BGer 1P.643/2002 |
BGer 1P.643/2002 vom 16.01.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.643/2002 /err
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Urteil vom 16. Januar 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Catenazzi,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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W.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
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Strafverfahren,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. November 2002.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Bezirksanwaltschaft Meilen stellte mit Verfügung vom 29. Oktober 2001 die gegen J.________ aufgrund diverser Anzeigen von W.________ eingeleitete Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung etc. ein bzw. nahm die Untersuchung nicht an die Hand. Auf einen gegen diese Einstellung von W.________ erhobenen Rekurs trat der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Meilen mangels rechtzeitiger Rekurserhebung am 28. Mai 2002 nicht ein. Dagegen erhob W.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. November 2002 abwies, soweit sie darauf eintrat.
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2.
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Gegen diesen Beschluss erhob W.________ mit Eingabe vom 9. Dezember 2002 staatsrechtliche Beschwerde. Nachdem ihr das Bundesgericht mitgeteilt hatte, dass die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde nicht zu genügen vermöge, reichte sie mit als staatsrechtliche Beschwerde und als Revision bezeichneten Eingaben vom 29. Dezember 2002 Beschwerdeergänzungen ein.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Die III. Strafkammer des Obergerichts legte in ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheids ausführlich dar, weshalb die staatsvertragswidrige postalische Zustellung der Einstellungsverfügung unmittelbar an die Beschwerdeführerin dennoch fristauslösend wirkte und es dabei keine Rolle spielte, dass die Beschwerdeführerin davon ausging, dass zuerst über ihr Ausstandsbegehren zu entscheiden sei. Auf die zutreffenden Ausführungen der III. Strafkammer im angefochtenen Entscheid kann gemäss Art. 36a Abs. 3 OG verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, soweit überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügend, was diese Ausführungen in Frage stellen könnte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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4.
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Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden (Art. 152 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Januar 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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