BGer H 122/2002
 
BGer H 122/2002 vom 29.11.2002
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 122/02
Urteil vom 29. November 2002
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
Parteien
M.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 13. März 2002)
Sachverhalt:
A.
Mit Nachtragsverfügungen vom 23. November 2000 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich die persönlichen Beiträge der M.________ für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Juli 1999 fest. Der Beitragsbemessung legte sie für 1995 und 1996 die jeweiligen Jahreseinkommen, für 1997 bis 1999 das Durchschnittseinkommen 1995/1996 zugrunde. Dabei ging sie gestützt auf die Steuermeldung vom 9. Juni 2000 von einem Einkommen von Fr. 6488.- im Jahr 1995 und Fr. 173'555.- im Jahr 1996 sowie und von einem per 1. Januar 1997 im Betrieb arbeitenden Eigenkapital von Fr. 82'000.- aus.
B.
Die von der Versicherten hiegegen mit dem Antrag auf Aufhebung der Kassenverfügungen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. März 2002 ab, wobei Sonja Stucki die unentgeltliche Verbeiständung mangels Einreichung der erforderlichen Belege mit Verfügung vom 12. September 2001 verweigert worden war.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert M.________ das im kantonalen Beschwerdeverfahren gestellte Rechtsbegehren. Im Weitern macht sie geltend, dass die Vorinstanz ihr Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Unrecht abgewiesen bzw. ihr eine ungenügende Frist für die Einreichung der Gesuchsunterlagen angesetzt habe.
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Soweit die Beschwerdeführerin Rügen im Zusammenhang mit der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 12. September 2001 vorbringt, erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. Mai 2001 als verspätet (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG), weshalb auf das Rechtsmittel insoweit nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
2.2 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Zwar ist der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach Verwaltung und Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben; doch entbindet das die Rechtsuchenden nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie anzubringen haben (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht). Unzulässig und mit der weit gehenden Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar ist es darum, neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und - in Beachtung der Mitwirkungspflicht - hätten geltend gemacht werden müssen. Solche (verspätete) Vorbringen sind nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen (BGE 121 II 100 Erw. 1c, AHI 1994 S. 211 Erw. 2b mit Hinweisen).
3.
Das kantonale Gericht hat die für die Beitragsfestsetzung bei selbstständig erwerbstätigen Personen massgebenden Grundsätze - wobei vorliegend die bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Bestimmungen zur Anwendung gelangen - richtig dargelegt. Es betrifft dies insbesondere jene zu den Voraussetzungen für die beitragsrechtliche Erfassung von Liegenschaftsgewinnen als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV), zur Beitrags- und Berechnungsperiode im ordentlichen Verfahren (Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV) und bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV), zur Ermittlung des Einkommens aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer (Art. 23 Abs. 1 AHVV) und zur Verbindlichkeit von Steuermeldungen (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f.; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis). Darauf kann verwiesen werden.
4.
4.1 Im angefochtenen Entscheid wird zutreffend dargetan, dass die Beschwerdeführerin - namentlich in Anbetracht der kurzen Besitzdauer und der Inanspruchnahme von bedeutenden fremden Mitteln - als selbstständigerwerbende Liegenschaftenhändlerin zu qualifizieren und auf dem von ihr im Zusammenhang mit dem Grundstück in S.________ erzielten Einkommen persönliche Beiträge geschuldet sind. Gleiches gilt für die Feststellung, dass die Ausgleichskasse die Beiträge zu Recht gestützt auf die Angaben in der Steuermeldung vom 9. Juni 2000 festgesetzt hat, da diese weder klar ausgewiesene Irrtümer, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, enthält noch sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind.
4.2 Soweit die Beschwerdeführerin - wie bereits im kantonalen Verfahren - bestreitet, dass sie die Geschäfte in erwerblicher Absicht getätigt habe, kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. Was sodann ihre auf die Grundstückgewinnsteuer Bezug nehmenden Einwände betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass für die Beitragsfestsetzung einzig die direkte Bundessteuer massgebend ist. Unbeachtlich sind schliesslich die umfangreichen Unterlagen (hauptsächlich Handwerkerrechnungen betreffend den Umbau der Liegenschaft), welche die Beschwerdeführerin erst im letztinstanzlichen Prozess eingereicht hat zum Beweis, dass aus dem Verkauf der einzelnen Stockwerkeinheiten kein Gewinn, sondern ein Verlust von insgesamt Fr. 42'604.15 resultierte. Denn bei diesen neuen Beweismitteln handelt es sich um unechte Noven, welche ohne weiteres bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können und im Rahmen der gemäss Art. 105 Abs. 2 OG eingeschränkten Kognition im letztinstanzlichen Prozess nicht zu hören sind (vgl. Erw. 2.2 hievor).
5.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um eine Beitragsstreitigkeit geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 29. November 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.