BGE 140 IV 40
 
5. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Beschwerde in Strafsachen)
 
1B_175/2013 vom 13. November 2013
 
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 274, 278 und 279 StPO.
 
Art. 13 und 29 Abs. 2 BV; Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 5 Abs. 1, Art. 7, 16 Abs. 1 und 2, Art. 107, 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 217, 269 Abs. 1 lit. a und b, Art. 269 Abs. 2 lit. f, Art. 275 Abs. 1 und Art. 279 Abs. 1 und 3 StPO; Verwendung von Zufallsfunden, Dauer der Überwachung.
 
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt Strafuntersuchungen gegen X. und weitere Personen wegen qualifizierten Drogendelikten. Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht am Obergericht des Kantons Zürich die Verwendung der aus einer geheimen Überwachung anderer Personen hervorgegangenen Zufallsfunde im Verfahren gegen den Beschuldigten sowie die Überwachung eines von ihm benutzten Mobiltelefonanschlusses (bis zum 25. März 2011). Mit weiteren Verfügungen vom 17. Februar, 19. April bzw. 23. Mai 2011 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht (im Strafverfahren gegen den Beschuldigten) die Überwachung von drei weiteren Mobiltelefonanschlüssen (bis zum 25. März bzw. 25. Juni 2011) sowie eines Festnetzanschlusses (bis zum 25. März 2011). Am 21. Dezember 2012 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten die ihn betreffenden geheimen Überwachungsmassnahmen mit.
B. Eine vom Beschuldigten gegen die Genehmigungsverfügungen vom 26. Januar, 17. Februar, 19. April und 23. Mai 2011 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 26. März 2013 ab.
C. Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde (...) an das Bundesgericht. (...) Dieses weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
(Auszug)
 
Aus den Erwägungen:
 
Erwägung 1
1.1 Bei Genehmigungsentscheiden betreffend Telefonüberwachungen, welche vom Betroffenen nachträglich angefochten werden (Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 274 und Art. 279 StPO), und bei konnexen Entscheiden über die Verwertbarkeit von Zufallsfunden (Art. 278 StPO) handelt es sich grundsätzlich um Zwangsmassnahmen- und Zwischenentscheide mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser im StPO-Beschwerdeverfahren zu prüfenden Entscheide können die betreffenden Fragen vor dem Sachrichter nicht nochmals aufgeworfen werden (vgl. AEMISEGGER/FORSTER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 29 zu Art. 79 BGG; THOMAS HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2010, N. 28-30 zu Art. 279 StPO; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 14 zu Art. 279StPO; ders., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rz. 1164; s. auch Urteil des Bundesgerichtes 1B_425/2010 vom 22. Juni 2011 E. 1.1-1.3).
(...)
 
Erwägung 4
4.2.2 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass sich aus den Zufallsfunden der Überwachung anderer Personen auch Verdachtsgründe gegen den Beschwerdeführer (alias "Y.") ergeben hätten. Die betreffenden Untersuchungsergebnisse durften die kantonalen Instanzen bei der Prüfung des dringenden Tatverdachtes (Art. 269 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 StPO) heranziehen. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er sich bis zum 21. Februar 2013 in Untersuchungshaft befunden habe. Am Tag, als die letzte Überwachung gegen ihn aufgehoben worden sei, nämlich am 20. Juni 2011, habe die Staatsanwaltschaft Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft gestellt. Der "über die gesamte Untersuchung gleichbleibend vorgebrachte" Vorwurf gehe dahin, dass er "mit mehreren Lieferanten und Beschuldigten einen intensiven Handel im hohen Mengen- d.h. Mehrkilobereich ('Drogenhandel im grossen Stil') betrieben" habe. In quantitativer Hinsicht sei ihm gestützt auf Vorgänge vom Februar/März 2011 zunächst ein "Betäubungsmittelhandel von über einem Kilo Kokain" vorgeworfen worden. Die Vorwürfe hätten sich unterdessen (aufgrund der Überwachungen bis zum 20. Juni 2011) gesteigert auf "Kauf von 4,6 Kilogramm Kokaingemisch" und "Verkauf/Abgabe von 2,5 Kilogramm".
4.2.3 Unbestrittenermassen wurde der dringende Tatverdacht qualifizierter Drogendelikte insbesondere vom kantonalen Haftrichter rechtskräftig bestätigt. Wie der Beschwerdeführer einräumt, hat die Staatsanwaltschaft den analogen Tatvorwurf schon im Zeitpunkt der ersten Überwachungsmassnahmen erhoben. Die untersuchten Delikte fallen unter den Deliktskatalog von Art. 269 Abs. 2 lit. f StPO, und die Schwere der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeteiligung rechtfertigt die streitigen Überwachungen (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO). Dass auch die übrigen gesetzlichen Überwachungsvoraussetzungen (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO) erfüllt sind, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Eine Verletzung der StPO bzw. des Grundrechts auf Privatsphäre (Art. 13 BV) ist damit nicht dargetan.
4.3 In diesem Zusammenhang ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV) ersichtlich. Die vorliegenden Akten lassen die Prüfung zu, ob Zufallsfunde aus einer konnexen Überwachung für die Begründung von Überwachungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer herangezogen werden durften und ob die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Untersuchungsmassnahmen, soweit substanziiert bestritten, erfüllt waren. Dass die Vorinstanz aufgrund seiner Vorbringen im kantonalen Beschwerdeverfahren erwägt, der Beschwerdeführer habe das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes (gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 StPO) nicht bestritten, verletzt die richterliche Begründungspflicht nicht. Entgegen seiner Ansicht hat sich die Vorinstanz auch ausreichend mit seiner Argumentation befasst, er habe Anspruch auf Einsicht in die Akten der ihn nicht persönlich betreffenden konnexen Genehmigungsverfahren.
4.4 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die geheime Überwachung habe insgesamt fünf Monate und damit zu lange gedauert. Zwischen dem Beginn und dem Abschluss der Überwachungen hätten die Vorwürfe des Drogenhandels in quantitativer Hinsicht zugenommen. "Spätestens im Februar/März 2011" habe aufgrund von Verdachtsmomenten "hinreichend Grund für eine Festnahme bestanden". Durch eine solche hätte "der Handel mit einer substanziellen Menge an Betäubungsmitteln verhindert werden können". Stattdessen habe die Überwachung bis zum 20. Juni 2011 gedauert und sei er, der Beschwerdeführer, erst an diesem Tag verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt worden. Es sei unzulässig, dass ein Strafverfahren wegen Drogendelikten "einzig durch das Nichteingreifen" der Strafbehörden an "quantitativer Bedeutung" gewinne. Dies bedeute, dass es der Strafverfolgungsbehörde überlassen würde, die Schwere des Falles "massgeblich selbst zu bestimmen". Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft verletze (neben dem Grundsatz des "fair trial", der strafprozessualen Unschuldsvermutung und dem Rechtsgleichheitsgebot) insbesondere Art. 7, 217 sowie 275 StPO und tangiere auch den strafrechtlichen Rechtsgüterschutz.
4.4.2 Soweit gesetzmässige Untersuchungsmassnahmen vorliegen, die auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO) und dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen (Art. 5 Abs. 1 StPO) ausreichend Rechnung tragen, hat der Beschuldigte grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft untersuchte Straftaten unverzüglich, etwa durch Festnahme von Verdächtigen, unterbindet (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6P.117/2003 vom 3. März 2004 E. 5.3) bzw. geheime Überwachungsmassnahmen (allenfalls vor Ablauf der richterlich genehmigten Dauer) möglichst rasch abbricht und die überwachte Person sofort darüber informiert. Ein Anspruch des Beschuldigten, unverzüglich an weiteren Delikten gehindert zu werden, ergibt sich insbesondere nicht aus dem strafprozessualen Verfolgungszwang (Art. 7 StPO). Ebenso wenig besteht ein Vorrang der polizeilichen Festnahme (Art. 217 StPO) gegenüber anderen gesetzlichen Zwangs- und Untersuchungsmassnahmen. Die Wahl der sachlich gebotenen Untersuchungsführung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Art. 139 Abs. 1 und Art. 308 Abs. 1 StPO). Gesetzmässige Untersuchungsmassnahmen dürfen (unter den Bedingungen von Art. 275 Abs. 1 StPO) grundsätzlich so lange dauern, wie es für die sorgfältige Sachverhaltsabklärung sachlich notwendig erscheint. Bei anhaltender Delinquenz (bzw. Dauerdelikten) haben die Untersuchungs- und Genehmigungsbehörden allerdings auch dem Rechtsgüterschutz und dem Grundsatz der gleichmässigen Durchsetzung des Strafrechts Rechnung zu tragen (vgl. Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO).
4.4.3 Im vorliegenden Fall einer komplexen Untersuchung gegen verschiedenen Beteiligte in einem schwer wiegenden Fall von Drogendelinquenz sind keine Anzeichen erkennbar (und werden auch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt), dass die kantonalen Strafbehörden die geheimen Überwachungen und deren Auswertung unnötig und übermässig lange hinausgezögert hätten, um Delinquenzvorwürfe "künstlich" auszuweiten oder die Verteidigungsrechte zu schmälern. Unbestrittenermassen wurden die Massnahmen gegen den Beschwerdeführer am 26. Januar, 17. Februar, 19. April bzw. 23. Mai 2011 bis zum 25. März bzw. 25. Juni 2011 verfügt und ihm am 21. Dezember 2012 (noch vor Abschluss des Vorverfahrens) mitgeteilt (vgl. Art. 279 Abs. 1 StPO). Nach der nachvollziehbaren Darlegung der kantonalen Instanzen dienten die Untersuchungsmassnahmen und deren Auswertung der Ermittlung der Tatbeteiligten, des Tatvorgehens und der gehandelten Drogenmengen. Nach der Aufhebung der letzten Überwachung, die laut Beschwerdeschrift am 20. Juni 2011 erfolgte, bestand weder ein begründeter Anlass noch ein gesetzlicher Grund für eine sofortige Information des Beschuldigten über die geheimen Erhebungen. Der Zeitbedarf für die anschliessende Auswertung der Untersuchungsergebnisse hat hier auch nicht zu einer "unnötigen" Weiterdauer der Delinquenz führen können, da der Beschwerdeführer sich (nach eigener Darstellung) zwischen dem Abschluss der Überwachungen und deren Bekanntgabe (am 21. Dezember 2012) in Untersuchungshaft befand.
4.4.4 Eine Verletzung von Art. 275 StPO ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, dass die richterlich genehmigten Überwachungsfristen (Art. 274 Abs. 5 StPO) oder die Bestimmungen über einen allfälligen Aufschub der Mitteilung (Art. 279 Abs. 1-2 StPO) missachtet worden wären.