BGE 88 IV 145
 
36. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. November 1962 i.S. Burkhalter und Kaufmann gegen Lorenzi und Reischmann.
 
Regeste
Art. 179 Abs. 2 StGB.
2. Das Öffnen der Schrift, das aus generellem Auftrag oder mit Duldung der Geschäftsleitung durch einen Untergebenen erfolgt, ist dem verantwortlichen Vorgesetzten, der die ihm aus der geöffneten Schrift bekanntgewordenen Tatsachen verbreitet oder ausnützt, anzurechnen, wie wenn er es selber vorgenommen hätte (Erw. 3 b).
 
Sachverhalt
A.- Lorenzi und Reischmann traten 1960 aus der Firma Supramar AG in Luzern, die sich mit der Entwicklung und Konstruktion von Tragflügelbooten beschäftigt und bei der sie bis dahin als Angestellte tätig gewesen waren, aus. Sie gründeten unter der Bezeichnung "Lorenzi und Reischmann, Ingenieurbüro für Tragflügelboote" ein Konkurrenzunternehmen, wovon die Supramar AG spätestens im Verlaufe des Monats Mai 1960 Kenntnis erhielt. Als in der Folge die Post vier vom 1. Juni und 21. Juli 1960 datierte und für Lorenzi und Reischmann bestimmte Geschäftsbriefe versehentlich der Supramar AG zustellte, wurden diese vom damaligen kaufmännischen Geschäftsführer der Supramar AG, Burkhalter, geöffnet und nach Rücksprache mit dem Delegierten des Verwaltungsrates, Kaufmann, auf dessen Weisung hin fotokopiert, um sie in einer gegen Lorenzi und Reischmann in Aussicht genommenen Strafanzeige verwenden zu können. Die Originale der betreffenden Briefe wurden teils an die Absender zurückgeschickt, teils zurückbehalten.
Das Amtsgericht Luzern-Stadt verurteilte am 9. Februar 1962 Burkhalter und Kaufmann wegen wiederholter Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 Abs. 1 und 2 StGB) zu je Fr. 100.-- Busse.
C.- Burkhalter und Kaufmann führen Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Amtsgerichtes sei aufzuheben und die Sache zu ihrer Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Lorenzi und Reischmann beantragen Abweisung der Beschwerde.
 
Aus den Erwägungen:
a) Nach dem angefochtenen Urteil hat Burkhalter die weder für ihn noch seine Arbeitgeberfirma bestimmten Briefe nicht nur unberechtigterweise geöffnet, sondern auch zu Prozesszwecken fotokopieren lassen. Damit hat er Tatsachen, die durch Öffnen der Briefe zu seiner Kenntnis gelangten, im Sinne von Art. 179 Abs. 2 StGB ausgenützt. Denn mit der Vorinstanz und dem Schrifttum ist anzunehmen, dass jede auf Erlangung irgendeines, auch nicht notwendigerweise pekuniären Vorteils gerichtete Benutzung der durch Öffnen der Schrift erlangten Kenntnis unter den Begriff der Ausnützung fällt (HAFTER, Lehrbuch, Bes. Teil, I S. 213, III 2; LOGOZ, Kommentar, S. 262, B lit. a). Wer deshalb, wie der Beschwerdeführer, eine solche Kenntnis zur Verbesserung seiner Beweislage im Prozess ausnützt, erstrebt damit einen Vorteil (vgl. BGE 83 IV 82 Nr. 21).
b) Mit Bezug auf Kaufmann stellt das Amtsgericht fest, dieser habe spätestens Ende Mai 1960 gewusst, dass für das Ingenieurbüro Lorenzi und Reischmann bestimmte Postsendungen bei der Supramar AG abgegeben wurden, und Burkhalter habe die Sache mit Kaufmann besprochen, worauf dieser die Weisung erteilt habe, die Briefe zu fotokopieren, um sie in einem Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner zu verwenden.
Kaufmann hat danach die fraglichen Briefe nicht eigenhändig geöffnet, wohl aber deren Öffnung veranlasst oder mindestens geduldet. Denn als Delegierter des Verwaltungsrates der Supramar AG kannte er die Organisation seines Betriebes und wusste er insbesondere, dass die Post auf der Kanzlei geöffnet wurde. Obwohl er spätestens Ende Mai 1960 und damit vor Eingang der fraglichen vier Briefe (diese sind vom 1. Juni bzw. 21. Juli 1960 datiert) Kenntnis davon hatte, dass für Lorenzi und Reischmann bestimmte Postsendungen aus Versehen der Supramar AG zugestellt wurden, hat er es nicht nur unterlassen, der Kanzlei das Öffnen solcher Briefe zu verbieten, sondern vielmehr Burkhalter als Vorsteher der Kanzlei noch die Weisung erteilt, die Sendungen zu fotokopieren, um Beweismaterial gegen die Beschwerdegegner zu sammeln. Damit hat Kaufmann den Tatbestand des Art. 179 Abs. 2 StGB erfüllt. Zwar ist nach dem Gesetzeswortlaut, insbesondere nach seiner französischen Fassung ("celui qui, ayant pris connaissance de certains faits en ouvrant un pli ou colis fermé qui ne lui était pas destiné, aura divulgué ces faits ou en aura tiré profit") als Täter nur strafbar, wer die Schrift, vor der Ausnützung selber geöffnet hat (s. auch Prot. II. ExpKo Bd. III S. 101 und Bd. VII S. 12 und 64/65). Darauf kann indessen nicht entscheidend abgestellt werden. Denn bei rein grammatikalischer Auslegung der genannten Bestimmung würde Missbräuchen Tür und Tor geöffnet, indem diesfalls das Gesetz in der Weise leicht umgangen werden könnte, dass das Öffnen der Schrift bewusst einem Dritten überlassen würde. Wo dieser Dritte auf vorsätzliche Veranlassung des andern handelte, wäre der Hintermann wohl als Anstifter und bei Gutgläubigkeit des Dritten sogar als mittelbarer Täter erfassbar. Dort jedoch, wo es an diesen Voraussetzungen fehlte, und das dürfte in der Mehrzahl der Fälle zutreffen, bliebe das Verbreiten oder Ausnützen der in der Schrift enthaltenen Tatsachen straflos. So müsste in grösseren Unternehmen mit starker Arbeitsteilung, wo häufig untergeordneten Angestellten die Öffnung der eingehenden Post obliegt, die Ausnützung fremder Schriftgeheimnisse durch die leitenden Stellen ungestraft bleiben, weil diese die Schrift nicht eigenhändig geöffnet hatten. Ein wirksamer Schutz des Schriftgeheimnisses ist daher in solchen Fällen nur gewährleistet, wenn das Öffnen der Schrift, das aus generellem Auftrag oder mit Duldung der Geschäftsleitung durch einen Untergebenen erfolgte, dem verantwortlichen Vorgesetzten, der die ihm aus der geöffneten Schrift bekanntgewordenen Tatsachen im Sinne von Art. 179 Abs. 2 StGB verbreitet oder ausnützt, angerechnet wird, wie wenn er es selber vorgenommen hätte. Hat demnach Kaufmann infolge seiner leitenden Stellung innerhalb der Supramar AG für das von ihm zumindest geduldete Öffnen der fremden Briefe durch die Kanzlei einzustehen wie für eigenes Handeln, so wurde er von der Vorinstanz mit Recht nach Art. 179 Abs. 2 StGB bestraft.