BGE 82 III 110
 
31. Entscheid vom 8. September 1956 i.S. Regli.
 
Regeste
Lohnpfändung.
2. Ob ausser dem Schuldner noch Geschwister desselben zur Unterstützung der Eltern beizutragen vermögen, haben die Betreibungsbehörden summarisch zu prüfen.
 
Sachverhalt
A.- In der Betreibung Nr. 89 der Rekurrentin gegen den ledigen Hilfsarbeiter Walter Zwyssig für Alimente aus ausserehelicher Vaterschaft pfändete das Betreibungsamt Erstfeld am 21. April 1956 pro Arbeitsstunde des Schuldners 40 Rappen. Es ging von einem Monatseinkommen des Schuldners von Fr. 400.-- aus. Er unterstütze seine bei ihm wohnenden Eltern, die vermögenslos seien und deren Einkommen nur in den AHV-Renten von insgesamt Fr. 120.-- im Monat bestehe. Den für die drei Personen verfügbaren Mitteln von monatlich Fr. 520.-- stellte es deren Notbedarf gegenüber, mit Einschluss der dem ausserehelichen Kinde zukommenden Alimente, wie folgt:
" Notbedarf der Eltern des Schuldners, inkl. des Schuldners Fr. 387.--
AHV-Beiträge " 8.-
Unfall-Beiträge " 8.-
Wohnung " 52.-
Unkosten, Kleiderverschleiss, auswärtige Verköstigung usw. " 20.-
Alimente " 70.-
Zusammen Fr. 545.--."
B.- Über diese Pfändung beschwerte sich die durch die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt vertretene Gläubigerin. Sie machte geltend, es dürfe nur der persönliche Notbedarf des Schuldners, mit entsprechend geringern Wohnungskosten, in Betracht fallen. In einer Replik zum Amtsbericht machte der Vertreter der Gläubigerin geltend, die familienrechtlichen Unterhaltspflichten - auch solche gegenüber einem nicht beim Schuldner lebenden ausserehelichen Kinde - gingen familienrechtlichen Unterstützungspflichten, wie sie hier gegenüber den Eltern bestehen mögen, vor. Es sei also bei Berechnung des Existenzminimums in der vorliegenden Alimentenbetreibung keine Rücksicht darauf zu nehmen, ob die Eltern des Schuldners auf dessen Hilfe angewiesen seien oder nicht. Eventuell müsste geprüft werden, ob er der einzige unterstützungspflichtige Verwandte sei.
C.- Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 12. Juli 1956 ab, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Nach Art. 93 SchKG ist das Existenzminimum des Schuldners und seiner "Familie" massgebend. Zur Familie gehören aber auch die mit ihm in Gemeinschaft lebenden Eltern. Da sie kein Vermögen haben und nur die AHV-Rente beziehen, hat der Schuldner für ihren übrigen Unterhalt aufzukommen. Der Schuldner hat einen ältern Bruder Robert, der jedoch bei einem Familienbestand von sechs Kindern kaum in der Lage ist, die Eltern mitzuunterstützen. Darüber kann übrigens im Betreibungsverfahren nicht entschieden werden. Es handelt sich um materiellrechtliche Verhältnisse, die in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallen. Der vom Schuldner zu deckende Unterhaltsbedarf der Gläubigerin, d.h. des ausserehelichen Kindes, steht auf gleicher Stufe wie die Unterstützungsberechtigung der Eltern, wie das Betreibungsamt richtig annimmt. Die Aufsichtsbehörde bemisst den Notbedarf der engern, in Gemeinschaft lebenden "Familie" (ohne die Wohnungskosten von Fr. 52.-) noch etwas höher, so dass der Notbedarf der Familie mit Einschluss des Unterhaltsanspruches der Gläubigerin den Lohn des Schuldners nebst den AHV-Renten seiner Eltern um Fr. 133.-- im Monat übersteigt. So ergibt sich eine monatlich pfändbare Lohnquote von Fr. 55.75 oder rund 30 Rappen pro Arbeitsstunde.
D.- Gegen diesen Entscheid rekurriert die Gläubigerin und beantragt in erster Linie, der für sie pfändbare Teil des Lohnes sei so zu berechnen, dass dem persönlichen Einkommen des Schuldners von Fr. 400.-- nur das persönliche Existenzminimum eines ledigen Mannes nebst den üblichen Sozialzuschlägen gegenübergestellt werde. Eventuell verlangt sie genauere Erhebungen über allfällig neben dem Schuldner zur Unterstützung der Eltern pflichtige andere Kinder derselben und über die wahre Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern (zeitweiliges Arbeitseinkommen), worauf der den Schuldner treffende Unterstützungsanteil neu zu bestimmen und die Lohnpfändung dementsprechend zu erhöhen sei.
 
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Wie in BGE 59 II 1 ff. entschieden wurde, gehen die in den Art. 159 und 160 ZGB als Wirkungen der Ehe vorgesehenen Beistandspflichten den Unterstützungspflichten nach Art. 328 ff. ZGB vor. Dabei wurde ausser der gegenseitigen Beistandspflicht der Ehegatten die entsprechende Pflicht der Eltern gegenüber den (unmündigen) Kindern ins Auge gefasst (Erw. 3 Anfang und 3, b daselbst). Daraus folgt jedoch nichts zu Gunsten des Hauptantrages der Rekurrentin. Einmal lassen sich die Wirkungen der Ehe nicht ohne weiteres auf die Unterhaltspflicht gegenüber einem nicht beim pflichtigen Vater wohnenden ausserehelichen Kinde übertragen. Sodann begründet die familienrechtliche Beistands- oder Unterhaltspflicht überhaupt kein bei der Zwangsvollstreckung anzuerkennendes Vorrecht gegenüber Unterstützungspflichten nach Art. 328 ff. ZGB. Vielmehr ist für die Lohnpfändung nach Art. 93 SchKG das Existenzminimum des Schuldners und seiner "Familie" massgebend. Zur "Familie" gehören aber zweifellos auch die mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden und von ihm unterstützten Eltern. Art. 93 SchKG macht keinen Unterschied zwischen unterhalts- und unterstützungsberechtigten Personen. Das liefe dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift zuwider. Art. 93 SchKG will in erster Linie ausser dem Schuldner selbst den mit ihm zusammenlebenden Personen Schutz gewähren, sofern diese nicht nur tatsächlich, sondern auf Grund einer rechtlichen oder auch nur moralischen Verpflichtung des Schuldners ihren Lebensbedarf von ihm beziehen (BGE 51 III 228, BGE 77 III 157 /8). Der ausserhalb der Wohnungsgemeinschaft (also der Familie im engern Sinne) lebende Unterhaltsgläubiger hat nur darauf Anspruch, im Umfang seines eigenen Notbedarfs den Mitgliedern der engern Familie gleichgestellt zu werden. Das geschieht in der Weise, dass sein Notbedarf, soweit er zu des Schuldners Lasten zu gehen hat, zum Notbedarf der "engern" Familie hinzugerechnet wird, und dass - bei einem den Notbedarf der "weitern" Familie nicht deckenden Lohneinkommen des Schuldners - für ihn ein proportionaler Teil dieses Lohnes zu pfänden ist (BGE 71 III 177, BGE 74 III 46 /7). Davon geht der angefochtene Entscheid zutreffend aus.
Einmal ist ohne Verletzung von Bundesrecht festgestellt, dass die Eltern des Schuldners vermögenslos und erwerbsunfähig sind, und dass sie kein anderes Einkommen als die AHV-Rente von monatlich Fr. 120.-- (für beide zusammen) haben. Für den ganzen übrigen Notbedarf sind sie somit auf Unterstützung durch ihre Kinder angewiesen.
Zur Frage, ob neben dem Schuldner noch Geschwister desselben in der Lage wären, an den Lebensunterhalt der Eltern beizutragen und ihn dementsprechend zu entlasten, hat sich die Vorinstanz mit Recht auf eine summarische Prüfung beschränkt. Ihre Bemerkung, es stehe ihr gar nicht zu, über diese Verhältnisse zu befinden, ist zwar unrichtig (BGE 51 III 229), und der Rekurrentin ist auch zuzugeben, dass die Unterstützungspflicht von Verwandten gleichen Grades eine anteilsmässige ist, und dass sich der grundsätzlich gleiche Anteil eines jeden nur insoweit erhöht, als Mitverpflichtete das ihrige nicht beizutragen vermögen oder nicht belangbar sind (BGE 60 II 266 ff.). Allein, die Vorinstanz hat diesen Punkt nicht einfach ungeprüft gelassen, sondern das Betreibungsamt beauftragt, abzuklären, "ob nicht noch weitere Kinder bzw. Nachkommen i.S. Zwyssig eine Unterstützungspflicht gegenüber den Eltern trifft", und darüber am 11. Juni 1956 Bericht erhalten. Danach kommt als unterstützungspflichtig nur noch ein Bruder des Schuldners, Robert Zwyssig-Denier, in Frage, ein MF-Arbeiter, verheiratet und Vater von sechs Kindern, geboren 1934, 1936, 1937, 1938, 1940 und 1941. Die Aufsichtsbehörde hat sich nun nicht jeder sachlichen Würdigung dieser Verhältnisse enthalten, sondern erklärt, es sei kaum anzunehmen und lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Robert Zwyssig bei diesem Familienbestande noch in der Lage wäre, seine Eltern zu unterstützen. Damit hat die Vorinstanz die ihr obliegende Prüfungspflicht hinreichend erfüllt, zumal die Betreibungsbehörden den allenfalls in Frage kommenden weitern Unterstützungsverpflichteten gegenüber kein Recht auf Auskunfterteilung haben; sind diese doch am Betreibungsverfahren nicht beteiligt. Demgegenüber kann nicht auf BGE 70 III 22 ff. hingewiesen werden; denn dort wurde nur gesagt, der angeblich Unterstützungsberechtigte selbst habe sich eine Prüfung seiner eigenen Verhältnisse gefallen zu lassen. Die Vorinstanz handelte im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, wenn sie von weiteren Erhebungen absah und nach wie vor die vom Schuldner schon bei einer früheren Lohnpfändung, vom 20. Juli 1955, abgegebene Erklärung gelten liess, er allein müsse für den durch die AHV-Renten nicht gedeckten Unterhalt der Eltern aufkommen. Dabei darf es umso mehr sein Bewenden haben, als Unterstützungspflichten anderer Personen den Schuldner nur dann wirksam zu entlasten vermögen, wenn und soweit ein ohne Schwierigkeiten sofort realisierbarer Anspruch besteht. Andernfalls ist der Schuldner mindestens moralisch verpflichtet, die mit ihm zusammenlebenden Eltern vorderhand einmal selber zu unterstützen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angesichts des erwähnten Berichtes des Betreibungsamtes einfach verneinte, dass Anhaltspunkte für die Möglichkeit der Heranziehung anderer Kinder zur Unterstützung der Eltern vorlägen. Sollte die Rekurrentin übrigens der Meinung sein, dem Schuldner stehen gegen bestimmte Geschwister Ersatzforderungen für seine Unterstützungsleistungen an die Eltern zu, so könnte sie derartige Forderungen pfänden und gegebenenfalls als bestrittene verwerten lassen.
3. Ob die Vorinstanz, indem sie einen geringern als den vom Betreibungsamt angenommenen Lohnbetrag als pfändbar erachtet, richtig gerechnet habe, kann dahingestellt bleiben. Gepfändet ist ja nach wie vor der vom Betreibungsamt festgesetzte Betrag, über den sich der Schuldner nicht beschwert hat. Die Berechnungsweise des Betreibungsamtes aber ist als solche auch von der Rekurrentin nicht angefochten worden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.