BGE 107 IV 211
 
60. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 17. Dezember 1981 i.S. W. gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft (Beschwerde)
 
Regeste
Art. 52 Abs. 2, Art. 217 BStP.
 
Aus den Erwägungen:
2. a) Bei Haftbeschwerden gegen den Bundesanwalt gelten nach Art. 52 Abs. 2 BStP die Verfahrensvorschriften der Art. 215-219 BStP betreffend Beschwerden gegen Amtshandlungen und Säumnis der Untersuchungsrichter. Nach Art. 217 BStP ist eine solche Beschwerde innert drei Tagen einzureichen und nach der Rechtsprechung der Anklagekammer auch zu begründen (nicht veröffentlichte Entscheide der Anklagekammer vom 6. Februar 1976 i.S. J.S. und vom 14. April 1975 i.S. E.v.D. c. Schweizer. Bundesanwaltschaft). Diese Begründungspflicht ergibt sich mittelbar schon aus Art. 219 Abs. 1 BStP, der vorschreibt, dass zu einer nicht offensichtlich aussichtslosen Beschwerde eine Vernehmlassung des Untersuchungsrichters einzuholen sei, was selbstverständlich nur dann einen Sinn hat, wenn die Beschwerde auch die Gründe enthält, deretwegen sie erhoben wurde. Sie folgt sodann aber insbesondere aus der Tatsache, dass Art. 52 Abs. 2 BStP als Anhang zum VStrR erlassen und mit diesem in Kraft gesetzt wurde. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Beschwerde sollte offensichtlich der Haftbeschwerde des Art. 59 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 5 und 26 Abs. 1 und 2 lit. a VStrR entsprechen, da beide im Hinblick auf Art. 5 Abs. 4 EMRK eingeführt wurden (s. BGE 101 IV 254). Diese letztere Beschwerde aber ist gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR innert drei Tagen mit Antrag und Begründung einzureichen, was nach dem Gesagten analog auch für die Haftbeschwerde des Art. 52 Abs. 2 BStP gelten muss.