BGE 103 IV 305
 
83. Urteil des Kassationshofes vom 20. Oktober 1977 i.S. K. gegen Eidg. Luftamt, Schweiz. Bundesanwaltschaft und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
 
Regeste
Art. 205 Abs. 2 RFP.
 
Sachverhalt
A.- K., brevetierter Fahrlehrer für Gas- und Heissluftballone, ist Präsident des Heissluft-Ballonclubs A. Am 2. April 1976 verbot das Eidg. Luftamt der Ballonfahrschule dieses Clubs jede Schulungstätigkeit. Trotzdem unternahm K. am 3. April 1976 als Fahrlehrer mit dem Fahrschüler W. eine Heissluftballonfahrt.
B.- K. wurde vom Luftamt mit Fr. 90.-- gebüsst wegen Widerhandlung gegen Art. 26 der Verordnung über die Luftfahrt in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 205 Abs. 2 des Reglementes über die Ausweise für Flugpersonal und Art. 91 des Luftfahrtgesetzes. Auf Einsprache wurde die Busse auf Fr. 75.-- herabgesetzt.
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Meilen bestätigte das Urteil, das Obergericht des Kantons Zürich wies am 23. August 1977 eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten ab.
C.- K. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.