BVerwGE 87, 52 - Religiöse Verfolgung als Asylgrund
Ein Asylsuchender, der erst mehrere Jahre nach erlittener, aber beendeter Verfolgung seinen Heimatstaat verläßt, kann nicht mehr als verfolgt ausgereist und damit als vorverfolgt angesehen werden (Ergänzung zu BVerwGE 71, 175 und BVerwGE 79, 79).
Politische Verfolgung aus religiösen Gründen ist u.a. dann gegeben, wenn durch staatliche Rechtsvorschriften das religiöse Existenzminimum, der unverzichtbare Kern der religiösen Persönlichkeit der Gläubigen betroffen wird (hier zur Frage einer politischen Verfolgung von Ahmadis in Pakistan).
Ist das Berufungsgericht bei der Prognose, ob die Religionsfreiheit einschränkende Vorschriften zukünftig verschärft werden, von einem fehlerhaften rechtlichen Ansatz ausgegangen, ist das Revisionsgericht hinsichtlich der Frage, ob die Prognose aus anderen Gründen Bestand hat, nicht auf die Prüfung beschränkt, ob ein Verstoß gegen allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze vorliegt.
Eine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nach Erlaß der Berufungsentscheidung (hier: Abberufung der Premierministerin Bhutto und Wahlniederlage der PPP in Pakistan) eröffnet dem Revisionsgericht in der Regel nicht die Möglichkeit einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (wie Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19).
GG Art. 16 Abs. 2 Satz 2
 
Urteil
des 9. Senats vom 30. Oktober 1990
- BVerwG 9 C 60.89 -
I. Verwaltungsgericht Wiesbaden
II. Verwaltungsgerichtshof Kassel
Der pakistanische Kläger begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter mit der Begründung, er sei als Angehöriger der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan politischer Verfolgung ausgesetzt.
Das Bundesamt hat den Asylantrag abgelehnt, das Verwaltungsgericht die darauf erhobene Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Begehren des Klägers entsprochen.
Die Revision des Bundesbeauftragten führte zur Wiederherstellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils.
 
Aus den Gründen:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Bundesverwaltungsgericht gefolgt ist, beruht das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auf dem Zufluchtgedanken und setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus (vgl. BVerfGE 74, 51 [60]; 80, 315 [344]; BVerwGE 77, 258 [260]; 85, 139). Deshalb ist es von wesentlicher Bedeutung, ob der Asylsuchende verfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Im ersten Falle ist er als Asylberechtigter anzuerkennen, sofern die fluchtbegründenden Umstände im maßgebenden Zeitpunkt fortbestehen. Er ist weiter anzuerkennen, wenn diese zwar entfallen sind, aber an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel bestehen, wenn also Anhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen (vgl. BVerwGE 70, 169). Wer hingegen unverfolgt ausgereist ist, hat nur dann einen Asylanspruch, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. dazu BVerwGE 79, 143 [151]).
Das Berufungsgericht ist daher zutreffend in eine Prüfung eingetreten, ob der Kläger als Verfolgter ausgereist ist. Seine Auffassung, daß dies der Fall sei, vermag der Senat jedoch nicht zu teilen. Als Verfolgter kann der Kläger nur dann ausgereist sein, wenn er auf der Flucht vor unmittelbar bevorstehender oder eingetretener politischer Verfolgung seinen Heimatstaat verlassen hat (vgl. BVerfGE 80, 315 [344]), also aus einer dadurch hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist (BVerfGE 74, 51 [64]). Das kann nach dem vom Berufungsgericht festgestellten und für das Revisionsverfahren bindenden Sachverhalts (§ 137 Abs. 2 VwG0) nicht angenommen werden. Allerdings haben nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahre 1974, beginnend am 29. Mai, in ganz Pakistan Pogrome gegenüber den Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft stattgefunden, in deren Verlauf 42 Menschen, darunter 27 Ahmadis, ums Leben kamen. Es wurden Häuser und Moscheen sowie Geschäfte geplündert und in Brand gesteckt. Die maßgebenden pakistanischen Stellen ließen den Dingen ihren Lauf. Erst ab November 1974 setzte die Regierung massiv Polizei zum Schutze der Ahmadis ein. Aufgrund dieser Tatsachen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler eine landesweite, dem pakistanischen Staat zurechenbare Gruppenverfolgung der Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft für die Zeit zwischen Mai und November 1974 als gegeben angesehen und ferner ohne Rechtsverstoß angenommen, daß davon auch der Kläger damals betroffen war, wenngleich er am eigenen Leibe nicht in Mitleidenschaft gezogen worden ist (vgl. BVerwGE 79, 79). jedoch hat der Kläger Pakistan erst im November 1978 verlassen, also vier Jahre, nachdem das Pogrom durch den Einsatz massiver Polizeikräfte sein Ende gefunden hatte. Zu dieser Zeit drohte ihm indessen keine politische Verfolgung mehr. Bei dieser Rückschau ist nicht auf den Erkenntnisstand des Jahres 1978 abzuheben, sondern auf denjenigen, der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 3. Februar 1989 bestanden hat. Danach war im Jahre 1978 die Gefahr einer erneuten landesweiten Gruppenverfolgung der Ahmadis auf absehbare Zeit auszuschließen. Ganz Pakistan erfassende Pogrome haben nämlich seit dem Jahre 1974 nicht mehr stattgefunden, weil - wie das Berufungsgericht dem Verhalten der Sicherheitskräfte bei sich anbahnenden Ausschreitungen größeren Ausmaßes entnommen hat - der pakistanische Staat seit November 1974 "das Gleichgewicht zwischen den verfeindeten Bevölkerungsgruppen aufrechterhält, so daß der latente Konflikt nicht den Grad erreicht, daß die Fähigkeit der Sicherheitskräfte, Ruhe und Ordnung herzustellen, ernsthaft gefährdet wird". Die Angaben des Klägers zu seinen persönlichen Erlebnissen ergeben auch nicht, daß er bei seiner Ausreise in seiner Person individuell von politischer Verfolgung bedroht war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger, der seinerzeit in Lahore wohnte, lediglich subjektiv in ständiger Angst gelebt und ist durch Berichte über lokale, außerhalb seines Lebensbereichs liegende Ausschreitungen in Karatschi und Multan zur Ausreise veranlaßt worden. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG geht jedoch von einer objektiven Beurteilung der Verfolgungsgefahr aus (BVerfGE 54, 341 [359]).
Der Kläger, der somit im November 1978 weder wegen damals bestehender noch wegen unmittelbar bevorstehender Verfolgung seinen Heimatstaat verlassen hat, hat sich bei seiner Ausreise im Jahre 1978 auch nicht auf der Flucht vor der Ende Mai 1974 eingetretenen und im November 1974 beendeten Gruppenverfolgung der Ahmadis befunden, von der er seinerzeit in der Tat mitbetroffen war. Es fehlt insoweit an dem notwendigen Zusammenhang zwischen dem Pogrom des Jahres 1974 und seiner erst vier Jahre später erfolgten Ausreise. Das Berufungsgericht hat geglaubt, ihn deshalb als gegeben ansehen zu können, weil der Kläger auch nach Beendigung des Pogroms in ständiger Angst gelebt und aus dieser subjektiven Furcht heraus aus Anlaß von Berichten über lokale Ausschreitungen ausgereist sei. Es hat damit einen lediglich psychischen Zusammenhang als genügend angesehen. Das ist indessen nicht ausreichend. Soweit in den Urteilen des erkennenden Senats vom 26. März 1985 (BVerwGE 71, 175 [179]) und vom 23. Februar 1988 (BVerwGE 79, 79) mit dem Hinweis auf die bleibenden seelischen Folgen einer erlittenen Verfolgung eine andere Auffassung zum Ausdruck kommen sollte, kann daran im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht festgehalten werden, nach der das Asylrecht grundsätzlich eine Flucht aus einer durch politische Verfolgung bedingten objektiv ausweglosen Lage voraussetzt.
Diese Ansicht bedeutet zwar nicht, daß nur derjenige als verfolgt ausgereist anzusehen ist, der noch während der Dauer eines Pogroms oder individueller Verfolgung seinen Heimatstaat verläßt. Dies kann vielmehr auch bei einer Ausreise erst nach dem Ende einer Verfolgung der Fall sein. Die Ausreise muß dann aber unter Umständen geschehen, die bei objektiver Betrachtungsweise noch das äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck der erlittenen Verfolgung stattfindenden Flucht ergeben. Nur wenn ein durch die erlittene Verfolgung hervorgerufenes Trauma in einem solchen äußeren Zusammenhang eine Entsprechung findet, kann es als beachtlich angesehen werden. In dieser Hinsicht kommt der zwischen dem Abschluß der politischen Verfolgung und der Ausreise verstrichenen Zeit eine entscheidende Bedeutung zu. Je länger der Ausländer nach erlittener (Gruppen-) Verfolgung in seinem Heimatland unbehelligt verbleibt, um so mehr schwindet der objektive äußere Zusammenhang mit seiner Ausreise dahin. Daher kann allein schon bloßer Zeitablauf dazu führen, daß eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck einer früheren politischen Verfolgung stehenden Flucht verliert. Daraus folgt, daß ein Ausländer, dessen politische Verfolgung in der Vergangenheit ihr Ende gefunden hat, grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist angesehen werden kann, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Verfolgung verläßt. Das bedeutet nicht, daß er zwangsläufig stets sofort oder unmittelbar danach ausreisen müßte. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, daß die Ausreise zeitnah zur Beendigung der Verfolgung stattfindet. Welche Zeitspanne in dieser Hinsicht maßgebend ist, hängt von den Umständen der jeweiligen Verhältnisse ab und bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls kann ein Ausländer, der - wie der Kläger - nach einer beendeten politischen Verfolgung über mehrere Jahre hinweg in seinem Heimatstaat verblieben ist, ohne dort erneut von politischer Verfolgung bedroht zu sein, nicht als verfolgt ausgereist und damit als vorverfolgt angesehen werden, wenn er später seinen Heimatstaat verläßt.
Der somit unverfolgt aus Pakistan ausgereiste Kläger könnte deshalb als Asylberechtigter nur dann anerkannt werden, wenn ihm aufgrund asylrechtlich erheblicher Nachfluchttatbestände nunmehr bei einer Rückkehr nach Pakistan politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte. Das ist nicht der Fall.
Allerdings sind - wie das Berufungsgericht ermittelt hat - nach der Einreise des bereits in seinem Heimatland zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft gehörenden Klägers in die Bundesrepublik Deutschland in Pakistan verschiedene Rechtsvorschriften erlassen worden, die unter der Fragestellung, ob sie eine politische Verfolgung der Ahmadis bewirken und deshalb für die vor ihrem Erlaß in die Bundesrepublik Eingereisten einen asylrechtlich erheblichen objektiven Nachfluchttatbestand bilden, der Prüfung bedürfen (vgl. BVerfGE 74, 51 [65]; 76, 143 [ 163]): Nach der durch die Verordnung Nr. 44 im Jahre 1980 eingeführten Sektion 298 A des pakistanischen Strafgesetzbuchs wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft, wer als Ahmadi bestimmte Bezeichnungen für die Mitglieder der Familie des Propheten Mohammed und seiner Gefährten oder die rechtmäßigen Kalifen wie ein Moslem gebraucht. Im Hinblick auf die im September 1974 erfolgte Änderung der pakistanischen Verfassung, durch die die Ahmadis anderen religiösen Minderheiten gleichgestellt und damit zu Nicht-Moslems erklärt wurden, bestimmen die durch die Ordinance Nr. XX vom 26. April 1984 eingeführten Sektionen 298 B und 298 C des pakistanischen Strafgesetzbuchs unter Androhung einer Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe, daß es den Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft verboten ist, den Gründer der Ahmadiyya-Moslembewegung, seine Frau und seine Nachkommen mit Worten zu bezeichnen, die allein dem Propheten Mohammed und dessen Angehörigen vorbehalten sind, ihre Gebetsstätten Moscheen zu nennen, den Gebetsruf "Azan" zu benutzen, sich als Moslems zu bezeichnen, ihren Glauben zu predigen und zu propagieren, als Moslem aufzutreten, durch Verbreiten von Schriften und Worten missionarisch tätig zu sein oder in sonstiger Weise die religiösen Gefühle der Moslems zu beeinträchtigen. Nach der am 5. Oktober 1986 eingeführten Sektion 295 C des pakistanischen Strafgesetzbuchs schließlich wird mit dem Tode oder lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft, wer in Sprache, Schrift, durch Zeichen oder durch Unterstellung oder Andeutung den Namen des Propheten Mohammed direkt oder indirekt befleckt. Von diesem Wortlaut der Vorschriften ist revisionsgerichtlich auszugehen, da keiner der Verfahrensbeteiligten in Zweifel zieht, daß das Berufungsgericht insoweit authentische Texte verwendet hat, und dies auch sonst nicht ersichtlich ist.
Weiterhin ist für das Revisionsgericht bindend festgestellt, daß der Kläger ein zwar gläubiges, indessen einfaches, durch keine besonderen Funktionen oder besonderen Glaubenseifer hervorgehobenes Mitglied seiner Glaubensgemeinschaft ist. Er ist daher - abgesehen etwa von dem Verbot des Missionierens, der Glaubenspropagierung und des Verbreitens von Schriften - jedenfalls von einem Teil der genannten Verbotsnormen persönlich betroffen. Er würde sich bei einer Rückkehr nach Pakistan mit ihnen konfrontiert sehen, ohne freilich eine Bestrafung und damit einen Eingriff in die Freiheit seiner Person unmittelbar erwarten zu müssen (vgl. BVerfGE 76, 143 [164]). Deshalb kommt es darauf an, ob die genannten Verbotsnormen bereits als solche, also in dem Umfang, in dem der Kläger mit ihnen notwendigerweise konfrontiert wird, politische Verfolgung darstellen, weil sie die Religionsausübung der Ahmadis in einem mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zu vereinbarenden Umfang einschränken.
Das richtet sich weder nach der umfassenden Religionsfreiheit, wie sie in Art. 4 GG gewährleistet ist (BVerwGE 74, 31 [37]) "noch nach dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft oder einzelner Gläubiger von der Bedeutung eines Glaubenselements, das von dem staatlichen Eingriff betroffen ist" (BVerwGE 80, 321). Maßgebend ist vielmehr ein objektiver Maßstab (BVerwGE 74, 31 [40]). Sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch der des Bundesverwaltungsgerichts kommt es darauf an, ob sich die staatlichen Maßnahmen auf den Bereich der Öffentlichkeit beschränken oder ob sie auch in den internen Bereich der religiösen Gemeinschaft eindringen. Nur im letzteren Fall liegt politische Verfolgung darin vor, wenn durch die Vorschriften das religiöse Existenzminimum, der unverzichtbare Kern der Religionsfreiheit nicht mehr gewährleistet ist, nämlich die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits von der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen entsprechend den tragenden Glaubensinhalten (BVerfGE 76, 143; BVerwGE 74, 31). Beschränken sich staatliche Maßnahmen hingegen darauf, gewisse Bezeichnungen, Merkmale und Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verbieten, liegt ein asylrelevanter Eingriff selbst dann nicht vor, wenn diese für die Religionsgemeinschaft identitätsbestimmend sind (BVerfGE 76, 143 [159]).
Mit diesen Grundsätzen steht das angefochtene Urteil nicht in Einklang. Es hebt entscheidungstragend darauf ab, daß die Ahmadis bereits gegenwärtig aufgrund der vorstehend aufgeführten Verbotsnormen unmittelbarer staatlicher Verfolgung ausgesetzt seien, weil sie sich in einem unausweichlichen Konflikt zwischen ihren religiösen Pflichten und den ihrer Erfüllung entgegenstehenden staatlichen Verboten befänden: Insbesondere für Männer sei das gemeinschaftliche Freitagsgebet verpflichtend, das in einer zumindest beschränkten Öffentlichkeit zu verrichten sei. Bestandteil dieses Gebets - wie eines jeden Gebets - sei das Glaubensbekenntnis (Kalima). Die Mitteilung des Glaubensinhalts nach außen hin gehöre zum Wesensgehalt der religiösen Überzeugung der Ahmadis. Die Aberkennung des Rechts, sich Moslem zu nennen, berühre unmittelbar die Identität eines Ahmadis. Damit sieht das Berufungsgericht unrichtigerweise eine politische Verfolgung durch die Glaubensfreiheit einschränkende staatliche Vorschriften bereits dann als gegeben an, wenn diese dem Selbstverständnis der betroffenen Religionsgemeinschaft und ihrer Gläubigen widersprechen.
Seine Auffassung, daß die genannten Verbotsnormen bereits gegenwärtig eine politische Verfolgung der Ahmadis bewirkten, stellt sich auch nicht im Ergebnis als richtig dar. Die von ihm getroffenen, durch keine Rügen oder Gegenrügen als unrichtig oder unvollständig angefochtenen tatsächlichen Feststellungen ergeben auch bei Anlegung der rechtlich zutreffenden Kriterien nicht, daß die bestehenden Verbotsnormen zu politischer Verfolgung führen. Sie werden von den zuständigen pakistanischen Stellen in der Rechtspraxis, auf die es entscheidend ankommt, nicht generell oder doch überwiegend so ausgelegt und angewandt, daß gegenwärtig auch religiöse Verhaltensweisen der Ahmadis im Privatbereich oder im gemeinschaftsinternen Bereich in dem genannten Sinne bestraft werden (wird ausgeführt).
Das demnach an einem Rechtsfehler leidende Urteil des Berufungsgerichts wird auch nicht durch seine zusätzlichen weiteren Ausführungen getragen, es müsse damit gerechnet werden, daß zukünftig legislatorische Maßnahmen schärfere Formen annähmen und Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Ahmadis wegen ihres Glaubens "immer wahrscheinlicher" würden. Diese Zukunftsprognose beruht in ihrem Kern auf der Auffassung des Berufungsgerichts, die die Ahmadis betreffenden gegenwärtigen Vorschriften stellten sich als schrittweise Verwirklichung eines auf die Ausrottung der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft hinauslaufenden staatlichen Programmes dar, das in Zukunft durch den Staat weiter fortgesetzt werde. Dieser Prognose haftet jedoch wiederum der vorstehend dargelegte rechtliche Mangel an, der in der Annahme des Berufungsgerichts liegt, die bestehenden Strafvorschriften griffen bereits gegenwärtig in asylrechtlich erheblicher Weise in die Religionsfreiheit ein. Für die Frage, ob bestehende Strafvorschriften Teil eines auf Ausrottung einer Religionsgemeinschaft zielenden Programmes sind, macht es einen erheblichen Unterschied, ob sie bereits gegenwärtig eine politische Verfolgung bewirken oder aber der äußeren Abgrenzung gegenüber der herrschenden Staatsreligion dienen und die Religionsausübung in ihrem Kern unberührt lassen. Die Prognose des Berufungsgerichts beruht damit auf einer unrichtigen rechtlichen Prämisse und ist jedenfalls aus diesem Grunde für das Revisionsgericht nicht bindend (vgl. BSG, DVBl. 1990, 212, 213) mit der Folge, daß sie nicht bloß eingeschränkt auf eine Verletzung allgemeiner Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze hin überprüft werden kann.
Ausgehend von dem zutreffenden rechtlichen Ansatz, daß die Vorschriften der Sektionen 295 C, 298 A, 298 B und 298 C des pakistanischen Strafgesetzbuchs gegenwärtig keine politische Verfolgung der Ahmadis bewirken, ergeben die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen jedoch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, im Zuge eines staatlichen Ausrottungsprogammes könnten die bestehenden Vorschriften zukünftig etwa derart geändert oder ausgelegt werden, daß bereits ein Abweichen vom Dogma der Letztendlichkeit des Propheten Mohammed bestraft und damit den Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft eine Preisgabe ihres Glaubens oder tragender Glaubensinhalte auferlegt würde. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für den Eintritt zukünftiger politischer Verfolgung ist dann gegeben, wenn bei der zusammenfassenden Wertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Umständen überwiegen (Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 32.87 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80; BVerwGE 79, 143 [151]). Im vorliegenden Fall haben die für eine Verschlechterung der Lage der Ahmadis in Betracht zu ziehenden Umstände gegenüber den dagegen sprechenden Umständen ein so geringes Gewicht, daß es ausgeschlossen ist, auf sie in vertretbarer Weise die Annahme einer aus einem staatlichen Ausrottungsprogramm resultierenden zukünftigen Verschärfung der bestehenden Verbotsnormen oder deren Auslegung zu gründen. Dem steht der objektive Gang der Entwicklung in Pakistan seit dem Jahre 1974 entgegen (wird ausgeführt).
