BGer 4C.279/2000
 
BGer 4C.279/2000 vom 11.01.2001
[AZA 1/2]
4C.279/2000/mks
I. ZIVILABTEILUNG
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11. Januar 2001
Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter,
Präsident, Klett, Rottenberg Liatowitsch und Gerichtsschreiberin
Zähner.
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In Sachen
M ercedes-Benz Automobil AG, Zürcherstrasse 104, Postfach, 8952 Schlieren, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Hirzel, Theaterstrasse 2, 8001 Zürich,
gegen
Pavel Vozeh, Schuepis, 8492 Wila, Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Sigel, Webernstrasse 5, 8610 Uster,
betreffend
Kaufvertrag,
hat sich ergeben:
A.-Die Mercedes-Benz Automobil AG (Beklagte) und Pavel Vozeh (Kläger) schlossen am 24. März 1998 einen Kaufvertrag über einen Personenwagen "Mercedes-Benz E 430 Elegance". Der Kaufpreis betrug Fr. 102'968.--, wovon der Kläger eine Anzahlung von Fr. 20'000.-- leistete. Auf dessen ausdrücklichen Wunsch klärte der für die Beklagte handelnde Verkäufer ab, ob das serienmässig mit grün getönten Scheiben hergestellte Fahrzeug mit blau getönten Scheiben erhältlich sei.
Dies wurde dem Kläger bestätigt und am 6. April 1998 als zusätzliche Bestellung zum Kaufvertrag schriftlich festgehalten.
Als Liefertermin vereinbarten die Parteien "ca.
August 1998". Mit Schreiben vom 4. September 1998 mahnte der Kläger die Beklagte, verlangte die Lieferung des Wagens innert 30 Tagen und behielt sich die gesetzlichen Verzugsfolgen ausdrücklich vor. In der als Nachtrag zum Kaufvertrag betitelten Vereinbarung vom 16. Oktober 1998 bezeichnete die Beklagte "ca. Dezember 1998" als Ablieferungstermin und führte unter den Ausstattungsmodalitäten auf: "693/wärmedämmendes Glas rundum blau Fr. 370. 00". Sie teilte dem Kläger sodann mit Schreiben vom 22. Oktober 1998 mit, die Lieferung des Fahrzeugs sei vom Importeur bestätigt worden.
Sie erfolge spätestens anfangs 1999, weshalb die Beklagte davon ausgehe, die in Verzug Setzung vom 4. September 1998 sei hinfällig geworden.
Aufgrund der Mitteilung der Beklagten vom 17. November 1998, dass eine Lieferung des Wagens mit blauen Gläsern nicht möglich sei, trat der Kläger mit Schreiben vom 20. November 1998 vom Vertrag zurück.
Am 24. November 1998 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:
"... Anlässlich der diversen Besprechungen ...
mussten wir Sie dahingehend orientieren, dass das
wärmedämmende Glas in blau bei der ELEGANCE-Ausführung
werkseitig nicht lieferbar ist. Dazu machen
wir Sie auf die beidseitig unterzeichneten Allgemeinen
Vertragsbestimmungen, Punkt "Merkmale des
Fahrzeuges", aufmerksam. Grünes anstelle von blauem
Glas liegt absolut im Rahmen von "zumutbaren Änderungen".
Auf solche Vorbehalte seitens des Herstellwerks
können wir leider keinen Einfluss nehmen. "
Der Kläger bestätigte hierauf am 26. November unter Rückforderung seiner Anzahlung seinen bereits mit Schreiben vom 20. November 1998 erklärten Vertragsrücktritt. Die Beklagte beharrte in der Folge auf ihrem Standpunkt, grünes statt blaues Glas stelle eine "zumutbare Änderung" im Sinne der allgemeinen Vertragsbedingungen dar, so dass der Kläger ihr 15 % des Verkaufspreises im Betrage von Fr. 17'266. 35 sowie die Miete für den Ersatzwagen von Fr. 2'044. 80, insgesamt Fr. 19'311. 15 inklusive Mehrwertsteuer, schulde.
B.- Mit Klage vom 22. März 1999 verlangte der Kläger vor Bezirksgericht Zürich von der Beklagten die Bezahlung von Fr. 20'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 7. Dezember 1998.
Ferner sei er selber zu verpflichten, innert dreier Arbeitstage nach Eingang des streitigen Betrages auf seinem Konto gegenüber der Credit Suisse die erforderlichen Verzichtserklärungen bezüglich des dort eingerichteten Joint Account abzugeben. Das Bezirksgericht hiess die Klage mit Urteil vom 24. August 1999 vollumfänglich gut. Die hiergegen erhobene Berufung der Beklagen ans Obergericht blieb erfolglos.
