BGE 145 V 22
 
3. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. und Mitb. gegen Ergänzungskasse C. sowie vice versa (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
9C_104/2018 und andere vom 13. Dezember 2018
 
Art. 53b Abs. 1 lit. c und Art. 53d Abs. 1 BVG; Teilliquidation einer Gemeinschaftseinrichtung; Gleichbehandlungsgebot.
 
Art. 65b BVG und Art. 48 BVV 2; technische Rückstellungen.
 
Sachverhalt
A.
A.a Die Ergänzungskasse C. (nachfolgend: C.) ist eine überobligatorisch tätige Vorsorgeeinrichtung. Sie bezweckt die Fürsorge für Angestellte in leitender Stellung der Q. AG und ihrer schweizerischen Tochtergesellschaften sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene durch Gewährung von Unterstützungen in Fällen von Alter, Tod, Krankheit, Unfall oder Invalidität.
A.b Wegen unternehmerseitig erfolgter Devestition in der Schweiz löste die C. mehrere Anschlussvereinbarungen per 31. Dezember 2011 auf. Gleiches Datum bildete den Stichtag für die Durchführung einer Teilliquidation, in deren Rahmen die Unterdeckung von 7,54 % anteilig von den Freizügigkeitsleistungen der austretenden Aktivversicherten abgezogen werden sollte. Vorgängig hatte das Reglement über die Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven vom 20. November 2009 (nachfolgend: Rückstellungsreglement 2009) verschiedene Änderungen erfahren (nunmehr Reglement über die Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven vom 16. September 2011; nachfolgend: Rückstellungsreglement 2011), indem neu als Berechnungsgrundlagen die BVG 2010 Generationentafeln verankert wurden. Ferner wurde die Rückstellung "für die Zunahme der Lebenserwartung" gestrichen, demgegenüber die bestehende "Schwankungsreserve Rentnerbestand" dahingehend erweitert wurde, dass sie neben 5 % des Rentendeckungskapitals neu auch 5 % der Rückstellung "technischer Zinssatz" umfasst.
A.c Nachdem diverse Betroffene (Destinatäre, Arbeitgeber, übernehmende Vorsorgeeinrichtungen) - teilweise miteinander, teilweise separat - bei der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) ein Überprüfungsbegehren gestellt hatten, wies diese die C. mit verschiedenen Verfügungen vom 13. Februar 2015 an, den Bericht zur Teilliquidation, die Teilliquidationsbilanz und den Verteilungsplan gemäss den Erwägungen anzupassen und neu zu beschliessen sowie die Destinatäre darüber zu informieren. Im Zentrum standen der Kreis der Versicherten, die in die Teilliquidation per 31. Dezember 2011 miteinzubeziehen sind, die Berechnungsmethode des Fehlbetrages (mit oder ohne Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen) sowie Bestand und Höhe verschiedener versicherungstechnischer Rückstellungen und die Frage nach deren anteilsmässiger Mitgabe.
B. Dagegen erhoben - wiederum teilweise miteinander, teilweise unabhängig voneinander - die C., A. und B., J. sowie die G. AG, H. SA und die Sammelstiftung I. Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Ihre Anträge hatten, je nach Berührtsein, im Wesentlichen die Ausweitung des Teilliquidationsverfahrens auf weitere Vertragsauflösungen, die Durchführung einer Gesamtliquidation oder die grundsätzliche und massliche Bildung diverser Rückstellungen zum Thema. Das Bundesverwaltungsgericht vereinigte sämtliche Verfahren. Es wies die Beschwerden der C. (Dispositiv Ziffer 1) und des J. (Dispositiv Ziffer 3) ab. Diejenigen von A. und B. einerseits (Dispositiv Ziffer 2) sowie der G. AG, H. SA und der Sammelstiftung I. anderseits (Dispositiv Ziffer 4) hiess das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Erwägungen teilweise gut und ergänzte die Verfügungen der BVS vom 13. Februar 2015 insoweit, als es die C. verpflichtete, den Bericht zur Teilliquidation, die Teilliquidationsbilanz und den Verteilungsplan dementsprechend anzupassen. Diese Anpassung hat zum Inhalt, dass auch Kleinstanschlüsse ins Teilliquidationsverfahren einzubeziehen sind, ferner die Rückstellung "für Versicherungsrisiken" neu zu berechnen und anteilsmässig mitzugeben sowie in der Folge auch der Fehlbetrag (unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen) neu zu ermitteln ist; im Übrigen (das heisst hauptsächlich in Bezug auf die Umstellung der versicherungstechnischen Grundlagen sowie hinsichtlich Bestand und Höhe der Rückstellungen "technischer Zinssatz" und "Schwankungsreserve Rentnerbestand") wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden ab (Entscheid vom 8. Dezember 2017).
C.
C.a A. und B. reichen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Sie beantragen die Korrektur der Rückstellungen (insbesondere der Rückstellung "technischer Zinssatz" zur Sicherstellung der eingegangenen Rentenverpflichtungen, der Rückstellung "Schwankungsreserve Rentnerbestand" und der technischen Rückstellungen "für Versicherungsrisiken"), so dass sich keine Unterdeckung mehr ergibt und ein Deckungsgrad von 100 % resultiert (Verfahren 9C_104/2018).
(...)
C.b Auch die C. erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, es seien die beiden Verpflichtungen, die Rückstellung "für Versicherungsrisiken" aufzuteilen und anteilsmässig an den Abgangsbestand zu übertragen wie auch die Vertragsauflösungen mit einem Versichertenbestand von unter 2 % aller Versicherten in die Teilliquidation miteinzubeziehen, aufzuheben (Verfahren 9C_120/2018).
(...)
C.c Schliesslich reichen die G. AG, H. SA und die Sammelstiftung I. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein mit dem Antrag, die C. sei zusätzlich zu verpflichten, das Rückstellungsreglement 2009 anzuwenden und es sei die Rückstellung "technischer Zinssatz" angemessen zu reduzieren (Verfahren 9C_125/2018).
(...)
(Auszug)
 
Aus den Erwägungen:
4. Vor Bundesgericht nicht (mehr) angefochten ist die Ablehnung einer Gesamtliquidation der C. Der Stichtag vom 31. Dezember 2011 für die Durchführung einer Teilliquidation ist allseits unbestritten. Streitig ist demgegenüber der Kreis der miteinzubeziehenden Unternehmen, deren Anschlussvereinbarung per besagtem Datum aufgelöst wurde.
4.1 Gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. a des Reglements der C. (in der ab 1. Januar 2010 gültigen Fassung) sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation bei Auflösung eines Anschlussvertrages erfüllt, sofern dadurch mindestens 2 % der Versicherten aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden. Bei Gemeinschaftseinrichtungen, wie es die C. ist, ist eine solche Konkretisierung von Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG zulässig (BGE 143 V 200 E. 4.2.2 S. 205). Es kann offenbleiben, wie die zitierte Reglementsbestimmung genau zu verstehen ist: So, dass die Teilliquidation auf die Auflösung singulärer Anschlussverträge zu beschränken ist, mit welcher Kündigung sich der Versichertenbestand auf einen Schlag um mindestens 2 % vermindert. Oder so, dass die Wendung "bei Auflösung eines Anschlussvertrages" bloss den gesetzlichen Tatbestand als solchen meint, und eine Teilliquidation unabhängig von der Anzahl Kündigungen durchzuführen ist; Hauptsache es treten auf den gleichen Zeitpunkt mindestens 2 % des Versichertenbestandes zu einer neuen Vorsorgeeinrichtung über.
4.2 Wie sich Ziffer 3.1 des Berichts der Vorsorgeexperten vom 12. Juli 2012 zur Teilliquidation per 31. Dezember 2011 entnehmen lässt, sind hier beide Konstellationen gegeben. Es traten (mehrfach) pro gekündigtem Anschlussvertrag je mindestens 2 % des gesamten Versichertenbestandes per 31. Dezember 2011 aus der C. aus als auch insgesamt. Im letzteren (zweiten) Fall sind Kleinstanschlüsse automatisch miterfasst. Sie im ersten Fall als Einzelaustritte zu behandeln, verstösst - bei den vorliegenden Umständen - gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 53d Abs. 1 BVG; vgl. zum Grundgedanken, der hinter den Teilliquidationsbestimmungen steht BGE 143 V 200 E. 4.2.3 S. 205). Wohl besteht bei Gemeinschaftseinrichtungen (wie der C.) aus sachlichen Gründen kein absoluter Anspruch auf Durchführung einer Teilliquidation (a.a.O., S. 206). Ist indessen - wie hier - ohnehin eine Teilliquidation durchzuführen, verfangen Praktikabilitäts- und Verhältnismässigkeitsüberlegungen, die regelmässig eine Ausnahme rechtfertigen (BGE 143 V 200 E. 4.2.2 S. 205), nicht. Zum einen ist vom Teilliquidationstatbestand (vgl. Art. 53b Abs. 1 BVG) der Kreis der Betroffenen (vgl. Art. 53d Abs. 1 BVG) zu unterscheiden (BGE 139 V 407 E. 4.3 S. 414). Zum andern ist das Zusammenfallen der verschiedenen Vertragsauflösungen per 31. Dezember 2011 nicht zufällig. Vielmehr gehen sie allesamt auf dasselbe wirtschaftliche Ereignis zurück. Die Zugehörigkeit zur C. endete denn auch nicht freiwillig. Sie ging den einzelnen Gesellschaften verlustig, weil sie abgestossen wurden (vgl. Sachverhalt lit. A.b). Die Sachlage präsentiert sich vorliegend somit ähnlich zu derjenigen, wie sie im Zusammenhang mit einem (schleichenden) Personalabbau auf der Betriebs- oder Unternehmensebene der angeschlossenen Arbeitgeberfirma anzutreffen ist. Diesfalls sind Mitarbeiter, die unfreiwillig aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden, aber auch solche, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschieden sind, deren Kündigung aber auf dasselbe wirtschaftliche Ereignis zurückgeht, in die Teilliquidation miteinzubeziehen (vgl. zum Ganzen BGE 128 II 394 E. 6.4 und 6.5 S. 405 f.). Ist der Kreis der Destinatäre, die als von der Teilliquidation betroffen gelten, bei solchen (vergleichbaren) Bedingungen auszuweiten, leuchtet nicht ein, weshalb Kleinstanschlüsse, die selber die 2 %-Schwelle nicht erreichen, im Rahmen der in E. 4.1 vorne beschriebenen ersten Konstellation aussen vor bleiben sollen. Dies gilt umso mehr, als am Anfang des hier zu beurteilenden Geschehens ebenfalls eine unternehmerische resp. betriebliche Veränderung steht. Die zeitgleiche Auflösung der Anschlussverträge ist "nur" deren Folge und beruht nicht auf einem "eigenständigen" Grund.
4.3 Dieser Lösung steht, anders als die C. ausführt, der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht entgegen. Abgesehen davon, dass unbegründet bleibt, weshalb just der Miteinbezug eines Kleinanschlusses die Planbarkeit der Teilliquidation verunmöglichen soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), herrscht hier, wie bereits dargelegt, nicht zufällige Gleichzeitigkeit der Kündigungen. Dass die Rechtsfolge vom Verhalten eines Dritten (Konzern) zu verantworten ist, hängt mit der Unternehmensstruktur zusammen. Es ist das Wesen eines Konzerns, dass eine Firmengruppe (in der Regel) mittels Kontrolle von oben nach unten einheitlich geleitet wird. Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber für diese Verhältnisse teilliquidationsmässig eine Sonderregelung treffen wollte, sind nicht einmal ansatzweise ersichtlich.
5. Streitig ist im Weiteren, welches Rückstellungsreglement - die Version 2009 oder 2011 - für die Teilliquidation per Stichtag 31. Dezember 2011 massgebend ist. Die G. AG, H. SA und die Sammelstiftung I. sind der Ansicht, dass das Rückstellungsreglement 2011 nie gültig vom Stiftungsrat beschlossen wurde bzw. sich die Teilliquidation auf Reglemente abstützen muss, die vor dem Teilliquidationsbeschluss erlassen wurden.
5.2 In BGE 144 V 264 hat das Bundesgericht eine Rückstellungsbestimmung, die zeitlich nach dem Teilliquidationsbeschluss, aber vor dem Bilanzstichtag verabschiedet wurde, als rechtmässig anerkannt. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich vom dortigen insoweit, als weder das Rückstellungsreglement 2009 noch das Rückstellungsreglement 2011 selber einen ausdrücklichen Abänderungsvorbehalt aufweisen (vgl. demgegenüber Art. 5 der Rückstellungsreglemente, wonach der Experte sich periodisch zu den Rückstellungen und Schwankungsreserven äussert, sowie Ziff. 1.3 der Anschlussvereinbarung, wonach die Firma die Reglemente und Stiftungsurkunden der Vorsorgestiftung einschliesslich bisheriger und künftiger Änderungen und Nachträge anerkennt). Ausserdem ist hier - anders als dort - streitig, ob überhaupt sämtliche Reglementsänderungen, die auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt wurden, je Teil eines formellen Stiftungsratsbeschlusses bildeten. Diese Umstände ändern jedoch nichts daran, dass - wie das Bundesgericht in E. 3.5 des zitierten Grundsatzurteils unmissverständlich erwogen hat - im Rahmen einer Teilliquidation durchaus Situationen denkbar sind, in denen die zu bildenden Rückstellungen keine Grundlage im Rückstellungsreglement finden. Entscheidend ist ihre sachliche Begründetheit. Mit anderen Worten vermag der effektive finanzielle Bedarf für die Abdeckung der versicherungstechnischen Risiken im Moment der Teilliquidation - in Abweichung vom Stetigkeitsprinzip - eine neue Rückstellung ohne rechtskonforme Reglementsgrundlage zu rechtfertigen, soweit sich die Notwendigkeit aus Gründen der Teilliquidation ergibt (BGE 144 V 264 E. 3.4.1 S. 271).
 
Erwägung 5.3
5.3.1 Soweit die G. AG, H. SA und die Sammelstiftung I. die "im Hinblick auf die Teilliquidation (per 31. Dezember 2011)" vorgenommene Umstellung der versicherungstechnischen Grundlagen bemängeln, scheinen sie zu übersehen, dass bereits per 31. Dezember 2010 eine Teilliquidation durchgeführt wurde (vgl. BGE 141 V 589 betreffend die für die Basisvorsorge zuständige Pensionskasse R.), und der Wechsel auf die BVG 2010 Generationentafeln schon in diesem Zusammenhang erfolgte (verbindliche [vgl. nicht publ. E. 2] vorinstanzliche E. 8.2.3.3.2), ohne dass die Änderung damals (vor Bundesgericht) zum Streitgegenstand erhoben wurde. Jedenfalls ist die neue technische Berechnungsbasis hier (formell) einwandfrei legalisiert: Wie die Beschwerdeführer selber festhalten, wurde die Umstellung der Berechnungsgrundlagen vom Stiftungsrat am 16. September 2011 einstimmig verabschiedet. Dabei wurde das genaue Datum des Inkrafttretens des Rückstellungsreglements 2011 als solches wohl offengelassen. Der Wille, die Generationentafeln "wie bereits in der Teilliquidation" zwecks "(Erhalt der) Stetigkeit" weiterhin anzuwenden, wurde aber klar geäussert und sodann auch umgesetzt. (Zumindest) Art. 2.1 des Rückstellungsreglements 2011 war daher sofort anwendbar (vgl. dazu BGE 144 V 264 E. 3.3 S. 270). Seine materielle Überprüfung auf höherrangiges Recht wird vorliegend nicht verlangt, mithin weitere Ausführungen wegfallen. Anzumerken ist, dass sich der Umstellung auf die BVG 2010 Generationentafeln selbst bei fehlender Reglementsgrundlage hinreichende Notwendigkeit zuschreiben lässt, zumal der einschneidende Strukturwandel per Ende 2011 (vgl. E. 7.2.1 hinten) grundlegend nach einer vorsichtigeren Bewertung ruft.
Im Übrigen lässt sich keine der - insbesondere erwähnten (vgl. E. 5.3.1 f.) - Rückstellungsbestimmungen unter das gesetzliche Kündigungsrecht gemäss Art. 53f BVG (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 Ziff. 12 BVG) resp. unter die diesbezüglich relevanten Themenfelder subsumieren. Auch aus dem Urteil 2A.609/2004 vom 13. Mai 2005, in dem es um die Beitragspflicht des Arbeitgebers geht, können die G. AG, H. SA und die Sammelstiftung I. nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebenso wenig schreibt Ziffer 6 der Anschlussvereinbarung - anders als die Beschwerdeführer glauben machen wollen - vor, dass die Ansprüche auf Austrittsleistungen gemäss den Reglementen, die im Kündigungszeitpunkt gelten, entstehen.
 
Erwägung 7
 
Erwägung 7.1
7.1.1 Die Rückstellung "technischer Zinssatz" dient der Sicherstellung der eingegangenen Rentenverpflichtungen für den Fall, dass der Anteil der Rentner im Vergleich zu den aktiven Versicherten zunimmt, weil dannzumal die Sanierungsfähigkeit der Pensionskasse abnimmt (so die identische Formulierung in den Rückstellungsreglementen 2009 und 2011). Zwar wird in Art. 2.3.3 Abs. 2 des Rückstellungsreglements 2009 die Höhe explizit von der erwarteten und eingetretenen Entwicklung des Verhältnisses zwischen den Rentnern und den aktiven Versicherten abhängig gemacht, welcher Satz keinen Eingang mehr ins Rückstellungsreglement 2011 gefunden hat. Die ausdrückliche Zweckbestimmung, wonach die fragliche Rückstellung bei Anstieg des Rentneranteils zwingend zu äufnen ist (BGE 141 V 589 E. 4.2.3 S. 595), wie auch das zeitliche Moment des sinngemässen "ex nunc et pro futuro", das Rückstellungen allgemein immanent ist (vgl. BGE 144 V 264 E. 2.2 S. 267 f. und E. 4.3.2 S. 274), implizieren jedoch die gleiche Vorgabe. Von einer Erweiterung des quantitativen Ermessens kann daher nicht gesprochen werden.
7.1.2 Maximal zurückzustellen ist die Differenz zwischen dem Vorsorgekapital der Rentner berechnet mit dem technischen Zinssatz von 3,5 % und demjenigen berechnet mit einem technischen Zinssatz in der Höhe der Rendite der 10-jährigen Bundesobligationen am Bilanzstichtag (Rückstellungsreglemente 2009 bzw. 2011).
 
Erwägung 7.2
7.2.1 Gemäss Feststellungen der Vorinstanz stehen mit der Auflösung diverser Anschlussverträge per 31. Dezember 2011 nurmehr 30 von vormals 143 Aktivversicherten (149 gemäss Jahresbericht und Jahresrechnung mit Anhang 2011 bzw. versicherungstechnischem Bericht vom 14. Juni 2012 per 31. Dezember 2011) 238 Rentenbezügern (2010: 236) gegenüber, wobei der Anteil der Rentenverpflichtungen (Vorsorgekapital der Rentenbezüger zuzüglich "Schwankungsreserve Rentnerbestand" plus Rückstellung "technischer Zinssatz") am gesamten Vorsorgekapital rund 88,6 % beträgt. Es ist offensichtlich, dass die C. im hier massgebenden Zeitraum - auch allein im Verhältnis des Vorsorgekapitals der Rentenbezüger (rund 55,7 Mio. Fr.) zum Vorsorgekapital der Aktivversicherten (rund 6,7 Mio. Fr.) - zwar nicht zu einer reinen, aber doch die Fortführung prägenden Rentnerkasse mutierte (vgl. dazu und vor allem zu den Implikationen, die mit der Schmälerung der strukturellen Risikofähigkeit grundsätzlich verbunden sind, BGE 144 V 264 E. 4.3.3 S. 274 f.).
 
Erwägung 7.3
7.3.2 Ferner ist der Grundsatz zu wiederholen, dass Rentnerkassen zulässig sind, aber genügend finanziert sein müssen (BGE 143 V 219 E. 4.2 S. 222 f.). Aus dem versicherungstechnischen Bericht vom 14. Juni 2012 per 31. Dezember 2011 erhellt eine im Vergleich zum Vorjahr nochmals deutlich verschlechterte strukturelle Risikofähigkeit resp. Sanierungsfähigkeit. Dass mögliche Massnahmen zukünftig kaum noch eine Sanierungswirkung entfalten, wie die Vorsorgeexperten ausführen, ist fundiert (vgl. auch E. 7.2.1 vorne). Die Rückstellung "technischer Zinssatz" sichert diesfalls den Mittelbedarf für die Rentenbezüger (vgl. E. 7.1.1 vorne). Ob und inwieweit die in den Rückstellungsreglementen 2009 und 2011 vorgesehene Rückstellung "Senkung technischer Zinssatz" ebenfalls der Erfüllung der versicherungstechnischen Leistungspflicht dient, interessiert hier nicht, da sie nicht Streitgegenstand ist.
 
Erwägung 7.4
7.4.1 In Anbetracht des Dargelegten und der gegebenen Verhältnisse ist das Mass, um wie viel der technische Zinssatz unterhalb der erwarteten Rendite liegen soll, primär durch die finanzielle Gesamtsituation der Vorsorgeeinrichtung bedingt. Im versicherungstechnischen Bericht vom 14. Juni 2012 per 31. Dezember 2011 wird die reduzierte Sollrendite in der Höhe von 1,67 % in diesem Kontext einlässlich begründet. Nachdem die getroffenen Annahmen, die dem aufgezeigten Weg aus der Unterdeckung zu Grunde liegen (darunter die erwartete Rendite und die Volatilität, die jährliche mutmassliche Abnahme des Vorsorgekapitals der Rentenbezüger sowie die Zuwachsrate der versicherten Löhne), von keiner Seite substanziiert in Frage gestellt werden, hat das Bundesgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, von der nachvollziehbaren Einschätzung des Experten abzuweichen. Das Gleichheitsgebot ist, soweit überhaupt hinreichend gerügt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), nicht verletzt. Der Verweis auf die im vorangegangenen Verfahren eingereichten Rechtsschriften genügt den Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 BGG an die Begründung der Beschwerde nicht.
7.4.2 Soweit sich A. und B. an der faktischen Verzinsung von lediglich 1,67 % stören, weil diese weder die damalige Renditeerwartung der C. von 4 % noch die Möglichkeit einer professionellen Anlagestrategie widerspiegle, so basiert diese Schlussfolgerung auf einer retrospektiven Betrachtung. Die Beschwerdeführer untermauern ihr Gesagtes mit den im Jahr 2013 getätigten Anlagen und den in den Jahren 2012 bis 2016 effektiv erreichten Performances, woraus ersichtlich sei, dass die C. ihr Kapital nach der Teilliquidation per 31. Dezember 2011 keineswegs ausschliesslich in risikoarme Anlagen umgeschichtet habe. Eine solche rückwärts gewandte Einschätzung ist, wie das Bundesgericht unlängst geurteilt hat, unzulässig. Entscheidend sind allein die Verhältnisse, wie sie sich am Bilanzstichtag (aktuell und wahrscheinlich) präsentieren (vgl. E. 7.1.1 vorne und BGE 144 V 264 E. 2.3 S. 269). Auf das Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen. Gleichermassen erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Meinung der G. AG, H. SA und der Sammelstiftung I., wonach die erwartete Rendite grundlegende Bezugsgrösse für die Festsetzung der Rückstellung "technischer Zinssatz" ist, zumal sie ebenfalls eine Ex-post-Betrachtung vornehmen.
Dass allein die Höhe der Rückstellung "technischer Zinssatz" die Unterdeckung der C. ausmacht, wie die (drei) Beschwerdeführer zudem der Ansicht sind, stellt eine verkürzte Sichtweise dar. Im versicherungstechnischen Bericht vom 14. Juni 2012 per 31. Dezember 2011 werden verschiedene Gründe aufgezählt, die zu einer Verminderung des Deckungsgrades gegenüber dem Vorjahr geführt haben (2010: 104,1 %, 2011: 92 %). Die Negativperformance im Jahr 2011 (-1,26 %) bewirkte einen Rückgang des Deckungsgrades um etwa 4 Prozentpunkte, die Anwendung der BVG 2010 Generationentafeln trug zu einer Verringerung des Deckungsgrades um 5,5 Prozentpunkte bei, und die Pensionierungsverluste sowie andere versicherungstechnische Korrekturen im Jahr 2011 reduzierten den Deckungsgrad um ca. 2,5 Prozentpunkte (Jahresbericht und Jahresrechnung 2011). Zudem dienen technische Rückstellungen nicht der Bilanzglättung (BGE 142 V 129 E. 6.5.3 S. 141).
 
Erwägung 8
8.2 Für die Zunahme der Lebenserwartung der Rentenbezüger werden gewöhnlich Rückstellungen unter gleichem Titel geäufnet. Sie stellen hauptsächlich im Zusammenhang mit der Verwendung von Periodentafeln eine Notwendigkeit dar. Weil bei den Generationentafeln (statistisch ausgewertete Beobachtungen) die künftig steigende Lebenserwartung mittels eines mathematischen Modells (erwartete Entwicklung) berücksichtigt wird, werden entsprechende Rückstellungen grundsätzlich obsolet. Nicht anders verhielt es sich bei der C., wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (vgl. nicht publ. E. 2). Mit der Umstellung auf die BVG 2010 Generationentafeln anlässlich der Teilliquidation per 31. Dezember 2010 (E. 5.3.1 vorne) wurden die damaligen Rückstellungen für den Rentnerbestand betreffend die Zunahme der Lebenserwartung aufgelöst. Konsequenterweise spielen sie auch im hier streitigen Teilliquidationsverfahren per 31. Dezember 2011 keine Rolle mehr.
8.3 Mit Modellen zu arbeiten heisst auch, eine gewisse Unsicherheit oder Ungenauigkeit in Kauf zu nehmen. Dies ist zu akzeptieren (WYSS/FLÜCKIGER, Umstellung auf die technischen Grundlagen BVG 2015, Expert Focus 2016 S. 941 und S. 945). Anders gesagt, sind Abweichungen üblich. Mit Augenmerk auf die streitige "Schwankungsreserve Rentnerbestand" ist daher entscheidend, dass die Vorsorgeeinrichtung die Schwankungsbreite aus der Modellannahme kennt. Differenzen zur angenommenen Sterblichkeit können sich zwar vor allem bei kleineren (Rentner-)Kassen resp. Rentnerbeständen finanziell spürbar auswirken (BGE 144 V 264 E. 4.3.4 S. 275 f.). Ab welcher Anzahl Versicherter eine grössere Rentnerkasse gegeben ist, kann aber offenbleiben. Denn das Abweichungsrisiko hängt nicht allein von der Bestandesgrösse ab, sondern unter anderem auch von der Verteilung von Alter, Geschlecht, Rentenhöhe und Rentenarten.
 
Erwägung 8.4
Die im Anhang zum Bericht angegebenen Durchschnittsalter der Altersrentner (Männer 75,9 [2010: 75,5] Jahre, Frauen 76,3 [2010: 75,3] Jahre) und der Ehegattenrentnerinnen (79,7 [2010: 79,1] Jahre) sowie die Grafik "Altersstruktur der Rentner" sprechen für einen relativ homogenen Rentnerbestand, was grundsätzlich mit einem tiefe(re)n Schwankungsrisiko einhergeht, ohne dass an dieser Stelle definitiv darüber zu befinden ist. Eine klare Aufteilung des Risikoverlusts zwischen Aktiven und Rentnern fehlt, obwohl gemäss Fachrichtlinie 2 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (FRP 2, Stand 29. November 2011) zwischen Rückstellungen für Schwankungen im Risikoverlauf bei Rentnerbeständen und solchen für Pensionierungsverluste zu unterscheiden ist. Das alleinige Abstellen auf die nicht eingetretenen Sterbefälle ist (zu) wenig aussagekräftig, da sich gestützt darauf - und auch in Ermangelung einer Vorjahresanalyse - nicht sagen lässt, ob die im Jahr 2011 festgestellte Untersterblichkeit noch im erwarteten Schwankungsbereich oder ausserhalb liegt.
 
