BGer 2P.145/2000
 
BGer 2P.145/2000 vom 08.01.2001
[AZA 0/2]
2P.145/2000/zga
II. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG **********************************
8. Januar 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hungerbühler,
Ersatzrichterin Stamm Hurter und Gerichtsschreiber Häberli.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, Genfergasse 3, Bern,
gegen
Kanton Bern, handelnd durch die Volkswirtschaftsdirektion, Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
betreffend
Art. 9 BV (Auflösung des Dienstverhältnisses),
hat sich ergeben:
A.- X.________ war - mit Unterbrüchen - seit 1974 für den Kanton Bern tätig. Ab dem 1. April 1990 arbeitete er als Fachbeamter II für den Dienstbereich Arbeitsvermittlung des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA); auf den 1. Januar 1994 wurde er zum Dienstchef I der Abteilung Arbeitsmarkt des KIGA befördert.
B.-Mit Schreiben vom 3. Juni 1999 orientierte der Vorsteher des KIGA die Angestellten des Amtes darüber, dass eine starke Abnahme von Arbeitslosen und Stellensuchenden einen Personalabbau erfordere, wobei insbesondere in der Abteilung Arbeitsmarkt Entlassungen unumgänglich seien. Am 22. Juli 1999 löste das KIGA das Arbeitsverhältnis mit X.________ auf den 31. Januar 2000 auf, nachdem es ihm zuvor die Entlassung in Aussicht gestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme geboten hatte. Der Vorsteher des Amtes begründete die Verfügung damit, dass der Bund die arbeitsmarktlichen Massnahmen im Jahr 2000 um 40 Prozent zu reduzieren gedenke und zudem im Jahr 2001 die Pflicht zur Bereitstellung einer Mindestzahl von solchen Massnahmen aufheben werde. Deshalb müssten in der Abteilung Arbeitsmarkt 19 Stellen abgebaut werden, 14 davon durch Kündigung. Während X.________s Fachkompetenz ausreiche, sei seine Sozialkompetenz ungenügend; da keine Möglichkeit bestehe, ihn an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen, müsse er entlassen werden.
C.- Hiergegen beschwerte sich X.________ erfolglos bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schützte den abschlägigen Entscheid der Direktion (Urteil vom 2. Juni 2000).
D.-Am 4. Juli 2000 ist X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gelangt. Er rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2000 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht und die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den im Bund nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer, dessen Entlassung durch den angefochtenen Entscheid geschützt wird, ist hiezu legitimiert (vgl. Art. 88 OG), macht doch das bernische Recht (Art. 22 und Art. 22a des Berner Gesetzes vom 5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht [Personalgesetz; PG]) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von materiellen Voraussetzungen abhängig (vgl. BGE 126 I 33 E. 1 S. 34, mit Hinweis).
b) Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurzgefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12, mit Hinweis). Soweit die vorliegende Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt und sich - über weite Strecken - in appellatorischer Kritik erschöpft, ist darauf nicht einzugehen.
2.- Gemäss Art. 22 Abs. 2 PG (in der Fassung vom 8. Mai 1995) kann die Ernennungsbehörde das Angestelltenverhältnis mit Verfügung jederzeit auf Ende eines Monats beenden; bei einer Dienstdauer von weniger als drei Jahren ist eine Frist von drei Monaten (lit. a) und bei einer längeren Dienstdauer eine solche von sechs Monaten (lit. b) zu wahren. Art. 22 Abs. 3 PG verlangt, dass die Behörde triftige Gründe für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses angibt.
Solche liegen insbesondere vor, wenn die angestellte Person ungenügende Leistungen erbringt und eine gehaltsmässige Rückstufung nicht zweckmässig erscheint (lit. a), Weisungen der Vorgesetzten wiederholt missachtet hat (lit. b), durch ihr Verhalten während der Arbeitszeit das Arbeitsklima in der betroffenen Dienststelle nachhaltig stört (lit. c) oder andere Angestellte sexuell belästigt (lit. d). Das Dienstverhältnis wird überdies aufgelöst, wenn die Stelle aufgehoben wird und der Angestellte nicht innerhalb der Verwaltung versetzt werden kann (Art. 22 a PG, in der Fassung vom 19. November 1998).
3.- a) Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, es gebe beim Beschwerdeführer keinen Anhaltspunkt für mangelnde Sozialkompetenz oder andere in seiner Person liegende Ursachen für die Kündigung. Es müssten jedoch nicht zwingend "persönlichkeitsbezogene Gründe" sein, die zu einer Auflösung des Anstellungsverhältnisses führten, obschon Art. 22 Abs. 3 PG nur solche erwähne: Die Aufzählung triftiger Gründe werde mit dem Ausdruck "insbesondere" eingeleitet, womit der Gesetzgeber zum Ausdruck bringe, dass sie nicht abschliessenden Charakter habe. Es könnten deshalb auch andere Gründe genügen, die organisatorischer oder betrieblicher Natur seien; aus den Materialien ergebe sich nichts Anderes. Im Fall des Beschwerdeführers stelle der Rückgang der Arbeitslosenzahlen, verbunden mit dem Wegfall von Bundesmitteln, einen triftigen Grund für die Entlassung dar. Zu berücksichtigen sei auch, dass dem Kanton eine gewisse Flexibilität bei der Stellenbewirtschaftung eingeräumt werden müsse.
b) Der Beschwerdeführer rügt, diese Auslegung des Personalgesetzes widerspreche zum einen dem Wortlaut und Sinn von Art. 22 Abs. 3 PG und trage zum anderen weder dessen Entstehungsgeschichte noch dessen systematischer Einordnung Rechnung; deshalb verstosse sie gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV (vgl. BGE 123 I 1 E. 4a S. 5, mit Hinweisen).
