BGer K 45/2002
 
BGer K 45/2002 vom 07.01.2003
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
K 45/02
Urteil vom 7. Januar 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
K.________, 1942, Beschwerdeführer,
gegen
VISANA, Weltpoststrasse 19/21, 3000 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 27. März 2002)
Sachverhalt:
A.
Der 1942 geborene K.________ ist bei der Krankenkasse Visana (nachfolgend: Visana) obligatorisch krankenversichert. Die dem Versicherten gewährte Prämienverbilligung wurde zufolge Ausrichtung von Ergänzungsleistungen per 1. Oktober 1999 eingestellt (Schreiben der Visana vom 27. Dezember 1999 an den Versicherten; Schreiben des Amtes für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern [ASVS] vom 10. Mai 2001), woraufhin die Visana ihn am 15. September 1999 zur Prämiennachzahlung für die Monate Oktober bis Dezember 1999 in Höhe von insgesamt Fr. 386.10 aufforderte. K.________ weigerte sich, die Nachfakturierung zu akzeptieren und ersuchte mit Schreiben vom 4. Januar 2000 um rückwirkende Beendigung seines Versicherungsverhältnisses auf den 1. Oktober 1999. Nachdem er trotz Mitteilung durch die Krankenkasse, dass auf Grund der bestehenden Pflegeversicherung mit wählbarer Franchise in Höhe von Fr. 400.- (nachfolgend: Franchisenversicherung) eine Kündigung frühestens per Ende Dezember 2000 möglich sei, weiterhin weder ausstehende noch laufende Prämien entrichtete, leitete die Visana die Betreibung ein. Mit Verfügung vom 6. September 2000 verpflichtete die Krankenkasse ihn - unter gleichzeitiger Aufhebung des vom Versicherten erhobenen Rechtsvorschlages - zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Prämienschuld von Fr. 1513.75 zuzüglich Mahnspesen im Betrag von Fr. 50.- sowie Bearbeitungskosten von Fr. 200.-. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2000).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. März 2002 ab.
C.
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die gegen ihn erhobene Betreibung aufzuheben und das Versicherungsverhältnis zur Visana gestützt auf seine Kündigung vom 4. Januar 2000 als per 1. Oktober 1999 für beendet zu erklären. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Während die Visana auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer der Visana Prämien für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 30. Juni 2000 samt Akzessorien schuldet.
1.2 Da somit nicht Versicherungsleistungen im Streite stehen, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln (Art. 7 Abs. 1 KVG), wobei das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer erst endet, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG). Sobald der bisherige Versicherer die Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene Person, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist (Art. 7 Abs. 5 Satz 3 KVG). Bei einer Prämienerhöhung kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat seit Ankündigung der Prämienerhöhung, welche mindestens zwei Monate im Voraus zu erfolgen und den Hinweis auf das Recht des Versichererwechsels zu beinhalten hat, auf das Ende eines Monats wechseln (Art. 7 Abs. 2 KVG in der vorliegend anwendbaren, vom 1. Januar 1996 bis 30. September 2000 geltenden Fassung). Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist frühestens ein Jahr nach Beitritt zur Versicherung mit wählbaren Franchisen unter Einhaltung der in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich (Art. 94 Abs. 2 KVV).
3.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, da ihm die durch die Einstellung der Prämienverbilligung per 1. Oktober 1999 verursachte "Prämienerhöhung" nicht in bundesrechtskonformer Weise durch die Visana eröffnet worden sei, habe die von ihm mit Schreiben vom 4. Januar 2000 ausgesprochene Kündigung des Versicherungsverhältnisses rückwirkend per 1. Oktober 1999 Wirkung zu entfalten.
3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob es sich bei der Prämiennachfakturierung der Visana um eine Prämienerhöhung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 KVG handelt.
3.1.1 Der Anspruch auf Prämienverbilligung der Versicherten gemäss Art. 65 KVG besteht gegenüber dem Kanton. Die kantonalen Bestimmungen über die Prämienverbilligung sind autonomes kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht, wobei den Kantonen eine weitgehende Autonomie in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung zusteht. Dies gilt auch hinsichtlich des Verfahrens: je nach Kanton bedarf die Prämienverbilligung eines Antrags des Versicherten oder der Anspruch wird von Amtes wegen ermittelt und, kantonal unterschiedlich, wird die Prämienverbilligung an den Versicherten persönlich oder an ihre Versicherer überwiesen (vgl. zum Ganzen Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 190 f. Rz 349 mit Hinweisen; Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 152). Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide im Bereich der Prämienverbilligung ist denn auch grundsätzlich nicht das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht (Art. 128 OG), sondern dasjenige der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 84 Abs. 2, 86 Abs. 1 und 87 OG) gegeben (BGE 124 V 19 mit Hinweisen).
