BGE 117 IV 209
 
39. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 15. Juli 1991 i.S. Y. gegen Bundesamt für Polizeiwesen
 
Regeste
Art. 15 IRSG; Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft.
2. Wird dem Auslieferungsbegehren nicht stattgegeben ("Nichtannahme" im Sinne von Art. 27 Abs. 5 IRSG), hat dies mit begründeter Verfügung zu geschehen, die dem Verfolgten mitzuteilen ist (E. 2).
3. Die Anklagekammer beurteilt einzig Begehren auf Entschädigung für ungerechtfertigte, nicht indessen für rechtswidrige Auslieferungshaft (E. 4c).
4. Die Entschädigung kann nur verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung durch trölerisches Verhalten erschwert oder verlängert hat (E. 4d).
 
Sachverhalt
A.- Das Bundesamt für Polizeiwesen (im folgenden: Bundesamt) verfügte auf Ersuchen von Interpol Ankara vom Januar 1990 am 17. August 1990 die provisorische Auslieferungshaft gegen den türkischen Staatsangehörigen Y.; der Auslieferungshaftbefehl stützte sich auf einen durch die Justizbehörden in Adiyaman, Türkei, ausgestellten Haftbefehl vom 22. Juni 1981. Gemäss einem ersten Fahndungsersuchen vom 17. Oktober 1989 von Interpol Ankara wurden Y. Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung, Mord, bewaffneter Raub und ein Bombenanschlag zur Last gelegt und vorgeworfen, auf ein Polizeifahrzeug geschossen und dabei einen Polizisten verletzt zu haben.
Die Anklagekammer des Bundesgerichts wies eine gegen den Auslieferungshaftbefehl gerichtete Beschwerde am 7. September 1990 ab, soweit sie darauf eintrat. Der Entscheid wurde noch am selben Tag versandt; da es sich um einen Freitag handelte, traf er erst am darauffolgenden Montag, dem 10. September 1990, beim Bundesamt ein.
B.- Mit diplomatischer Note vom 4. September 1990, die beim Bundesamt am 5. September 1990 einging, reichte die türkische Botschaft das formelle Auslieferungsersuchen mit den gemäss Art. 41 IRSG erforderlichen Unterlagen ein.
Zur Beschleunigung des Verfahrens hatte das Bundesamt am 24. August 1990 beim Vertreter von Y. eine von diesem unterschriebene Erklärung verlangt, wonach er sich mit der Zustellung der das Asylverfahren betreffenden Akten aus Deutschland an das Bundesamt einverstanden erkläre. Eine Kopie der verlangten Erklärung wurde per Telefax am 5. September dem Bundesamt übermittelt. Das Original der Erklärung ging am 11. September 1990 beim Bundesamt ein.
Die Prüfung des formellen Auslieferungsbegehrens durch das Bundesamt ergab, dass Y. die ihm zur Last gelegten Straftaten im Rahmen seiner politischen Tätigkeit innerhalb der Organisation KAWA (die für die Bildung eines unabhängigen sozialistischen Kurdenstaates eintritt) begangen hatte. Da nach ständiger Praxis für solche "relativ politischen Delikte", die nach den Umständen, namentlich nach den Beweggründen und Zielen des Täters, einen vorwiegend politischen Charakter haben, die Auslieferung nicht gewährt werden kann (vgl. dazu BGE 109 Ib 71 E. 6a), wies das Bundesamt mit Entscheid vom 12. September 1990 das Auslieferungsbegehren ab. Gleichentags wurde Y. freigelassen.
Am 14. September 1990 teilte das Bundesamt dem Vertreter von Y. zur Bestätigung einer entsprechenden telefonischen Mitteilung vom 12. September 1990 die Gründe für die Ablehnung der Auslieferung kurz mit. Gleichzeitig erklärte es sich bereit, Y. für das Auslieferungsverfahren unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren, und ernannte Advokat S. als amtlichen Rechtsbeistand.
C.- Mit Eingabe vom 27. September 1990 verlangte der Vertreter von Y. beim Bundesamt für Polizeiwesen eine formelle Verfügung für die Einstellung des Auslieferungsverfahrens; weiter wollte er Einsicht nehmen in das formelle Auslieferungsersuchen sowie die diplomatische Note an die türkische Botschaft; schliesslich machte er unter dem Titel "ungerechtfertigte Haft" (vom 17. August bis 12. September 1990) - der Haftbefehl sei offensichtlich unberechtigt gewesen - eine Genugtuung von Fr. 100'000.-- sowie Schadenersatz in noch zu bezeichnender Höhe geltend; für seine anwaltlichen Bemühungen stellte er dem Bundesamt einen Betrag von Fr. 4'701.-- in Rechnung.
Am 17. Oktober 1990 machte der Vertreter von Y. beim Bundesamt Schadenersatz in Höhe von Fr. 3'000.-- geltend; darin enthalten sei ein Betrag von Fr. 1'500.--, welcher seinem Mandanten wegen der Haft nicht ausbezahlt worden sei; dessen Ehefrau habe zudem infolge der Verhaftung ihres Ehemannes einen "stressbedingten Zusammenbruch" erlitten und deswegen im Stadtkrankenhaus R. vom 22. August bis 29. August 1990 stationär behandelt werden müssen.
D.- Mit Entscheid vom 26. November 1990 hiess das Bundesamt das Gesuch um Einsicht in das formelle Auslieferungsersuchen gut; eine weitergehende Akteneinsicht lehnte es ab; ebenfalls abgelehnt wurden die Gesuche um Ausrichtung von Geldleistungen wegen erlittener Auslieferungshaft sowie um Ersatz des Anwaltshonorars.
E.- Mit Beschwerde vom 28. Dezember 1990 beantragt Y. die vollumfängliche Aufhebung des Entscheides des Bundesamtes.
Auf die speziellen Rechtsbegehren wird in der Begründung zurückzukommen sein.
Das Bundesamt beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
 
Aus den Erwägungen:
b) Verfügungen des für die Behandlung von Auslieferungsersuchen zuständigen (Art. 17 Abs. 2 IRSG) Bundesamtes unterliegen gemäss Art. 25 IRSG, soweit das Rechtshilfegesetz nichts anderes bestimmt, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unmittelbar ans Bundesgericht; zuständig zu deren Behandlung ist die I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts. Ein anderes Rechtsmittel ist somit nur gegeben, wenn das IRSG dies ausdrücklich bestimmt.
c) In Abweichung von der grundsätzlichen Rechtsmittelzuständigkeit gemäss Art. 25 IRSG erklärt das Rechtshilfegesetz ausnahmsweise die Anklagekammer des Bundesgerichts für zuständig; es betrifft dies
- Beschwerden gegen den Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 f.),
- Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte Haft (Art. 15 IRSG durch Verweisung auf die entsprechenden eidgenössischen Regelungen, welche auch das anzuwendende Verfahren bestimmen; vgl. BGE 113 IV 93),
- Beschwerden gegen die Abweisung von Haftentlassungsgesuchen durch das Bundesamt (BBl 1976 II 463).
Daraus erhellt, dass die Anklagekammer lediglich für die Behandlung von Eingaben im unmittelbaren Zusammenhang mit eigentlichen prozessualen Zwangsmassnahmen, das heisst im Bereich der Auslieferung im Zusammenhang mit der Auslieferungshaft beziehungsweise mit der Sicherstellung zuständig ist.
d) Im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen - und damit auch im Falle einer Auslieferung - übt der ersuchte Staat eine Verwaltungstätigkeit auf internationaler Ebene aus (BBl 1976 II 448; BGE 113 IV 97).
Auf das Auslieferungsverfahren, in welchem über die Anhandnahme des Auslieferungsersuchens beziehungsweise des Ersuchens um Festnahme zum Zwecke der Auslieferung sowie gegebenenfalls über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden ist, sind daher subsidiär die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden (vgl. Art. 12 IRSG), auf welche sich der angefochtene Entscheid in bezug auf den Erlass einer förmlichen Verfügung beziehungsweise Gewährung der Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) sowie Anwaltshonorar (Art. 64 und 65 VwVG) zu Recht auch stützt.
Dabei kann das Auslieferungsverfahren entgegen der Auffassung des Bundesamtes nicht in ein formelles und ein zeitlich vor diesem stattfindendes "nicht eigentliches" Verfahren unterteilt werden; denn dieses wird bereits mit dem Eingang des Ersuchens um Fahndung und Festnahme zum Zwecke der Auslieferung gemäss Art. 42 IRSG angehoben. Dies ergibt sich zunächst aus der Systematik des Gesetzes: "Zweiter Teil: Auslieferung", "2. Kapitel: Verfahren", "1. Abschnitt: Ersuchen". Sodann räumt das Rechtshilfegesetz dem Verfolgten in allen Stadien eines Verfahrens der Zusammenarbeit in Strafsachen das Recht auf einen Rechtsbeistand ein (BBl 1976 II 458; vgl. Art. 21 IRSG und auch Art. 48 Abs. 1 lit. d IRSG, wonach bereits der Auslieferungshaftbefehl u.a. den Hinweis auf das Recht zum Beizug eines Rechtsbeistandes enthalten muss); auch dies steht einer Aufteilung des Auslieferungsverfahrens in der erwähnten Art entgegen.
Die Verletzung von Prozessvorschriften während des ganzen Auslieferungsverfahrens ist daher - sofern es nicht um eigentliche prozessuale Zwangsmassnahmen, das heisst Auslieferungshaft und Sicherstellung gemäss Art. 47 IRSG geht - mit dem gleichen Rechtsmittel zu rügen, welches gegen den Hauptgegenstand des Verfahrens, nämlich die Gutheissung beziehungsweise Ablehnung der Auslieferung gegeben ist, das heisst mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
e) Im vorliegenden Fall wurde ein Auslieferungshaftbefehl erlassen und die provisorische Auslieferungshaft angeordnet. In diesem Verfahrensstadium ist die Anklagekammer zuständig, Beschwerden gegen diese Zwangsmassnahme zu beurteilen. Sie bleibt nach der Praxis des Bundesgerichts auch zuständig, Beschwerden gegen die Abweisung von späteren Haftentlassungsgesuchen zu beurteilen, solange nicht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde insbesondere gegen den Entscheid des Bundesamtes über die Auslieferung bei der I. öffentlichrechtlichen Abteilung eingereicht wurde (unveröffentlichtes Urteil vom 23. September 1988 i.S. H., E. 1 mit Hinweisen). Wird daher geltend gemacht, es seien während der Dauer der provisorischen Auslieferungshaft beziehungsweise nach deren Aufhebung Verfahrensvorschriften verletzt worden (hier: förmliche Verfügung, Akteneinsicht, Anwaltshonorar), so entscheidet ebenfalls die Anklagekammer über diese Rügen. Dies kann auch im Rahmen einer Beschwerde gegen die Verweigerung einer Haftentschädigung geschehen. Die Anklagekammer des Bundesgerichts ist somit zuständig, die vorliegende Beschwerde zu behandeln.
Der angefochtene Entscheid hält dem entgegen, erst mit Eintreffen des formellen Auslieferungsersuchens am 5. September 1990 sei das eigentliche (nach Terminologie des Bundesamtes: "formelle") Auslieferungsverfahren angehoben worden; bereits die "Eintretensprüfung" habe ergeben, dass die im Ersuchen erhobenen Vorwürfe nach dem dem Ersuchen beigelegten Urteil "sehr klar" als relativ-politische Delikte zu werten gewesen seien, für welche nach ständiger Praxis die Auslieferung nicht gewährt werden könne; das Auslieferungsersuchen sei deshalb mit diplomatischer Note vom 12. September 1990 abgelehnt worden; damit sei zugleich das Auslieferungsverfahren abgeschlossen worden; es könne bei dieser Sachlage jedoch keine Verfügung erlassen werden, denn es sei kein formelles Verfahren durchgeführt worden, welches mit Verfügung abzuschliessen sei; es habe deshalb genügt, dem Vertreter des Beschwerdeführers die Gründe für die Ablehnung mündlich und schriftlich darzulegen.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
b) Das Bundesamt liess den Beschwerdeführer auf Ersuchen von Interpol Ankara um Festnahme zum Zwecke der Auslieferung im Schweizerischen Polizeianzeiger ausschreiben. Auf das Gesuch wurde somit eingetreten (Art. 43 IRSG); dieses unterliegt weniger strengen formellen Anforderungen als das eigentliche Auslieferungsersuchen (Art. 42 IRSG), da die verlangten Massnahmen vorläufigen Charakter haben, bis dieses gestellt wird (Titel vor Art. 44 ff. IRSG: "2. Abschnitt: Vorläufige Massnahmen"; vgl. auch Art. 18 IRSG).
Angehoben wurde das Auslieferungsverfahren im vorliegenden Fall spätestens mit dem Erlass des Auslieferungshaftbefehls unmittelbar nach der Anhaltung des Beschwerdeführers in Basel; davon geht auch das Bundesamt aus.
Als schliesslich das förmliche Auslieferungsersuchen eintraf, wurde es durch das Bundesamt geprüft; dem Gesuch wurde aber nicht stattgegeben. Das Bundesamt verwendet in seiner Vernehmlassung in diesem Zusammenhang zwar die Formulierung, das türkische Auslieferungsersuchen sei mit diplomatischer Note "zurückgewiesen" worden. Damit scheint es jedoch Bezug zu nehmen auf Art. 17 IRSG, wonach das Bundesamt Auslieferungsbegehren nur "behandelt", sofern ihre Ausführung nicht offensichtlich unzulässig ist.
Nur auf diese Möglichkeit kann sich Art. 27 Abs. 5 IRSG beziehen, welcher als allgemeine Vorschrift für Ersuchen die Möglichkeiten der Nichtannahme oder der Ablehnung erwähnt. Es ist in terminologischer Hinsicht somit davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine gestützt auf Art. 3 Abs. 1 IRSG ausgesprochene Nichtanhandnahme vorliegt, weil das Begehren wegen des "sehr klaren" politischen Charakters der Auslieferungstat als offensichtlich unzulässig erschien. Auch eine solche Nichtanhandnahme ist zu begründen, was denn auch mit diplomatischer Note geschah.
c) Über die Auslieferung entscheidet erstinstanzlich das Bundesamt (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht hingegen der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Auslieferungstat, so entscheidet anstelle des Bundesamtes direkt das Bundesgericht (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Diese Regelung der Zuständigkeit wird damit begründet, dass der ablehnende Entscheid der Verwaltung keiner Überprüfung unterliegt, da der ersuchende Staat nicht zur Beschwerde legitimiert ist und der Verfolgte daran kein Interesse hat; die Ablehnung der Auslieferung wegen des politischen Charakters der Tat soll daher von einer repräsentativen Instanz ausgesprochen werden, die keinem politischen Druck ausgesetzt ist (BBl 1976 II 463).
Ob Art. 55 Abs. 2 IRSG nur dann zum Zuge kommt, wenn das Begehren sich als nicht offensichtlich unzulässig erweist, da erst in diesem Fall die eigentliche Instruktion mit Anhörung des Beschuldigten durchgeführt wird, erscheint angesichts des mit dieser Bestimmung angestrebten Zwecks zweifelhaft. Die Frage der Zuständigkeit des Bundesamtes kann indessen offengelassen werden, da sie durch den Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wird und das Bundesamt ohnehin zu seinen Gunsten entschieden hat.
d) Zufolge der Nähe zur Verwaltungstätigkeit ist in bezug auf das für Zwangsmassnahmen massgebende Prozessrecht Art. 62 VStrR analog anzuwenden (vgl. BBl 1976 II 456 f.). Danach ist die Einstellung des Verfahrens dem Beschuldigten mitzuteilen und die mündlich mitgeteilte Einstellung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Im vorliegenden Fall trat das Bundesamt, wie dargelegt, auf das Ersuchen um Festnahme zum Zweck der Auslieferung ein und verfügte nach der Anhaltung des Beschwerdeführers die provisorische Auslieferungshaft. Es nahm erst das formelle Auslieferungsbegehren nicht an die Hand, das heisst, es führte das in Art. 52 ff. IRSG vorgesehene Verfahren gar nicht durch. Dieser Entscheid stellt entgegen der Auffassung des Bundesamtes auch dann eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, wenn dies ohne vorgängige spezielle Verfügung gegenüber dem Beschuldigten "mit diplomatischer Note" an den ersuchenden Staat geschieht, wird doch mit der Nichtanhandnahme ("Erledigung des Verfahrens infolge Nichteintretens") materiell festgestellt, dass das Auslieferungsverfahren abgeschlossen ist und der Verfolgte - jedenfalls gestützt auf das vorliegende Begehren - nicht ausgeliefert wird. Von einem eigentlichen Nichteintreten kann nicht die Rede sein, nachdem das Auslieferungsbegehren durch das Bundesamt einem "examen approfondi" unterzogen wurde. Der Verfügungscharakter der "Note" ergibt sich auch aufgrund eines weiteren Umstandes: Mit Telefax vom 12. September 1990 übermittelte das Bundesamt der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Kopie der diplomatischen Note mit dem Hinweis, die Entlassungsverfügung werde so rasch wie möglich übermittelt; diese bestand dann lediglich in der Wiederholung des Wortlautes der diplomatischen Note mit dem Zusatz, ein Verbleib in provisorischer Untersuchungshaft rechtfertige sich unter diesen Umständen nicht mehr und der Verfolgte sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Damit betrachtet auch das Bundesamt den Inhalt der diplomatischen Note - zu Recht - als Verfügung.
Wohl berührt den Beschuldigten nicht weiter, wie das Bundesamt das Auslieferungsverfahren gegenüber dem ersuchenden Staat formell beendet (vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG). Das heisst indessen nicht, dass das Verfahren, welches immerhin zur Inhaftierung des Beschwerdeführers geführt hatte, diesem gegenüber nicht mittels förmlicher Verfügung abzuschliessen sei. Davon, dass kein formelles Verfahren stattgefunden habe, kann hier jedenfalls nicht die Rede sein, nachdem sogar Zwangsmassnahmen angeordnet worden waren. Das Bundesamt hätte deshalb in sinngemässer Anwendung von Art. 62 VStrR eine förmliche und begründete Feststellungs-Verfügung über den Abschluss des Auslieferungsverfahrens erlassen sollen (vgl. dazu auch kantonale Regelungen über die Nichtanhandnahme der Untersuchung: CLOƋTTA, Nichtanhandnahme und Einstellung der Strafuntersuchung in der Schweiz, Diss. Zürich 1983, S. 102 f.; HAUSER, Strafprozessrecht, S. 224 f.; NOLL, Strafprozessrecht, S. 88 f.). Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf allfällige spätere Auslieferungsersuchen am Erlass einer solchen Verfügung ein schützenswertes Interesse, kann er doch damit jederzeit dokumentieren, dass das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt wurde, und aus welchen Gründen dies geschah. Da die türkischen Behörden jederzeit wieder - in der Schweiz oder einem anderen Staat - ein Auslieferungsbegehren stellen können, ist diese Verfügung für den Beschwerdeführer entgegen der Auffassung des Bundesamtes auch von erheblicher praktischer Bedeutung. Wie das vorliegende Verfahren zeigte, war die Auslieferungshaft beziehungsweise deren Dauer nicht zuletzt auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres die erforderlichen Beweismittel vorlegen konnte.
Es wäre jedoch wenig sinnvoll, das Bundesamt anzuweisen, nun nachträglich noch eine förmliche Verfügung zu erlassen. Der Inhalt der hier angezeigten Verfügung ergibt sich aus der diplomatischen Note, ebenfalls die Begründung. Es fehlt lediglich der Titel ("Verfügung"); eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer an der Anfechtung der die Auslieferung materiell ablehnenden Verfügung kein Interesse hat (vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG). Die nachträgliche formelle Feststellungs-Verfügung kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch die Anklagekammer getroffen werden (vgl. analog Art. 114 Abs. 2 OG). ...
b) Gemäss Art. 15 Abs. 1 IRSG hat der Verfolgte Anspruch auf eine "Entschädigung für ungerechtfertigte Haft und andere Nachteile"; die diesbezüglichen eidgenössischen Bestimmungen gelten sinngemäss in einem nach IRSG in der Schweiz gegen den Verfolgten geführten Verfahren. Als eidgenössische Regelungen, welche nach dieser Vorschrift sinngemäss anzuwenden sind, kommen Art. 122 Abs. 1 BStP und 99 Abs. 1 VStrR in Frage (BGE 113 IV 95 E. 1). Da in verfahrensrechtlicher Hinsicht dem Verwaltungsstrafrecht der Vorrang einzuräumen ist (BGE 113 IV 97), liegt es nahe, die Entschädigung ebenfalls gemäss Art. 99 VStrR festzusetzen. Im übrigen unterscheiden sich die beiden Bestimmungen in ihrem Inhalt nicht wesentlich voneinander.
Nach Art. 99 Abs. 1 VStrR ist dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Art. 15 IRSG setzt eine ungerechtfertigte Haft voraus. Entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 122 BStP sind darunter jene Fälle zu verstehen, in denen die Haft unter Beachtung der gesetzlichen Formen und Verfahrensvorschriften angeordnet wurde, diese sich aber im nachhinein tatsächlich als ungerechtfertigt (injustifié) erweist (vgl. BGE 64 I 141 E. 2).
Die Entschädigung kann sowohl Ersatz des Schadens als auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen (BGE 107 IV 156 mit Hinweisen), die nach der Schwere der Verletzung zu bestimmen ist (BGE 113 IV 98 E. a). Der erlittene Nachteil ist vom Ansprecher zu substantiieren und zu beweisen (BGE 107 IV 157 mit Hinweisen).
Über das Entschädigungsbegehren entscheidet die Verwaltung, gegen deren Entscheid bei der Anklagekammer Beschwerde geführt werden kann (Art. 100 Abs. 4 VStrR).
Der Bund leistet die Entschädigung, wenn - wie hier - eine Bundesbehörde das Ersuchen des ausländischen Staates ausgeführt hat (Art. 15 Abs. 2 IRSG).
c) Nicht nach Art. 99 VStrR, sondern nach Art. 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG; SR 170.32) sind Ansprüche auf Entschädigung für widerrechtliche Haft zu beurteilen (BGE 113 IV 95 E. 1; vgl. auch PETER BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts, Diss. Zürich 1978, S. 58 f.); es sind dies die Fälle, in welchen in Verletzung der den Angeschuldigten schützenden Gesetzesbestimmungen eine rechtswidrige (illégale) Haft angeordnet wurde (vgl. BGE 64 I 141 E. 2). Diese Ansprüche sind gemäss Art. 10 VG mit verwaltungsrechtlicher Klage geltend zu machen.
Dass die Anordnung der Auslieferungshaft unrechtmässig beziehungsweise rechtswidrig gewesen sei, wird in der Beschwerde zu Recht nicht behauptet, denn dies geschah unter Beachtung der gesetzlichen Formen und Verfahrensvorschriften (BGE 84 IV 45 E. 2a mit Hinweisen, insb. BGE 64 I 142). Die Haft erwies sich indessen im nachhinein, weil die Auslieferung nicht bewilligt werden konnte (vgl. unveröffentlicher BGE vom 22. September 1988 i.S. K., E. 3), - entgegen der Auffassung des Bundesamtes im angefochtenen Entscheid - als ungerechtfertigt; dass die Auslieferungshaft gerechtfertigt gewesen sei, kann dem vom Bundesamt dazu zitierten Entscheid der Anklagekammer nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer hat daher grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung.
Wohl aufgrund der offenbar auf einem Versehen beruhenden Verwendung des Begriffes der "unrechtmässigen" Auslieferungshaft seitens des Bundesamtes, bezeichnet der Beschwerdeführer in seiner Replik die unzulässige Verzögerung des Auslieferungsverfahrens als unrechtmässig. Dieser Einwand ist indessen - sofern daran festgehalten wird - mit Klage gemäss Art. 3 ff. des Verantwortlichkeitsgesetzes geltend zu machen (BGE 113 IV 95 E. 1); es ist hier nicht darauf einzutreten. Der Einwand dürfte im übrigen fehlgehen, liegt es doch auf der Hand, dass die Prüfung des Auslieferungsersuchens - mit teils schlecht übersetzten Texten - einige Arbeitstage in Anspruch nehmen durfte; die dadurch eingetretene Verzögerung könnte kaum dem Bundesamt angelastet werden.
d) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, dass er bei seiner Inhaftierung nicht unverzüglich geltend machte, er werde wegen politischer Delikte verfolgt, obwohl er im deutschen Anerkennungsverfahren das Argument der politischen Verfolgung vorgetragen hatte und das deutsche Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge dieser Argumentation auch gefolgt war. Er verweigerte bei seiner Anhaltung grundsätzlich jegliche Auskunft beziehungsweise andere Mitwirkung; letztere hätte angesichts der Schwere der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung die vorläufige Auslieferungshaft zwar - da die Voraussetzungen für einen Verzicht auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls gemäss Art. 47 bzw. Art. 51 IRSG jedenfalls nicht offensichtlich erfüllt waren - nicht verhindern, wohl aber verkürzen können.
Die inzwischen eingetroffenen Akten lassen allerdings das Verhalten des Beschwerdeführers bei seiner Einreise aus heutiger Sicht in einem anderen Licht erscheinen. Insbesondere aus der Bescheinigung der Leiterin des psychosozialen Zentrums für ausländische Flüchtlinge "Caritas-Asylberatung Köln e. V." geht hervor, dass der Beschwerdeführer sieben Jahre in türkischen Gefängnissen verbrachte und dort schweren Folterungen ausgesetzt war, bevor er fliehen konnte. Seither leide er an schweren psychosomatischen Störungen und weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Patient unter einem posttraumatischen Foltersyndrom leide, welches dringend der psychotherapeutischen Behandlung bedürfe. Unter diesen Umständen ist es verständlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schlechten Erfahrungen mit Behörden bei seiner Anhaltung am Einreiseschalter anlässlich der Einreise in die Schweiz an den erforderlichen Abklärungen nicht so mitwirkte, wie dies normalerweise verlangt werden darf.
In bezug auf die Verzögerung des Verfahrens wegen der nicht sogleich unterzeichneten verlangten Erklärung, wonach die deutschen Asylbehörden ermächtigt wurden, ihre Akten direkt dem Bundesamt zu übermitteln, wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein, das Bundesamt lege nicht dar, inwiefern die Auslieferungshaft durch die schnellere Unterzeichnung zu einer früheren Aufhebung der Auslieferungshaft geführt hätte. Das formelle Auslieferungsbegehren traf nämlich bereits am 5. September beim Bundesamt ein; diesem Gesichtspunkt kommt daher im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu.
Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden, er habe das Verfahren "mutwillig" erschwert oder verlängert. Der Entwurf zum Verwaltungsstrafrecht wollte die Entschädigung dem Beschuldigten ganz oder teilweise verweigern, der die Untersuchung "durch trölerisches Verhalten" erschwert oder verlängert hat. Dieser Fassung stimmte der Nationalrat zu. Der Ständerat ersetzte das der schweizerischen Gerichtssprache entnommene Wort "trölerisch" stillschweigend durch "mutwillig", da ersteres in der deutschen Schriftsprache nichts zu suchen habe. Der Nationalrat stimmte dieser redaktionellen Änderung zu (Sten.Bull. 1973 NR 494, 1490). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch mit der Verwendung des Wortes "mutwillig" nur eigentlich trölerisches Verhalten im Sinne leichtfertigen Verzögerns erfasst werden soll, welches in boshafter Absicht geschieht (vgl. DUDEN, Band 2). Ein solcher Vorwurf kann dem Beschwerdeführer, der weder falsche Angaben machte (vgl. STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur ZPO/ZH, § 50 N 6) noch die Ermittlungen behinderte (vgl. PIQUEREZ, Précis de procédure pénale Suisse, N 2699) oder die Behörden sonstwie irreführte, sondern lediglich jede aktive Mitwirkung im Auslieferungsverfahren verweigerte (vgl. BGE 112 Ib 453 E. 4), nicht gemacht werden. Er hat deshalb grundsätzlich Anspruch auf eine volle Entschädigung.