EuGH Rs. C-255/99, Slg. 2002, S. I-1205 - Humer
 
Urteil
des Gerichtshofes
vom 5. Februar 2002
In der Rechtssache
-- C-255/99 --
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom österreichischen Obersten Gerichtshof in der bei diesem anhängigen Pflegschaftssache der minderjährigen
Anna Humer
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 3, 4 Absatz 1 Buchstabe h, 73 und 74 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung sowie der Artikel 3 Absatz 1 und 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2)
erlässt
Der Gerichtshof unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten und der Fünften Kammer P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidentinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward (Berichterstatter), A. La Pergola, M. Wathelet, R. Schintgen und V. Skouris, Generalanwalt: S. Alber Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
von Anna Humer, vertreten durch Rechtsanwalt A. Frischenschlager, der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte, der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und B. Muttelsee-Schön als Bevollmächtigte, der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigten, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Hillenkamp und W. Bogensberger als Bevollmächtigte, aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Anna Humer, vertreten durch Rechtsanwalt A. Frischenschlager, der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer, der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten, der schwedischen Regierung, vertreten durch A.-K. Holland als Bevollmächtigte und der Kommission, vertreten durch W. Bogensberger, in der Sitzung vom 5. Dezember 2000,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Februar 2001 folgendes
 
Urteil
1. Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 23. Juni 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juli 1999, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 3, 4 Absatz 1 Buchstabe h, 73 und 74 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) sowie der Artikel 3 Absatz 1 und 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Fragen stellen sich in der Pflegschaftssache der durch ihre Mutter vertretenen Anna Humer, eines minderjährigen Kindes geschiedener Eltern, wegen Gewährung von Vorschüssen auf den von ihrem Vater geschuldeten, aber nicht gezahlten Unterhalt aus dem Familienlastenausgleichsfonds.
 
Gemeinschaftsrecht
3. Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) bestimmt in den Absätzen 1, 2 und 3 Buchstabe b:
    "(1) Spätestens bis zum Ende der Übergangszeit wird innerhalb der Gemeinschaft die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hergestellt.
    (2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
    (3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,
    (...)
    b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen[.]"
4. Die Verordnung Nr. 1408/71 soll im Rahmen der Freizügigkeit die innerstaatlichen Vorschriften über soziale Sicherheit gemäß den Zielen des Artikels 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 42 EG) koordinieren.
5. Artikel 1 der Verordnung Nr. 1408/71 - Begriffsbestimmungen - sieht vor:
    "Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:
    (...)
    f) i) 'Familienangehöriger': jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, oder in den Fällen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 31 in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist;
    (...)
    u) i) 'Familienleistungen': alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme der in Anhang II aufgeführten besonderen Geburts- oder Adoptionsbeihilfen;
    (...)"
6. Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 - Persönlicher Geltungsbereich - bestimmt in Absatz 1:
    "Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene."
7. Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 - Gleichbehandlung - bestimmt:
    "(1) Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
    (2)...
    (3) Der Geltungsbereich der Abkommen über soziale Sicherheit, die aufgrund von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c weiterhin anwendbar sind, sowie der Abkommen, die aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 abgeschlossen werden, wird auf alle von dieser Verordnung erfassten Personen erstreckt, soweit Anhang III nichts anderes bestimmt."
8. Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71 - Sachlicher Anwendungsbereich - sieht in Absatz 1 Buchstabe h vor:
    "Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:
    (...)
    h) Familienleistungen."
9. Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 - Arbeitnehmer und Selbständige, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen - lautet wie folgt:
    "Ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten."
10. Artikel 74 der Verordnung Nr. 1408/71 - Arbeitslose, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen - bestimmt:
    "Ein arbeitsloser Arbeitnehmer oder ein arbeitsloser Selbständiger, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezieht, hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten."
 
Nationales Recht
11. Nach dem österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz) (BGBl. 1985, Nr. 451, im Folgenden: UVG) von 1985 gewährt der Staat unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschüsse.
12. § 2 Absatz 1 UVG bestimmt:
    "Anspruch auf Vorschüsse haben minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. (...)"
13. § 3 UVG lautet:
    "Vorschüsse sind zu gewähren, wenn
    1. für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht und
    2. eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte Exekution ... oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, eine Exekution ...
    auch nur einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Vorschussgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat; dabei sind hereingebrachte Unterhaltsrückstände auf den laufenden Unterhalt anzurechnen."
14. Nach § 4 UVG sind Vorschüsse unter bestimmten Voraussetzungen auch zu gewähren, wenn die Führung einer Exekution aussichtslos erscheint oder wenn die Festsetzung des Unterhaltsanspruchs nicht gelingt.
15. In §§ 30 und 31 UVG ist vorgesehen, dass die Unterhaltsforderungen des Kindes, für die die Vorschüsse bewilligt worden sind, auf die öffentliche Hand übergehen. Soweit der Unterhaltsschuldner keine Zahlungen leistet, werden die Forderungen zwangsweise hereingebracht.
16. Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hängt weder von der persönlichen Bedürftigkeit des Empfängers ab, noch steht sie nach Maßgabe des Einzelfalls im Ermessen der Behörde.
17. Das UVG wurde auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 6 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes erlassen, wonach für das "Zivilrechtswesen" der Bund zuständig ist.
 
Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorlagefragen
18. Die minderjährige Antragstellerin Anna Humer, geboren am 10. September 1987, ist ebenso wie ihre Eltern österreichische Staatsangehörige. Die Ehe ihrer Eltern wurde am 9. Oktober 1989 geschieden, wobei die Mutter die alleinige Kindesobsorge für ihre Tochter erhielt.
19. Zunächst wohnten beide Elternteile weiterhin in Österreich. Im Jahr 1992 zog die Mutter mit ihrer Tochter nach Frankreich, wo beide seither ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der Vater soll bis zu seinem Tod am 13. März 1999 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich behalten haben.
20. Am 2. November 1993 verpflichtete sich der Vater in einem gerichtlichen Vergleich zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 4 800 ATS für seine Tochter. Er war damals als kaufmännischer Angestellter beschäftigt und ging dieser Erwerbstätigkeit mindestens bis 31. Januar 1998 nach. Nach den dem Gerichtshof vorgelegten Informationen scheint er danach arbeitslos gewesen zu sein; seine berufliche Situation zum Zeitpunkt des Todes ist jedoch nicht bekannt.
21. Die Mutter war, als sie noch in Österreich wohnte, als Religionslehrerin tätig. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat auf eine Frage des Gerichtshofes vorgetragen, dass die Mutter ihre Lehrtätigkeit aufgrund einer von der katholischen Kirche erteilten Lehrbefähigungsbescheinigung ausgeübt habe, die in Österreich nach dem dort geltenden Konkordat anerkannt gewesen sei.
22. Nach der Übersiedlung nach Frankreich stand die Mutter der Antragstellerin vor dem Problem, dass ihre Lehrbefähigung in Frankreich nicht anerkannt wurde. Sie konnte allerdings an Privatschulen das Fach Deutsch unterrichten und absolvierte gleichzeitig ein Studium an der Universität Nantes, das sie 1994 mit einer Lehramtsprüfung für Deutsch als lebende Fremdsprache abschloss.
23. Am 24. Juli 1998 beantragte die Antragstellerin, vertreten durch ihre Mutter, vom österreichischen Staat die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in Höhe von monatlich 4 800 ATS ab dem 1. Juli 1998 für die Dauer von drei Jahren. Ihr Prozessbevollmächtigter machte geltend, dass der Vater trotz wiederholter Exekutionsführung seit vielen Monaten mit den Unterhaltszahlungen in Rückstand sei und auch der laufende Unterhalt nicht gezahlt werde.
24. Das österreichische erstinstanzliche Gericht wies diesen Antrag unter Verweis auf § 2 Absatz 1 UVG ab, weil der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes und der sorgeberechtigten Mutter in Frankreich liege. Das Rekursgericht gewährte der Antragstellerin unter Abänderung dieser Entscheidung für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 2001 gemäß § 3 UVG Unterhaltsvorschüsse in Höhe von monatlich 4 800 ATS. Das Gericht ging davon aus, dass die Artikel 6 Absatz 1 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG und 43 EG) der Anwendung einer diskriminierenden Regelung wie der im UVG enthaltenen Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich entgegenstehe.
25. Der mit ordentlichem Revisionsrekurs angerufene Oberste Gerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
    1. a) Sind Unterhaltsvorschüsse an minderjährige Kinder von Erwerbstätigen oder Arbeitslosen, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften beziehen, nach dem österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz 1985 - UVG, BGBl. 451 in der geltenden Fassung) Familienleistungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie der Familienangehörigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 geänderten Fassung, und gilt daher in einem solchen Fall auch Artikel 3 der Verordnung über die Gleichbehandlung?
    b) Begründen die Artikel 73 und 74 der genannten Verordnung Nr. 1408/71 ein Recht des mit seiner Mutter in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden ehelichen Kindes eines in Österreich wohnhaften und in Österreich beschäftigten oder arbeitslosen Vaters, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach österreichischen Vorschriften bezieht, auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses nach dem in a zitierten Unterhaltsvorschussgesetz?
    2. Im Fall der Verneinung einer der zu 1 formulierten Fragen:
    a) Sind Unterhaltsvorschüsse nach dem in Frage 1 a zitierten Unterhaltsvorschussgesetz soziale Vergünstigungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft?
    b) Stellt die Voraussetzung des inländischen Aufenthalts des Kindes für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen eine verbotene einschränkende Bestimmung gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Fall der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 im Licht des in Artikel 48 EG-Vertrag für Arbeitnehmer verankerten Freizügigkeitsgebotes dar?
    c) Begründen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1612/68 ein Recht auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in der Person des Kindes von Arbeitnehmern?
 
Würdigung durch den Gerichtshof
26. In zeitlicher Hinsicht ist auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens offenbar die Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung anwendbar, so dass diese Fassung auszulegen ist. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 der Sache nach gleich geblieben sind.
27. Da die Antragstellerin österreichische Staatsangehörige ist, ist die Anwendbarkeit von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, die in Frage 1 a erwähnt wird, nicht zu prüfen.
Zur ersten Frage
28. Die ersten Frage des vorlegenden Gerichts, deren beide Teile gemeinsam zu untersuchen sind, geht dahin, ob erstens eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem UVG eine Familienleistung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 darstellt, ob zweitens ein minderjähriges Kind in der Situation der Antragstellerin in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung fällt und ob sich drittens ein solches minderjähriges Kind auf die Artikel 73 und 74 dieser Verordnung berufen kann, um eine derartige Leistung zu beanspruchen.
Zur Qualifizierung als Familienleistung
29. Das vorlegende Gericht möchte zunächst wissen, ob eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem UVG eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71 darstellt.
30. Diese Frage stimmt mit einer Frage des Obersten Gerichtshofes aus einer anderen Rechtssache überein, die ebenfalls die Vereinbarkeit des UVG mit dem Gemeinschaftsrecht betraf und in der am 15. März 2001 ein Urteil ergangen ist (Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-85/99, Offermanns, Slg. 2001, I-2261).
31. Der Gerichtshof hat in Randnummer 41 dieses Urteils dargelegt, dass der Ausdruck "Ausgleich von Familienlasten" in Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget erfasst, der die Kosten des Unterhalts von Kindern verringern soll.
32. In den Randnummern 42 bis 46 des Urteils hat der Gerichtshof die grundlegenden Merkmale des Unterhaltsvorschusses nach dem UVG, insbesondere den Zweck und die Voraussetzungen der Gewährung, untersucht. Er hat dabei festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber ausweislich der beim Erlass des UVG angegebenen Motive beabsichtigte, den Unterhalt minderjähriger Kinder in den Fällen sicherzustellen, in denen Mütter allein mit ihren Kindern dastünden und ihnen neben der Bürde, sie aufzuziehen, auch noch die Schwierigkeit aufgelastet sei, deren Unterhalt vom Vater hereinzubringen. Die Linderung einer solchen Lage stelle nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes den Grund dafür dar, dass "der Staat anstelle säumiger Unterhaltspflichtiger einspringen, Unterhaltsbeträge vorschussweise auszahlen und die Unterhaltspflichtigen zum Rückersatz verhalten [solle]".
33. Der Gerichtshof hat daher in Randnummer 49 des Urteils Offermanns entschieden, dass eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem UVG eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71 ist.
Zum persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71
34. Die Frage des vorlegenden Gerichts geht implizit auch dahin, ob ein minderjähriges Kind in der Situation der Antragstellerin in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt.
35. Zur Beantwortung dieser Frage ist zu prüfen, ob ein solches Kind ein Familienangehöriger des Arbeitnehmers oder Selbständigen im Sinne von Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe f Ziffer 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist.
36. Vorliegend ergibt sich aus den Randnummern 20 bis 22 dieses Urteils, dass sowohl der Vater als auch die Mutter der Antragstellerin entweder als Arbeitnehmer beschäftigt oder arbeitslos waren, als diese den Unterhaltsvorschuss beantragte. Außerdem ist unstreitig, dass die Antragstellerin zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Verhältnis zu beiden Elternteilen "Familienangehörige" war.
37. Ein Kind in der Situation der Antragstellerin fällt demnach in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71.
Zum Recht eines minderjährigen Kindes in der Situation der Antragstellerin, aufgrund der Artikel 73 und 74 der Verordnung Nr. 1408/71 einen Unterhaltsvorschuss zu beantragen
38. Das vorlegende Gericht möchte drittens in Erfahrung bringen, ob die Artikel 73 und 74 der Verordnung Nr. 1408/71 so auszulegen sind, dass sie einem minderjährigen Kind in der Situation der Antragstellerin einen Anspruch auf einen Unterhaltungsvorschuss nach einer Regelung wie dem UVG gewähren.
39. Der Zweck der Artikel 73 und 74 der Verordnung Nr. 1408/71 besteht darin, zugunsten der Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, die Gewährung der nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen sicherzustellen (vgl. zu Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 Urteil vom 10. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-245/94 und C-312/94, Hoever und Zachow, Slg. 1996, I-4895, Randnr. 32).
40. Durch diese Bestimmungen soll insbesondere verhindert werden, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen kann, dass die Familienangehörigen des Arbeitnehmers in dem die Leistungen erbringenden Mitgliedstaat wohnen; auf diese Weise soll verhindert werden, dass EG-Arbeitnehmer davon abgehalten werden, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. insbesondere Urteile vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache C-12/89, Gatto, Slg. 1990, I-557, abgekürzte Veröffentlichung, und Hoever und Zachow, Randnr. 34).
41. Wie in Randnummern 33 und 36 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, handelt es sich zum einen bei der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Leistung um eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71; zum anderen spricht nichts dagegen, die Antragstellerin als Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder ehemaligen Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe f Ziffer 1 dieser Verordnung anzusehen.
42. Zwar werden Familiensituationen nach einer Scheidung, wie die schwedische Regierung hervorhebt, von der Verordnung Nr. 1408/71 nicht ausdrücklich erfasst. Entgegen der Auffassung dieser Regierung lässt es sich jedoch nicht rechtfertigen, derartige Situationen vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen.
43. Die Scheidung hat nämlich regelmäßig zur Folge, dass die Kindesobsorge einem der beiden Elternteile übertragen wird, bei dem das Kind dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es kann jedoch aus unterschiedlichen Gründen, wie etwa als Folge der Scheidung, dazu kommen, dass der Elternteil, dem die Kindesobsorge zukommt, seinen Herkunftsmitgliedstaat verlässt und sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt, um dort zu arbeiten. In einem solchen Fall wird auch der gewöhnliche Aufenthalt des minderjährigen Kindes in diesen anderen Mitgliedstaat verlegt.
44. Im Ausgangsverfahren hätte die Antragstellerin unstreitig einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gehabt, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich beibehalten hätte. Der einzige Grund für die Versagung dieses Vorschusses bestand darin, dass ihre Mutter, der die Kindesobsorge zukommt, von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte, so dass der nach dem UVG erforderliche gewöhnliche Aufenthalt im Inland nicht mehr gegeben war.
45. Die österreichische und die schwedische Regierung sowie die Kommission haben gegen die Anwendung der Artikel 73 und 74 der Verordnung Nr. 1408/71 im Ausgangsverfahren zwei Einwände erhoben, die beide darauf gestützt sind, dass das UVG einen eigenständigen Anspruch des Kindes begründe.
46. Zum einen übe in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens keiner der Beteiligten das ihm nach dem EG-Vertrag zustehende Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit aus. Der Elternteil, der den Rechtsvorschriften des die Leistung erbringenden Mitgliedstaats unterliege, im vorliegenden Fall der Vater, habe von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht und der Wegzug des durch die Leistung begünstigten minderjährigen Kindes in einen anderen Mitgliedstaat sei nicht darauf zurückzuführen, dass dieses sein Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgeübt habe.
47. Zum anderen sähen die Artikel 73 und 74 der Verordnung Nr. 1408/71 vor, dass der Elternteil, der im die Leistung erbringenden Mitgliedstaat berufstätig sei, die Familienleistungen im Namen seiner Familienangehörigen beantrage. In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens berufe sich jedoch das minderjährige Kind unmittelbar auf diese Bestimmungen, um dem Ausfall dieses Elternteils zu begegnen, der seiner Unterhaltspflicht nicht nachkomme.
48. Was den ersten Einwand betrifft, so ergibt sich aus dem Titel der Verordnung Nr. 1408/71 und aus deren Artikel 2, dass die Verordnung die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Familienangehörige von Arbeitnehmern und Selbständigen regelt, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, so dass die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 grundsätzlich anwendbar sind, wenn ein Familienangehöriger eines Arbeitnehmers in einem anderen Mitgliedstaat wohnt als dieser (in diesem Sinne Urteile vom 16. März 1978 in der Rechtssache 115/77, Laumann, Slg. 1978, 805, Randnr. 5, und vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-194/96, Kulzer, Slg. 1998, I-895, Randnr. 30).
49. Dies gilt erst recht, wenn der Wegzug des Kindes des Arbeitnehmers, das zu dessen Familienangehörigen zählt, wie im Ausgangsverfahren darauf zurückzuführen ist, dass der frühere Ehegatte des Arbeitnehmers von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat.
50. Was den zweiten Einwand angeht, so trifft es zwar zu, dass das UVG einen eigenständigen Anspruch des Kindes begründet. Familienleistungen können jedoch schon von ihrer Natur her nicht als Ansprüche betrachtet werden, die einem Einzelnen unabhängig von seiner familiären Situation zustehen (vgl. Urteil Hoever und Zachow, Randnr. 37). Für die Anwendung der Artikel 73 und 74 der Verordnung Nr. 1408/71 bedeutet das zum einen, dass die rechtliche Qualifizierung einer Leistung nach dem innerstaatlichen Recht für deren Verständnis nicht ausschlaggebend ist, und zum anderen, dass es nicht darauf ankommt, ob es sich bei dem Leistungsberechtigten um einen Familienangehörigen des Arbeitnehmers oder den Arbeitnehmer selbst handelt.
51. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann der Ehegatte eines Arbeitnehmers gemäß Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 unmittelbar einen Anspruch auf Familienleistungen geltend machen, sofern er Familienangehöriger eines Arbeitnehmers ist, der die Voraussetzungen des Artikels 73 erfüllt, und die betreffenden Familienleistungen im nationalen Recht auch für Familienangehörige vorgesehen sind (vgl. Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-78/91, Hughes, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 26, und Hoever und Zachow, Randnrn. 30 und 38). Nichts spricht dagegen, diesen Grundsatz auf alle Familienangehörigen auszudehnen.
52. Nach alledem kann sich ein Familienangehöriger eines Arbeitnehmers einschließlich eines minderjährigen Kindes wie der Antragstellerin unmittelbar auf die Artikel 73 und 74 der Verordnung Nr. 1408/71 stützen, um ohne Einschaltung des Arbeitnehmers einen Anspruch auf eine Familienleistung geltend zu machen, sofern der Tatbestand dieser Bestimmungen im Übrigen erfüllt ist.
53. Dies gilt erst recht in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der fragliche Leistungsanspruch gerade darauf beruht, dass der Arbeitnehmer seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie nicht nachgekommen ist.
54. Nach den vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass
    - eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem UVG eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71 ist;
    - eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt;
    - die Artikel 73 und 74 der Verordnung Nr. 1408/71 so auszulegen sind, dass ein minderjähriges Kind, das zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einem anderen als dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat wohnt und dessen anderer, zu Unterhaltszahlungen verpflichteter Elternteil in dem dieLeistung erbringenden Mitgliedstaat tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, Anspruch auf eine Familienleistung wie den Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat.
Zur zweiten Frage
55. Da die erste Frage bejaht wurde, ist die zweite Frage nicht zu beantworten.
 
Kosten
56. Die Auslagen der österreichischen, der dänischen, der deutschen und der schwedischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof auf die ihm vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 23. Juni 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
a) Eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz) von 1985 ist eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung.
b) Eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, fällt als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung.
c) Die Artikel 73 und 74 der Verordnung Nr. 1408/71 sind so auszulegen, dass ein minderjähriges Kind, das zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einem anderen als dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat wohnt und dessen anderer, zu Unterhaltungszahlungen verpflichteter Elternteil in dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, Anspruch auf eine Familienleistung wie den Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat.
Jann, Macken, Colneric, Gulmann, Edward, La Pergola, Wathelet, Schintgen, Skouris
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Februar 2002.
R. Grass (Der Kanzler), G. C. Rodriguez Iglesias (Der Präsident)