BGE 133 IV 93
 
10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
6S.150/2006 vom 21. Dezember 2006
 
Regeste
Art. 126 BStP; Verfahren bei Anklagemängeln.
 
Sachverhalt
A. X. erteilte als stellvertretender Honorarkonsul in Maskat (Oman) im Zeitraum von September 1999 bis Oktober 2003 134 bangladeschischen Staatsangehörigen ein Visum für die Einreise in die Schweiz. Dabei täuschte er durch Anfertigung fiktiver Anträge und weiterer Dokumente vor, die Visa seien für 134 omanische Staatsbürger, für die keine Visumsbeschränkungen bestanden, ausgestellt worden. Die echten Visaanträge der 134 bangladeschischen Staatsangehörigen sowie allfällige Beilagen vernichtete er, nachdem er von der erfolgten Einreise der fraglichen Personen in die Schweiz erfahren hatte. Für die Erteilung der Visa nahm er insgesamt 60'300 omanische Rial (entspricht 211'050 Schweizer Franken) entgegen.
B. Im Wesentlichen gestützt auf diesen Sachverhalt sprach das Bundesstrafgericht X. am 28. November 2005 der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt und der Vorteilsannahme schuldig und bestrafte ihn mit neun Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt hinsichtlich der Einträge in das Visumsregister in 134 Fällen, der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden, des mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens hinsichtlich zweier 1998 erteilter Visa sowie 27 weiterer Visa und der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG sprach es ihn frei. Auf die Anklage des mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens hinsichtlich der Erteilung von 134 Visa trat es nicht ein.
C. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft erhebt gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
 
Aus den Erwägungen:
 
Erwägung 2.2
2.2.1 Die Anklageschrift bezeichnet das strafbare Verhalten, dessen der Angeklagte beschuldigt wird, nach seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen (Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP). Im Zuge des Erlasses des Strafgerichtsgesetzes wurden Art. 126 BStP zum notwendigen Anklageinhalt und Art. 127 BStP zur Zustellung der Anklage angepasst beibehalten, die übrigen Bestimmungen zum Anklagezulassungsverfahren indessen gestrichen (Art. 128-134 BStP; vgl. Anhang Ziff. 9 SGG). Begründet wurde diese Streichung mit der Umständlichkeit des zweistufigen Verfahrens. Zudem stelle der Entscheid der Anklagekammer über die Anklagezulassung eine Art "Vor-Urteil" dar (Botschaft, BBl 2001 S. 4255). Unter altem Recht hatte die Anklagekammer im Rahmen der ihr obliegenden formellen Prüfung insbesondere darüber zu befinden, ob die Anklageschrift den aufgrund des Akkusationsprinzips an sie zu stellenden Anforderungen entsprach (BGE 120 IV 348 E. 1 b). Gemäss diesem Entscheid kam der Anklagekammer ferner die Kompetenz zu, eine fehlerhafte Anklageschrift an den Bundesanwalt zurückzuweisen (BGE 120 IV 348 E. 1c/dd). Auch der Entwurf zu einer vereinheitlichten eidgenössischen Strafprozessordnung sieht vor, dass die Verfahrensleitung die Anklageschrift überprüft. Ergibt sich auf Grund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil einstweilen nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 330 E-StPO, BBl 2006 S. 1389, 1491; dazu Botschaft, BBl 2006 S. 1275 ff.).
2.2.2 Es stellt sich die Frage, wie unter geltendem Recht bis zum Inkrafttreten der vereinheitlichten Strafprozessordnung bei mangelhaften Anklagen zu verfahren ist. Aus dem Umstand, dass nach dem Wegfall des Anklagezulassungsverfahrens keine separate Behörde mehr über die Anklagezulassung befindet, folgt nicht, dass bei mangelhaften Anklagen lediglich die Möglichkeit bleibt, im Endentscheid nicht darauf einzutreten. Vielmehr sind Anklagemängel wie bisher während des Verfahrens zu beheben. Nach ARMAND Meyer (Die Bindung des Strafrichters an die eingeklagte Tat, Diss. Zürich 1972, S. 165 f.) verliert der Ankläger ab einem gewissen Zeitpunkt die Herrschaft über die Anklage. Das Gericht hat dann nur noch die Möglichkeit entweder zu verurteilen oder freizusprechen (Art. 168 Abs. 2 BStP). Genügt die Anklage nicht, so muss grundsätzlich freigesprochen werden. Ein solcher Freispruch ist sehr unbefriedigend, wenn sich der Angeklagte nach dem Untersuchungsergebnis eindeutig schuldig gemacht hat. Um dem Dilemma zwischen Verletzung des Anklageprinzips und ungerechtfertigtem Freispruch zu entgehen, bietet sich - zumindest dort wo ein Anklagezulassungsverfahren fehlt - die Rückweisung der Anklageschrift zur Berichtigung an (vgl. auch EDGAR FREY, Die Anklage im schweizerischen Strafprozessrecht, Diss. Zürich 1946, S. 76 ff.; M. GULDENER, Klage- und Anklageänderung im zürcherischen Recht, in: Festschrift Pfenninger, Zürich 1956, S. 84 ff.; NIKLAUS SCHMID, in: Andreas Donatsch/Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, § 182 N. 18). Auch der Bundesanwalt hat Möglichkeiten zur Anklageberichtigung während des Verfahrens (Art. 166 BStP). Mangelhafte Anklagen sind deshalb an die Bundesanwaltschaft zur Verbesserung zurückzuweisen.
2.2.3 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Anklageschrift sei hinsichtlich der Amtshandlung, auf die sich der Vorteil beziehen müsse, ungenügend, was eine materielle Beurteilung des Vorwurfs ausschliesse. Im Endurteil tritt sie deshalb in diesem Punkt nicht auf die Anklage ein und verweist in ihrer Vernehmlassung auf die Möglichkeit der Wiedereinbringung. Dieses Vorgehen erweist sich als nicht bundesrechtskonform. Beinhaltet die Anklage nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale des angeklagten Delikts, so ist die Anklageschrift nach dem Gesagten zur Ergänzung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. Es geht nicht an, im Endentscheid auf die Anklage nicht einzutreten unter Hinweis auf die Möglichkeit der Wiedereinbringung, da der Angeklagte für den Fall, dass keine erneute Anklage erhoben wird, über die mit der ursprünglichen Anklage öffentlich gegen ihn erhobenen Anschuldigungen im Ungewissen gelassen würde. Wie erwähnt hat er jedoch einen grundsätzlichen Anspruch darauf, vom Gericht freigesprochen oder verurteilt zu werden (Art. 168 Abs. 2 BStP; s. auch ARTHUR BAUHOFER, Wer vor Gericht gestellt wird, muss freigesprochen oder verurteilt werden, in: Festschrift Pfenninger, a.a.O., S. 15 ff.; ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 50 N. 8a; SCHMID, a.a.O., § 182 N. 1). Ferner gebieten auch der Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung (Art. 146 Abs. 2 BStP; s. auch Obergericht Zürich, I. Strafkammer, Urteil vom 10. Mai 1984, ZR 84/1985 Nr. 22 S. 66), das Prinzip der Verfahrenseinheit sowie die Prozessökonomie, den Anklagesachverhalt nach Möglichkeit in einem Verfahren zu beurteilen. Anklagemängel sind darum umgehend zu beheben, um über die berichtigte Anklage im selben Verfahren definitiv entscheiden zu können. Aus diesen Gründen ist der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid aufzuheben. Vor der neuerlichen Beurteilung wird die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Anklageergänzung einzuräumen haben. Es braucht an dieser Stelle deshalb auch nicht entschieden zu werden, ob die Anklage im vorliegenden Fall den Anforderungen von Art. 126 BStP entsprach.