Bietet somit das vom Berufungsgericht zusammengestellte Tatsachenmaterial keine ausreichende Grundlage für die Annahme eines staatlich initiierten, auf die Ausrottung der Ahmadis abzielenden Programms, könnte von einer zukünftig zu erwartenden, asylrechtlich erheblichen Verschärfung der bestehenden, die Religionsfreiheit der Ahmadis einschränkenden Vorschriften nur dann ausgegangen werden, wenn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, der pakistanische Staat werde in absehbarer Zeit unter dem Druck der orthodoxen Geistlichkeit deren weitergehenden Forderungen nachgeben. Auch in dieser Hinsicht enthält das vom Berufungsgericht mitgeteilte Tatsachenmaterial keine Umstände von hinreichendem Gewicht (wird ausgeführt, ebenso, daß nach diesen Feststellungen auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, der Kläger könne bei einer Rückkehr nach Pakistan in absehbarer Zeit Opfer von dem pakistanischen Staat zurechenbaren landesweiten pogromartigen Ausschreitungen durch orthodoxe Moslems oder einer gerade ihm als Einzelperson drohenden Verfolgung wegen seines Glaubens durch Übergriffe orthodoxer moslemischer Mitbürger werden.)
Im übrigen ergeben die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen dessen Auffassung auch nicht, daß die pakistanischen Stellen sich lediglich auf die Verhinderung von Pogromen beschränken und im übrigen den Dingen ihren Lauf lassen. Kein Staat ist in der Lage, eine religiöse Minderheit von vier Millionen so zu schützen, daß keine religiös bedingten Übergriffe der Bevölkerungsmehrheit gegenüber einzelnen Angehörigen der Minderheit vorkommen. Aus der Tatsache, daß solche Übergriffe geschehen sind und noch geschehen, läßt sich daher nicht auf eine fehlende Schutzbereitschaft des pakistanischen Staates schließen. Entscheidend ist, ob er gegen geschehene Übergriffe generell mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorgeht (vgl. Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 45; BVerwGE 85, 12 [20]). Das Versagen von Amtswaltern im Einzelfall ist dabei ohne Bedeutung. Hiernach muß aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen davon ausgegangen werden, daß der pakistanische Staat nicht nur gegenüber Massenausschreitungen, sondern auch gegenüber Angriffen auf Leib und Leben bestimmter einzelner Ahmadis in der Regel Schutz gewährt...
Nach alledem war das klagabweisende erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht zusteht. Diese auf den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen beruhende Entscheidung war ungeachtet des Umstands zu treffen, daß im Verlaufe des Revisionsverfahrens Frau Bhutto ihr Amt als Premierministerin aufgeben mußte, die PPP die im Herbst 1990 stattgefundenen Wahlen zur pakistanischen Nationalversammlung verloren und die Islami Jamhoori Ittehad (IJI), ein Bündnis überwiegend islamischer Parteien, unter ihrem inzwischen zum Premierminister gewählten Führer Nawaz Sharif eine große Mehrheit erlangt hat. Solche nachträglich eingetretenen Umstände können - wie der Senat im Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19 S. 51 bis 53) im einzelnen dargelegt hat - in einem Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil das Revisionsgericht entsprechend seiner auf die Rechtsprüfung beschränkten Aufgabenstellung seine Entscheidung allein auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen trifft. Eine Zurückverweisung der Sache wegen einer nachträglichen Veränderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist somit grundsätzlich ausgeschlossen. Die Voraussetzungen, unter denen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Ausnahmen von dem Grundsatz zugelassen worden sind, daß neue Tatsachen im Revisionsverfahren unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. dazu die Zusammenstellung im Urteil vom 28. Februar 1984 a.a.O.), liegen nicht vor. Der Wahlsieg der IJI kann zwar als allgemeinkundig und damit unstreitig angesehen werden. Das gilt jedoch nicht für dessen Auswirkungen auf die zukünftige Lage der Ahmadis in Pakistan. Sollte daher der Kläger in dieser Hinsicht eine zu seinen Gunsten eingetretene nachträgliche Veränderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts für gegeben halten, zeigt § 14 AsylVfG in Verbindung mit § 51 VwVfG den richtigen Verfahrensweg auf.