BGE 104 IV 209
 
48. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Mai 1978 i.S. G. gegen Statthalteramt Bülach
 
Regeste
Art. 222 MStG.
 
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer erhielt den mit einer genauen Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid am 20. März 1978. Fristgemäss meldete er am 29. März 1978 die Nichtigkeitsbeschwerde an. Die Beschwerdebegründung datiert dagegen erst vom 7. Mai 1978 und wurde am 16. Mai 1978, also lange nach Ablauf der Begründungsfrist, der Post übergeben.
Nach Art. 222 Abs. 1 MStG darf während der Dauer des Militärdienstes ein bürgerliches Strafverfahren gegen einen Dienstpflichtigen nur mit Ermächtigung des Eidgenössischen Militärdepartementes eingeleitet oder fortgesetzt werden.
Das Strafverfahren gegen G. war indessen mit Ausfällung des obergerichtlichen Urteils abgeschlossen. Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichtes (BGE 101 IV 392, BGE 96 IV 52 und dort zitierte Entscheide) endet nämlich die Verfolgungsverjährung mit der Ausfällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils. Danach sind, unter Vorbehalt einer Nichtigkeitsbeschwerde des Anklägers, die das Strafverfahren fortsetzt, keinerlei Verfolgungshandlungen mehr zulässig. Auch die Einreichung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch den Verurteilten setzt die Verfolgungsverjährung nicht wieder in Gang.
War demnach im vorliegenden Fall die Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer mit Ausfällung des obergerichtlichen Urteils abgeschlossen und wurde durch die Einreichung seiner Nichtigkeitsbeschwerde die Strafverfolgung gegen ihn nicht fortgesetzt, so ist eine Berufung auf Art. 222 Abs. 1 MStG nicht möglich.
Selbst wenn jedoch Art. 222 MStG auf das vorliegende Verfahren anzuwenden wäre, könnte dies dem Beschwerdeführer nicht helfen. Nach seiner eigenen - nicht belegten - Darstellung musste er vom 31. März bis 24. April 1978 Dienst leisten. Stand während dieser Zeit die Begründungsfrist von 20 Tagen still (Art. 222 Abs. 3 MStG), so verstrichen die ersten 10 Tage vom 21.-30. März. Die restlichen 10 Tage liefen spätestens vom 25. April bis 4. Mai. Die Eingabe vom 7. bzw. 16. Mai 1978 war daher auf jeden Fall verspätet.
Jedoch auch wenn seine Eingabe als Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist aufgefasst wird, erfolgte sie verspätet. Nach Art. 35 OG ist ein solches Gesuch binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und gleichzeitig ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Da der Beschwerdeführer spätestens am 24. April 1978 aus dem Dienst entlassen wurde, lief die Frist am 4. Mai 1978 ab. Seine Eingabe, die sowohl das Gesuch wie die Begründung enthielt, wurde erst am 16. Mai, also verspätet, auf die Post gegeben.