BGer U 85/2001
 
BGer U 85/2001 vom 12.11.2001
[AZA 7]
U 85/01 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Meyer; Gerichtsschreiberin Amstutz
Urteil vom 12. November 2001
in Sachen
K.________, 1965, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, Lutherstrasse 4, 8004 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Die 1965 geborene K.________ arbeitete seit 1. Oktober 1992 als Spulereimitarbeiterin in der Y.________ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 28. April 1999 erlitt die Versicherte einen Arbeitsunfall, wobei sie sich eine rund 2 cm lange, oberflächliche Rissquetschwunde am Hinterkopf zuzog, welche am Unfalltag im Spital X.________ ambulant versorgt wurde. In den folgenden Monaten blieb K.________ der Arbeit mit wenigen Ausnahmen fern. Im abschliessenden Bericht vom 7. Oktober 1999 gelangte SUVA-Kreisarzt Dr. med. L.________ gestützt auf die medizinische Aktenlage zum Schluss, es liege in somatischer Hinsicht lediglich ein BagatellTrauma vor und allein aufgrund dieser Verletzung wäre die Wiederaufnahme der Arbeit spätestens zwei Wochen nach dem Unfall möglich gewesen. Mit der Begründung, die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall sei auf psychische Leiden zurückzuführen, welche in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall von 28. April 1999 stünden, stellte die SUVA mit Verfügung vom 15. Oktober 1999 sämtliche Leistungen rückwirkend ab 14. Mai 1999 ein und erklärte den Schadenfall ab diesem Datum als abgeschlossen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2000 fest.
B.- Hiegegen liess K.________ Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Mai 2000 sowie der Verfügung vom 15. Oktober 1999 sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auch nach dem 14. Mai 1999 zu erbringen; gestützt auf gerichtlich anzuordnende weitere Abklärungen seien ihr zudem eine angemessene Rente sowie eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die SUVA zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie unter anderem die Beiladung der Krankenkasse Intras zum Verfahren. Mit Entscheid vom 17. Januar 2001 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert K.________ ihre vorinstanzlich gestellten materiellen Rechtsbegehren.
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Krankenkasse Intras als Mitinteressierte und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b) und adäquaten (BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, je mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden, insbesondere die für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien im Falle einer nach dem Unfall einsetzenden psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133), zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach sich die adäquate Kausalität bei Vorliegen einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) (sowie eines "äquivalenten" Verletzungsmechanismus'; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder eines Schädel-Hirn-Traumas praxisgemäss nach der in BGE 115 V 133 entwickelten Rechtsprechung beurteilt, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik gänzlich in den Hintergrund getreten sind (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Darauf kann verwiesen werden.
2.- Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der SUVA für die nach dem 14. Mai 1999 festgestellten gesundheitlichen Leiden mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit.
a) Offen bleiben kann, ob die Vorinstanz den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und den nach dem 14. Mai 1999 geklagten Beschwerden zutreffend bejaht hat. Denn selbst wenn dem so wäre, fehlt es - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c).
b) Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu Recht nach Massgabe der in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Rechtsprechung betreffend psychische Unfallfolgen beurteilt. Wohl hat sich die Beschwerdeführerin gemäss Bericht des Dr. med. R.________ vom 21. September 1999 beim Unfall vom 28. April 1999 nebst der bereits von den (erst-)behandelnden Ärzten des Spitals X.________ festgestellten kleinen Rissquetschwunde am Hinterkopf (Berichte vom 20. Mai sowie vom 9. und 10. Juli 1999) auch eine Commotio cerebri sowie ein "HWS-Trauma" zugezogen. Ob dieser auf "anamnestischen Erhebungen" beruhende Befund, auf den weder das zuvor im Spital X.________ durchgeführte Schädel-CT noch das ebenfalls dort angefertigte HWS-Röntgenbild hindeuteten, zutreffend ist, lässt sich aufgrund des Berichts des Dr. med. R.________ nicht schlüssig beantworten. Gleichwohl erübrigen sich die diesbezüglich beantragten weiteren Abklärungen, zumal der hinreichende Nachweis entsprechender Verletzungen nichts daran ändern würde, dass die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und aktuellem Beschwerdebild nicht nach der Rechtsprechung zu HWS-Verletzungen oder Schädel-Hirn-Traumata zu beurteilen ist, sondern nach jener betreffend psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen gemäss BGE 115 V 133.
aa) Am Unfalltag klagte die Beschwerdeführerin über starke Kopfschmerzen im Bereich der Wunde, und anlässlich der Nachbehandlung im Spital X.________ vom 10. bis 12. Mai 1999 gab sie starke Kopfschmerzattacken mit Augenflimmern (Schmerzlokalisation vor allem okzipital, selten auch frontal), Zittern des linken Armes sowie Herzklopfen, starkes Schwitzen und Atemnotfälle an; zusätzlich leide sie unter Waschzwang der Haare. Im September 1999 erklärte sie schliesslich gegenüber der SUVA, sie habe "immer noch Schmerzen im Hinterkopf und im Rücken" und leide an Herzklopfen, Angstzuständen, Schlafstörungen, bisweilen mangelnder Konzentrationsfähigkeit und habe Angst vor den Maschinen im Betrieb. Bereits im Mai 1999 erhoben die behandelnden Ärzte des Spitals X.________ den Befund eines psychotischen Zustandsbildes mit wahnhafter Verarbeitung eines Bagatellunfalls, akustischen Halluzinationen, depressiv-gereizter Grundstimmung und Angstzuständen bis Panikattacken und diagnostizierten nebst einer psychogenen Psychose erste Manifestationen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. In der Folge kam Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Psychiatrie, welcher die Beschwerdeführerin zwischen dem 27. Mai und dem 6. Juli 1999 in sieben Sitzungen begutachtet hatte, zum Schluss, es liege eine in Relation zum Unfall unverhältnismässige somatische und psychische Reaktion bei vorbestehender narzisstischer Störung vor; die volle Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall führte er ausschliesslich auf die Psychopathologie zurück (Bericht vom 22. August 1999). Aufgrund dieser Aktenlage durfte die SUVA nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts von einer derart deutlichen Dominanz der psychischen Problematik ausgehen, dass die Adäquanzbeurteilung in jedem Fall - selbst bei Annahme einer HWS-Distorsion oder eines leichten Schädel-Hirn-Traumas - nach der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen hat. Namentlich bestand kein Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen, da nichts darauf hindeutete, dass solche die Annahme einer klar in den Vordergrund getretenen psychischen Überlagerung zu widerlegen vermocht hätten.