C.- Die Beklagte führt gegen das Urteil des Obergerichts Zürich vom 4. Juli 2000 Berufung beim Bundesgericht.
Sie beantragt, es sei die Klage abzuweisen und festzustellen, dass die Beklagte über das bei der Credit Suisse errichtete Konto Nr. 0935-65420-21, Rubrik Joint Account, verfügen könne. Eventuell sei der Prozess zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 55 Abs. 1 lit c. OG ist in der Berufungsschrift anzugeben, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie der angefochtenen Entscheid verletzt. Unzulässig sind dagegen Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten (BGE 120 II 97 E. 2b S. 99; 119 II 84 E. 3; 116 II 93 E. 2), es sei denn, es werde dieser zugleich ein offensichtliches Versehen, eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften (Art. 63 Abs. 2 OG) oder unvollständige Ermittlung des Sachverhalts vorgeworfen (Art. 64 OG).
2.- Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, ein Wagen mit grünen anstatt blauen Scheiben sei eine Falschlieferung (aliud) und keine Schlechterfüllung (peius).
Die Abgrenzung zwischen einer mangelhaften Lieferung und einer Falschlieferung ist nicht immer unproblematisch.
Im vorliegenden Fall kann jedoch offen bleiben, ob die falsche Scheibentönung als Mangel zu qualifizieren ist
oder ob ein aliud vorliegt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Farbe der Scheiben für den Kläger einen wesentlichen Vertragspunkt darstellte. Der Kläger verlangte ausdrücklich Scheiben in blau, und die Beklagte sicherte ihm diese zu.
Die Vorinstanz hat diesbezüglich verbindlich festgestellt, dass blaue Scheiben für den Kläger die unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss des Kaufvertrages darstellten. Für den Kläger bestand somit keine Verpflichtung, eine Lieferung anzunehmen, die von den wesentlichen Vertragspunkten abweicht.
Die von der Beklagten in dieser Hinsicht vorgebrachten Bemerkungen sind unbehelflich.
3.- Zur Hauptsache macht die Beklagte mit der Berufung geltend, zum Zeitpunkt des Vertragsrücktritts des Klägers sei dessen Forderung noch nicht fällig gewesen, da sich die Parteien im Oktober 1998 auf Dezember 1998 als neuen Liefertermin geeinigt hätten. Die Vorinstanz habe denn auch zutreffend erkannt, dass der Kläger auf die aus dem ursprünglichen Verzug der Beklagten abgeleiteten Rechte verzichtet habe. Allerdings habe die Vorinstanz Art. 75 ff., 102, 107 und 108 OR verletzt, indem sie zum einen eine Leistungsverweigerung seitens der Beklagten angenommen hat und zum anderen missachtet hat, dass selbst bei einem antizipierten Vertragsbruch ein Rücktritt vom Vertrag ohne Ansetzen einer Nachfrist die Fälligkeit der Forderung voraussetze.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. In Fällen, in denen der Schuldner bereits vor Eintritt der Fälligkeit unmissverständlich zu verstehen gibt, dass er den geschlossenen Vertrag nicht halten werde (antizipierter Vertragsbruch), ist ein Rücktritt vom Vertrag auch ohne
Ansetzung einer Nachfrist möglich. Art. 107 - 109 OR gelangen diesfalls analog zur Anwendung (BGE 110 II 141 E. 1b; Rolf H. Weber, Berner Kommentar, N 148 ff. zu Art. 102 OR; Wiegand, Basler Kommentar, N 2 zu Art. 108 OR; Gauch/Schluep/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 7. Aufl. , N 2676).
Das Obergericht qualifizierte das Schreiben der Beklagten vom 24. November 1998 als eine eindeutige Leistungsverweigerung.
Inwiefern das Obergericht mit dieser Annahme Bundesrecht verletzt haben soll, legt die Beklagte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge ist demzufolge unbegründet.
4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der Kläger macht für das Verfahren vor Bundesgericht Anwaltskosten von Fr. 1500.-- geltend, die ihm in dieser Höhe zuzusprechen sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.-Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) vom 4. Juli 2000 bestätigt.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2000.-- wird der Beklagten auferlegt.
3.-Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1500.-- zu entschädigen.
4.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Januar 2001
Im Namen der I. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: