BGE 89 IV 218
 
44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. Dezember 1963 i.S. Statthalteramt Uster gegen Spörri.
 
Regeste
Art. 1, 2 und 20 Abs. 1 lit. a AO.
 
Sachverhalt
A.- Am 28. Mai 1963 liess Spörri, der in Uster ein Kleidergeschäft führt, im "Zürcher Oberländer" und im "Anzeiger von Uster" ein halbseitiges Inserat erscheinen. Es war mit "Gross-Aktion Trevira-Kleider-Woche" überschrieben und enthielt insbesondere den Hinweis: "Während der Kleider-Woche erhalten Sie zu jedem Trevira-Kleid ein wertvolles Geschenk." Das Inserat schloss mit der Aufforderung: "Kaufen Sie jetzt, die Auswahl ist enorm!" Es ging dem Geschäftsinhaber darum, einen verspätet eingegangenen Posten Trevira-Kleider noch vor Saisonschluss ohne Preisabschlag absetzen zu können. Das Geschenk bestand in einem Paar Strümpfe zu Fr. 2.90, wenn ein Kleid zum Preise bis Fr. 100. -, in zwei Paar Strümpfe zu Fr. 4.80, wenn ein Kleid zu einem Preise von mehr als Fr. 100.-- gekauft wurde. Die Aktion wurde nach etwas mehr als einer Woche abgeschlossen.
B.- Mit Verfügung vom 25. Juni 1963 verfällte das Statthalteramt des Bezirkes Uster Spörri in Anwendung der Art. 1, 2, 4 und 20 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen (AO) vom 16. April 1947 in eine Busse von Fr. 40.-.
Auf das Begehren des Gebüssten um gerichtliche Beurteilung sprach der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Uster Spörri am 21. Oktober 1963 frei, weil es sich bei den Geschenken nicht um Vergünstigungen im Sinne der Ausverkaufsordnung, sondern bloss um Zugaben geringfügiger Art gehandelt habe.
C.- Das Statthalteramt führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Einzelrichters aufzuheben und die Sache zur Bestrafung Spörris wegen Übertretung der AO an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es macht geltend, der Beschuldigte habe dadurch, dass er eine Trevira-Kleiderwoche ankündigte und zu jedem Trevira-Kleid ein wertvolles Geschenk versprach, eine über den normalen Bedarf hinausgehende Nachfrage herbeiführen wollen. Es komme darauf an, welchen Sinn der Durchschnittsleser dem Inserat habe beilegen müssen.
D.- Spörri beantragt Abweisung der Beschwerde.
 
Aus den Erwägungen:
2. Es ist unbestritten, dass die Bekanntgabe der "Gross-Aktion" in zwei Zeitungen eine öffentliche Ankündigung darstellte und dass die Verkaufsveranstaltung ohne Bewilligung durchgeführt wurde. Streitig ist dagegen, ob der Beschwerdegegner den Käufern von Trevira-Kleidern besondere, sonst nicht gewährte Vergünstigungen in Aussicht stellte. Die Vorinstanz verneint die Frage, weil die den Käufern geschenkten Strümpfe bloss Fr. 2.90 oder 4.80 wert waren, im äussersten Falle also nur 4,8% des Kaufpreises ausmachten und damit nicht einmal die in der Kleiderbranche zulässige Rabattmarge von 5% erreichten. Es sei nicht anzunehmen, dass Spörri mit dem Versprechen von wertvollen Geschenken den Eindruck erwecken wollte, es handle sich um grössere Werte; er habe glaubhaft erklärt, Damenstrümpfe seien sehr begehrt und dürften in diesem Sinne durchaus als wertvoll bezeichnet werden. Ob bloss eine vorübergehende Vergünstigung angekündigt worden sei, könne unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.
a) Diese Auffassung geht fehl. Es kommt nichts darauf an, was für Geschenke der Beschwerdegegner tatsächlich ausrichtete (BGE 78 IV 126) und was er selber davon hielt. Ob dem Käufer besondere, sonst nicht gewährte Vergünstigungen in Aussicht gestellt worden seien oder nicht, beurteilt sich allein nach dem Eindruck, den das am 28. Mai 1963 in den beiden Zeitungen erschienene Inserat beim Publikum erwecken musste (BGE 82 IV 114 Erw. 2, BGE 83 IV 58). Im Inserat ist nicht von Damenstrümpfen, sondern von einem wertvollen Geschenk die Rede. Kaufsinteressenten durften deshalb vernünftigerweise damit rechnen, dass es sich um etwas handeln werde, das nach seinem wirklichen Wert das Beiwort "wertvoll" verdiene. Es ging dem Beschwerdegegner offensichtlich darum, die Leser des Inserates in die Meinung zu versetzen, das versprochene Geschenk mache den Kauf eines Trevira-Kleides zu einem besonders vorteilhaften Geschäft. Hätte er bloss eine geringfügige Zugabe in Aussicht gestellt, wie er nunmehr vorzugeben scheint, so hätte er die Kauflust des Publikums keineswegs in dem Masse zu steigern vermocht, um den verspätet eingegangenen Posten noch vor Saisonschluss absetzen zu können. Als Geschäftsmann musste ihm klar sein, dass er dieses Ziel nur erreichen konnte, wenn er nicht bloss "irgend eine Kleinigkeit", sondern eine wirkliche Vergünstigung, wie sie das Inserat verhiess, in Aussicht stellte. Wer ein wertvolles Geschenk verspricht, es dann aber bei einer geringfügigen Zugabe bewenden lässt, wie es der Beschwerdegegner getan hat, der ist umso strafwürdiger, weil er durch falsche Vorspiegelungen auf Kundenfang ausgeht. Die Ausverkaufsordnung will ja gerade verhindern, dass das Publikum durch unwahre oder täuschende Angaben in Ankündigungen dazu verleitet werde, die Gelegenheit auch für seine künftigen voraussichtlichen Bedürfnisse zu benützen (BGE 76 IV 184Erw. 2,BGE 78 IV 124f.).
b) Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob mit dem Inserat eine vorübergehende Vergünstigung angekündigt worden sei. Dies kann indes schon nach dem Wortlaut der Ankündigung nicht zweifelhaft sein. Wenn in einer solchen wiederholt von einer Kleiderwoche die Rede ist, so kann dies nur heissen, dass die Sondervergünstigung bloss während eines kurzen, eine Woche nicht wesentlich überschreitenden Zeitraumes gewährt werde. Dass die Ankündigung keine Daten enthielt, hilft darüber umsoweniger hinweg, als das Inserat anfangs einer Woche erschien. Zudem musste der Leser aus der Aufforderung, jetzt zu kaufen, vernünftigerweise schliessen, die Kleiderwoche beginne spätestens mit dem Tage der Bekanntmachung, er gehe folglich der in Aussicht gestellten Vergünstigung verlustig, wenn er nicht innert einer Woche kaufe.
Damit ist der objektive Tatbestand des Art. 20 Abs. 1 lit. 1 AO erfüllt. Ob auch blosse Zugaben, wenn sie mit zeitlicher Beschränkung angekündigt werden, vorübergehende Vergünstigungen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 AO darstellen, braucht nicht entschieden zu werden.