EuGH Rs. C-352/98, Slg. 2000, S. I-5291 - P Bergaderm und Goupil ./. Kommission
 
Urteil
des Gerichtshofes
vom 4. Juli 2000
In der Rechtssache
-- C-352/98 P --
Laboratoires pharmaceutiques Bergaderm SA, in Konkurs, mit Sitz in Rungis (Frankreich), und Jean-Jacques Goupil, wohnhaft in Chevreuse (Frankreich), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Spitzer und Y.-M. Moray, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts A. May, 398, route d'Esch, Luxemburg, Rechtsmittelführer,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-199/96 (Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 1998, II-2805) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Van Nuffel, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten im Beistand von Barrister A. Barav, Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gomez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte im ersten Rechtszug, unterstützt durch Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriumlässigs für auswärtige Angelegenheiten, und R. Lossli-Surrans, Chargé de mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg, Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,
erläßt
Der Gerichtshof unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodriguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, L. Sevon (Berichterstatter) und R. Schintgen, der Richter P. J. G. Kapteyn, J.-P. Puissochet, P. Jann, H. Ragnemalm, M. Wathelet und V. Skouris sowie der Richterin F. Macken, Generalanwalt: N. Fennelly Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 30. November 1999, nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Januar 2000 folgendes
 
Urteil
1. Mit Rechtsmittelschrift, die am 24. September 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben die Gesellschaft Laboratoires pharmaceutiques Bergaderm SA (im folgenden: Bergaderm), in Konkurs, und Herr Goupil, ihr Président-directeur général, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-199/96 (Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 1998, II-2805; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, den sie durch die Vorbereitung und den Erlaß der Achtzehnten Richtlinie 95/34/EG der Kommission vom 10. Juli 1995 zur Anpassung der Anhänge II, III, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (ABl. L 167, S. 19; im folgenden: Anpassungsrichtlinie) erlitten zu haben behauptet hatten.
2. Durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Februar 1999 ist die Französische Republik als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.
 
Rechtlicher Rahmen
3. In den Randnummern 1 bis 5 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den rechtlichen Rahmen wie folgt geschildert:
    "1 Nach Artikel 4 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262, S. 169; im folgenden: Kosmetikrichtlinie), der u.a. durch die Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. L 151, S. 32) geändert wurde, müssen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln untersagen, wenn sie Stoffe aus der .Liste der Stoffe, die in der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel nicht enthalten sein dürfen' (Anhang II der Richtlinie), oder Stoffe aus der .Liste der Stoffe, die kosmetische Mittel nur unter Einhaltung der angegebenen Einschränkungen und sonstigen Bedingungen enthalten dürfen' (Anhang III Teil I), unter Nichteinhaltung der darin festgelegten Einschränkungen und Bedingungen enthalten.
    2 Gemäß Artikel 9 der Kosmetikrichtlinie wird ein Ausschuß für die Anpassung der Richtlinie zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Sektor der kosmetischen Mittel an den technischen Fortschritt eingesetzt (im folgenden: Anpassungsausschuß). Der Anpassungsausschuß besteht nach diesem Artikel aus Vertretern der Mitgliedstaaten, wobei ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
    3 Durch den Beschluß 78/45/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1977 zur Einsetzung eines wissenschaftlichen Ausschusses für Kosmetologie (ABl. 1978, L 13, S. 24; im folgenden: Beschluß 78/45) wurde bei der Kommission ein wissenschaftlicher Ausschuß für Kosmetologie (im folgenden: wissenschaftlicher Ausschuß) eingesetzt. Gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses besteht die Aufgabe des wissenschaftlichen Ausschusses darin, gegenüber der Kommission zu jeder wissenschaftlichen und technischen Frage aus dem Bereich der kosmetischen Mittel und insbesondere zu den bei deren Herstellung verwendeten Substanzen und zu deren Verwendungsbedingungen Stellungnahmen abzugeben. Der Beschluß bestimmt ferner, daß die Mitglieder des Ausschusses von der Kommission .aus dem Kreis wissenschaftlich hochqualifizierter Persönlichkeiten mit Fachkenntnissen auf den ... Gebieten [der kosmetischen Mittel]' berufen werden, daß die Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen, daß die Kommission .Persönlichkeiten mit besonderen Fachkenntnissen auf dem zu untersuchenden Gebiet' einladen kann, ebenfalls an diesen Sitzungen teilzunehmen (Artikel 8 Absätze 2 und 3), und daß der wissenschaftliche Ausschuß innerhalb seines Gremiums auch Arbeitsgruppen bilden kann, die auf Einberufung der Kommission zusammentreten (Artikel 7 und 8).
    4 Nach Artikel 8 Absatz 2 der Kosmetikrichtlinie werden die erforderlichen Änderungen zur Anpassung von Anhang II an den technischen Fortschritt nach dem in Artikel 10 vorgesehenen Verfahren beschlossen.
    5 Dieses Verfahren umfaßt folgende Abschnitte:
    - Der Vorsitzende befaßt den Anpassungsausschuß;
    - der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der in Aussicht genommenen Maßnahmen;
    - der Anpassungsausschuß nimmt zu dem Entwurf mit qualifizierter Mehrheit Stellung, wobei der Vorsitzende an der Abstimmung nicht teilnimmt;
    - entspricht die Stellungnahme den von der Kommission in Aussicht genommenen Maßnahmen, so trifft die Kommission diese Maßnahmen;
    - entspricht die Stellungnahme des Ausschusses nicht den von der Kommission in Aussicht genommenen Maßnahmen oder ist keine Stellungnahme ergangen, so hat die Kommission die zu treffenden Maßnahmen unverzüglich dem Rat vorzuschlagen, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt; hat jedoch der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung des Vorschlags keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen."
 
Sachverhalt und angefochtenes Urteil
4. Bergaderm war auf dem Markt für parapharmazeutische und kosmetische Mittel tätig. Sie stellte u.a. Bergasol her, ein Sonnenöl, das außer Pflanzenöl und Filtern Bergamottöl enthält. Zu den Molekülen, aus denen sich Bergamottöl zusammensetzt, gehören Psoralene, die auch als Furocumarine bezeichnet werden. Eines davon ist Bergapten, das in der Wissenschaft auch unter der Bezeichnung "5-Methoxypsoralen" (im folgenden: 5-MOP) bekannt ist.
5. Chemisch reines 5-MOP steht im Verdacht, potentiell krebserzeugend zu sein. Es stellte sich die Frage, ob dieses Molekül auch als Bestandteil von Bergamottöl, das in Kombination mit Filtern in einem Bräunungsmittel verwendet wird, potentiell krebserzeugend ist.
6. Diese Frage war Gegenstand einer wissenschaftlichen Kontroverse. Im März 1987 ersuchte die deutsche Regierung die Kommission, dem Anpassungsausschuß einen Vorschlag zur Beschränkung der Höchstkonzentration von Psoralenen natürlichen Ursprungs in Sonnenölen auf 1 mg/kg vorzulegen.
7. Die Kommission bat den wissenschaftlichen Ausschuß um eine Stellungnahme. Dieser empfahl in seiner Sitzung vom 2. Oktober 1990, die Höchstkonzentration von 5-MOP in Sonnenölen auf 1 mg/kg zu beschränken. Nach Anhörung zahlreicher Sachverständiger bestätigte der wissenschaftliche Ausschuß am 4. November 1991, am 2. Juni 1992 und am 24. Juni 1994 seine ursprüngliche Stellungnahme.
8. Der Anpassungsausschuß trat erstmals am 17. Dezember 1991 zusammen, erzielte bei dieser Zusammenkunft jedoch keine Ergebnisse. In seiner Sitzung vom 1. Juni 1992 waren die Meinungen zu der angesprochenen Frage geteilt. Schließlich empfahl er am 28. April 1995 eine Beschränkung auf 1 mg/kg, nachdem bis auf die französische Delegation und die abwesende finnische Delegation alle Delegationen für diese Stellungnahme gestimmt hatten.
9. Am 10. Juli 1995 erließ die Kommission die Anpassungsrichtlinie. Gemäß Nummer 1 Buchstabe a ihres Anhangs ersetzte diese Richtlinie die Nummer 358 des Anhangs 2 der Kosmetikrichtlinie, die ursprünglich
    "Furocumarine (z.B. Trioxysalenum und 8-Methoxypsoralen), ausgenommen normale Gehalte in natürlichen ätherischen Ölen",
    lautete, durch den folgenden Text:
    "Furocumarine (z.B. Trioxylsalenum, 8-Methoxypsoralen, 5-Methoxypsoralen), ausgenommen normale Gehalte in natürlichen ätherischen Ölen.
    Bei Sonnenschutz- und Bräunungsmitteln müssen die Gehalte an Furocumarinen weniger als 1 mg/kg betragen."
10. Mit Urteil des Tribunal de commerce Créteil vom 6. Juli 1995 wurde über Bergaderm ein gerichtliches Sanierungsverfahren eröffnet. Ihre gerichtliche Liquidation wurde am 10. Oktober 1995 angeordnet.
11. Mit Klageschrift, die am 4. Dezember 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben Bergaderm und Herr Goupil nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG) eine Klage gegen die Kommission erhoben. Sie machten geltend, die Kommission habe bei der Vorbereitung und dem Erlaß der Anpassungsrichtlinie Fehler begangen, die ihnen einen erheblichen finanziellen Schaden zugefügt und Bergaderm in den Konkurs getrieben hätten.
12. Die Rechtsmittelführer trugen vor, da die Anpassungsrichtlinie ausschließlich Bergasol betreffe, sei sie als ein Verwaltungsakt anzusehen. Bei den der Kommission vorgeworfenen Fehlern handelte es sich um Verfahrensfehler (Verstoß gegen das Verfahren zum Erlaß der Anpassungsrichtlinie und die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführer), einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und schließlich einen Ermessensmißbrauch.
13. Im angefochtenen Urteil hat das Gericht ausgeführt, auf dem Gebiet der Haftung für normative Handlungen müsse das der Gemeinschaft vorgeworfene Verhalten in der Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm bestehen (Randnr. 48). Die Anpassungsrichtlinie sei eine Handlung mit allgemeiner Geltung (Randnr. 50). Daher sei zu prüfen, ob die Kommission gegen eine höherrangige, den einzelnen schützende Rechtsnorm verstoßen habe (Randnr. 51).
14. Das Gericht hat es dahingestellt sein lassen, ob die Bestimmungen über das Verfahren zum Erlaß der Anpassungsrichtlinie höherrangige, den einzelnen schützende Rechtsnormen enthalten, und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Kommission nicht gegen diese Bestimmungen verstoßen habe (Randnr. 56). Sie sähen nicht den Schutz bestimmter Verteidigungsrechte vor (Randnr. 59), und jedenfalls hätten die Rechtsmittelführer Gelegenheit gehabt, ihren Standpunkt vor Erlaß der Anpassungsrichtlinie darzulegen (Randnr. 60).
15. Zu dem Vorwurf eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers und des Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat das Gericht ausgeführt, nach Lage der Akten könnten das Verhalten der Kommission und die von ihr getroffene Maßnahme nicht als ein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder als unverhältnismäßig angesehen werden (Randnr. 67).
16. In bezug auf den Vorwurf des Ermessensmißbrauchs schließlich hat das Gericht festgestellt, die Rechtsmittelführer hätten keine Indizien vorgetragen, die den Schluß nahelegten, daß die Anpassungsrichtlinie ausschließlich oder zumindestausschlaggebend zu einem anderen als den geltend gemachten Zwecken erlassen worden sei (Randnrn. 69 und 70).
17. Folglich hat es die Klage abgewiesen.
 
Das Rechtsmittel
18. Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer,
    - das angefochtene Urteil aufzuheben und, durch erneute Entscheidung,
    - die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 152 867 090 FRF an Bergaderm und 161 309 995, 33 FRF an Herrn Goupil persönlich zu verurteilen sowie
    - der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
19. Die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik, beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.
20. Das Rechtsmittel ist auf drei Rechtsmittelgründe gestützt. Mit dem ersten wird ein Rechtsfehler gerügt, der in der Erklärung des Gerichts liege, daß die Anpassungsrichtlinie eine normative Handlung sei. Mit dem zweiten wird ein offensichtlicher Beurteilungsfehler des Gerichts in bezug auf die Art und Weise geltend gemacht, in der die Kommission ihre Befugnisse ausgeübt habe. Der dritte, hilfsweise vorgebrachte Rechtsmittelgrund betrifft die Verletzung höherrangiger Rechtsnormen.
21. Der erste und der zweite Rechtsmittelgrund sind zusammen zu untersuchen.
Zu den ersten beiden Rechtsmittelgründen: rechtsfehlerhafte Würdigung der Rechtsnatur der Anpassungsrichtlinie und offensichtlicher Beurteilungsfehler in bezug auf die Art und Weise, in der die Kommission ihre Befugnisse ausgeübt habe
22. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, es habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, daß es die Auffassung vertreten habe, die Anpassungsrichtlinie sei eine Handlung normativen Charakters. Sie beanstanden insoweit die Randnummer 50 des angefochtenen Urteils und machen geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, indem es sich mit der amtlichen Bezeichnung der Handlung begnügt habe, obwohl es sie unter Berücksichtigung ihres Zwecks und Inhalts hätte qualifizieren und daher zu dem Schluß gelangen müssen, daß es sich um eine Einzelfallentscheidung gehandelt habe.
23. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund werfen sie dem Gericht vor, in Randnummer 62 des angefochtenen Urteils aus dem Wortlaut der Anpassungsrichtlinie, insbesondere ihrer ersten Begründungserwägung, gefolgert zu haben, daß die Kommission eine genaue Beurteilung der wissenschaftlichen Frage vorgenommen habe. Entgegen dem Wortlaut dieser Begründungserwägung, der zufolge "die vorliegenden wissenschaftlichen, technischen und epidemiologischen Untersuchungen und Daten ... es dem wissenschaftlichen Ausschuß für Kosmetologie nicht ermöglicht [haben], den Schluß zu ziehen, daß die Kombination von Schutzfiltern mit Furocumarinen die Unschädlichkeit von Sonnencremes und Bräunungsmitteln gewährleistet, die Furocumarine oberhalb einer Mindestkonzentration enthalten", ließen sämtliche verfügbaren wissenschaftlichen Untersuchungen über das Erzeugnis Bergasol durchaus auf dessen Unschädlichkeit und Wirksamkeit schließen.
24. Außerdem sei die vom Gericht in Randnummer 66 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung, nach der die Organe Schutzmaßnahmen treffen könnten, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Vorliegen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang dargelegt seien (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-157/96, National Farmers' Union u.a., Slg. 1998, I-2211, Randnr. 63), nicht einschlägig.
25. Folglich habe das Gericht sowohl den Sachverhalt als auch das Recht fehlerhaft gewürdigt; die streitige Bestimmung der Anpassungsrichtlinie sei in Wirklichkeit eine Entscheidung, die die Kommission nur unter Mißachtung der Rechte und Interessen der Bergaderm und von Herrn Goupil habe treffen können und die nicht mit Erfordernissen des Schutzes der Volksgesundheit gerechtfertigt werden könne.
26. Die Kommission trägt vor, die Rechtsmittelführer wiederholten lediglich die Argumente, die sie bereits vor dem Gericht dargelegt hätten und die daher offensichtlich unzulässig seien.
27. Hilfsweise macht sie zum ersten Rechtsmittelgrund geltend, die Anpassungsrichtlinie habe allgemeine normative Geltung und betreffe die Rechtsmittelführer als Hersteller von Sonnencreme, d.h. aufgrund einer kommerziellen Tätigkeit, die jederzeit von jedermann ausgeübt werden könne.
28. Zum zweiten Rechtsmittelgrund stellt sie fest, soweit die Rechtsmittelführer die Sachverhaltswürdigung durch das Gericht beanstandeten, sei ihr Argument im Rahmen des Rechtsmittels offensichtlich unzulässig.
29. Für den Fall, daß der Gerichtshof dieses Argument dennoch in Erwägung ziehe, erklärt sie, die Rechtsmittelführer hätten weder nachgewiesen, daß das in den Sonnencremes und Bräunungsmitteln enthaltene 5-MOP kein Risiko für die Volksgesundheit darstelle, noch die Stellungnahmen des wissenschaftlichen Ausschusses und des Anpassungsausschusses widerlegt, denen zufolge die Kombination von 5-MOP mit Sonnenfiltern nicht jedes Risiko für die menschliche Gesundheit ausschließen könne,wenn sie in Sonnenschutzmitteln verwendet und auf der den ultravioletten Strahlen ausgesetzten Haut aufgetragen würde.
30. Zu Recht habe das Gericht in Randnummer 65 des angefochtenen Urteils ausgeführt, daß "der Kommission nicht vorgeworfen werden [kann], daß sie im vorliegenden Fall den wissenschaftlichen Ausschuß angerufen hat und seiner auf der Grundlage einer Vielzahl von Sitzungen, Prüfungen und Sachverständigenuntersuchungen formulierten Stellungnahme gefolgt ist", nachdem es in Randnummer 64 festgestellt habe, daß es "Aufgabe des wissenschaftlichen Ausschusses ... gerade [ist], die Gemeinschaftsbehörden in wissenschaftlichen und technischen Fragen zu unterstützen, um es ihnen zu ermöglichen, in voller Sachkenntnis die notwendigen Anpassungsmaßnahmen zu beschließen".
31. Die französische Regierung, die sich nur zum zweiten und zum dritten Rechtsmittelgrund äußert, vertritt ebenfalls die Ansicht, soweit diese lediglich die vor dem Gericht erläuterte Argumentation wiederholten, seien sie für offensichtlich unzulässig zu erklären.
32. Zudem bestünden Zweifel an der gesundheitsschützenden Wirkung der Kombination Filter/Furocumarine und allgemein an der Unschädlichkeit von Sonnenschutzmitteln, die 5-MOP enthielten, für die menschliche Gesundheit. In Anbetracht des schwerwiegenden Risikos für die menschliche Gesundheit, nämlich des Hautkrebsrisikos, habe sich das Gericht zu Recht auf den vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz der Vorsorge berufen.
33. Daher habe das Gericht in Randnummer 67 des angefochtenen Urteils zu Recht die Auffassung vertreten, daß "das Verhalten der Kommission und die von ihr getroffene Maßnahme nicht als mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet oder als unverhältnismäßig angesehen werden [können]".
-- Würdigung durch den Gerichtshof --
34. Was die von der Kommission und von der französischen Regierung erhobene Einrede der Unzulässigkeit angeht, so folgt aus den Artikeln 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG), 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, daß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muß (Beschluß vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache C-170/99 P, Clauni u.a., nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).
35. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung desRechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.
36. Hier jedoch richtet sich der erste Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführer eindeutig gegen Randnummer 50 des angefochtenen Urteils und enthält eine Argumentation, die dem Nachweis dient, daß das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es die Anpassungsrichtlinie als Handlung mit normativem Charakter angesehen habe. Der zweite Rechtsmittelgrund gibt ebenfalls eindeutig die mit ihm beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils an und enthält eine rechtliche Argumentation, die dem Nachweis dient, daß das Gericht einen Fehler bei der Würdigung der Art und Weise begangen habe, in der die Kommission ihre Befugnisse ausgeübt habe.
37. Daher ist die Einrede der Unzulässigkeit, mit der geltend gemacht wird, daß die Rechtsmittelführer bereits vor dem Gericht vorgebrachte Argumente wiederholten, zurückzuweisen.
38. Mit ihren ersten beiden Rechtsmittelgründen machen die Rechtsmittelführer im wesentlichen geltend, das Gericht habe in Anbetracht der Rechtsnatur der von der Kommission erlassenen Handlung insofern einen Rechtsfehler begangen, als es in Randnummer 67 des angefochtenen Urteils den Schluß gezogen habe, das Verhalten der Kommission und die von ihr getroffene Maßnahme, die Konzentration von Psoralenen in Sonnenschutzmitteln auf 1 mg/kg zu beschränken, könnten nicht als mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet oder als unverhältnismäßig angesehen werden.
39. Gemäß Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag ersetzt die Gemeinschaft im Bereich der außervertraglichen Haftung den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
40. Das System, das der Gerichtshof nach dieser Vorschrift speziell zur Haftung wegen Rechtsetzungsakten entwickelt hat, trägt u.a. der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, den Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften und insbesondere dem Ermessensspielraum, über den der Urheber des betreffenden Aktes verfügt, Rechnung (Urteil vom 5. März 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 43).
41. Der Gerichtshof hat betont, daß sich die Voraussetzungen für die Begründung der Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, nicht ohne besonderen Grund von den Voraussetzungen unterscheiden dürfen, die für die Haftung der Gemeinschaft unter vergleichbaren Umständen gelten. Der Schutz der Rechte, die der einzelne aus dem Gemeinschaftsrecht herleitet, kann nämlich nicht unterschiedlich sein, je nachdem, obdie Stelle, die den Schaden verursacht hat, nationalen oder Gemeinschaftscharakter hat (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 42)
42. Zur Haftung der Mitgliedstaaten für dem einzelnen zugefügte Schäden hat der Gerichtshof entschieden, daß das Gemeinschaftsrecht einen Entschädigungsanspruch anerkennt, sofern die drei Voraussetzungen erfüllt sind, daß die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, daß der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und daß zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51).
43. Im Hinblick auf die zweite Voraussetzung besteht sowohl für die Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 EG-Vertrag als auch für die der Mitgliedstaaten wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, darin, daß ein Mitgliedstaat oder ein Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 55, und vom 8. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u.a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 25).
44. Wenn der Mitgliedstaat oder das betreffende Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 28).
45. Daher ist zu untersuchen, ob das Gericht im vorliegenden Fall - wie die Rechtsmittelführer behaupten - bei seiner Prüfung der Art und Weise, in der die Kommission bei Erlaß der Anpassungsrichtlinie ihr Ermessen ausgeübt hat, einen Rechtsfehler begangen hat.
46. Insoweit ist festzustellen, daß es kein entscheidendes Kriterium zur Bestimmung der Grenzen des dem fraglichen Organ zustehenden Ermessensspielraums ist, ob die Handlung dieses Organs allgemein oder einzelfallbezogen ist.
47. Folglich greift der erste Rechtsmittelgrund, der ausschließlich auf die Qualifizierung der Anpassungsrichtlinie als Einzelfallentscheidung gestützt ist, auf keinen Fall durch und ist daher zurückzuweisen.
48. Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wenden sich die Rechtsmittelführer gegen die Feststellung des Gerichts, es lägen kontroverse wissenschaftliche Untersuchungen und Daten vor in bezug auf das Risiko für diemenschliche Gesundheit, das von der Verwendung von in natürlichen Ölen enthaltenen Furocumarinen ausgehe, selbst wenn sie mit Sonnenfiltern kombiniert seien.
49. Gemäß den Artikeln 168a EG-Vertrag und 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt; daher ist für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozeßakten ergibt, daß die Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre Würdigung allein das Gericht zuständig (Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnrn. 18 und 21).
50. Vor dem Gerichtshof haben die Rechtsmittelführer weder durch ihre Argumentation noch durch die von ihnen eingereichten Aktenstücke dargetan, daß das Gericht die ihm vorgelegten Beweismittel verfälscht hätte, indem es in Randnummer 63 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, daß "aus den Akten nichts hervor[geht], woraus zu schließen wäre, daß die Kommission die wissenschaftliche Frage, die sich stellte, falsch verstanden hätte".
51. Daher ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes für unzulässig zu erklären, weil er eine Tatsachenfeststellung betrifft, ohne darzulegen, daß eine Verfälschung des Sachverhalts stattgefunden habe.
52. Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wenden sich die Rechtsmittelführer gegen die Bezugnahme auf den Grundsatz der Vorsorge in Randnummer 66 des angefochtenen Urteils.
53. Randnummer 66 des angefochtenen Urteils, die mit den Worten "Im übrigen" eingeleitet wird, enthält jedoch nur eine zusätzliche Begründung, da das Gericht schon in Randnummer 65 aufgrund seiner Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Kommission nicht vorgeworfen werden könne, daß sie im vorliegenden Fall den wissenschaftlichen Ausschuß angerufen habe und seiner auf der Grundlage einer Vielzahl von Sitzungen, Prüfungen und Sachverständigenuntersuchungen formulierten Stellungnahme gefolgt sei.
54. Folglich greift dieser Teil des Rechtsmittelgrundes nicht durch und ist zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verletzung höherrangiger Rechtsnormen
55. Nach Ansicht der Rechtsmittelführer hat das Gericht die Vorschriften fehlerhaft ausgelegt, indem es befunden habe, daß die Kommission keine höherrangige, den einzelnen schützende Rechtsnorm verletzt habe.
56. Den Rechtsmittelführern zufolge hat das Gericht eine solche Norm erstens dadurch verletzt, daß es die Verfahrensfehler nicht geahndet und in Randnummer 52 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, daß der Anpassungsausschuß in seiner Sitzung vom 1. Juni 1992 keine ablehnende Stellungnahme zu dem Vorschlag der Kommissionabgegeben habe, die Höchstkonzentration von Psoralenen in Sonnenschutzmitteln zu beschränken. Dies sei falsch, da die beiden Vorschläge geprüft und durch Abstimmung abgelehnt worden seien.
57. Zweitens machen sie geltend, selbst wenn der Gerichtshof der Auslegung des Gerichts folgte, müßte er feststellen, daß Artikel 10 Absatz 3 der Kosmetikrichtlinie anwendbar sei und die Kommission daher mangels Stellungnahme dem Rat einen Vorschlag hätte unterbreiten müssen.
58. Drittens habe das Gericht aus dem offenkundigen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens keine rechtlichen Folgen gezogen.
59. Schließlich habe die Kommission viertens gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie Bergasol vom Gemeinschaftsmarkt ausgeschlossen habe, obwohl diese Maßnahme nicht zum Schutz der Volksgesundheit gerechtfertigt gewesen sei, da Bergasol im Gegenteil einen wirksamen Schutz der Haut vor ultravioletten Strahlen garantiere; dieser Verstoß begründe seinerseits einen Verstoß gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens. Es liege aber ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine höherrangige Rechtsnorm vor, wenn die Gemeinschaftsorgane offenkundig und erheblich die Grenzen ihres Ermessensspielraums überschritten, ohne sich auf ein übergeordnetes öffentliches Interesse zu stützen.
60. Nach Ansicht der Kommission geben die Rechtsmittelführer lediglich die Argumente wieder, die sie schon vor dem Gericht in bezug auf das Verfahren vorgetragen hätten, das die Kommission bei Erlaß der Anpassungsrichtlinie angewandt habe. Diese Argumente seien daher offensichtlich unzulässig.
61. Hilfsweise macht die Kommission geltend, es liege kein Verfahrensfehler vor und die Rechtsmittelführer hätten Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, insbesondere vor dem wissenschaftlichen Ausschuß. Folglich habe das Gericht zu Recht die hierzu vorgetragenen Argumente der Rechtsmittelführer verworfen und ausgeführt, in Anbetracht der Gefahr für die menschliche Gesundheit könnten das Verhalten der Kommission und die von ihr getroffene Maßnahme nicht als mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet oder als unverhältnismäßig angesehen werden.
-- Würdigung durch den Gerichtshof --
62. Angesichts der in den Randnummern 41 und 42 dieses Urteils erwähnten Voraussetzungen für die Haftung der Gemeinschaften ist der dritte Rechtsmittelgrund dahin auszulegen, daß dem Gericht vorgeworfen wird, die Vorschriften fehlerhaft ausgelegt zu haben, indem es befunden habe, daß die Kommission keine Rechtsnorm verletzt habe, die bezwecke, dem einzelnen Rechte zu verleihen.
63. Im Hinblick auf die von den Rechtsmittelführern an Randnummer 52 des angefochtenen Urteils geübte Kritik ist festzustellen, daß dieser erste Teil des Rechtsmittelgrundes unzulässig ist, weil er die Feststellung und Würdigung der Tatsachen betrifft, was nicht der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.
64. In Randnummer 52 prüft das Gericht nämlich das Protokoll einer Sitzung des Anpassungsausschusses, um zu ermitteln, ob der Ausschuß in der betreffenden Sitzung eine Stellungnahme abgegeben hat.
65. Zum zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes und zur angeblichen Verpflichtung der Kommission, mangels Stellungnahme dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten, ist festzustellen, daß der Gerichtshof in bezug auf ein Rechtsetzungsverfahren, das dem von der Kosmetikrichtlinie vorgesehenen Verfahren entsprach, entschieden hat, daß die Kommission, wenn die von ihr vorgeschlagenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Regelungsausschusses entsprechen oder wenn keine Stellungnahme vorliegt, nicht verpflichtet ist, dieselben Maßnahmen ohne Änderung dem Rat vorzuschlagen (Urteil vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-151/98 P, Pharos/Kommission, Slg. 1999, I-8157, Randnr. 23).
66. Demnach hat das Gericht in den Randnummern 54 und 55 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, daß die Kommission in heiklen und umstrittenen Angelegenheiten über einen ausreichenden Ermessensspielraum und eine ausreichende Frist verfügen müsse und daher berechtigt gewesen sei, in der Sitzung des Anpassungsausschusses ihren Vorschlag über zu treffende Maßnahmen zurückzuziehen.
67. Infolgedessen ist der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes unbegründet.
68. Zum dritten Teil des Rechtsmittelgrundes, dem zufolge das Gericht keine rechtlichen Folgen aus dem offenkundigen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens gezogen habe, ist festzustellen, daß er die Existenz eines solchen Verstoßes zur Voraussetzung hat.
69. Das Gericht ist aber in Randnummer 61 des angefochtenen Urteils zu dem Schluß gekommen, daß der Vorwurf eines Verstoßes gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens zurückzuweisen sei, nachdem es in Randnummer 60 festgestellt hatte, es ergebe sich "aus dem Sachverhalt, daß die Kläger ihren Standpunkt den Mitgliedern des wissenschaftlichen Ausschusses und der Kommission ausführlich dargelegt haben und daß sie ihn auch vor der Ad-hoc-Sachverständigengruppe mündlich vortragen konnten".
70. Da es sich um eine nicht der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegende Würdigung von Tatsachen handelt, ist der dritte Teil des Rechtsmittelgrundes für unzulässig zu erklären, soweit er diese Würdigung beanstandet, und für offensichtlich unbegründet, soweit er die rechtlichen Folgen beanstandet, die das Gericht daraus zieht.
71. In bezug auf den vierten Teil des Rechtsmittelgrundes, mit dem der Kommission ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Last gelegt wird, ist festzustellen, daß es sich dabei nicht um eine Kritik am angefochtenen Urteil handelt, sondern um die Wiederholung eines vor dem Gericht vorgetragenen Klagegrundes, und daß dieser Teil des Rechtsmittelgrundes deswegen unzulässig ist.
72. Aus alledem folgt, daß das Rechtsmittel teils unzulässig, teils unbegründet ist und zurückgewiesen werden muß.
 
Kosten
73. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführer mit ihrem Rechtsmittel unterlegen sind, sind ihnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung trägt die Französische Republik als Streithelferin ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Laboratoires pharmaceutiques Bergaderm SA, in Konkurs, und Jean-Jacques Goupil tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
Rodriguez Iglesias, Moitinho de Almeida, Sevon, Schintgen, Kapteyn, Puissochet, Jann, Ragnemalm, Wathelet, Skouris, Macken
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Juli 2000.
R. Grass (Der Kanzler), G. C. Rodriguez Iglesias (Der Präsident)