BGE 105 IV 18
 
5. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. März 1979 i.S. G. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
Regeste
Art. 18 Abs. 3, Art. 117 StGB.
 
Sachverhalt
A.- Am 27. Oktober 1977, um 18.05 Uhr, fuhr G. mit einem Kleinbus auf der 7 m breiten, gut beleuchteten, nassen Kantonsstrasse mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h durch die Ortschaft Mörel in Richtung Brig. 7,5 m vor einem die Strasse querenden Fussgängerstreifen überfuhr er den Fussgänger E., der im Begriffe war, die Strasse von links nach rechts zu überqueren. E. wurde schwer verletzt und starb unmittelbar nach seiner Einlieferung ins Spital. Eine ihm zwei Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 1,26 bzw. 1,21 Gewichtspromille im Blut.
B.- Das Kreisgericht Oberwallis verurteilte G. am 30. Mai 1978 wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 400.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren. Das Kantonsgericht des Kantons Wallis bestätigte mit Urteil vom 14. Dezember 1978 den Schuldspruch, setzte jedoch die Busse auf Fr. 200.-- herab.
C.- G. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Der Staatsanwalt für das Oberwallis beantragt sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen.
 
Aus den Erwägungen:
3. Die Vorinstanz hat den natürlichen wie den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers und dem Tod des Fussgängers bejaht. Demgegenüber macht G. geltend, die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob er bei pflichtgemässem Verhalten überhaupt in der Lage gewesen wäre, noch vor dem Fussgänger anzuhalten und den Unfall zu vermeiden. Wenn nämlich der eingetretene Erfolg auch bei sofortiger und zweckmässiger Reaktion nicht zu vermeiden gewesen wäre, müsste der Beschwerdeführer freigesprochen werden. Sollte der Fussgänger beispielsweise im Schrittempo die Strasse überquert haben, hätte G. reagieren müssen, als der Fussgänger die Mitte der Strasse verliess, da keine Anzeichen eines verkehrswidrigen Verhaltens in einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hätten. In diesem Falle hätte ein Zusammenstoss nicht vermieden werden können. Gehe man aber davon aus, dass der Fussgänger die Strasse laufend überquerte, so hätte der Beschwerdeführer reagieren müssen, als jener den Strassenrand verliess. Vom Strassenrand bis zur Kollisionsstelle seien es 3,50 m. Der Fussgänger habe diese in zwei Sekunden durchlaufen. Da der Beschwerdeführer im Augenblick, da E. den Strassenrand verlassen habe, 22 m von der Kollisionsstelle entfernt gewesen sei und der Bremsweg bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h auf nasser Strasse 27,5 m betrug, hätte der Zusammenstoss auch in diesem Fall nicht vermieden werden können.
a) Die damit zur Entscheidung gestellte Frage berührt nach der neueren Rechtsprechung des Kassationshofes nicht den adäquaten, sondern den natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 103 IV 291, BGE 102 IV 101 f., BGE 101 IV 31, 152). Diese Betrachtungsweise hat der Kritik gerufen, indem geltend gemacht wurde, bei Unterlassungsdelikten gebe es keine natürliche Kausalität (SCHULTZ, ZBJV 112/1976 S. 416; 113/1977 S. 534), bzw. es könne höchstens im übertragenen Sinne von Kausalität die Rede sein (SCHULTZ, AT, Bd I, 3. Aufl., S. 118). Tatsächlich kann bei Unterlassungsdelikten nicht im gleichen Sinn von Kausalität gesprochen werden wie bei positiven Handlungen. Bei Unterlassungen kann es nur um eine Kausalität der nicht erfolgten Handlungen gehen, die hypothetisch zum eingetretenen Erfolg in Beziehung gesetzt werden (SCHÖNKE/SCHRÖDER, Strafgesetzbuch, 19. Auflage, N. 61 zu § 13 und N. 163 zu § 15 mit Verweisungen). Dass aber eine solche Ursachenfolge bei Erfolgsdelikten vom Gesetz selber gefordert wird, erhellt schon aus dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 3 StGB ("ist die Tat darauf zurückzuführen..."). Entsprechend sind denn auch die oben erwähnten Entscheide zu verstehen.
Die Kontroverse ist übrigens im konkreten Fall für den Ausgang der Sache nicht von Belang. So oder anders geht es nämlich um die objektive Zurechnung eines Erfolgs und ist bei fahrlässigen Erfolgsdelikten wie der fahrlässigen Tötung jener dem Täter nur zuzurechnen, wenn er durch Anwendung pflichtgemässer Vorsicht höchstwahrscheinlich vermieden worden wäre; wäre er gleichwohl eingetreten, so beruht er nicht auf der Pflichtwidrigkeit, wobei es keinen Unterschied ausmacht, ob diese in einem Tun oder Unterlassen liegt. In jedem Fall hat der Richter, soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jener Zusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und Erfolg fehlen könnte, sich die in BGE 102 IV 102 formulierte hypothetische Frage zu stellen und sie zu beantworten.
b) Das angefochtene Urteil enthält keine Ausführungen darüber, dass der Tod des Fussgängers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre, wenn der Beschwerdeführer mit der von ihm verlangten Aufmerksamkeit gefahren wäre. Das Urteil ist deshalb gemäss Art. 277 BStP aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird das Kantonsgericht neben den bereits bekannten Umständen (Sicht, Ortskenntnis des Beschwerdeführers) das Verhalten des Fussgängers (Gehgeschwindigkeit, erkennbare Nichtbeachtung des Verkehrs, event. Erkennbarkeit von Angetrunkenheit usw.) sowie die Anhaltezeit und den Anhalteweg des Beschwerdeführers abzuklären haben. Die Vorinstanz wird zudem berücksichtigen müssen, dass der Fussgänger die Strasse 7,5 m neben einem Fussgängerstreifen betreten hat und dass der vortrittsberechtigte Führer deshalb zunächst davon ausgehen durfte, E. werde sich nach rechts vergewissern ob Fahrzeuge nahen, und gegebenfalls spätestens in der Strassenmitte einen Halt einschalten.
Sollte sich im Rückweisungsverfahren ergeben, dass der Tod des Fussgängers auch bei der gebotenen Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht hätte vermieden werden können, wäre G. nur wegen Übertretung von Art. 31 SVG (Unaufmerksamkeit) zu bestrafen. Falls die neue Prüfung dagegen erweisen sollte, dass bei der gebotenen Handlungsweise des Beschwerdeführers E. mit hoher Wahrscheinlichkeit lediglich Körperverletzungen erlitten hätte, wäre G. nach Art. 125 StGB zu verurteilen, sofern dies nach kantonalem Verfahrensrecht zulässig ist und für den Fall einer Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB die Angehörigen von E. innert Frist Strafantrag gestellt haben.