BGE 143 V 295
 
31. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. AXA Versicherungen AG gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
8C_228/2017 vom 14. Juni 2017
 
Regeste
Art. 16 ATSG; Art. 18 Abs. 1 UVG; Einkommensvergleich; Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012).
 
Sachverhalt
A. Die 1961 geborene A. arbeitete beim Alters- und Pflegeheim B. als Nachtwache. Sie war bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 17. Februar 1998 verletzte sie sich bei einem Sturz an der rechten Schulter. Die AXA richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf. Mit Verfügung vom 16. Mai 2006 schloss sie den Fall ab und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5 Prozent zu.
Am 15. Dezember 2010 meldete A. einen Rückfall. Die AXA richtete erneut Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung aus. Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14 Prozent und eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer zusätzlichen Integritätseinbusse von 5 Prozent zu. Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache hiess die AXA teilweise gut und setzte die Invalidenrente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 15 Prozent fest (Einspracheentscheid vom 9. November 2015).
B. In teilweiser Gutheissung der von A. erhobenen Beschwerde änderte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid mit Entscheid vom 14. Februar 2016 (recte: 2017) dahingehend ab, als sie die AXA verpflichtete, den Rentenanspruch aufgrund eines Invaliditätsgrades von 24 Prozent festzusetzen.
C. Die AXA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und der Einspracheentscheid vom 9. November 2015 sei zu bestätigen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
 
Aus den Erwägungen:
2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Die DAP-Datenbank steht allerdings nur der Suva, nicht aber den anderen zugelassenen Unfallversicherern im Sinne von Art. 58 UVG zur Verfügung (BGE 139 V 592 E. 7.1 S. 596).
2.4 Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Anforderungs- bzw. Kompetenzniveau), ist eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteile I 732/06 vom 2. Mai 2007 E. 4.2.2, in: SVR 2008 IV Nr. 4 S. 9; 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2). Das für die Wahl einer bestimmten Tabelle der LSE entscheidende Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa einer spezifischen Ausbildung und weiterer Qualifikationen fällt in den Bereich der Sachverhaltserhebung. Der darauf basierende Umgang mit den Zahlen in der massgebenden LSE-Tabelle beschlägt ebenfalls Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Das Bundesgericht prüft eine Streitsache auch im Unfallversicherungsbereich - wo keine Bindung an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt besteht (nicht publ. E. 1 hiervor) - nicht wie eine erstinstanzliche Behörde umfassend von Neuem, sondern hat nur zu untersuchen, ob die vorinstanzliche Entscheidung einer bundesgerichtlichen Überprüfung standzuhalten vermag (Urteil 8C_809/2016 vom 5. April 2017 E. 3.2.2).
 
Erwägung 3
3.2 Ebenfalls unbestritten ist das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) von Fr. 79'090.45. Dieses wurde von der AXA ausgehend vom effektiven Jahreseinkommen der Versicherten im Jahre 2009 bei einem Vollpensum unter Berücksichtigung der geschlechts- und branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bis 2013 ermittelt.
3.4 Die Vorinstanz stellte im Rahmen der beschwerdeweisen Überprüfung des Invalideneinkommens ebenfalls auf Tabellenlöhne ab. Mit Blick auf den möglichen Rentenbeginn im Jahre 2013 zog sie jedoch die LSE 2012 bei. Hinsichtlich des beruflichen Werdegangs der Versicherten stellte das kantonale Gericht fest, diese habe zunächst eine Bürolehre absolviert. In den Jahren 1998 bis 2001 habe sie sich alsdann als Fachfrau Betreuung ausbilden lassen. Seit 1991 sei sie in einem Alters- und Pflegeheim tätig und verfüge somit nebst Fachwissen im Gesundheitswesen über eine langjährige Berufserfahrung. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, die Versicherte könne die beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen trotz des Gesundheitsschadens an der Schulter weiterhin anwenden. Auch wenn sich der kaufmännische Bereich in einem schnelllebigen Umfeld befinde und sie darin wenig praktische Erfahrung gesammelt habe, biete diese Ausbildung die Möglichkeit, die fundierten Kenntnisse im Gesundheitswesen vermehrt auch an einem Arbeitsplatz einzusetzen, dessen Anforderungen über Tätigkeiten einer einfachen Hilfskraft lägen. Das kantonale Gericht stellte daher bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) der Tabelle TA1 ab.
3.5 Der massgebende Zentralwert (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) im privaten Sektor betrug für Frauen im Gesundheits- und Sozialwesen mit Kompetenzniveau 2 gemäss LSE 2012 Fr. 5'084.-, bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. LSE 2012, Tabelle TA1, S. 35). Bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Gesundheits- und Sozialwesen von 41,5 Stunden im Jahr 2013 und unter Berücksichtigung eines Nominallohnindexes von 101,2 Punkten im Jahr 2012 und 101,7 Punkten im Jahr 2013 errechnete die Vorinstanz bezogen auf ein Vollpensum ein Jahreseinkommen von Fr. 63'609.-. Davon nahm sie einen Abzug (BGE 126 V 75) von 5 Prozent vor. Daraus ergab sich ein Invalideneinkommen von Fr. 60'429.-. Bei Gegenüberstellung der beiden Einkommen resultierte ein Invaliditätsgrad von 24 Prozent.
 
Erwägung 4
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt (Art. 16 ATSG) und ihr Ermessen überschritten, indem sie das Invalideneinkommen in Anwendung der LSE 2012 ermittelte. Im Verfügungszeitpunkt, mithin am 2. Juli 2014, sei die aktuellste Tabelle der LSE jene für das Jahr 2010 gewesen. Die Zahlen für das Jahr 2012 seien erst im Oktober 2014 veröffentlicht worden. Unter Hinweis auf BGE 142 V 337 bringt die AXA weiter vor, der Unfallversicherer dürfe seinen Entscheid betreffend der anwendbaren Methode (DAP-Zahlen oder LSE-Methode) aber auch innerhalb der gewählten Methode (LSE 2010 oder 2012 bzw. Austausch einzelner DAP-Blätter) bis zum Einspracheentscheid in Wiedererwägung ziehen. Es liege im Ermessen des Versicherers, ob er im Einspracheverfahren eine Neuberechnung aufgrund der zwischenzeitlich veröffentlichten LSE 2012 durchführen wolle. Im Beschwerdeverfahren könne er vom kantonalen Versicherungsgericht nicht dazu verpflichtet werden. Dieses sei an den Ermessensentscheid des Versicherers gebunden, solange dieser nicht offensichtlich unrichtig sei.
4.1.2 Im Bereich der Unfallversicherung hat der Gesetzgeber dem Beschwerdeverfahren - im Gegensatz zum Verfahren in der Invalidenversicherung (vgl. Art. 69 Abs. 1 IVG) - ein Einspracheverfahren vorangestellt (vgl. Art. 52 ATSG). Bei Erhebung einer Einsprache tritt der Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung. Das Verwaltungsverfahren wird erst mit ihm abgeschlossen. Deshalb hat die Einspracheinstanz allfälligen entscheidrelevanten Entwicklungen, die im hängigen Einspracheverfahren eingetreten sind, Rechnung zu tragen (BGE 142 V 337 E. 3.2.2 S. 341). Massgebend sind grundsätzlich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Einspracheentscheids (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 60 zu Art. 52 ATSG). Festgestellte Rechtswidrigkeiten sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu beseitigen (vgl. dazu BGE 142 V 337 E. 3.2.3 S. 341; kritisch zum Erfordernis einer vorgängigen Androhung und zur Möglichkeit, eine Schlechterstellung mittels Rückzugs der Einsprache zu verhindern: TOBIAS BOLT, Zur reformatio in peius im Einsprache- und im kantonalen Beschwerdeverfahren - Kommentar zum Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2016 vom 20. Juni 2016, SZS 2016 S. 622 ff.).
4.1.5 Nach Art. 61 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht - unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG (SR 172.021) - nach kantonalem Recht, das bestimmten bundesrechtlich umschriebenen Anforderungen zu genügen hat (Art. 61 lit. a bis i ATSG). Nach Art. 61 lit. d ATSG ist das Versicherungsgericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (reformatio in melius). Die Rechtsmittelinstanz kann somit grundsätzlich über die Anträge der Beschwerde führenden Partei hinausgehen und in ihrem Interesse mehr zusprechen, als diese beantragt hat. Mit der in Satz 1 von Art. 61 lit. d ATSG statuierten fehlenden Bindung an die Parteibegehren wird die Verwirklichung des objektiven Rechts über das subjektive Rechtsschutzinteresse gestellt (BGE 138 V 339 E. 2.3.2.2 S. 342). Vorschriften, nach denen die Richter nicht an die Parteibegehren gebunden sind, wollen dem objektiven richtigen Recht zum Durchbruch verhelfen. Dementsprechend gelten im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht das Gebot der Rechtsanwendung von Amtes wegen (BGE 122 V 34 E. 2b S. 36; Urteil I 317/06 vom 23. Oktober 2007 E. 3, in: SVR 2008 IV Nr. 26 S. 79) und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 137 V 314 E. 3.2.2 S. 319). Dies erlaubt es dem Gericht, das geltende Recht auf den massgebenden Sachverhalt anzuwenden, ohne dabei an die Begehren der versicherten Person gebunden zu sein.
4.1.6 In BGE 142 V 337 E. 3.1 S. 339 hat sich das Bundesgericht zur Frage nach der Zulässigkeit einer reformatio in peius im kantonalen Beschwerdeverfahren dahingehend geäussert, dass von der Möglichkeit derselben zurückhaltend Gebrauch zu machen und diese auf Fälle zu beschränken sei, in welchen der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung sei. Es würden somit - bei leicht anderem Wortlaut - die gleichen strengen Voraussetzungen wie bei der Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen oder Einspracheentscheide gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gelten. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor. Das kantonale Gericht hat den Einspracheentscheid nicht zu Ungunsten der Versicherten abgeändert, sondern deren Begehren teilweise entsprochen. Der von der AXA zitierte Entscheid ist hier mithin nicht einschlägig (kritisch zu BGE 142 V 337 E. 3.1 S. 339: BOLT, a.a.O., S. 624 ff.).
 
Erwägung 4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt weiter unter Hinweis auf BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1 S. 184 den Vorwurf, die Anwendung der LSE 2012 führe zu einem "Serienbruch" gegenüber den früheren LSE-Tabellen bis 2010. Die in LSE 2012 angeführten Löhne stimmten nicht mit der tatsächlichen Lohnentwicklung überein. Gemäss LSE 2010 hätten Frauen im Gesundheits- und Sozialwesen im Anforderungsniveau 3 im Jahr 2010 monatlich Fr. 5'629.- verdient, während gemäss LSE 2012 im gleichen Bereich im Kompetenzniveau 2 nur ein Einkommen von monatlich Fr. 5'084.- resultiere. Im Vergleich dazu sei die Nominallohnentwicklung für Frauen für denselben Zeitraum vom Indexstand 100 auf den Indexstand 101,0 angestiegen. Die Anwendung von LSE 2012 vermöge daher der bundesgerichtlichen Anforderung, das Invalideneinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln, nicht zu genügen. Da die LSE 2010 - angepasst an die seitherige Nominallohnentwicklung - die tatsächliche Lohnentwicklung richtiger darstelle als die LSE 2012, sei es angebracht, auf erstere abzustellen. Weil sich im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung jede Prozentveränderung des Invaliditätsgrades unmittelbar auf die Rentenhöhe auswirke, könne der Unfallversicherer nicht verpflichtet werden, die LSE 2012 anzuwenden. Diese wirke sich deutlich zu Gunsten der Beschwerdegegnerin aus. Anstelle einer Rente von monatlich Fr. 575.95 bei Anwendung der LSE 2010, ergebe sich gestützt auf die LSE 2012 eine Rente von monatlich Fr. 921.55. Die LSE 2012 führe auch deshalb zu einem stossenden Ergebnis, weil sich daraus beim Invalideneinkommen eine effektiv nicht vorhandene negative Lohnentwicklung ergebe, während dem Valideneinkommen die tatsächlich eingetretene positive Lohnentwicklung zugrunde zu legen sei. Damit werde bei der Invaliditätsbemessung in rechtlich unzulässiger Weise Ungleiches mit Ungleichem verglichen.
4.2.2 Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188 erkannt, dass die grundsätzliche Beweiseignung der LSE 2012 zwecks Festlegung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG insbesondere im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung ohne Weiteres zu bejahen sei. Es ging dabei von der Überlegung aus, dass jeder Anwendung statistischer Werte die Abstrahierung, unter Ausblendung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls, immanent ist. Dieser Wesenszug statistischer Werte habe bereits die LSE bis 2010 betroffen. Insofern bestehe kein prinzipieller Unterschied der LSE 2012 zu den LSE bis 2010. Die der LSE 2012 immanenten Veränderungen (vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1 S. 184) stimmten zwar nicht mit der Lohnentwicklung von 2010 bis 2012 überein. Zum "Serienbruch" im Übergang von der LSE 2010 zur LSE 2012 bei der Verwendung der Tabelle TA1 LSE 2012 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) hielt das Bundesgericht fest, für die Invaliditätsbemessung seien - zumindest bis auf Weiteres - nur die nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen zu verwenden und nicht die TA1_b-Tabellen, welche sich in einem erheblich weitergehenden Masse inkongruent zu den bisherigen statistischen Entscheidungsgrundlagen verhielten. Allerdings dürfen laufende, gestützt auf die LSE bis 2010 rechtskräftig zugesprochene Invalidenrenten nicht allein zufolge Anwendung der Tabellenwerte gemäss LSE 2012 in Revision gezogen werden. Die Erwägungen in BGE 142 V 178 bezogen sich zwar ausdrücklich auf den Anwendungsbereich der Invalidenversicherung, wo die Rente abgestuft nach gewissen Schwellenwerten bemessen wird (Art. 28 IVG). Sie haben jedoch grundsätzlich auch Geltung im Bereich der prozentgenauen Renten der Unfallversicherung (Art. 18 UVG), wenn für den Einkommensvergleich auf Tabellenlöhne der LSE abgestellt werden muss, weil nicht von einem tatsächlich erzielten Verdienst ausgegangen werden kann und dem Unfallversicherer auch keine DAP-Lohnangaben zur Verfügung stehen (in diesem Sinne bereits Urteil 8C_266/2016 vom 15. März 2017 E. 5.2.3). Auch in der Invalidenversicherung kann eine Abweichung in den alle zwei Jahre erscheinenden LSE-Werten gegenüber dem Nominallohnindex zur Zusprechung einer höheren Rente führen, wenn dadurch die massgebende Schwelle überschritten wird. Solche Abweichungen zwischen LSE-Lohnstatistik und Nominallohnentwicklung sind im Rahmen einer erstmaligen Leistungsprüfung bzw. bei einem Rückfall nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung eines Rentenanspruchs als systemimmanent zu akzeptieren. Das Abstellen der Vorinstanz auf LSE 2012 kann daher nicht als bundesrechtswidrig betrachtet werden. (...)