3.1.2 Nach dem Gesagten haben Vorinstanz und Visana zutreffend festgestellt, dass die Einstellung der Prämienverbilligung allein Sache des Kantons, für den Kanton Bern im Speziellen des ASVS, war (vgl. Art. 25 f. der bis Ende 2000 gültig gewesenen bernischen Verordnung vom 25. Oktober 1995 über die Durchführung des Versicherungsobligatoriums und über die Verbilligung von Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [KKVV; BSG 842.114] sowie Art. 4 ff. der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen bernischen Krankenversicherungsverordnung [KKVV; BSG 842.111.1], hierunter namentlich Art. 14). Dass der Beschwerdeführer den Einstellungsbeschluss indirekt erst durch Mitteilung der Visana vom 27. Dezember 1999 erfahren hat, kann somit ebenso wenig dieser angelastet werden, wie die Gewährung oder Nichtgewährung der Prämienverbilligung an sich. Da sich durch den Wegfall der kantonalen Prämienverbilligung nichts an der durch den Krankenversicherer festgelegten und bundesrätlich genehmigten Tarifprämie (Art. 61 Abs. 1 und 4 KVG), die - ohne gesetzliche oder vertragliche Reduktionen - als Prämie im Sinne von Art. 7 Abs. 2 KVG gilt (BGE 124 V 336 ff. Erw. 2 mit Hinweisen), ändert, kann die Einstellung der Verbilligung nicht einen ausserordentlichen Kündigungsgrund nach Art. 7 Abs. 2 KVG darstellen.
3.2 Im Hinblick auf die in Erw. 2 hievor dargelegten Vorschriften zum Wechsel des Versicherers ist eine rückwirkende Kündigung des die obligatorische Krankenpflege betreffenden Versicherungsvertrages nicht zulässig (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 26. Oktober 1999, K 168/98). Daran ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar erstmals mit Schreiben der Visana vom 27. Dezember 1999 Kenntnis von der Einstellung der Prämienverbilligung per 1. Oktober 1999 erfahren hat, nichts. Es oblag - wie zuvor ausgeführt - nicht der Krankenkasse, den Versicherten über das Ende der Verbilligung zu informieren, sondern der kantonalen Amtsstelle. Die Austrittserklärung vom 4. Januar 2000 hinsichtlich des vom Beschwerdeführer als Ende des Versicherungsverhältnisses gewünschten 30. September 1999 erfolgte somit verspätet. Eine Kündigung entfaltet ihre Wirkung im Falle der verspäteten Eingabe indes auf den nächstmöglichen Kündigungstermin (RKUV 1991 Nr. K 873 S. 195 Erw. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung), so dass ein Wechsel des Versicherers vorliegend - unter der Voraussetzung, dass die übrigen Erfordernisse (vgl. Erw. 2 hiervor) ebenfalls erfüllt sind - angesichts der bestehenden Franchisenversicherung frühestens auf den 31. Dezember 2000 möglich wäre. Der allfällige Umstand, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt mit der Bezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen im Rückstand ist, hinderte die Wirksamkeit der Kündigung nicht (BGE 125 V 266).
3.3 In masslicher Hinsicht sind die von der Visana in Betreibung gesetzten Prämien unbestritten. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz daher zu Recht festgestellt, dass Prämien in Höhe von Fr. 1513.75 geschuldet sind. Da sich die zur Erhebung von Mahngebühren und Umtriebsspesen auch unter der Geltung des KVG notwendige - verordnungsmässige oder statutarische - Grundlage (BGE 125 V 276 mit Hinweisen) in Ziff. 4.6 lit. c der vorliegend massgebenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kasse zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung, gültig ab 1999, findet, ist die Bestätigung der Rechtsöffnung durch das kantonale Gericht auch insofern rechtens.
4.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind (vgl. Erw. 1 hievor), wären Gerichtskosten zu erheben (Art. 134 OG e contrario), welche der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen hätte (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Die von ihm beantragte unentgeltliche Prozessführung kann indes gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b). Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass er dem Gericht Ersatz zu leisten haben wird, falls er dereinst dazu im Stande sein sollte (Art. 152 Abs. 3 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. Januar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: