BGE 144 V 173
 
22. Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen Pensionskasse B. in Liquidation und vice versa (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
9C_649/2017 / 9C_652/2017 vom 21. Juni 2018
 
Regeste
Art. 65d BVG; Pflicht des Arbeitgebers zur Behebung der Unterdeckung.
 
Sachverhalt
A.
A.a Die Pensionskasse B. (in Liquidation gesetzt per 1. Januar 2011; kurz: B.) wandelte sich auf den 1. Januar 2006 von einer Gemeinschaftseinrichtung zu einer Sammelstiftung um. In der Folge schloss sie mit der A. AG, die seit 1964 bei ihr angeschlossen war, einen neuen Anschlussvertrag auf den 1. Januar 2006 ab. Übertragen wurden vier Aktivversicherte und zehn Rentner. In den Jahren 2007 bis 2012 schieden drei Aktivversicherte unter Mitnahme der vollen Freizügigkeitsleistung aus dem Vorsorgewerk A. AG aus, ein Aktivversicherter erreichte das Pensionsalter, und zwei Rentner verstarben. Neue Arbeitnehmer traten nicht bei, sondern wurden bei der Winterthur-Columa berufsvorsorgerechtlich versichert, so dass das Vorsorgewerk A. AG seit 1. Juli 2010 eine reine Rentnerkasse darstellt.
A.b Am 29. Dezember 2014 reichte der Liquidator der B. beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Klage gegen die A. AG ein. Er forderte Verwaltungskostenbeiträge für die Jahre 2011 bis 2014 in der Höhe von Fr. 118'500.-, zuzüglich 5 % Zins seit 29. Dezember 2014, sowie den Differenzfehlbetrag des Vorsorgewerks A. AG zum Minimaldeckungsgrad von 88,06 % im Betrage von Fr. 1'019'517.-, zuzüglich 5 % Zins seit 24. August 2014.
B. Mit Entscheid vom 18. Juli 2017 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Klage teilweise gut. Es verpflichtete die A. AG, B. Verwaltungskostenbeiträge betreffend den Rentnerbestand für die Zeit von 2011 bis 2014 im Umfang von Fr. 29'600.- zu bezahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins ab 1. Januar 2012 auf Fr. 8'000.-, ab 1. Januar 2013 auf Fr. 7'200.-, ab 1. Januar 2014 auf Fr. 7'200.- und ab 29. Dezember 2014 auf Fr. 7'200.- (Dispositiv Ziffer 1 lit. a). Ausserdem verpflichtete es die A. AG zur Bezahlung von Schadenersatz aus Vertragsverletzung (Umgehung von Sanierungsbeiträgen) im Betrag von Fr. 137'441.85, zuzüglich 5 % Schadenszins auf verschiedenen Teilbeträgen und ab verschiedenen Zeitpunkten (Dispositiv Ziffer 1 lit. b). Im Übrigen wies es die Klage ab (Dispositiv Ziffer 1 lit. c).
C.
C.a Dagegen erhebt die A. AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es seien die Verzugszinsfolgen in Dispositiv Ziffer 1 lit. a dahingehend abzuändern, als sie von Verzugszinszahlungen auf Teilbeträgen vor dem 29. Dezember 2014 zu entlasten sei. Ferner sei Dispositiv Ziffer 1 lit. a (recte: b) aufzuheben (Verfahren 9C_649/2017).
Die B. schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) nimmt materiell Stellung, verzichtet aber auf einen Antrag.
C.b Auch die B. gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des Entscheids vom 18. Juli 2017 und erneuert die im kantonalen Verfahren gestellten Klagebegehren (Verfahren 9C_652/2017).
Die A. AG beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des BSV im Verfahren 9C_649/2017 bezieht sich auch auf das Verfahren 9C_652/2017.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der A. AG im Sinne der Erwägung 2.4 teilweise, jene der B. vollumfänglich gut.
 
Erwägungen:
 
Erwägung 1
1.2 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280).
2.2 Das kantonale Gericht stellte - für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.2 vorne) - fest, dass gemäss Anschlussvertrag per 1. Januar 2006 sämtliche Verwaltungskosten (VK) zu Lasten der A. AG gingen und die Kostenregelung mit Stiftungsratsbeschluss vom 22. Juni 2010 per 1. Juli 2010 von Fr. 360.- pro (aktiv-)versicherte Person auf Fr. 800.- pro aktive versicherte und rentenberechtigte Person abgeändert wurde (Modul VK 2010). Am 25. Juni 2010 habe die B. die A. AG darüber informiert. In Kenntnis der erfolgten Änderung habe Letztere die Verwaltungskosten, die ihr von Juli bis Dezember 2010 auf der Grundlage des neuen Moduls VK 2010 in Rechnung gestellt worden waren, beglichen; ordentliche BVG-Beiträge und Sanierungsbeiträge seien keine mehr überwiesen worden, zumal der letzte aktive Versicherte Ende Juni 2010 aus dem Vorsorgewerk A. AG ausgeschieden war. Gestützt auf diese Feststellungen zog die Vorinstanz den - von den Parteien an und für sich unbestritten gebliebenen (vgl. E. 2.1 vorne) und daher vom Bundesgericht nicht weiter zu überprüfenden (vgl. E. 1.2 in fine) - rechtlichen Schluss, dass die A. AG dem Modul VK 2010 durch konkludentes Handeln zustimmte. Demgegenüber verneinte sie, dass sich die A. AG mit der Erhöhung der Verwaltungskosten einverstanden erklärte, die vom Liquidator am 27. Januar 2011 beschlossen worden war (Modul VK 2011). Insoweit, als sich das Modul VK 2011 auf rentenbeziehende Personen beziehe, liege keine übereinstimmende Willensäusserung vor, da eine entsprechende Regelung (ebenfalls) nicht durch den allgemeinen Zustimmungsvorbehalt gedeckt sei. Mithin bleibe es bei der Regelung gemäss dem Modul VK 2010.
2.3 Es kann offenbleiben, ob die Erhebung von VK-Beiträgen für die Rentenbezüger derart aussergewöhnlich ist, dass sie nicht unter die im Voraus generell erteilte Zustimmung zu Reglementsänderungen fällt, was die Vorinstanz annimmt, B. und das BSV jedoch bezweifeln. Die Änderung des Moduls VK 2010 seitens des Liquidators per 1. Januar 2011 (Modul VK 2011) berührt "nur" das Massliche (neu halbjährlicher Kostenbeitrag pro aktive versicherte und rentenbeziehende Person von Fr. 1'500.- plus halbjährlicher pauschaler Einmalbeitrag pro Vorsorgewerk von Fr. 7'500.-). Die VK-Beitragspflicht des Arbeitgebers für Rentner war in diesem Zeitpunkt bereits Sache, hatte das Vorsorgewerk A. AG doch nach dem in E. 2.2 Gesagten (konkludent) in den Systemwechsel eingewilligt, der mit dem Modul VK 2010 erfolgte (VK-Beitragspflicht auch in Bezug auf rentenbeziehende Personen). Soweit das kantonale Gericht unter Hinweis auf seine Erwägungen 4d und 4e meint, (auch) die Erhöhung der VK-Beiträge sei nicht durch den allgemeinen Zustimmungsvorbehalt gedeckt (vorinstanzliche E. 6), scheint es nicht beachtet zu haben, dass die massliche Festsetzung der Verwaltungskosten seit jeher in der Kompetenz des Stiftungsrates (resp. Liquidators) steht (vgl. Art. 24 des Anschlussvertrages, in Kraft seit 1. Januar 2006, sowie Art. 3.5 Abs. 2 des ab 1. Januar 2006 gültigen Vorsorgereglements [kurz: Vorsorgereglement]).
Anzufügen ist, dass die geforderten Verwaltungskosten nicht übersetzt sind. Es kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Erwägung 5 verwiesen werden, die auch hinsichtlich des Moduls VK 2011 Gültigkeit hat.
3.1 Die Vorinstanz erwog, dass die A. AG auf der Grundlage des Sanierungsmodells 2010, das für sie erst am 1. Dezember 2010 rechtswirksam geworden sei, erstmals per 31. Dezember 2010 Sanierungsbeiträge zu entrichten gehabt hätte. Nachdem seit Juli 2010 keine beitragspflichtigen Arbeitnehmer mehr existiert hätten, habe die B. keine Sanierungsbeiträge fordern können. Dafür sei die A. AG grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Indem sie - bis Ende 2010 - nicht alle ihre Arbeitnehmer bei der per 1. Januar 2011 in Liquidation gesetzten B. berufsvorsorgeversichert habe, habe sie sich in Verletzung der anschlussvertraglichen Ausschliesslichkeitsklausel ihrer Sanierungspflicht entzogen. In der Folge erkannte das kantonale Gericht jedoch, dass sich das Sanierungsmodell 2010 bei vertragskonformem Verhalten als unverhältnismässig erwiesen hätte und daher als nichtig anzusehen gewesen wäre. Dies bedeute, dass die A. AG die im Sanierungsmodell 2010 vorgesehenen Sanierungsbeiträge ohnehin nicht hätte bezahlen müssen. Insofern habe die B. durch das vertragswidrige Verhalten der A. AG keinen Schaden erlitten. Indes hätte das vormals vereinbarte, ursprünglich nur bis Ende 2009 geltende Sanierungsmodell SAN/BA2 weiter gegolten. Gestützt darauf resultiere - wegen unterlassener Meldung der vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2010 neu eingestellten Arbeitnehmer - für die Zeit von 2006 bis 2014 ein Schaden von Fr. 137'441.85.
 
Erwägung 3.2
Abgesehen davon, dass die besagte Dispositivziffer nicht von den Verwaltungskosten handelt (vgl. E. 3.1 vorne), hat das kantonale Gericht in seiner Erwägung 8 ausdrücklich dargelegt, dass die Rechtsbegehren der B. nicht so zu verstehen sind, diese wolle auch Schadenersatz betreffend die Verwaltungskosten infolge Schlechterfüllung des Anschlussvertrags einklagen. Demgemäss sprach es der B. nur die für die rentenbeziehenden Personen geschuldeten Verwaltungskostenbeiträge zu (vgl. E. 2 vorne). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht die Rede sein.
3.2.2 Soweit die A. AG - sowohl in ihrer Rolle als Beschwerdeführerin als auch als Beschwerdegegnerin (im Verfahren 9C_652/2017) - das Exklusivitätsrecht der B. für alle ihre Arbeitnehmer bestreitet (vgl. dazu Art. 5 Anschlussvertrag sowie Art. 1.6 Vorsorgereglement und die entsprechende Auslegung des kantonalen Gerichts in dessen Erwägung 13), so ist darauf hinzuweisen, dass die (Antrags-)Begründung in der (Beschwerde-)Rechtsschrift selbst zu erfolgen hat und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (z.B. BGE 140 III 115 E. 2; BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Die pauschale Erklärung der A. AG, im vorinstanzlichen Verfahren sorgfältig dargelegt und dokumentiert zu haben, dass B. um das Bestehen mehrerer Anschlüsse wusste, diese sogar bestätigte und keine Einwendungen dagegen erhob, genügt deshalb nicht; ebenso wenig der nicht weiter spezifizierte Verweis auf eingereichte Schreiben der B. im Zusammenhang mit Abrechnungen für den Sicherheitsfonds. Weiterungen erübrigen sich somit. Gleichzeitig ist (auch) auf die in dieser Angelegenheit vorgebrachte Rüge der Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die einer qualifizierten Begründung bedarf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), nicht weiter einzugehen.
Ohnehin ist zu beachten: Wenn die Vertragsauslegung auch eine frei überprüfbare Rechtsfrage darstellt (statt vieler Urteil 4A_447/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3.7), entbindet dies die A. AG nicht davon, sich mit den vorinstanzlichen Überlegungen und Erörterungen auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht ist nicht gehalten, die sich stellenden rechtlichen Fragen wie eine erstinstanzliche Behörde zu untersuchen (statt vieler Urteil 9C_292/2017 vom 7. September 2017 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 143 V 305). Mithin ist auch aus diesem Grund auf eine Vertiefung zu verzichten. Insbesondere vermag die A. AG aus dem Umstand, dass der Anhang zu dem am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Anschlussvertrag lediglich den damaligen Versichertenbestand umfasst, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Art. 6 des massgebenden Anschlussvertrages hält klar fest, dass aus der Liste im Anhang der Versichertenbestand eines Arbeitgebers per Anschlussdatum hervorgeht (vgl. auch Übergangsbestimmung zu Art. 6 des Anschlussvertrages [in dessen Anhang]), welches zeitliche Moment in den Ausführungen der A. AG keine Erwähnung findet.
Zusammengefasst steht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass die A. AG die anschlussvertragliche Ausschliesslichkeitsklausel verletzt hat.
 
Erwägung 3.3
3.3.2 Gemäss Art. 3.4 Vorsorgereglement, der den Titel "Sanierungsbeiträge" trägt, besteht bei Unterdeckung eines Vorsorgewerks eine Informationspflicht über das Ausmass und die Ursachen der Unterdeckung sowie über die ergriffenen Massnahmen (Abs. 1). Letztere werden vom Stiftungsrat festgelegt und sind aus dem Anhang 1 ersichtlich (Abs. 4 [vom Stiftungsrat geändert am 28. Juli 2010]). Subsidiär gelangen die in Art. 65d Abs. 3 und 4 BVG statuierten Massnahmen zur Anwendung (Abs. 2 und 3).
Aus dem Modul Sanierung gemäss (Reglements-)Anhang 1, in Kraft seit 1. Januar 2010, erhellt, dass das Vorsorgewerk per Ende der Jahre 2009 bis 2020 einen jeweiligen Minimaldeckungsgrad zu erreichen hat (per 31. Dezember 2013 88,06 %). Liegt der Deckungsgrad darunter, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Differenzbetrag als zusätzlichen Sanierungsbeitrag jeweils bis Ende Mai des Folgejahres in das Vorsorgewerk einzuzahlen. Zusätzlich wird während der Unterdeckung ein (mindestens) paritätischer Sanierungsbeitrag von 3 % des versicherten Lohnes erhoben und das Sparguthaben höchstens mit dem jeweiligen BVG-Mindestzinssatz verzinst. Je nach Struktur des Vorsorgewerks kann der Stiftungsrat weitere Sanierungsmassnahmen festlegen. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen kann auch die Vorsorgekommission zusätzliche Sanierungsmassnahmen (bezüglich Sanierungsbeitrag und Verzinsung) beschliessen.
3.3.3 Die arbeitgeberseitige Pflicht zur Ausfinanzierung von Fehlbeträgen ist bundesrechtlich nicht geregelt. Die Vorsorgeeinrichtungen haben zur Regelung ihres Finanzierungssystems einen weitgehenden Handlungsspielraum (vgl. Art. 65 Abs. 2 BVG). Eine solche Pflicht ergibt sich daher entweder aus einer reglementarischen oder anschlussvertraglichen Bestimmung (Urteil 9C_105/2017 vom 4. September 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). In concreto finden sich die streitigen Sanierungsmodalitäten wohl im Vorsorgereglement. Gemäss Art. 22 Anschlussvertrag bildet der Vorsorgeplan im Sinne des Vorsorgereglements, wie er von der paritätischen Vorsorgekommission bestimmt wird, jedoch integrierender Bestandteil. Diese hat auf Inkrafttreten des Anschlussvertrages das bis Ende 2009 gültige Sanierungsmodell SAN/BA2 ausgewählt. Auch wenn der Auffassung der A. AG gefolgt wird, wonach die Ausfinanzierungspflicht des Arbeitgebers (stets) anschlussvertraglicher Natur ist und daher von vornherein nicht vom vorsorgereglementarischen Änderungsvorbehalt erfasst sei (vgl. Art. 7.6 Vorsorgereglement), ist die fragliche arbeitgeberseitige Verpflichtung rechtmässig erfolgt. Anders als die A. AG glauben zu machen versucht, hat die Vorinstanz insbesondere den Umstand, dass es sich bei der Änderung des Sanierungsmodells per 1. Januar 2010 um eine wesentliche Änderung des Anschlussvertrages handelt, berücksichtigt und die diesbezüglich (gesetzlich) erforderliche Vorgehensweise überprüft (vgl. Art. 53f BVG, der das gesetzliche Kündigungsrecht bei wesentlichen Änderungen eines Anschlussvertrages oder eines Versicherungsvertrages postuliert). Gestützt darauf ist sie zum Schluss gelangt, dass die neuen Sanierungsmodalitäten für die A. AG per 1. Dezember 2010 rechtswirksam wurden. Diese Erkenntnis wird von keiner Seite (substanziiert) in Frage gestellt und das Bundesgericht hat keine Veranlassung, davon abzuweichen (vgl. E. 1.2 vorne und E. 3.3.5.2 hinten).
 
Erwägung 3.3.4
3.3.4.1 Der Ist-Zustand des Vorsorgewerkes A. AG ist - infolge Verletzung der anschlussvertraglichen Exklusivitätsklausel (vgl. E. 3.2.2 vorne) - seit 1. Juli 2010 derjenige einer reinen Rentnerkasse (vgl. E. 2.2 vorne). Mangels versicherter Arbeitnehmer können keine paritätischen Sanierungsbeiträge von der A. AG gefordert werden. Selbstredend fällt auch eine Sanierungsmassnahme mit Hilfe der Verzinsungspolitik weg. Gemäss Vorsorgereglement und dem darin statuierten Sanierungsmodell 2010 verbleibt einzig die Ausfinanzierungspflicht des Arbeitgebers. Andere mögliche Sanierungsmassnahmen sind nicht ersichtlich. Etwas Gegenteiliges wird nicht geltend gemacht.
3.3.4.2 Die B. hat - gestützt auf den Anschlussvertrag (vgl. E. 3.3.3) - die Differenz zwischen dem am 31. Dezember 2013 gegebenen versicherungstechnischen Vorsorgeguthaben und dem im Sanierungsmodell 2010 für diesen Zeitpunkt festgelegten Mindestdeckungsgrad von 88,06 % eingeklagt. Das kantonale Gericht hat das Klagebegehren gleich verstanden (vorinstanzliche E. 10g). Dessen ungeachtet hat es der B. Schadenersatz wegen Schlechterfüllung des Anschlussvertrages zugesprochen (vgl. E. 3.1 vorne). Damit hat es in unzulässiger Weise den Streitgegenstand geändert (vgl. Art. 56 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Graubünden vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]; vgl. auch ROGER DÜRR, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Baker & Mc Kenzie [Hrsg.], 2010, N. 4 zu Art. 221 ZPO; SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2010, S. 127 ff.).
Demgegenüber wäre der Frage nachzugehen gewesen, ob die statuierte Ausfinanzierungspflicht (vgl. E. 3.3.3 vorne) auch bei der geschaffenen Rentnerkasse Bestand hat. Dazu Folgendes:
 
Erwägung 3.3.5
3.3.5.1 Der Begriff des Sanierungsbeitrages wird in concreto im Sinne eines Oberbegriffs verwendet. Gemeint ist damit nicht nur der (mindestens) paritätische Sanierungsbeitrag, sondern auch die einseitige Ausfinanzierung durch den Arbeitgeber bei Nichterreichen des jeweiligen Minimaldeckungsgrades. Dass diese Einlage des Arbeitgebers von der Versichertenstruktur abhängt, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar. Die - explizit allein dem Arbeitgeber auferlegte - Ausfinanzierungspflicht stellt einzig auf eine rechnerische Grösse, nämlich den Deckungsgrad ab, einen solchen auch Rentnerkassen auf- resp. ausweisen (vgl. BGE 143 V 219 E. 4.3 S. 224). Sie ist sozusagen ultima ratio und greift, wenn sich die finanzielle Situation des Vorsorgewerkes nicht anderweitig hinreichend verbessern lässt. Diese "Alternative" mag vom Bestand der Aktivversicherten abhängen. Eine andere Sanierungsmöglichkeit, mithin das Vorhandensein eines Aktivversichertenbestandes, ist aber nicht conditio sine qua non für die Ausfinanzierungspflicht (vgl. E. 3.3.2 vorne).
3.3.5.2 Selbst wenn ein Arbeitgeber den Anschlussvertrag kündigt, bleibt dieser in Bezug auf die Rentenbeziehenden von Gesetzes wegen bestehen, wenn die Rentnerinnen und Rentner bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben (Art. 53e Abs. 6 BVG). Dabei soll der Arbeitgeber (wie die Vorsorgeeinrichtung) im Verhältnis zu den Rentenbezügern weiterhin diejenigen Pflichten haben, welche er (resp. sie) hätte, wenn der Anschlussvertrag nicht gekündigt worden wäre (BGE 135 V 261 E. 4.3.4 S. 266). Diese Regelung belässt keinen Spielraum. Aus ihr folgt diskussionslos, dass es sich im Fall, dass ein Arbeitgeber seine aktiven Arbeitnehmenden in einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert und in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung nur noch Rentenbeziehende belässt, nicht anders verhalten kann. Der Arbeitgeber muss den Anschlussvertrag weiterhin einhalten und kann sich seinen darin eingegangenen Verpflichtungen nicht entziehen (vgl. zum Ganzen auch ERICH PETER, Rentnerkassen: Zulässigkeit und Voraussetzungen der Neugründung [1. Teil], SZS 2014 S. 233-235 Ziff. 2.1.3).
 
Erwägung 3.3.6
3.3.6.1 Sanierungsmassnahmen müssen den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Angemessenheit genügen (vgl. Art. 65d Abs. 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG; vgl. auch die am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Weisungen 01/2017 der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV, Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge, S. 6 Ziff. 7.2 Abs. 5 [www.oak-bv.admin.ch, Rubrik Regulierung, Weisungen] bzw. die ab 1. Januar 2005 bis Ende 2017 gültig gewesenen Weisungen des Bundesrates vom 27. Oktober 2004 über die Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge [BBl 2004 6789, 6792 Ziff. 226 Abs. 2 und 6]). Im vorliegend zu beurteilenden Fall finden diese Grundsätze hinsichtlich der dem Arbeitgeber auferlegten Ausfinanzierung insoweit ausdrückliche Erwähnung, als das Sanierungsmodell 2010 in seinem zweitletzten Absatz dessen wirtschaftliche Lage nicht gänzlich ausser Acht lässt: "Ist der Minimaldeckungsgrad nicht eingehalten und ist es dem Arbeitgeber nicht möglich, den erforderlichen Differenzbetrag zu entrichten, hat er dies zuhanden des Stiftungsrates und der Aufsichtsbehörde schriftlich zu begründen. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber dem Stiftungsrat alternative Sanierungsmassnahmen vorschlagen. Gestützt darauf und in Absprache mit der Aufsichtsbehörde entscheidet der Stiftungsrat über die Sanierungsmassnahmen".
3.3.6.2 Dem Vorsorgewerk A. AG fehlt es an alternativen Sanierungsmöglichkeiten (vgl. E. 3.3.4.1 vorne). Nachdem die A. AG sich dies selber zuzuschreiben hat (vgl. E. 3.2.2 vorne), erweist sich eine Berufung auf die verfassungsmässigen Schranken, denen das Handeln der Vorsorgeeinrichtungen allgemein unterliegt (vgl. dazu BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437), als rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen macht die A. AG eine entsprechende Verletzung weder im Allgemeinen noch - mit Blick auf ihre konkreten finanziellen Verhältnisse - im Besonderen geltend, so dass sich zusätzliche Ausführungen sowieso erübrigen (vgl. E. 1.2 in fine).
Auf ihr Vorbringen, die Liquidation sei von B. und dem BSV als damals oberste Aufsichtsbehörde zu lange hinausgezögert worden, wodurch sich die finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtung wesentlich verschlimmert habe, ist ebenfalls nicht weiter einzugehen. Die Verantwortlichkeit resp. eine darauf gründende Schadloshaltung ist nicht Streitthema des vorliegenden Verfahrens (vgl. Sachverhalt lit. A und B).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zu Lasten der A. AG (Art. 66 Abs. 1 BGG); der minime Umfang ihres Obsiegens bezüglich der Verzugszinsen auf den Verwaltungskosten (vgl. E. 2.1 und 2.4 vorne) rechtfertigt weder eine Reduktion noch die Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). Letztere steht der B. integral nicht zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).