferner auch keine Hinweise für eine allenfalls mitzuberücksichtigende berufliche Weiterentwicklung vorliegen (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b), kann die seitherige Lohnentwicklung im Betrieb bis zum Verfügungserlass dahingestellt bleiben.
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4.2
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4.2.1 Hinsichtlich des für die Invaliditätsbemessung und den Rentenanspruch massgebenden Einkommensvergleichs kann auf die Erwägungen im Urteil betreffend Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung, U 245/02, verwiesen werden. Danach ist das Invalideneinkommen auf Grund der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) anhand von Tabellenlöhnen festzusetzen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert, basierend auf 40 Wochenstunden) für Arbeitnehmerinnen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor Fr. 3'658.-, was umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2002, S. 207, T3.2.3.5) einem Jahreseinkommen von Fr. 45'871.- entspricht. IV-Stelle und Vorinstanz haben hievon einen leidensbedingten Abzug von 20 % vorgenommen. Soweit mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein höherer Abzug verlangt wird, kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 126 V 75 ff. entschieden und seither wiederholt bestätigt hat, hängt die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt, weil sich die Beschwerdeführerin wegen des bestehenden Gesundheitsschadens auch im Rahmen angepasster Tätigkeiten möglicherweise mit einem geringeren Lohn zu begnügen hat. Zu beachten sind auch die Kriterien des Alters und der Nationalität, nicht dagegen dasjenige des Beschäftigungsgrades, weil der Beschwerdeführerin eine angepasste leichtere Tätigkeit vollzeitlich zumutbar ist. Der Abzug ist unter diesen Umständen auf höchstens 20 % festzusetzen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 36'697.- führt. Im Vergleich zum unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 48'824.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von knapp 25 %. Im Übrigen käme dem Invaliditätsgrad selbst dann nicht rentenbegründendes Ausmass zu, wenn der maximal zulässige Abzug von 25 % vorgenommen würde.
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4.3 Der Vorinstanz ist schliesslich darin beizupflichten, dass die von der IV−Stelle auf den 30. September 2000 verfügte Befristung der zugesprochenen ganzen Rente zu Recht besteht. Denn es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die für die Rentenaufhebung massgebende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt mindestens drei Monate angedauert hat (Art. 41 IVG und Art. 88a Abs. 1 IVV).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse der Firma X.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 27. Januar 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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