bb) Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben den Unfall vom 28. April 1999 ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - während Reinigungsarbeiten fielen aus unbekannten Gründen mehrere (maximal sechs) auf einem Wandschränkchen deponierte Metall-Halterungen von je 3,8 kg aus einer Höhe von 1 m 80 cm herunter, wobei die nach vorn gebückte Beschwerdeführerin am Hinterkopf getroffen wurde - richtigerweise als höchstens mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis eingestuft. Entsprechend ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs praxisgemäss nur dann zu bejahen, wenn die hiefür massgebenden Kriterien entweder in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind oder einem einzelnen zu berücksichtigenden Faktor besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zukommt (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb).
Dass sich der Unfall vom 28. April 1999 unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet hat oder durch besondere Eindrücklichkeit gekennzeichnet war, behauptet die Beschwerdeführerin selber nicht. Von einer besonders schweren oder besonders gearteten Körperverletzung, welche erfahrungsgemäss geeignet ist, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, kann angesichts der bloss geringfügigen Rissquetschwunde am Hinterkopf, welche mit zwei Stichen genäht werden konnte, ebenfalls nicht die Rede sein; die Verletzung führte im Übrigen weder zu einem Bewusstseinsverlust noch zu Übelkeit, Erbrechen oder einer Stufenbildung über dem Schädel palpabel (Bericht des Spitals X.________ vom 9. Juli 1999). Hinsichtlich einer allfälligen Commotio cerebri und eines dem HWS-Schleudertrauma äquivalenten, vorliegend nicht erstellten Verletzungsmechanismus' (vgl. Erw. 2a hievor) wäre die grundsätzliche Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zwar zu bejahen; ein ausschlaggebendes Gewicht könnte einer derartigen Verletzung namentlich angesichts der Schwere der psychischen Leiden indessen nicht beigemessen werden. Den Akten sind sodann keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Kopfverletzung als solche eine besonders lange Dauer der ärztlichen Behandlung erfordert oder deren Heilungsverlauf sich besonders schwierig gestaltet hat. Die Beschwerdeführerin steht zwar nach eigenen Angaben noch heute in ärztlicher Behandlung; diese ist indessen in erster Linie psychiatrischer Art. Dass die zusätzlich konsultierten Ärzte rheumatologischer/orthopädischer und allgemein-medizinischer Fachrichtung heute noch objektivierbare organische Unfallschäden behandeln, ist durch nichts belegt und kann aufgrund der bestehenden Aktenlage, wonach die Risswunde rasch verheilte und sehr bald nach dem Unfall eine deutliche psychische Fehlentwicklung eintrat, ausgeschlossen werden. Für das Vorliegen körperlicher Dauerschmerzen sprechen allenfalls die wiederholt auftauchenden Kopfschmerzen mit Augenflimmern, während die übrigen geklagten Beschwerden (ohne organisches Substrat) nicht als Körperschmerz einzustufen sind; besonders ausgeprägte physische Dauerschmerzen sind keine ausgewiesen. Ferner war die Beschwerdeführerin nach dem Unfall physisch bedingt höchstens während zweier Wochen arbeitsunfähig (Bericht des Kreisarztes Dr. med. L.________ vom 7. Oktober 1999); die spätere volle Arbeitsunfähigkeit wurde von ärztlicher Seite ausschliesslich auf den psychopathologischen Zustand zurückgeführt (Bericht des Dr. med. R.________ vom 22. August 1999). Aus dem Bericht der Frau Dr. med. A.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. September 2000 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn es lassen sich daraus keine Rückschlüsse hinsichtlich einer körperlich bedingten Arbeitsunfähigkeit im massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 9. Mai 2000 (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) ziehen. Die Ärztin sah die Versicherte erstmals am 31. Mai 2000 und stellte im September 2000 - nach fünf psychiatrischen Sitzungen - lediglich fest, es bestehe "zur Zeit" eine Erwerbsfähigkeit von 50 % bei einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit ohne Stresssituationen. Schon deshalb muss der Bericht unbeachtlich bleiben. Im Übrigen liegt das (allein) diagnostizierte "depressive(...) Zustandsbild(...) mit/bei somatoformer Störung" gemäss Arztbericht in einer "multikausalen Ätiologie aufgrund der mehreren psychosozialen Belastungen (Unfall, Kündigung, Arbeitslosigkeit)" begründet. Ob (teilweise) eine rein physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, bleibt damit unbeantwortet, ist aber aufgrund der ärztlichen Angaben höchst unwahrscheinlich.
c) Nach dem Gesagten kommt dem Arbeitsunfall vom 28. April 1999 mangels hinreichender Erfüllung der zu berücksichtigenden Kriterien keine rechtlich massgebende Bedeutung für die psychisch bedingte Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nach dem 14. Mai 1999 zu.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung und
der Krankenkasse Intras zugestellt.
Luzern, 12. November 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: