BGE 147 IV 73
 
9. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und B. (Beschwerde in Strafsachen)
 
6B_572/2020 vom 8. Januar 2021
 
Regeste
Art. 146 Abs. 1 StGB; Betrug; Entgelt für sexuelle Dienstleistungen; Täuschung über die Zahlungsbereitschaft; Arglist; Vermögensschaden.
Dem Anspruch einer sich prostituierenden Person auf Entschädigung für die von ihr erbrachte sexuelle Dienstleistung kommt Vermögenswert zu (E. 7.2).
 
Sachverhalt
A. A. schaltete am 22. Juni 2016 auf einer Schweizer Kleinanzeigenplattform ein Inserat mit dem Wortlaut auf: "x". Auf dieses Inserat meldete sich am 24. Juli 2016 B. (nachfolgend: Privatklägerin) bei A. und fragte nach, was sie für die Fr. 2'000.- tun müsse. A. antwortete ihr am 26. Juli 2016 mit einer Nachricht von seiner E-Mail-Adresse "y", dass er gerne eine Nacht mit ihr verbringen würde und Sex haben wolle. Dabei trat er unter dem Namen "C." auf. Bei weiteren Kontakten zur Vereinbarung eines konkreten Treffens per E-Mail, WhatsApp und Telefon versicherte A. der Privatklägerin mehrmals, dass die Bezahlung von Fr. 2'000.- erfolgen werde, nachdem sie die Nacht zusammen verbracht haben würden. Am 10. August 2016 trafen sich A. und die Privatklägerin um 19.30 Uhr am Bahnhof in U. und fuhren mit seinem Personenwagen in ein Hotel nach V.
A. wird vorgeworfen, er habe der Privatklägerin, welche während der Fahrt nach V. nachgefragt habe, ob sie die Fr. 2'000.- im Voraus haben könne, wahrheitswidrig versichert, er habe das Geld auf sich und werde es ihr erst nach dem Geschlechtsverkehr geben. Durch sein Verhalten habe er die Privatklägerin über seine Solvenz und seinen Leistungswillen getäuscht, worauf sie im Irrtum hierüber mit ihm im Hotel den Geschlechtsverkehr ausgeübt habe. Nach Vollzug des Geschlechtsverkehrs habe A. ihr auf weitere Fragen nach der Gegenleistung versichert, sie werde das Geld nach einem weiteren Liebesakt bekommen. Nach diesem zweiten Geschlechtsverkehr habe die Privatklägerin einen Joint geraucht und sei daraufhin eingeschlafen. In der Folge habe A. alle Chat-Verläufe, E-Mails und Fotos von sich aus dem Mobiltelefon der Privatklägerin gelöscht, aus ihrem Portemonnaie Fr. 41.- an sich genommen und sich entfernt. Den als Gegenleistung für die Liebesdienste vereinbarten Betrag von Fr. 2'000.- habe er der Privatklägerin nicht gegeben und beim Treffen auch gar nicht bei sich gehabt.
B. Das Kreisgericht St. Gallen (Einzelrichter) erklärte A. mit Entscheid vom 29. November 2018 des Betruges, der Datenbeschädigung und des geringfügigen Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 110.-, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 300.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Ferner verpflichtete es A. zur Leistung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 2'041.- an die Privatklägerin.
Die vom Beurteilten gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen am 9. Januar 2020 ab.
C. A. führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, er sei von der Anklage des Betruges freizusprechen und lediglich der Datenbeschädigung sowie des geringfügigen Diebstahls schuldig zu erklären. Er sei hiefür zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 110.-, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.- zu verurteilen. Die Zivilklage sei vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D. Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung hat auf Gesuch von A. der Beschwerde mit Verfügung vom 5. Juni 2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
 
Aus den Erwägungen:
 
Erwägung 2
2.1 Die Vorinstanz nimmt in Bezug auf das Merkmal der Täuschung an, der Beschwerdeführer habe die Privatklägerin arglistig über seinen Zahlungswillen getäuscht. Er habe sie von Anbeginn weg im Glauben gelassen, er werde ihr den als Entgelt für die sexuellen Dienste vereinbarten Betrag von Fr. 2'000.- nach Vollzug des Geschlechtsverkehrs bezahlen. Der mangelnde Zahlungswille des Beschwerdeführers sei für die Privatklägerin weder erkennbar noch überprüfbar gewesen. Aufgrund der Umstände habe sie ohne Weiteres annehmen dürfen, dass jener über das Geld verfüge. Insbesondere hätten sein Auftreten auf Solvenz und Zahlungsbereitschaft schliessen lassen. So habe er die Privatklägerin einerseits am Abend des 10. August 2016 mit einem teuer aussehenden Auto am Bahnhof in U. abgeholt, andererseits habe er ihr vorgegeben, dass er an der Börse, im Finanzbereich oder jedenfalls im Bereich "Finance and Banking" tätig sei. Die Privatklägerin habe daher keinen Anlass gehabt, an seiner Zahlungsfähigkeit und seiner Zahlungsbereitschaft zu zweifeln. Dass sie dennoch ein gewisses Misstrauen zum Ausdruck gebracht habe, ändere daran nichts, zumal auch Zweifel der geschädigten Person an den Vorbringen des Täters die Arglist der Täuschung nicht zwingend entfallen lasse. Im Übrigen habe es der Abmachung der Parteien entsprochen, dass der Privatklägerin das Entgelt erst nach dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs bzw. am nächsten Tag übergeben würde. Im Weiteren habe die Privatklägerin davon ausgehen dürfen, dass sie über den (richtigen) Namen des Beschwerdeführers und seine Kontaktdaten (Handynummer, E-Mail-Adresse etc.) verfüge, was ebenfalls eine gewisse Sicherheit versprochen habe. Unter diesen Umständen müsse sich die Privatklägerin unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung nicht vorhalten lassen, dass sie vor der Erbringung ihrer Leistung keine Vorauszahlung verlangt oder sich das Geld nicht zumindest habe zeigen lassen. Letzteres hätte im Übrigen ohnehin nichts über den Zahlungswillen des Beschwerdeführers ausgesagt. Insgesamt habe sich die Privatklägerin mithin nicht leichtfertig verhalten.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Privatklägerin nicht über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht. In diesem Zusammenhang rügt er zunächst eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, er habe die Privatklägerin durch sein Auftreten und mit seinem Erscheinungsbild, namentlich dem Personenwagen aus dem gehobenen Preissegment, über seine Solvenz und seinen Leistungswillen getäuscht. Er habe Betriebswirtschaft mit Vertiefung im Banking und Finance, Rechnungswesen, Controlling und strategisches Unternehmertum studiert. Zudem habe er anfangs August 2016, mithin vor dem in Frage stehenden Vorfall einen Arbeitsvertrag per 1. September 2016 über die Anstellung als Wertschriftenprüfer unterzeichnet. Es entspreche dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, wenn man nach Abschluss eines derartigen Studiums und kurz vor Antritt einer entsprechenden Stelle angebe, man sei im Bereich "Banking & Finance" tätig. Seine Berufsangabe habe somit der Wahrheit entsprochen. Dazu komme, dass es ihm bei der Nennung seiner Tätigkeit nicht darum gegangen sei, die Privatklägerin über seine Solvenz zu täuschen. Bei der Erwähnung des Berufs habe es sich mithin nicht um eine Täuschungshandlung gehandelt. Dasselbe gelte in Bezug auf seinen Personenwagen. Es sei aktenkundig, dass er das Fahrzeug bereits während seines Studiums besessen habe. Er habe die Privatklägerin somit nicht "mit seinem Fahrzeug über seine Solvenz getäuscht".
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, soweit man ihm vorwerfen wolle, dass er die Privatklägerin über seinen Zahlungswillen getäuscht habe, habe er sich dabei jedenfalls keiner besonderen Machenschaften bedient. Überdies habe die Privatklägerin, indem sie ihre Dienstleistung ohne Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und seines Zahlungswillens erbracht habe, die ihr zumutbaren Vorsichtsmassnahmen missachtet. Im Bereich der entgeltlich erbrachten sexuellen Handlungen sei es zumindest Usanz, wenn nicht generelle Regel, dass die Entschädigung für die Dienstleistung im Voraus bezahlt werde. Die Privatklägerin hätte daher allen Anlass gehabt, seine Zahlungsfähigkeit zu überprüfen, zumal sie offenbar auch Zweifel daran gehabt habe, ob sie das Geld bekommen werde. Insgesamt habe die Privatklägerin leichtsinnig gehandelt, wenn sie ihre Dienstleistung trotz angeblicher Bedenken ohne jegliche Sicherheit erbracht habe. Es fehle somit jedenfalls an einer arglistigen Täuschung.
 
Erwägung 3
Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; BGE 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 43 zu Art. 146 StGB).
Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; BGE 127 IV 163 E. 2b; Urteil 6B_316/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.4 in: AJP 2009 S. 1486; MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 46 und 114 ff. zu Art. 146 StGB; GARBARSKI/BORSODI, in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. II, 2017, N. 15 f., 18 zu Art. 146 StGB). Eine konkludente Täuschung liegt vor, wenn dem Verhalten des Täters im sozialen Verkehr ein Erklärungswert zukommt (Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.5; STRATENWERTH UND ANDERE, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 15 N. 14). Wesentlich ist, wie der Adressat die Erklärung nach der Verkehrsanschauung vernünftigerweise verstehen durfte (für das deutsche Recht: KLAUS TIEDEMANN, in: Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., Berlin 2012, N. 29 f. zu § 263 StGB; SCHÖNKE/SCHRÖDER-PERRON, Strafgesetzbuch, Kommentar, 30. Aufl., München 2019, N. 15 zu § 263 StGB). Dementsprechend erklärt, wer einen Vertrag eingeht, in der Regel konkludent die innere Tatsache, dass er gewillt ist, die Leistung zu erbringen (BGE 125 IV 124 E. 2d; TRECHSEL/CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 146 StGB).
3.2 Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; BGE 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).
Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 72 IV 126 E. 1). Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung (BGE 125 IV 124 E. 3a). Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Die Rechtsprechung nimmt dabei Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb nur eingeschränkt im Stande sind, dem Täter zu misstrauen.
Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (Urteile 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 2.4; 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 4; 6B_309/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.2). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Als Ausgangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrages beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und diesem nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werden muss (Urteile 6S.467/2002 vom 26. September 2003 E. 3.5; 6S.291/2001 vom 15. Mai 2001 E. 2d). Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).
3.3 Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 118 IV 359 E. 2; Urteile 6B_1232 und 1233/2017 vom 30. Juli 2018 E. 3.4.2 bzw. 4.2.2; 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2.4, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.3; 6B_663/ 2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.3.3; HEIDI SÄGESSER, Opfermitverantwortung beim Betrug, 2014, Rz. 243 f.).
 
Erwägung 4
 
Erwägung 4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer hat sich im Untersuchungsverfahren und vor den kantonalen Gerichtsinstanzen auf den Standpunkt gestellt, er habe der Privatklägerin den als Entgelt vereinbarten Geldbetrag im Auto gezeigt und ihr bei der Ankunft im Hotel tatsächlich übergeben. Die kantonalen Instanzen sind indes im Wesentlichen in Berücksichtigung der desolaten finanziellen Lage des Beschwerdeführers, namentlich seiner hohen Verschuldung, zum Schluss gelangt, er habe den Betrag von Fr. 2000.- nicht zur Verfügung gehabt und mithin von Anfang an beabsichtigt, die Gegenleistung für die sexuellen Dienstleistungen der Privatklägerin nicht zu erbringen. Im bundesgerichtlichen Verfahren wendet sich der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr gegen die Feststellung, dass er nicht über die Fr. 2'000.- verfügt habe. Er rügt indes, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf die Täuschung über seine Solvenz und Leistungsbereitschaft offensichtlich unrichtig festgestellt.
4.1.2 Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 143 IV 500 E. 1.1; BGE 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1; BGE 142 III 364 E. 2.4; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, BGE 141 IV 317 E. 5.4, 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).
4.1.3 Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen zum Auftreten des Beschwerdeführers und dem von ihm vorgegebenen beruflichen Umfeld, aus welchen sie schliesst, jener habe über seine Solvenz getäuscht, mit sachlichen Gründen nicht haltbar sein sollen. So trifft namentlich nicht zu, dass die Feststellung, der Beschwerdeführer habe gegenüber der Privatklägerin wiederholt wahrheitswidrig angegeben, er arbeite im Finanzbereich bzw. im Bereich "Finance & Banking", aktenwidrig ist, zumal jener die ihm zugesagte Stelle nach Abschluss der Ausbildung erst auf Anfang September antreten sollte. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer ein Studium der Betriebswirtschaft mit Vertiefung im Finanzbereich, Rechnungswesen, Controlling und strategisches Unternehmertum absolviert hat. Doch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Behauptung, man sei im Finanzbereich tätig, wenn eine Stelle in diesem Sektor erst in Aussicht steht, dem gewöhnlichen Sprachgebrauch entsprechen soll. Im Weiteren ist unerfindlich, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie annimmt, der Beschwerdeführer sei beim Treffen mit der Privatklägerin in einem teuer aussehenden Wagen vorgefahren. Dass der Beschwerdeführer einen Wagen der gehobenen Klasse gefahren hat, ist nicht bestritten. Daran ändert nichts, dass er ihn angeblich zu einem tiefen Preis mit Hilfe eines Darlehens von seinem Vater erworben hat.
Vor diesem Hintergrund nimmt die Vorinstanz zu Recht an, die Privatklägerin habe von der Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen dürfen. Jedenfalls ist dieser Schluss nicht schlechterdings unhaltbar. Was der Beschwerdeführer in diesem Punkt vorbringt, ist, soweit sich seine Ausführungen nicht in einer unzulässigen appellatorischen Kritik erschöpfen, nicht geeignet, Willkür darzutun. Im Übrigen sind die Erwägungen der Vorinstanz über das falsche Erwartungen weckende Auftreten des Beschwerdeführers vor allem im Lichte der Täuschung über dessen Zahlungs bereitschaft zu sehen. Denn die Vorinstanz nimmt im Wesentlichen an, die Privatklägerin habe wegen des Eindrucks vom Beschwerdeführer als eines solventen Mannes keinen Anlass gehabt, an dessen Leistungsbereitschaft zu zweifeln. Insofern kommt der Täuschung über die Zahlungs fähigkeit für sich allein nur untergeordnete Bedeutung zu.
4.2 Das angefochtene Urteil verletzt auch kein Bundesrecht, soweit die Vorinstanz das Tatbestandsmerkmal der Arglist bejaht. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über seinen Zahlungswillen und damit über eine innere Tatsache getäuscht hat, die ihrem Wesen nach grundsätzlich nicht überprüfbar war (vgl. oben E. 3.3). Zwar trifft zu, dass aus der offensichtlichen Unfähigkeit zur Erfüllung auf mangelnde Leistungsbereitschaft geschlossen werden kann. Doch ist im vorliegenden Kontext von Bedeutung, dass die Privatklägerin nicht bloss aufgrund der Vereinbarung ihres Treffens von der Zahlungsbereitschaft des Beschwerdeführers ausgehen durfte, sondern dass dieser durch sein Auftreten aktiv den Eindruck erweckt hat, er sei zur Entrichtung des vereinbarten Entgelts ohne Weiteres willens und in der Lage. In diesem Zusammenhang ist ferner bedeutsam, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Privatklägerin unter falschem Namen aufgetreten ist und er auch bei sämtlichen weiteren Kontakten über E-Mail, WhatsApp und Telefon diese falsche Identität beibehalten hat, so dass von betrügerischen Machenschaften auszugehen ist. Damit unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt von der Konstellation, in welcher ein Hotelgast die Beherbergung oder Bewirtung ohne ein über das blosse Verschweigen der mangelnden Zahlungsfähigkeit und des fehlenden Zahlungswillens hinausgehendes Täuschungsmanöver erschwindelt (Beschwerde mit Hinweis auf BGE 125 IV 124 E. 3b [vgl. hiezu GUNTHER ARZT, Drei leichtsinnige Opfer vor Bundesgericht, recht 18/2000, S. 114 f.]; ferner BGE 142 IV 153 E. 2.2.4). Dass sich die Parteien zuvor nicht bekannt waren und daher in keinem Vertrauensverhältnis zueinander standen, spielt dabei keine Rolle, zumal die Vorinstanz die Arglist auch gar nicht mit dem Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses begründet.
Im Übrigen lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht sagen, dass die Privatklägerin nicht zu überprüfen versucht hat, ob jener das Geld bei sich hatte. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat sich die Privatklägerin vielmehr tatsächlich danach erkundigt, ob das Geld da sei und der Beschwerdeführer es ihr wirklich geben würde. Auch der Beschwerdeführer räumt ein, dass die Privatklägerin ihn vor bzw. während der Fahrt gefragt habe, ob sie das Geld haben könne, und dass sie genervt reagiert habe, weil er es ihr nicht wunschgemäss im Voraus ausgehändigt habe sowie, dass sie zunächst Vorauszahlung verlangt habe. Bei dieser Sachlage lässt sich jedenfalls nicht sagen, dass die Privatklägerin leichtfertig gehandelt und das Risiko einer Nichtbezahlung bewusst einkalkuliert hätte.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich eine Leichtfertigkeit des Verhaltens, welche die Verantwortung für den erlittenen Schaden allein der Privatklägerin aufbürden würde, auch nicht daraus, dass diese ihre sexuellen Dienste erbracht hat, ohne auf der Vorauszahlung des vereinbarten Entgelts bestanden zu haben. Ob die Vorleistung im zu beurteilenden Kontext als sozialüblich zu gelten hat (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 116 zu Art. 146 StGB; vgl. auch GUNTHER ARZT, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 86 zu Art. 146 StGB; ferner SANDRA HOTZ, Selbstbestimmung im Vertragsrecht: unter besonderer Berücksichtigung von Verträgen zu "Liebe", Sex und Fortpflanzung, 2017, S. 258 [nachfolgend: Selbstbestimmung]), muss hier nicht entschieden werden. Denn aufgrund der willkürfreien tatsächlichen Feststellungen haben der Beschwerdeführer und die Privatklägerin die Bezahlung unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr vereinbart und hat der Beschwerdeführer allfällige Zweifel der Privatklägerin durch seine Beteuerungen, er werde ihr das Geld danach tatsächlich übergeben, zerstreut. Dazu kommt, dass mutmassliche Gepflogenheiten bei Sexdienstleistungsverträgen im professionellen Gewerbe nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Denn nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen hatte die Privatklägerin, die sich vor dem zu beurteilenden Vorfall erst einmal auf ein derartiges Angebot eingelassen hatte, in diesem Bereich keinerlei Erfahrung und war deshalb nach ihren Angaben denn auch etwas eingeschüchtert. Zudem ist es dem Beschwerdeführer mit seinem Inserat nach den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen gerade darum gegangen, ein "Mädchen von nebenan" und keine "Professionelle" anzusprechen.
Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Merkmal der Arglist bejaht. Es mag zutreffen, dass die Privatklägerin in ihrem Verhalten in gewissem Masse leichtgläubig war. Doch führt nach der Rechtsprechung selbst der Umstand, dass das Handeln einer geschädigten Person durch ein erhebliches Mass an Naivität oder augenfälligem Leichtsinn geprägt ist, für sich allein nicht notwendig zur Verneinung der Arglist und damit zur Straflosigkeit des Täters, zumal das Strafrecht auch unerfahrene oder vertrauensselige Personen vor betrügerischen Machenschaften schützt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.3; Urteile 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1; 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 3.4; 6B_1076/2009 vom 22. März 2010 E. 6.4 a.E.; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung nimmt eine alleinige, zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Verantwortung des Opfers daher nur in Ausnahmefällen an und schliesst Arglist zum Schutz auch leichtgläubiger Opfer mithin nur in Extremfällen bzw. Fällen gröbsten Mitverschuldens aus, wenn das Opfer jegliche Vorsicht vermissen lässt und das täuschende Verhalten des Täters zu vernachlässigen ist (BGE 143 IV 302 E. 1; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteile 6B_1249/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.4.5; 6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass die Strafbarkeit beim Betrug durch das Verhalten des Täuschenden begründet wird und nicht durch jenes des Täuschungsopfers, das im Alltag seinem Vertragspartner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten muss (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.3; Urteile 6B_383/2013 vom 9. September 2013 E. 2.2. a.E.; 6S.168/ 2006 vom 6. November 2006 E. 2.3).
Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt ihre Begründungspflicht verletzt haben soll, zumal sie, wie sich aus den obstehenden Erwägungen ergibt, die Arglist nicht allein mit der mangelnden Überprüfbarkeit des Leistungswillens begründet hat. Im Übrigen war der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, das Urteil der Vorinstanz sachgerecht anzufechten (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 142 II 49 E. 9.2; je mit Hinweisen).
 
Erwägung 5
5.1 Die Vorinstanz gelangt weiter zum Schluss, die Privatklägerin habe, indem sie um ihr Entgelt für die von ihr erbrachten sexuellen Dienstleistungen geprellt worden sei, einen Vermögensschaden erlitten. Angesichts des gesellschaftlichen Wandels der Wertvorstellungen sei nicht von der Sittenwidrigkeit des Prostitutionsvertrages bzw. von dessen Nichtigkeit gemäss Art. 20 Abs. 1 OR auszugehen. Die von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen getroffene Vereinbarung einer sexuellen Dienstleistung gegen Entgelt sei nach den heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft mithin nicht mehr per se als sittenwidrig zu qualifizieren. Verschiedene kantonale Gesetze, namentlich etwa das Gesetz des Kantons Bern vom 7. Juni 2012 über das Prostitutionsgewerbe (PGG; BSG 935.90), regelten denn auch heute die Prostitutionstätigkeit und das Prostitutionsgewerbe, womit zum Ausdruck gebracht werde, dass die selbstbestimmte Erwachsenenprostitution als legale Erwerbstätigkeit bzw. als Gewerbe anerkannt sei. Sodann sei auch das Bezirksgericht Horgen/ZH in einem Entscheid aus dem Jahre 2013 zum Schluss gelangt, dass Verträge, welche sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt zum Gegenstand hätten, mangels Sittenwidrigkeit nicht nichtig, sondern rechtlich durchsetzbar seien (angefochtenes Urteil und erstinstanzliches Urteil; je mit Hinweis auf das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 9. Juli 2013, FV120047, E. 2.1.3, in: ZR 112/2013 Nr. 85). Im Weiteren gehe auch der Bundesrat mit Blick auf die kantonale Gesetzgebung und den fortwährenden Wertewandel in der Gesellschaft davon aus, dass der Vertrag über die entgeltliche Erbringung von sexuellen Dienstleistungen heute nicht mehr ohne Weiteres als sittenwidrig angesehen werden dürfe (angefochtenes Urteil und erstinstanzliches Urteil; je mit Hinweis auf den Bericht des Bundesrates betreffend Prostitution und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung vom 5. Juni 2015, S. 19). Schliesslich erweise sich die Annahme der Sittenwidrigkeit auch vor dem Hintergrund einer einheitlichen und widerspruchsfreien Rechtsordnung als problematisch.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Vermögensschaden sei beim Betrug gemäss Art. 146 StGB nur insoweit gegeben, als das Täuschungsopfer einen rechtlich geschützten Anspruch auf Ausgleich des erlittenen Nachteils habe. Der Prostitutionsvertrag sei nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sittenwidrig. Es möge zutreffen, dass in der Gesellschaft ein gewisser Meinungsumschwung stattgefunden habe. Doch bestehe in Bezug auf die Zulässigkeit von Prostitutionsverträgen weder ein juristischer noch ein gesellschaftlicher Konsens. Selbst bei Institutionen, welche sich dem Schutz von Frauenrechten verschrieben hätten, bestünden über die Zulässigkeit von Prostitutionsverträgen divergierende Ansichten. In neuerer Zeit sei zudem vermehrt die Tendenz erkennbar, Prostitution als nicht mit der Würde des Menschen vereinbar anzuerkennen. Es sei somit nicht ausgeschlossen, dass sich in absehbarer Zeit auch in der Schweiz das sog. Schweden-Modell durchsetzen werde, nach welchem im Bereich der Prostitution Kunden, welche sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nähmen, bestraft würden. Von einem gefestigten Wandel der Rechtsanschauung könne bei dieser Sachlage nicht die Rede sein. Eine Änderung der Rechtsprechung lasse sich nicht auf eine derart unbeständige Grundlage stützen. Das angefochtene Urteil verletze daher Bundesrecht.
 
Erwägung 6
6.2 Die Rechtsprechung geht von einem juristisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriff aus. Dabei bildet Ausgangspunkt der objektive wirtschaftliche Wert der einzelnen Vermögensgüter. Danach setzt sich das Vermögen zusammen aus der Summe aller geldwerten Güter, die einer Person von Rechts wegen zustehen bzw. die rechtlich nicht missbilligt werden. Zum Vermögen gehören danach diejenigen geldwerten Positionen, deren Realisierung zivilrechtlich geschützt ist (BGE 117 IV 139 E. 3d/aa; BGE 126 IV 165 E. 3b; BGE 122 IV 179 E. 3d; ferner GARBARSKI/BORSODI, a.a.O., N. 112 zu Art. 146 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N. 21 zu Art. 146 StGB; STRATENWERTH UND ANDERE, a.a.O., § 15 N. 47) bzw. die Gegenstand eines Rechtsgeschäfts "Tausch gegen Geld" sein können (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 21 f. Vor Art. 137 und N. 24 f. zu Art. 146 StGB). Ob eine Vermögensposition in diesem Sinne zum Vermögen gehört, entscheidet darüber, ob sie bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden kann oder ausser Betracht bleiben muss.
 
Erwägung 7
7.1 Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Wie die kantonalen Instanzen zutreffend erwägen, erscheint als wichtigster Aspekt der Vertragsfreiheit die Inhaltsfreiheit (Art. 19 Abs. 1 OR). Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nach Art. 19 Abs. 2 OR freilich nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst. Dementsprechend ist ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, gemäss Art. 20 Abs. 1 OR nichtig. Nach der Rechtsprechung gelten Verträge als sittenwidrig, wenn sie gegen die herrschende Moral, d.h. gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe verstossen (BGE 136 III 474 E. 3; BGE 132 III 455 E. 4.1; BGE 129 III 604 E. 5.3; BGE 123 III 101 E. 2; je mit Hinweisen). Sittenwidrig können danach nur Rechtsgeschäfte mit eindeutig schwerwiegenden Verstössen gegen die öffentliche Ordnung oder anerkannte und im Wandel der Zeit beständige Moralvorstellungen sein (Urteil 4C.172/2000 vom 28. März 2001 E. 5e, in: AJP 2002 S. 464 und Pra 2001 Nr. 136 S. 812). Nach der Rechtsprechung darf der Vorbehalt der guten Sitten mithin nur als Notventil verstanden werden, um Abmachungen mit eindeutig schwerwiegenden Verstössen gegen anerkannte Moralvorstellungen die Durchsetzbarkeit zu versagen (Urteil 6B_188/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer weist in diesem Kontext zwar zu Recht darauf hin, dass die bisherige Rechtsprechung von der Sittenwidrig keit des auf die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen gerichteten Prostitutionsvertrages ausgegangen ist (BGE 129 III 604 E. 5.3; BGE 111 II 295 E. 2e; BGE 101 Ia 473 E. 2b; BGE 91 VI 69; Urteil 6B_188/ 2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3). Dabei hat die Rechtsprechung Sittenwidrigkeit indes jeweils bloss im Sinne eines obiter dictums bejaht, ohne näher darzulegen, aus welchen Gründen die entgeltliche sexuelle Dienstleistung gegen die gesamtethischen Vorstellungen der Gesellschaft verstossen soll (SANDRA HOTZ, Körper, Arbeit und Selbstbestimmung, ZSR 138/2019 I S. 118; dies., Selbstbestimmung, a.a.O., S. 280; vgl. auch ALFRED KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2017, Rz. 13.177; ferner REICHLE/SCHISTER, Sittenwidrigkeit des Sexdienstleistungsvertrages?, ex ante 2/2017 S. 23; KRAUSKOPF/SOMMER; Sittenwidrig oder nicht?: das Berner Prostitutionsgesetz vom 7. Juni 2012 und die Diskussion um den Prostitutionsvertrag, in: Berner Gedanken zum Recht: Festgabe der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern für den Schweizerischen Juristentag 2014, 2014, S. 58, 62). Im zivilrechtlichen Schrifttum erheben sich nunmehr allerdings, wie die kantonalen Instanzen zu Recht erwägen, zunehmend Stimmen, welche die Qualifizierung des Prostitutionsvertrages oder Sexarbeitervertrages als sittenwidrig in Frage stellen (SCHWENZER/ FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2020, Rz. 32.28). Im Wesentlichen wird eingewendet, es erscheine mit Blick auf die heute allgemein anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen als anachronistisch, die ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübte Prostitution von Erwachsenen per se als sittenwidrig zu qualifizieren, so dass Sexarbeiterverträge als gültig angesehen werden sollten (CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl. 2019, Rz. 414; MEISE/HUGUENIN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 7. Aufl. 2020, N. 38 zu Art. 19/20 OR; REICHLE/SCHISTER, a.a.O., S. 24 f.; KATHRIN HEINZL, Prostitution im Schweizer Strafrecht: die Strafbarkeit von Prostituierten, Zuhältern und Freiern, 2016, S. 157; MARIA SCHULTHEISS, Das gesellschaftliche Verständnis der sich prostituierenden Person und dessen Abbild im Recht, ex ante 1/2017 S. 35; HOTZ, Selbstbestimmung, a.a.O., S. 286 ff.; BRIGITTE HÜRLIMANN, Prostitution - ihre Regelung im schweizerischen Recht und die Frage der Sittenwidrigkeit, 2004, S. 155, 187, 219 ff.; kritisch auch NICOLAS HERZOG, in: Kurzkommentar OR, 2014, N. 15 zu Art. 19 OR; JEAN-BAPTISTE ZUFFEREY-WERRO, Le contrat contraire aux bonnes
moeurs, 1988, Rz. 1256; a.M. ALFRED KOLLER, a.a.O., Rz. 13.195; GAUCH UND ANDERE, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Rz. 672). Im Übrigen wird im zivilrechtlichen Schrifttum auch bei Annahme der Sittenwidrigkeit die Meinung vertreten, dass die Erbringung der versprochenen sexuellen Dienstleistung der sich prostituierenden Person gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB einen vollwertigen Vergütungsanspruch verschafft (KOLLER, a.a.O., Rz. 13.195; kritisch REICHLE/SCHISTER, a.a.O., S. 23 f.).
Schliesslich verweisen die kantonalen Instanzen als Beleg für einen Wandel in den Wertanschauungen auch zu Recht auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Mai 2012 auf die Interpellation "Privatrechtliche Anerkennung des Prostituiertenlohnes" (www.parlament. ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20123187) und den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 11. Januar 2016 zu der vom Kanton Bern im Jahr 2012 beim Bund eingereichten Standesinitiative "Prostitution ist nicht sittenwidrig" (Geschäftsnummer 12.317). In diesem Bericht gelangt die Kommission zur Auffassung, dass die Gerichte Verträge zur Erbringung sexueller Handlungen gegen Entgelt künftig nicht mehr als sittenwidrig anschauen würden und deshalb keine Notwendigkeit mehr bestehe, eine ausdrückliche Regelung im Gesetz vorzusehen (angefochtenes Urteil und erstinstanzliches Urteil [mit Hinweis auf die neue Rechtslage in Österreich und Deutschland; vgl. hiezu SCHÖNKE/SCHRÖDER-PERRON, Strafgesetzbuch, a.a.O., N. 93a zu § 263 StGB; THOMAS FISCHER, Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 67. Aufl., München 2020, N. 107 f. zu § 263 StGB]; vgl. www.parlament.ch/ centers/kb/Documents/2012/Kommissionsbericht_RK-S_12.317_ 2016-02-01.pdf; www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/ geschaeft?AffairId=20120317; ferner HOTZ, Selbstbestimmung, a.a.O., S. 256; Bericht des Bundesrates über "Prostitution und Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, S. 19 www.fedpol.admin.ch/dam/data/fedpol/kriminalitaet/menschenhandel/ber-br-prost-mh-d.pdf).
7.2 Im zu beurteilenden Fall stellt sich allein die Frage, ob dem auf einer selbstbestimmten Vereinbarung zur Erbringung einer sexuellen Dienstleistung gegen Entgelt beruhende Anspruch der Privatklägerin auf Entschädigung nach Erbringung ihrer Leistung strafrechtliche Schutzwürdigkeit zuerkannt werden muss. Dies ist zu bejahen. Wie der Prostitutions- oder Sexarbeitervertrag in allen Einzelheiten und Ausprägungen rechtlich zu würdigen ist, muss hier nicht entschieden werden (vgl. hiezu REICHLE/SCHISTER, a.a.O., S. 25; KRAUSKOPF/SOMMER, a.a.O., S. 69 ff.; HOTZ, Selbstbestimmung, a.a.O., S. 273 ff.; HÜRLIMANN, a.a.O., S. 219 ff.). Auszugehen ist hier grundsätzlich davon, dass das Erwerbseinkommen einer sich prostituierenden Person als rechtmässig anerkannt ist und in verschiedener Hinsicht rechtlich erfasst wird (BGE 111 II 295 E. 2e) sowie, dass sich bei der Prostitution, soweit sie nicht die Tatbestände der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB oder der unzulässigen Ausübung der Prostitution gemäss Art. 199 StGB erfüllt, um eine sozialübliche und zulässige Tätigkeit handelt (vgl. auch HOTZ, Körper, Arbeit und Selbstbestimmung, a.a.O., S. 115 f.). Deren Ausübung gilt denn auch als wirtschaftliche Tätigkeit, die unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; bzw. der Handels- und Gewerbefreiheit gemäss Art. 31 aBV) steht (BGE 101 Ia 473 E. 2b; vgl. auch BGE 91 IV 69 S. 70; BGE 137 I 167 E. 4 [Wirtschaftsfreiheit und zulässiger Betrieb von Prostitutionsunternehmen]). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen des Verkaufs von übermässig gestrecktem Heroin zu einem "handelsüblichen" Preis, bei welchem das Bundesgericht, obschon der Erwerb von Betäubungsmitteln seinerseits eine strafbare Handlung darstellt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetMG), gleichwohl Betrug ebenfalls bejaht hat (BGE 117 IV 139 E. 3; kritisch zu diesem Entscheid GRACE SCHILD, "Mit gestreckten Drogen betrogen", Urteilsanmerkung, recht 9/1991 S. 143 f.; MARKUS BOOG, Zu den Merkmalen der Arglist und des Vermögensschadens beim Betrug im Rahmen rechtswidriger Rechtsgeschäfte, AJP 1993 S. 780 ff.; ferner MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 31 ff. zu Art. 146 StGB). Die Prostitution unterliegt zudem unbekümmert um die Bewertung dieser Erwerbstätigkeit vom moralischen Standpunkt aus der Einkommens- und Vermögenssteuer sowie der AHV-Beitragspflicht (BGE 107 V 193); überdies fallen auf dem Lohn der Prostituierten Mehrwertsteuern an (Urteile 6B_188/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.4; 2C_430/2008 vom 18. Februar 2009 E. 3; vgl. hiezu auch REICHLE/SCHISTER, a.a.O., S. 22; KRAUSKOPF/SOMMER; a.a.O., S. 62 Fn 31; HOTZ, Selbstbestimmung, a.a.O., S. 281; HÜRLIMANN, a.a.O., S. 155, 222; FELIX BOMMER, Grenzen des strafrechtlichen Vermögensschutzes bei rechts- und sittenwidrigen Verträgen, 1996, S. 76 ff.). Das Bundesgericht hat denn auch in einem Entscheid zur Einziehung entschieden, dass die Einnahmen einer Prostituierten ohne Aufenthalts- und
Arbeitsbewilligung nicht einziehbar sind, weil die Lohnbeträge "aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft" stammen (Urteil 6B_188/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2; vgl. auch 6B_1099/2014 vom 19. August 2015 E. 2.2). Schliesslich stellt der Verdienstausfall, den eine Prostituierte aufgrund eines Verkehrsunfalls erleidet, nach der Rechtsprechung einen zu ersetzenden Schaden im Rechtssinn dar (BGE 111 II 295 E. 2e; vgl. auch REICHLE/SCHISTER, a.a.O., S. 22). Aus all dem ist zu schliessen, dass der Dienstleistung einer sich prostituierenden Person nicht nur in der faktischen Realität ein Vermögenswert beigemessen wird, sondern dass ihr auch von einem Teil der Rechtsordnung zum Teil ein solcher zuerkannt wird. Diese Behandlung der Prostitution in anderen Rechtsgebieten ist bei der zu beurteilenden Frage der Schutzwürdigkeit des Anspruchs der Prostituierten auf Gegenleistung für die von ihr erbrachte sexuelle Dienstleistung mitzuberücksichtigen (vgl. BOMMER, a.a.O., S. 79). Vor diesem Hintergrund hat ein Teil der Lehre für die Frage des Vermögenswerts der zu rechtswidrigen Zwecken eingesetzten Arbeitskraft noch nach dem "Ausmass der Illegalität" differenziert und die mittels Täuschung um ihre Arbeit gebrachte Prostituierte als geschädigt angesehen (ARZT, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 187 zu Art. 146 StGB mit Hinweis auf PETER NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 1983, S. 201; vgl. auch STRATENWERTH UND ANDERE, a.a.O., § 15 N. 48; anders nunmehr MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 35 zu Art. 146 StGB). In jedem Fall widerspricht aber der Vertrag über die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen offensichtlich nicht in jeder Hinsicht der "in der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe" (BGE 136 III 474 E. 2.2; BGE 132 III 455 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dies gilt auch innerhalb des Zivilrechts. So hat die Rechtsprechung andere Verträge aus dem Bereich sexueller Leistungen, etwa Verträge zwischen dem Benutzer eines Telefonanschlusses und Anbietern von erotischen oder pornografischen Dienstleistungen per Telefon (BGE 129 III 604 E. 5.3) oder den Bordellvertrag (vgl. Urteil 9C_347/2013 vom 3. Juli 2013 E. 5.3 a.E.; KRAUSKOPF/SOMMER; a.a.O., S. 62 f.; BOMMER, a.a.O., S. 81) nicht als unsittlich gewürdigt. In Anbetracht dieser unterschiedlichen Wertungen lässt sich die Würdigung des Vertrages zwischen der sich prostituierenden Person und ihrem Kunden als sittenwidrig nicht mehr uneingeschränkt aufrechterhalten (vgl. BOMMER, a.a.O., S. 82 ff.; HOTZ, Selbstbestimmung, a.a.O., S. 281). In Bezug auf die zu beurteilende Konstellation lässt sich jedenfalls nicht mehr sagen, der von der Rechtsordnung offensichtlich nicht missbilligten sexuellen Dienstleistung komme kein Vermögenswert zu. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer war, der mit seinem Inserat eine junge Frau gesucht hat, die bereit war, gegen Geld sexuelle Dienstleistungen zu erbringen. Soweit er sich, nachdem er die Privatklägerin durch sein täuschendes Verhalten dazu bewegt hat, mit ihm ohne vorgängige Bezahlung den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, und er sich hernach ohne Leistung des versprochenen Lohnes davon gemacht hat, auf Sittenwidrigkeit des Vertrages und damit auf eine Verletzung seines Anstandsgefühls beruft, stellt dies ein widersprüchliches Verhalten dar, das keinen Schutz verdient. Dies gilt auch in strafrechtlicher Hinsicht im Rahmen des Betruges. Es erscheint als unvereinbar, einerseits über das Sexualstrafrecht die Handlungsfreiheit der sich prostituierenden Person zu schützen (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 195 StGB; vgl. auch SCHULTHEISS, a.a.O., S. 35; ZUFFEREY-WERRO, a.a.O., Rz. 1254) und andererseits in diesem Bereich im Rahmen des Betrugstatbestandes allein die Interessen des Freiers zu verteidigen und so zu "einem unsittlichen Gewerbe noch eine unsittliche Ausbeutung" hinzuzufügen (so mit Recht erstinstanzliches Urteil).
Aus diesen Gründen ist der Schluss der Vorinstanz, dem Anspruch der Privatklägerin auf Entschädigung für die von ihr erbrachte sexuelle Dienstleistung komme Vermögenswert zu, nicht zu beanstanden. Der Schuldspruch wegen Betruges verletzt daher auch unter diesem Gesichtspunkt kein Bundesrecht.