Erwägung 9
 
Erwägung 9.1
 
Erwägung 9.2
9.2.1 Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital (Art. 27h Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]).
9.2.2 Für die Beurteilung, ob ein versicherungstechnisches Risiko übertragen wird, ist einzig die Situation in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung relevant. Die künftige vorsorgerechtliche Situation bei der neu zuständigen Pensionskasse hat keinen Einfluss auf Bestand und Höhe des Anspruchs aus der Teilliquidation der abgebenden Kasse. Durch die Rückstellungen abgesicherte versicherungstechnische Risiken werden übertragen, wenn die fraglichen Rückstellungen auch für den Abgangsbestand gebildet wurden. Diesfalls sind gleiche Verhältnisse zwischen verbleibendem und abgehendem Bestand gegeben, die dem Abgangsbestand in Nachachtung des Gleichbehandlungsgebots grundsätzlich Anspruch auf seinen Anteil verleihen: Mit dem Austritt muss die Vorsorgeeinrichtung die bis dahin vorhandenen versicherungstechnischen Risiken des Abgangsbestandes nicht länger tragen (BGE 144 V 120 E. 1.2.3 S. 123).
9.3 Das Bundesverwaltungsgericht erwog - gestützt auf die allgemein gehaltene Formulierung im Rückstellungsreglement (vgl. E. 9.1.1; sowohl das Rückstellungsreglement 2009 als auch 2011 sehen für pendente Invaliditätsfälle eine spezifische Rückstellung vor) und in Anbetracht der Ausgestaltung der entsprechenden Versicherung (vgl. E. 9.1.2) -, bei der Rückstellung "für Versicherungsrisiken" handle es sich um die Sicherung einer möglichen künftigen Entwicklung, die sowohl im Abgangs- als auch Fortbestand eintreten kann, und nicht um diejenige von bereits eingetretenen Risiken. Diese Qualifikation, die überzeugt (vgl. zum Ganzen auch JÜRG BRECHBÜHL, in: Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, N. 16 f. zu Art. 65b BVG), wird denn auch zu Recht von keiner Seite angefochten. Dabei hat es sein Bewenden (vgl. nicht publ. E. 2 in fine) und auf die Diskussion rund um das effektive Vorhandensein und den Verbleib von latenten und pendenten Leistungsfällen ist nicht weiter einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat korrekt auf eine anteilsmässige Mitgabe der Rückstellung "für Versicherungsrisiken" erkannt, zumal die vorfinanzierten Risiken unabhängig vom Willen der Vorsorgeeinrichtung oder des konkreten Arbeitgebers sind (vgl. BGE 140 V 121 E. 5 S. 127 ff., vor allem E. 5.2 S. 128). Dieses Kriterium hat das Bundesgericht zu keinem Zeitpunkt fallen gelassen, insbesondere nicht in BGE 144 V 120 E. 2.2 S. 124 f. Dort hat es nur, aber immerhin, darauf hingewiesen, dass sich die Frage, ob sich ein gewisses berufsvorsorgerechtliches Risiko bei der abgebenden Vorsorgeeinrichtung noch verwirklichen kann, nicht stellt. Demgegenüber hat es wiederholt, entscheidend sei, dass die versicherungstechnischen Rückstellungen auch für den Abgangsbestand gebildet wurden, oder anders gesagt, Fort- und Abgangsbestand gleichermassen von ihrem Bestimmungszweck erfasst sind.
 
Erwägung 9.4
9.4.2 Im versicherungstechnischen Bericht vom 14. Juni 2012 per 31. Dezember 2011 fehlt eine Begründung, weshalb die Rückstellung "für Versicherungsrisiken" für eine zweijährige Periode gebildet wurde. Der Einwand der C., die zweijährige Bemessungsperiode entspreche einer langjährigen Praxis des Stiftungsrates, ist, soweit neu, nicht zu hören (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Ausserdem ist er nicht weiter belegt. Von keiner Partei bestritten wurde sodann die vorinstanzliche Feststellung, per 31. Dezember 2011 sei die versicherte Lohnsumme von 10,718 Mio. Fr. auf 1,8 Mio. Fr. gesunken, ohne dass die strittigen Rückstellungen den aktuellen Verhältnissen angepasst wurde. Wohl bemisst sich die Rückstellung nach der Höhe des Selbstbehalts. Dieser richtet sich jedoch seinerseits nach der Höhe der Lohnsumme (vgl. E. 9.1.2 vorne). Es kann daher, entgegen der Darlegung der C., keine Rede davon sein, dass die Lohnsumme für die Höhe der Rückstellung nicht von Bedeutung ist.
9.4.3 Damit steht fest, dass es an einer transparenten und nachvollziehbaren Berechnung der Rückstellung "für Versicherungsrisiken" fehlt. Auch ein Ermessensentscheid muss auf sachgemässen und einschlägigen Kriterien beruhen (BGE 139 V 407 E. 4.1.2 S. 411). A. und B. rennen mit ihrer Beschwerde in diesem Punkt grundsätzlich offene Türen ein. Sie lassen aber ausser Acht, dass nicht die Verfügungen der BVS vom 13. Februar 2015, sondern der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2017 zu überprüfendes Anfechtungsobjekt ist (vgl. nicht publ. E. 3). Auf ihre Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.