BGE 85 IV 224
 
59. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. November 1959 i.S. Müller & Konsorten gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
 
Regeste
1. Art. 221 Abs. 1 StGB.
b) Der Versicherer des verbrannten Gegenstandes ist nicht Geschädigter (Erw. I/2);
c) Der Haupt- oder Alleinaktionär, der eine Sache der Gesellschaft anzündet, schädigt einen anderen (Erw. I/3).
2. Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
a) Unter den Begriff der öffentlichen Verkehrsanstalt fallen auch Privatbetriebe, die öffentlichen Verkehrszwecken dienen (Erw. III/2);
b) Das Eigentum an einem Teil der Verkehrsanlage berechtigt nicht zur Störung des Betriebes (Erw. III/3).
 
Sachverhalt
A.- Reinhold Müller war Eigentümer eines Oelgemäldes, das Paolo Ucello zugeschrieben wurde. Am 20. Dezember 1957 liess er es für Fr. 75'000.-- bei der Versicherungsgesellschaft "Helvetia" für die Dauer von drei Tagen gegen Transportgefahren, worunter auch gegen Feuer, versichern. Zwei Tage später unternahm er mit einem Personenauto, das der von ihm beherrschten Primera AG gehörte, in Begleitung seines Angestellten Mohler eine Fahrt, angeblich um das mitgeführte Gemälde von Zürich nach Bern zu bringen. Zwischen Berikon und Zufikon täuschte Mohler, der den Wagen führte, auf offener Strecke eine Motorpanne vor, indem er ausstieg und sich am Vergaser und an der Benzinzuleitung zu schaffen machte. Unterdessen zündete Müller die im Wageninnern befindlichen Putzlappen an, nachdem er sie mit Benzin übergossen hatte, so dass schlagartig ein grosses Feuer entstand, welches das Gemälde samt Rahmen und Verpackung vollständig vernichtete und das Innere des Fahrzeuges zerstörte.
Müller und Mohler erklärten auf dem Brandplatz dem Polizisten, beim Versuch, den Motordefekt zu beheben, sei durch eine beim Armaturenbrett plötzlich auftretende Stichflamme der Mittelteil des Fahrzeuges explosionsartig in Feuer geraten. Am 23. Dezember 1957 meldete Müller der Versicherung den angeblich durch Selbstentzündung entstandenen Feuerschaden und erhob Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme von Fr. 75'000.--. Am 30. Dezember 1957 und 21. Januar 1958 erneuerte er das Begehren. Die Versicherungsgesellschaft, welche Verdacht geschöpft hatte, verweigerte jedoch die Deckung des Schadens.
B.- .....
C.- Gerhard Müller erstellte 1955/56 im Auftrag der Autobus AG, Liestal, die Gondelbahn Reigoldswil-Wasserfallen. Nach Beendigung der Arbeiten hielt die Auftraggeberin einen bedeutenden Teil des vereinbarten Werklohnes wegen angeblicher Mängel zurück. Da der darüber geführte Prozess einen schleppenden Gang nahm und Müller auf sein Guthaben angewiesen war, versuchte er, die Befriedigung seiner Ansprüche auf andere Weise zu erreichen. Sein Bruder Reinhold Müller liess durch die Mastag AG eine Landparzelle erwerben, auf dem der erste Trägermast der Seilbahn errichtet war; in der Nacht vom 14./15. Januar 1958 liessen die Gebrüder Müller durch Fachleute den Trägermast demontieren und das Förderseil durchschneiden. Die Gondelbahn wurde dadurch für einige Zeit ausser Betrieb gesetzt.
D.- Das Kriminalgericht des Kantons Aargau erklärte am 12. Februar 1959 Reinhold Müller und Mohler, diesen neben anderen Delikten, der vorsätzlichen Brandstiftung und des versuchten Betruges sowie Gerhard und Reinhold Müller der vorsätzlichen Störung eines öffentlichen Betriebes schuldig.
E.- Mit der Nichtigkeitsbeschwerde wird unter anderem Freispruch von den Anklagen der Brandstiftung und der Störung eines öffentlichen Betriebes verlangt.
F.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt Abweisung der Beschwerden.
 
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Unter Feuersbrunst versteht das Gesetz nicht einen so grossen oder gefährlichen Brand, dass der Täter nicht mehr imstande ist, den Umfang des drohenden Schadens auf bestimmte Sachen oder Personen zu begrenzen. Läge nur dann Brandstiftung vor, so wäre das besondere Tatbestandsmerkmal der Gemeingefahr überflüssig, das nach Art. 221 Abs. 1 nur erfüllt sein muss, wenn ein Schaden Dritter nicht entsteht (BGE 85 IV 131). Das Merkmal der Feuersbrunst wird somit im vorliegenden Falle nicht deswegen ausgeschlossen, weil Müller das Auto mit dem Bild an einer einsamen, auf offenem Feld gelegenen Stelle angezündet hat, wo ein Übergreifen des Feuers auf andere Güter nicht zu befürchten war. Wie auch die Entstehungsgeschichte des Art. 221 zeigt, hat der Ausdruck Feuersbrunst den Sinn, dass nicht jedes unbedeutende Feuer, das ohne Gefahr beherrscht werden kann, unter den Brandstiftungstatbestand fallen soll, sondern bloss ein Feuer von solcher Stärke oder Ausdehnung, dass es vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann (STOOS, Bericht zum Vorentwurf 1896, S. 43; ZüRCHER, Erläuterungen zum Vorentwurf von 1908, S. 266; Botschaft des Bundesrates vom 23. Juli 1918, BBl 1918 IV S. 46; Sten.Bull. NR 1929 S. 545/6 und StR 1931 S. 547; THORMANN/OVERBECK, Art. 221 N 1 und 6; HAFTER, Bes. Teil Bd. II, S. 499 und 502; LOGOZ, Art. 221 N 1 S. 429; SCHWANDER, Das schweiz. Strafgesetzbuch, Nr. 669).
Diese Voraussetzung trifft hier zu. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die den Kassationshof gemäss Art. 277bis Abs. 1 und Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP binden, hat das im Auto entfachte Feuer einen derart erheblichen Umfang angenommen, dass die Beschwerdeführer es nicht mehr zu meistern imstande waren; zudem bestand wegen des im Wagen vorhandenen Benzinvorrates Explosionsgefahr, so dass auch Polizei und Publikum gezwungen waren, sich vom Brandobjekt entfernt zu halten und von jedem Löschungsversuch abzusehen.
Die Vorinstanz betrachtet ohne nähere Begründung als selbstverständlich, dass der Versicherer des verbrannten Gemäldes geschädigt worden sei, auch wenn die Auszahlung einer Versicherungsleistung unterblieben ist. Bei der Brandstiftung, die nur an einer körperlichen Sache möglich ist, könnte man sich aber fragen, ob unter Schaden im Sinne von Art. 221 Abs. 1 nicht ausschliesslich der Schaden zu verstehen sei, der unmittelbar durch die Zerstörung oder Beschädigung des Brandobjektes entsteht, also derjenige, der den Eigentümer des verbrannten Gegenstandes und im Falle der Brandstiftung an eigener Sache andere dinglich oder obligatorisch Berechtigte trifft. Bei dieser Betrachtungsweise wäre der Versicherer, der lediglich aus Vertrag zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist und nicht selber zu den erwähnten Berechtigten zählt, bloss indirekt geschädigt und der ihn belastende Versicherungsanspruch infolgedessen nicht Schaden im Sinne von Art. 221 StGB. Die Frage kann indessen offen bleiben.
Im vorliegenden Falle ist eine nach Art. 221 StGB beachtliche Schädigung des Versicherers nicht eingetreten, weil das versicherte Gemälde vom Versicherungsnehmer vorsätzlich in Brand gesteckt wurde. Gemäss Art. 14 Abs. 1 VVG haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. Die Versicherungsgesellschaft war somit jeder Leistungspflicht entbunden (ROELLI, Anm. 3/d zu Art. 14 und 15 VVG). Aus dem Versicherungsvertrag entstand überhaupt keine Forderung, nicht einmal eine wegen Unverbindlichkeit anfechtbare. Darum war auch ein bloss vorübergehender Schaden, wie er z.B. beim betrügerisch zustandegekommenen Darlehensvertrag möglich ist (BGE 74 IV 152), ausgeschlossen. Wollte man noch einen Schaden darin erblicken, dass der Versicherer sich des vom Versicherungsnehmer erweckten Scheins eines Forderungsrechtes erwehren musste und Gefahr lief, den Nachweis der absichtlichen Schadensverursachung nicht erbringen zu können, so wären diese Nachteile nicht auf den Brand an sich, sondern auf die falsche Schadensanzeige zurückzuführen; denn erst durch diese erhielt der Versicherer davon Kenntnis, dass der Eintritt eines Schadensereignisses behauptet und daraus ein Versicherungsanspruch abgeleitet werden wollte. Der Schaden wäre also die Folge des betrügerischen Verhaltens des Versicherungsnehmers und daher unter dem Gesichtspunkt des Art. 148 StGB zu würdigen.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Versicherer im Falle vorsätzlicher Brandstiftung erst durch das Hinzutreten betrügerischer Handlungen geschädigt werden kann; gegen diese Verletzung bietet ihm aber die Betrugsbestimmung einen genügenden strafrechtlichen Schutz. Zum gleichen Ergebnis ist der Kassationshof schon im Falle der fahrlässigen Brandstiftung gelangt; wie in BGE 83 IV 28 dargelegt wurde, ist der Versicherer, der in Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht eine Entschädigung leistet, nicht geschädigt im Sinne von Art. 222 StGB, sondern höchstens nach Art. 148 StBG, falls er auf betrügerische Weise zur Leistung veranlasst worden ist.
Die Beschwerdeführer haben den Tatbestand der Brandstiftung, angeblich begangen durch Verbrennen des Bildes, mangels Schädigung eines Dritten nicht erfüllt und sind daher freizusprechen.
Zivilrechtlich war die Primera AG im Verhältnis zu Müller eine andere Person und das ihr gehörende Auto für ihn eine fremde Sache. Wirtschaftlich betrachtet besteht freilich zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter, der alle Aktien in seiner Hand vereinigt, Identität. Die Frage des Eigentums beurteilt sich indessen auch im Strafrecht nach rechtlichen, nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Wo das Strafgesetzbuch die Fremdheit einer Sache fordert (z.B. Art. 137, 140 Ziff. 1 Abs. 1, 141, 145), setzt es voraus, dass die Sache rechtlich nicht im Alleineigentum des Täters steht. Dementsprechend hat die Rechtsprechung die Begriffe der herrenlosen Sache und des Eigentums stets im Rechtssinne ausgelegt (BGE 72 IV 153,BGE 78 IV 26); ein strafrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum gibt es nicht (Leipziger Kommentar, Bem. B III vor § 242 DStGB; SCHöNKE, Kommentar zu § 242 DStGB S. 677). Die gleichen Grundsätze müssen auch gelten, wenn es sich um Eigentum einer juristischen Person handelt, die kraft ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit der gleichen Vermögensrechte fähig ist wie die natürliche Einzelperson (Art. 53 ZGB). Die Aktiengesellschaft als selbständige Vermögensträgerin ist daher mit Bezug auf ihr Eigentum nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftern ein anderer im Sinne von Art. 221 StGB (THORMANN/OVERBECK, N 8 zu Art. 221 StGB). Auch die Einmanngesellschaft, die nach der Praxis des schweizerischen Rechts geduldet wird, behält ihre Rechtspersönlichkeit bei und bleibt Trägerin eigenen Vermögens, solange sie nicht aufgelöst und die Liquidation nicht durchgeführt ist (BGE 50 II 176,BGE 67 II 29). Die wirtschaftliche Identität zwischen Gesellschaft und Alleinaktionär ist nur dann rechtserheblich mit der Wirkung, dass die formalrechtliche Selbständigkeit der Gesellschaft nach Treu und Glauben nicht zu beachten ist, wenn der Alleinaktionär beim Abschluss von Rechtsgeschäften seine besondere Stellung missbraucht und aussenstehende Drittpersonen dadurch in ihren Rechten oder schutzwürdigen Interessen verletzt würden (BGE 72 II 76, BGE 81 II 459). Ausser in diesen Sonderfällen muss sich aber der Aktionär die rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaft entgegenhalten lassen; dieser Nachteil ist das Gegenstück zu den Vorteilen, die ihm aus der Rechtsform der AG, so z.B. aus der Beschränkung der Haftung, zukommen. Wenn er widerrechtlich Eigentum der Einmanngesellschaft verletzt, so schädigt er daher fremdes, nicht eigenes Vermögen (SIEGWART, N 26 zu Art. 625 OR) und kann sich dadurch des Diebstahls, der Veruntreuung usw. schuldig machen (Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Bd. 42 S. 283 und 71 S. 355).
Ist demnach die Primera AG eine von Müller verschiedene Person, auch wenn dieser ihr Alleinaktionär gewesen sein sollte, so erfüllt das Inbrandsetzen des Autos alle Merkmale der vorsätzlichen Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB.
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Diese Bestimmung will die ungestörte Aufrechterhaltung von Betrieben sichern, die öffentlichen Verkehrszwecken dienen. Geschützt ist das öffentliche Interesse an der Benützbarkeit einer für die Allgemeinheit bestimmten Verkehrsanlage, nicht das Interesse, das der Eigentümer an der Unversehrtheit seines Eigentums oder an der Ertragsfähigkeit seines Unternehmens hat. Art. 239 Ziff. 1 stellt daher nicht auf die Art des Eigentums oder die Person des Eigentümers des Betriebes ab, sondern, wie der Randtitel unmissverständlich erkennen lässt, einzig darauf, ob der Betrieb der Allgemeinheit dient (service d'intérêt général), mit anderen Worten, ob er von öffentlichem Interesse ist. Abs. 2 bringt diesen Grundgedanken deutlich zum Ausdruck, indem dort die Hinderung, Störung oder Gefährdung jeder Anstalt oder Anlage, die der Versorgung der Allgemeinheit mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dient, ohne Rücksicht darauf, wem der Betrieb gehört, mit Strafe bedroht. Weshalb ein der Allgemeinheit dienender Verkehrsbetrieb den erwähnten Versorgungsbetrieben nur dann gleichgestellt sein sollte, wenn er in öffentlichem Eigentum steht, wäre nicht einzusehen, denn von öffentlichem Interesse ist auch ein privater Verkehrsbetrieb, wenn er dazu bestimmt ist, der Allgemeinheit zu dienen. Unter den Begriff der öffentlichen Verkehrsanstalt im Sinne von Abs. 1 fallen daher insbesondere auch Privatbetriebe, welche die Beförderung auf Grund einer öffentlichrechtlichen Konzession betreiben.
Gegen diese Auffassung wenden die Beschwerdeführer zu Unrecht ein, das Erfordernis einer Konzession mache einen Betrieb noch nicht zu einer öffentlichen Anstalt, weil sonst die meisten Taxiunternehmen und der Betrieb von Gesellschaftswagen dem Schutze des Art. 239 StGB unterstellt wären. Die Taxibetriebe führen in der Regel keine regelmässigen Fahrten im Sinne von Art. 1 der Vollziehungsverordnung vom 23. Dezember 1955 zum Postverkehrsgesetz durch; insoweit ist deren Personenbeförderung von der Konzessionspflicht ausgenommen, ebenso unter bestimmten Voraussetzungen diejenige mit Gesellschaftswagen auf regelmässigen Rundfahrten (Art. 2 des BRB über regelmässige Rundfahrten mit Automobilen vom 23. Dezember 1955). Die Polizeibewilligung aber, von deren Erteilung die Ausübung des Taxigewerbes oder die Benützung eines Standplatzes abhängig gemacht werden kann, stellt nicht eine Konzession im eigentlichen Sinne dar (BGE 79 I 336).
Die Autobus AG betreibt die Luftseilbahn Reigoldswil-Wasserfallen zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen mit regelmässigen Fahrten, wozu ihr das Eidg. Post- und Eisenbahndepartement gestützt auf Art. 3 des Postverkehrsgesetzes die Konzession erteilt hat (Verkehrsaktensammlung 1955 S. 301). Der Betrieb der Seilbahn ist demnach eine öffentliche Verkehrsanstalt gemäss Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Dass die Anlage vorwiegend dem Ausflugs- und Sportverkehr dient, ändert nichts daran, dass sie jedermann offen steht und nach der Art der Personenbeförderung unter das Postregal fällt.
Auch die Berufung der Beschwerdeführer auf das Recht der Selbsthilfe gemäss Art. 926 ZGB geht fehl. Reinhold Müller handelte nach seinen eigenen Angaben ausschliesslich im Interesse und Auftrag seines Bruders Gerhard Müller, und dieser liess nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz die Seilbahn unterbrechen, um dadurch die Autobus AG zur Anerkennung und Befriedigung seiner Lohnforderung zu veranlassen. Den Beschwerdeführern ging es demnach in Wirklichkeit gar nicht um die Wahrung des Besitzes am Grundstück. Die Bestimmung des Art. 926 ZGB ist schon aus diesem Grunde nicht anwendbar. Davon abgesehen stand der Schaden, der durch den Abbruch des Trägermasts und das Durchschneiden des Förderseiles der Autobus AG erwuchs, in keinem angemessenen Verhältnis zur behaupteten Besitzesstörung. Diese bestand übrigens schon, bevor die Mastag AG das Grundstück von Roth erwarb, und es war deshalb auch keine Gefahr im Verzuge, die es notwendig gemacht hätte, unter Umgehung des ordentlichen Rechtsweges durch gewaltsamen Eingriff Abhilfe zu schaffen.