Die Bestimmung nenne ausschliesslich "personenbezogene" Kündigungsgründe und ihrem Wortlaut liessen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass auch "nicht personenbezogene" Gründe zur Auflösung des Dienstverhältnisses führen könnten. Aus der Entstehungsgeschichte der Fassung vom 8. Mai 1995 gehe zudem hervor, dass der Gesetzgeber bewusst eine Trennung zwischen "persönlichkeitsbezogenen" und organisatorischen Kündigungsgründen vorgenommen und Letztere separat in Art. 22a PG geregelt habe.
Diese Argumentation ist nicht stichhaltig: Zwar trifft zu, dass Art. 22 Abs. 3 PG nur "personenbezogene" Gründe ausdrücklich erwähnt. Die Aufzählung triftiger Kündigungsgründe ist jedoch, wie der Beschwerdeführer selbst zugesteht, nicht abschliessend (vgl. dazu: Daniel von Kaenel, Die Beendigung des Angestelltenverhältnisses nach bernischem Personalrecht, in: BVR 1996, S. 201). In den Materialien wird zur Erläuterung, was ein triftiger Grund sei, ausdrücklich auf die bisherige Verwaltungsrechtsprechung verwiesen (vgl. S. 5 des Vortrags der Berner Finanzdirektion vom 15. September 1994 an den Regierungsrat zuhanden des Grossen Rates betreffend die Teilrevision des Personalgesetzes), welche einen "sachlichen Grund", näher umschrieben als "Grund von einem gewissen Gewicht", verlangte (vgl. BVR 1993 S. 229), wobei dieser in der Person des Betroffenen wie auch in äusseren Umständen liegen konnte.
Hinweise darauf, dass unter Art. 22 PG neu nur Gründe subsumierbar wären, welche in der Person des Angestellten liegen, finden sich keine. Das Verwaltungsgericht durfte deshalb willkürfrei annehmen, auch organisatorische Gründe, die triftiger Natur sind, könnten zu einer Auflösung des Dienstverhältnisses gestützt auf Art. 22 Abs. 3 PG führen.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber den Fall der Entlassung eines Bediensteten infolge Aufhebung seiner Stelle nicht - wie zuerst vorgesehen - als lit. d von Art. 22 Abs. 3 PG, sondern in einer separaten Bestimmung (Art. 22a PG) geregelt hat; insbesondere zwingt dies nicht zum Schluss, ausser einer Aufhebung der Stelle vermöchten keine anderen organisatorischen Gründe eine Entlassung von Angestellten zu rechtfertigen. Eine entsprechende Auslegung von Art. 22 und Art. 22a PG würde gegen Sinn und Zweck der am 8. Mai 1995 beschlossenen Teilrevision des Personalgesetzes verstossen, sollte doch die Abschaffung der Wahl auf eine feste Amtsdauer gerade erreichen, dass der öffentlichen Hand im Bereich des Personalwesens mehr Gestaltungsfreiheit zukommt (vgl. S. 1 ff. des Vortrags der Finanzdirektion).
Mithin ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht erwogen hat, im Falle des Beschwerdeführers sei der Stellenabbau, den das KIGA (bedingt durch den Rückgang der Arbeitslosenzahlen und den Wegfall von Bundesmitteln) beschlossen habe, ein triftiger Grund für die Entlassung. Soweit es dabei auf einen Entscheid verweist, den es am 11. November 1994 vor Inkrafttreten der vorliegend umstrittenen Bestimmungen gefällt hat, verstösst es nicht gegen das Willkürverbot: Bereits das alte Recht sah vor, dass ein Dienstverhältnis nur gestützt auf einen triftigen bzw. sachlichen Grund aufgelöst werden kann (vgl. Art. 22 Abs. 2 PG in der Fassung vom 5. November 1992).
Ein solcher kann (willkürfrei) nach geltendem wie auch nach altem Recht organisatorischer Natur sein. Unter diesen Umständen ist es grundsätzlich nicht verfassungswidrig, bei aktuellen Entscheiden die Rechtsprechung zur alten Fassung von Art. 22 PG mitzuberücksichtigen.
c) Nach dem Gesagten durfte das Verwaltungsgericht, ohne in Willkür zu verfallen, offen lassen, ob das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers auch gestützt auf Art. 22a PG hätte aufgelöst werden können. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers braucht nicht weiter eingegangen zu werden, ohne dass zu prüfen ist, inwieweit diese überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen (vgl. oben, E. 1b). Mangels rechtsgenüglicher Begründung ist auf die Beschwerde ferner nicht einzutreten, soweit darin - infolge der unterschiedlichen Auslegung von Art. 22 Abs. 3 PG durch die verschiedenen kantonalen Instanzen - die Frage aufgeworfen wird, ob diese Norm einen ausreichenden Bestimmtheitsgrad aufweise.
4.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und Art. 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: