BGer I 609/2001 |
BGer I 609/2001 vom 05.06.2002 |
[AZA 7]
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I 609/01 Ge
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II. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
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Frésard; Gerichtsschreiber Scartazzini
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Urteil vom 5. Juni 2002
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in Sachen
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N.________, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur.
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Pollux L. Kaldis, Sozialversicherungs- und Ausländerrecht, Solistrasse 2a, 8180 Bülach,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Der 1956 geborene N.________ war bis 1994 als Bauarbeiter tätig, arbeitete sodann nach kurzer Arbeitslosigkeit bis November 1995 im Gartenbau und übte seither nur noch eine Teilzeitbeschäftigung als Reiniger aus. Am 7. Mai 1998 meldete er sich wegen starken Bandscheibenproblemen, Herzbeschwerden und Asthma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
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Nach Einholung zweier Berichte des Hausarztes Dr. med.
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H.________ (vom 16. Juni und 15. November/1. Dezember 1998) sowie eines am 26. April 1999 erstellten Gutachtens des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten mit Verfügungen vom 17. März 2000 ab 1. Juli 1998 eine halbe Rente (mit Zusatzrente für die Ehefrau und halbe Kinderrenten für die drei Kinder) zu.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher N.________ das Rechtsbegehren stellte, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. August 2001 ab.
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C.- N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Entscheides sei ihm ab 1. Juli 1998 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur zusätzlichen medizinischen Abklärung und zur anschliessenden erneuten Prüfung seiner Ansprüche an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Mit Eingabe vom 5. Dezember 2001 liess N.________ ein am 24. August 2001 erstelltes Parteigutachten von Dr. med.
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M.________ einreichen, das der IV-Stelle vom Rechtsvertreter am 19. November 2001 zugestellt worden war und zu welchem diese ihren Standpunkt in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde dargelegt hat.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zur richterlichen Beweiswürdigung von Arztberichten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; siehe auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3) zutreffend dargelegt. Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung beurteile das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, wie er zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
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2.- a) Die IV-Stelle begründete ihre Verfügung damit, dass der Versicherte mit der ihm verbliebenen Restarbeitsfähigkeit noch im Rahmen eines 50%igen Pensums einer leichten Arbeit in wechselnder Position nachgehen könnte. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, insgesamt vermöge das ZMB-Gutachten, welches in Kenntnis der Vorakten erstellt wurde, die geklagten Beschwerden gebührend berücksichtigt und auf umfassenden Untersuchungen beruht, durchaus zu überzeugen. Demnach sei dem Versicherten eine leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne repetitives Heben oder Tragen von mehr als 10 kg und ohne grössere Anstrengungen im Umfang von ca. 4 Stunden pro Tag zumutbar. In erwerblicher Hinsicht kam das kantonale Gericht zum Schluss, bei Berücksichtigung eines Invalideneinkommens von Fr. 20'486.- und eines Valideneinkommens von Fr. 46'495.- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von rund 56 %.
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b) Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, beanstandet der Beschwerdeführer, im Gutachten vom 26. April 1999 hätten die Ärzte des ZMB über medizinische Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand verfügt, die in den Akten der IV-Stelle nicht vorhanden waren. Zutreffend hat das kantonale Gericht jedoch festgehalten, dass dies nicht massgebend war, weil sich die Schlussfolgerungen der Gutachter vorwiegend auf deren eigene Untersuchungen stützten. Ferner macht der Beschwerdeführer erneut geltend, es habe bei der psychiatrischen Exploration von Dr. med. W.________ (ZMB-Gutachter) an der grundlegenden Voraussetzung der ausreichenden Verständigungsmöglichkeit gefehlt, da bei fremdsprachigen Patienten ohne Ausnahme mindestens ein Übersetzer beigezogen werden müsse. Zu Recht hat die Vorinstanz allerdings erwogen, dass die mündlichen Deutschkenntnisse des mazedonischen, seit 1983 in der Schweiz lebenden Beschwerdeführers, von sämtlichen Ärzten als gut eingeschätzt wurden. Da sich bei der Begutachtung keinerlei Verständigungsprobleme gezeigt hatten, sei seine Artikulationsfähigkeit in deutscher Sprache als ausreichend zu betrachten gewesen.
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Der Beschwerdeführer stützt sich sodann auf ein am 24. August 2001 erstelltes und im vorliegenden Verfahren ins Recht gelegtes psychiatrisches Privatgutachten von Dr.
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med. M.________, wonach er in psychischer Hinsicht an Anpassungsstörungen, Dysphorie und anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen leidet. In ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2001 führt die IV-Stelle jedoch zutreffend aus, der erwähnte Arzt habe den Patienten nach seinen subjektiven Klagen und nach den Angaben seines 17 Jahre alten Sohnes beurteilt. Dr. med. M.________ selber mache das Übergewicht für die chronifizierte psychische Fehlverarbeitung verantwortlich, das der Versicherte durch eigene Willensanstrengungen reduzieren könnte. Die beschriebenen familiären Konfliktsituationen seien nicht als psychische Komponente mit Krankheitswert einzustufen, da sie keine Beweisgrundlage für eine solche Erkrankung bilden.
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c) Der Beschwerdeführer bringt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vor, was auf die Untauglichkeit des ZMB-Gutachtens schliessen liesse. Insbesondere vermag die psychiatrische Begutachtung von Dr. med. M.________, welche sich auf den eineinhalb Jahre nach der Verfügung gegebenen Sachverhalt stützt - Dr. med. M.________ weist ausdrücklich darauf hin, dass seine Beurteilung den Zustand im Zeitpunkt der Untersuchung betrifft - und lediglich eine andere Würdigung des an sich gleichen, von Dr. med. W.________ abgeklärten psychischen Gesundheitszustandes darstellt, nicht zu überzeugen. Dabei ist somit davon auszugehen, dass dem Befund von Dr. med. W.________ entsprechend von einer psychischen Krankheit nicht die Rede sein kann.
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d) Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nicht, wie die Vorinstanz zutreffend entschied.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Zürich, und
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dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 5. Juni 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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