BGE 106 III 1
 
1. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 7. März 1980 i.S. J. (Rekurs)
 
Regeste
Art. 66 Abs. 5 SchKG.
 
Sachverhalt
A.- Durch Arrestbefehl der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Oktober 1978 liess Gertrud J. den Anspruch des in Ägypten wohnenden Rudolf J. aus dem mit der Winterthur-Lebensversicherungsgesellschaft abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag mit Arrest belegen. Nachdem das zur Prosequierung des Arrestes gestellte Rechtsöffungsbegehren abgewiesen worden war, ersuchte der Schuldner um Aufhebung des Arrestes. Das Betreibungsamt Winterthur I wies dieses Gesuch am 14. Juli 1979 ab mit der Begründung, die Gläubigerin habe nach Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs innert Frist beim Bezirksgerichtspräsidium Baden Klage eingeleitet. Es erstreckte dem Schuldner die Frist für eine allfällige Beschwerde auf 20 Tage.
B.- Mit Beschluss vom 6. August 1979 wies das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde des Schuldners gegen die Verfügung des Betreibungsamtes ab. Der Beschluss wurde dem Schuldner am 4. Oktober 1979 in Alexandria (Ägypten) ausgehändigt. Offenbar am 11. Oktober 1979 gab dieser in Alexandria eine an das Obergericht des Kantons Zürich adressierte, vom 9. Oktober 1979 datierte Rekursschrift zur Post, die jedoch erst am 17. Oktober 1979 von der schweizerischen Post in Empfang genommen wurde und am 19. Oktober 1979 beim Obergericht eintraf. Mit Beschluss vom 5. Dezember 1979 trat das Obergericht auf den Rekurs nicht ein mit der Begründung, die 10-tägige Rekursfrist sei im Zeitpunkt des Eingangs der Rekurseingabe bei der schweizerischen Post bereits abgelaufen gewesen; die Postaufgabe im Ausland genüge zur Fristwahrung nicht.
C.- Dieser Beschluss wurde vom Schuldner am 3. Januar 1980 in Empfang genommen. Mit Schreiben vom 10. Januar 1980, das am 12. Januar 1980 in Alexandria zur Post gegeben wurde und am 17. Januar 1980 beim Obergericht einging, ersuchte dieser das Obergericht, seinen Rekurs gegen den Entscheid des Bezirksgerichts materiell zu behandeln. Er machte geltend, entgegen der Ansicht des Obergerichts sei für die Fristwahrung die Postaufgabe massgebend, da der Absender im internationalen Postverkehr keinen Einfluss auf den Eingang der Sendung am Bestimmungsort habe. Am Schluss des Schreibens fügte er folgendes bei: "Punkt 3 Ihres Beschlusses (gemeint ist die Rechtsmittelbelehrung für den Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts) fällt daher weg. Die Frist von 10 Tagen ist wiederum gewahrt." Mit Schreiben vom 17. Januar 1980 teilte das Obergericht dem Schuldner mit, es könne dem Gesuch nicht entsprechen, da es ihm verwehrt sei, einen einmal gefällten Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Es sehe davon ab, das Schreiben als Rekurs an das Bundesgericht weiterzuleiten, da er, der Schuldner, dies durch seine Bemerkung, Punkt 3 des Beschlusses falle weg, ausdrücklich ausgeschlossen habe. Hierauf richtete der Schuldner am 26. Januar 1980 ein weiteres Schreiben an das Obergericht, in welchem er an seinem Gesuch um Behandlung des Rekurses festhielt. Nun entschloss sich das Obergericht, die beiden Eingaben vom 10. und 26. Januar 1980 zur allfälligen Behandlung als Rekurs im Sinne von Art. 19 SchKG dem Bundesgericht zu übermitteln.
D.- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gab dem Betreibungsamt und der Gläubigerin Gelegenheit, sich zu den beiden Eingaben zu äussern. Die Gläubigerin machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und beantragte die Abweisung des Rekurses, sofern die Eingabe vom 10. Januar 1980 als rechtzeitig gelten könne.
 
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. In seiner Eingabe vom 10. Januar 1980 beantragt der Rekurrent, das Obergericht habe seinen Rekurs gegen den Entscheid des Bezirksgerichts materiell zu behandeln, und er begründet diesen Antrag damit, dass es für die Wahrung der Rekursfrist entgegen der Ansicht des Obergerichts nicht auf den Eingang der Sendung bei der schweizerischen Post, sondern auf die Postaufgabe ankomme. Die Eingabe genügt somit den Anforderungen von Art. 79 Abs. 1 OG, wonach die Rekursschrift einen Antrag und eine Begründung zu enthalten hat. Sie ist zudem an die richtige Adresse gerichtet, da Rekurse an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts nach Art. 78 Abs. 1 OG bei der kantonalen Aufsichtsbehörde einzureichen sind, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat. Hingegen stellt sich die Frage, ob der Rekurrent überhaupt den Willen hatte, zu rekurrieren, schreibt er doch ausdrücklich, Punkt 3 des Beschlusses "falle weg", was zu besagen scheint, er mache von der Möglichkeit eines Rekurses ans Bundesgericht, auf die er in der betreffenden Ziffer des Urteilsdispositivs hingewiesen worden war, keinen Gebrauch. Bei dieser Formulierung kann der Rekurrent indessen nicht behaftet werden. Sie beruht offensichtlich auf einem Irrtum, indem der Rekurrent davon ausging, ein Rekurs ans Bundesgericht komme nur und erst in Frage, wenn das Obergericht in der Sache selbst entschieden habe. Wäre er sich im klaren gewesen, dass der Rekurs ans Bundesgericht das einzige wirklich zutreffende Rechtsmittel ist, hätte er seine Eingabe mit Sicherheit in diesem Sinne verstanden wissen wollen. Dieser Irrtum kann dem Rekurrenten nicht schaden. Die Eingabe vom 10. Januar 1980 ist daher als Rekurs im Sinne von Art. 19 SchKG entgegenzunehmen, dessen Formerfordernisse sie nach dem Gesagten erfüllt.
2. Der Rekurrent erhielt den angefochtenen Entscheid am 3. Januar 1980 und gab den Rekurs am 12. Januar 1980 in Alexandria zur Post. Wann der Rekurs von der schweizerischen Post in Empfang genommen wurde, ist nicht bekannt. Dieser Zeitpunkt ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, für die Frage der Fristwahrung an sich massgebend. Wie es sich damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben. Das Betreibungsrecht enthält nämlich eine besondere Regel zugunsten des im Ausland wohnenden Schuldners, die es dem Betreibungsbeamten erlaubt, die Fristen den Umständen gemäss zu verlängern (Art. 66 Abs. 5 SchKG). Unter die Fristen im Sinne dieser Bestimmung fällt nach der Rechtsprechung auch die Beschwerdefrist (BGE 91 III 7 oben, BGE 73 III 154 E. 3). Gewährt der Betreibungsbeamte dem im Ausland wohnenden Schuldner von sich aus keine Fristverlängerung, so kann dies im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (BGE 91 III 6, BGE 73 III 29 /30 und 154/155 E. 3, BGE 43 III 10 ff.; FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., Bd. I, S. 110; JAEGER, N. 21 zu Art. 66 SchKG). Handelt es sich um eine Beschwerdefrist, so haben die Aufsichtsbehörden dementsprechend eine an sich verspätete Beschwerde als rechtzeitig zu betrachten, sofern sie innert der Frist erhoben wurde, die dem Schuldner von Anfang an hätte eingeräumt werden müssen.
Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt dem in Ägypten wohnenden Rekurrenten die Frist für die Beschwerdeführung an die untere Aufsichtsbehörde auf 20 Tage erstreckt. Für den Rekurs ans Bundesgericht hat die Vorinstanz dagegen keine entsprechende Fristverlängerung gewährt. Auf eine solche hat der Rekurrent jedoch Anspruch, wenn nicht sein Rekursrecht illusorisch gemacht werden will. Dabei hätte ihm die Rekursfrist um mindestens so viele Tage erstreckt werden müssen, als es der normalen Beförderungsdauer einer Postsendung von Ägypten in die Schweiz entspricht. Da der Rekurrent seinen Rekurs gegen den ihm am 3. Januar 1980 zugestellten Entscheid der Vorinstanz schon am 12. Januar 1980, also vor Ablauf der gesetzlichen Rekursfrist, in Alexandria zur Post gegeben hat, so dass die Verspätung einzig auf die Postverhältnisse zurückzuführen ist, hat die Rekursfrist als eingehalten zu gelten. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.
3. Die Überlegungen, die dazu führen, den Rekurs ans Bundesgericht als rechtzeitig zu betrachten, gelten auch für den Rekurs von der unteren an die obere kantonale Aufsichtsbehörde. Die Rekursschrift wurde offenbar am 11. Oktober 1979, somit 5 Tage vor Ablauf der gesetzlichen Frist, in Alexandria zur Post gegeben. Sie traf nur wegen der Verzögerungen im internationalen Postverkehr erst am 19. Oktober 1979 bei der Vorinstanz ein. Hätte die untere Aufsichtsbehörde, wie es schon das Betreibungsamt getan hatte, dem Rekurrenten eine angemessene Fristverlängerung gewährt, wozu sie unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen wäre, wäre der Rekurs rechtzeitig gewesen. Bei dieser Sachlage hätte die Vorinstanz die zu Unrecht nicht verlängerte Rekursfrist als eingehalten betrachten müssen. Der Rekurs ist daher gutzuheissen und die Sache zu materieller Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.