BGE 98 III 49
 
11. Entscheid vom 17. Juli 1972 i.S. W.
 
Regeste
Privilegierte Anschlusspfändung. Art. 111 SchKG.
2. Die Anschlussfrist von 40 Tagen läuft von der ersten, die Gruppe einleitenden Pfändung an, gleichgültig ob und wann die anschlussberechtigten Personen hievon Kenntnis erhalten (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch dann, wenn das Betreibungsamt die Abschriften der Pfändungsurkunde erst nach Ablauf der Anschlussfrist zustellt (Erw. 2).
 
Sachverhalt
Gekürzter Tatbestand:
Frau W. führt gegen den von ihr getrennt lebenden Ehemann eine Betreibung für eine Alimentenforderung von Fr. 2'020.--. Am 1. März 1972 stellte sie das Pfändungsbegehren. Das Betreibungsamt nahm am 11. April 1972 für die Gruppe 67, zu der Frau W. gehört, die Pfändung einer Liegenschaft des Schuldners vor. Der amtliche Wert der Liegenschaft betrug Fr. 79'300.--, während die provisorische betreibungsamtliche Schätzung sich auf Fr. 120'000.-- belief. Die Pfändungsurkunde wurde der Gläubigerin am 26. Mai 1972 zugestellt. Sie will dabei zum ersten Male erfahren haben, dass sich noch andere Gläubiger an der Pfändung beteiligt hatten. Am gleichen Tag stellte sie für eine weitere Forderung im Betrage von Fr. 47'295.-- ein Begehren um Anschlusspfändung gemäss Art. 111 SchKG, welches vom Betreibungsamt als verspätet zurückgewiesen wurde.
Eine von Frau W. hiegegen erhobene Beschwerde wurde von der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 22. Juni 1972 abgewiesen.
Frau W. zog den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, ihrem Begehren um Anschlusspfändung gesetzliche Folge zu geben.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab.
 
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 111 SchKG hat die Ehefrau des Schuldners das Recht, für Forderungen aus dem ehelichen Verhältnis sich ohne vorgängige Betreibung einer Pfändung anzuschliessen. Die Pfändung, an der die Rekurrentin für eine Forderung von Fr. 47'295.-- teilzunehmen wünscht, wurde für die Gläubigergruppe Nr. 67 vollzogen. Dieser Gruppe gehört die Rekurrentin mit einer andern von ihr in Betreibung gesetzten Forderung betreffend Unterhaltsbeiträge selber an. Trotzdem ist sie grundsätzlich berechtigt, den privilegierten Pfändungsanschluss gemäss Art. 111 SchKG zu verlangen. Sie wäre mit diesem Begehren nur ausgeschlossen, wenn die Hauptpfändung von ihr allein erwirkt worden wäre, ohne dass sich andere Gläubiger an diese angeschlossen hätten (JAEGER, Kommentar, N. 6 A zu Art. 111 SchKG). In diesem Falle läge nämlich kein Bedürfnis für die Zulassung einer Anschlusspfändung nach Art. 111 SchKG vor. Diese setzt ihrem Zwecke nach eine Pfändung zugunsten anderer Gläubiger voraus; nur eine solche wäre geeignet, die Interessen der Ehefrau zu verletzen, wenn sie ihre Rechte nicht gleichzeitig geltend machen könnte (ZR 9 (1910) Nr. 81). Zudem würde die Zulassung des privilegierten Anschlusses der Ehefrau an eine Pfändung, die nur für sie selber vollzogen wurde, eine Umgehung des Zwangsvollstreckungsverbotes unter Ehegatten ermöglichen, als dessen Korrelat das Privileg der Ehefrau auf Pfändungsanschluss ohne vorgängige Betreibung aufzufassen ist (vgl. FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, S. 259 f.). Im vorliegenden Fall kann der Rekurrentin jedoch mit Rücksicht auf die von den andern Gläubigern ihrer Pfändungsgruppe in Betreibung gesetzten Forderungen ein schützenswertes Interesse am privilegierten Pfändungsanschluss nicht abgesprochen werden, was die Vorinstanz denn auch stillschweigend vorausgesetzt hat.
2. Das Recht, ohne vorgängige Betreibung an einer Pfändung teilzunehmen, muss nach Art. 111 Abs. 1 SchKG während einer Frist von 40 Tagen ausgeübt werden. Der Beginn dieser Frist ist im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist sie jedoch vom Vollzuge der ersten, für die Bildung einer Gruppe massgebenden Pfändung an zu berechnen (BGE 85 III 169; nicht veröffentlichter Entscheid des Bundesgerichtes vom 25. August 1969 i.S. Lampert). Und zwar gilt dies unabhängig davon, ob und wann die anschlussberechtigten Personen von der vollzogenen Pfändung Kenntnis erhalten (BGE 85 III 171). Es kann daher entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung auch nicht auf den Zeitpunkt ankommen, in welchem dem Schuldner und den betreibenden Gläubigern Abschriften der Pfändungsurkunde zugestellt wurden (Entscheid des Bundesgerichtes vom 25. August 1969 i.S. Lampert, S. 4). Die Rekurrentin kann demnach aus dem Umstand, dass sie selber die Betreibung angehoben hatte und der Pfändungsgruppe 67 bereits als Gläubigerin angehört, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Die Rekurrentin macht ferner geltend, aus den bundesgerichtlichen EntscheidungenBGE 73 III 136und BGE 81 III 117 Erw. 6 ergebe sich, dass die Zulassung eines formell verspäteten Anschlussbegehrens möglich sei. InBGE 73 III 136wurde indessen nur entschieden, dass die Verfügung, mit der das Betreibungsamt ein verspätetes Teilnahmebegehren gemäss Art. 111 SchKG zugelassen hat, nicht schlechthin nichtig, sondern gemäss Art. 17 SchKG anfechtbar sei. Und in BGE 81 III 117 Erw. 6 ging es lediglich um die Frage, ob eine vom Betreibungsamt unterlassene Verfügung betreffend die Zulassung eines rechtzeitig erklärten Anschlussbegehrens noch nachgeholt werden könne. Im vorliegenden Fall hingegen ist die Frage zu entscheiden, ob das von der Rekurrentin nach Ablauf der 40tägigen Frist erhobene Begehren um Anschlusspfändung noch berücksichtigt werden könne. Dabei kann es allerdings entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung nicht darauf ankommen, ob die Pfändung nach der amtlichen Schätzung eine genügende Deckung für sämtliche Forderungen der gleichen Gruppe, die nachträglich angemeldete Forderung der Rekurrentin miteingeschlossen, ergebe; denn es ist nicht nur auf die Interessen der übrigen Gläubiger Rücksicht zu nehmen, sondern auch auf diejenigen des Schuldners. Diese lassen es jedoch in der Regel nicht zu, dass die in Art. 111 Abs. 1 SchKG vorgesehene Frist von 40 Tagen für die Anschlusspfändung überschritten werde. Nachdem das Bundesrecht den Betreibungsbehörden nicht vorschreibt, die im Sinne von Art. 111 SchKG anschlussberechtigten Personen über die Vornahme der Pfändung zu orientieren, ist es nicht zulässig, die Frist für die Teilnahmeerklärung erst von der eventuellen Kenntnisnahme der massgebenden Tatsachen durch die privilegierten Personen an zu berechnen. Im übrigen hatte die Rekurrentin, die den Schuldner selber bereits betrieben hatte, eher Anlass, sich nach der Existenz anderer Betreibungen gegen ihren Ehemann zu erkundigen, als eine Ehefrau, die überhaupt keine Ahnung davon hat, dass ihr Ehemann betrieben sein könnte. Die nachträgliche Berücksichtigung der Teilnahmeerklärung der Rekurrentin vom 26. Mai 1972 kann aus den dargelegten Gründen nicht in Betracht kommen, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.