BGE 120 II 285
 
55. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. September 1994 i.S. B. gegen P. (Berufung)
 
Regeste
Beistandspflicht des Stiefelternteils (Art. 278 Abs. 2 ZGB); Bemessung des Unterhaltsbeitrages des Elternteils, dem die elterliche Gewalt nicht zusteht (Art. 285 Abs. 1 ZGB).
Der leistungsfähigere Elternteil hat unter Umständen für den gesamten Barbedarf aufzukommen, wenn der andere dem Kind in umfassender Weise Naturalpflege zukommen lässt (E. 3a/cc).
Der Unterhaltsbeitrag des Kindes ist nicht einfach linear nach der finanziellen Leistungskraft der Eltern und ohne jeden Bezug zur konkreten Situation des Kindes zu bemessen. Dass dieses mit finanziell weniger gut gestellten andern Kindern zusammenlebt, ist kein Grund, ihm einen geringeren Unterhaltsbeitrag zuzusprechen (E. 3b/bb).
Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen muss die Entwicklung von Einkommen und Vermögen seit der Scheidung in Betracht gezogen werden. In bezug auf die künftigen Einkommensaussichten rechtfertigt die unsichere Wirtschaftslage nicht, von einer Prüfung der Entwicklungstendenzen im konkreten Berufszweig abzusehen (E. 4b).
 
Sachverhalt
A.- Mit Urteil vom 17. April 1985 schied das Bezirksgericht Uster die Ehe von P. und C. Der aus der Ehe hervorgegangene Sohn B., geboren am 6. Juli 1981, wurde unter die elterliche Gewalt seiner Mutter gestellt. P. wurde verpflichtet, der Mutter an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes einen monatlichen (indexierten) Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- bis zu dessen Mündigkeit zu bezahlen.
B.- Am 5. November 1990 reichte B. beim Bezirksgericht Hinwil Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils seiner Eltern in bezug auf seinen Unterhaltsbeitrag ein. Dieses verpflichtete mit Urteil vom 23. Dezember 1992 P. zur Zahlung eines monatlichen (indexierten) Unterhaltsbeitrages für den Sohn B. von Fr. 900.-- ab 1. November 1990 bis 31. Juli 1998 und von Fr. 1'025.-- ab 1. August 1998 bis zur Mündigkeit. Dieses Urteil focht B. erfolglos mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich an.
C.- B. beantragt dem Bundesgericht mit seiner Berufung, das Urteil des Obergerichts vom 5. Januar 1994 aufzuheben. Er verlangt ferner u.a., P. sei zu verpflichten, ihm ab 1. November 1990 bis Ende Juli 1991 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.--, von Fr. 1'200.-- ab 1. August 1991 bis Ende Juli 1994 und von Fr. 1'500.-- ab 1. August 1994 bis zu seiner Mündigkeit zu bezahlen.
P. beantragt Abweisung der Berufung. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Das Bundesgericht heisst die Berufung gut.
 
Aus den Erwägungen:
b) Gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB hat jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. Stimmt der Stiefelternteil der Aufnahme vorehelicher Kinder seines Ehepartners in die Hausgemeinschaft zu, so hat er seinem Ehepartner nur in angemessener Weise beizustehen, denn in bezug auf seine Leistungspflicht ist er dem leiblichen Elternteil nicht gleichgestellt. Die Beistandspflicht ist subsidiär; die elterliche Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen leiblichen Kindern geht vor. Lebt das Kind, wie hier, bei Mutter und Stiefvater, so hat für die Barkosten des Kinderunterhalts der leibliche Vater aufzukommen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Beistand des Stiefvaters besteht darin, dass er einen allfälligen Unterschied zwischen einem ungenügenden Unterhaltsbeitrag des leiblichen Vaters und dem Bedarf des Kindes auszugleichen und das Risiko für die Einbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge zu tragen hat (HEGNAUER, Der Unterhalt des Stiefkindes nach schweizerischem Recht, Festschrift für W. Müller-Freienfels, Baden-Baden 1986, S. 276 ff.; STETTLER, SPR III, S. 312 ff.; BRÄM/HASENBÖHLER, N. 140/141 zu Art. 159 ZGB). Mit der darauf beschränkten Beistandspflicht des Stiefvaters verträgt es sich nicht, wenn sein gesamtes Erwerbseinkommen für die Berechnung des (auf die Mutter entfallenden) Unterhaltsbeitrages herangezogen wird, wie dies im angefochtenen Urteil geschehen ist. Der Beklagte hat sich seinerseits wieder verheiratet. Seine zweite Ehefrau erzielt - wie den kantonalen Akten entnommen werden kann - ein erhebliches Erwerbseinkommen, welches das Obergericht nicht einfach völlig beiseite lassen durfte, wenn es anderseits das Einkommen des jetzigen Ehemannes der Kindsmutter bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt hat. Jedenfalls erweist sich die Beanstandung des Klägers als begründet, dass das Obergericht der nur subsidiären Beistandspflicht des Stiefvaters in finanzieller Hinsicht keine Rechnung getragen hat.
a) aa) Eine Verletzung von Bundesrecht erblickt der Kläger darin, dass das Obergericht seinen Unterhaltsbedarf ohne jede Begründung pauschal auf monatlich Fr. 800.-- festgelegt habe. Aus den Empfehlungen des Jugendamtes des Kantons Zürich für ein Einzelkind in der Altersgruppe 7-16 Jahre ergebe sich indessen ein durchschnittlicher Unterhaltsbedarf per 1. Januar 1993 von Fr. 1'220.-- und per Ende Dezember 1993 von Fr. 1'250.--, wobei sich diese Werte auf Haushalte von Arbeitnehmern in eher bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen bezögen. Auch sei der erwähnte durchschnittliche Bedarf bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Vaters zu erhöhen. Deswegen und auch angesichts der gehobenen Lebensstellung des Beklagten müsse er sich nicht mit einem durchschnittlichen Unterhaltsbedarf abfinden, macht der Kläger geltend.
bb) Bei der Festlegung des Unterhaltsbedarfs für den Kläger ist das Obergericht zwar von den Berechnungen des Jugendamtes des Kantons Zürich ausgegangen, hat aber beigefügt, dass es sich dabei um Richtwerte handle, von denen unter Umständen erheblich abgewichen werden könne. Bei der Beurteilung der Bedürfnisse des Kindes sei zu beachten - so erwog das Obergericht weiter - was die Eltern zu leisten vermöchten und welches ihre Lebensstellung sei; würden in dieser Hinsicht Unterschiede zwischen den beiden Elternteilen bestehen, so habe das Kind grundsätzlich gegenüber jedem Elternteil Anspruch darauf, an dessen Lebensstellung teilzuhaben. Im konkreten Fall lägen die Richtwerte für den Kläger und seine beiden Halbgeschwister derzeit bei Fr. 945.--, gesamthaft also bei Fr. 34'000.-- pro Jahr. Da die Mutter des Klägers und deren jetziger Ehemann im Jahre 1992 ein Gesamteinkommen von Fr. 100'000.-- erzielt hätten, liege der Unterhaltsbedarf des Klägers - bezogen auf die Leistungsfähigkeit und die Lebensstellung der Mutter - etwas unter dem Richtwert, so dass er auf Fr. 800.-- pro Monat zu beziffern sei.
cc) Bei den Bedürfnissen des Kindes, die für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen sind, handelt es sich nicht um eine von vornherein feststehende Grösse. Das Kind hat vielmehr auf eine den Verhältnissen seiner Eltern entsprechende Erziehung und Lebensstellung Anspruch. Leben die Eltern getrennt, so hat das Kind grundsätzlich gegenüber jedem Elternteil einen Anspruch darauf, an dessen Lebensstellung teilzuhaben. Von daher rechtfertigt es sich, für die von Vater und Mutter zu erbringenden Unterhaltsbeiträge auf ihre jeweils unterschiedliche Lebensstellung abzustellen (BGE 116 II 110 E. 3b S. 113/114).
Unter diesem Gesichtswinkel ist es zwar nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Unterhaltsbedarf des Klägers auf die Verhältnisse der Mutter zugeschnitten und ihn nach deren Leistungsfähigkeit und Lebensstellung bemessen hat. Hingegen ist aus der summarischen Begründung im angefochtenen Urteil nicht ersichtlich, aus welchen Überlegungen das Obergericht den Richtwert von Fr. 945.-- als zu hoch erachtet und nach welchen Kriterien es den monatlichen Bedarf des Klägers auf Fr. 800.-- festgelegt hat. Nach Auffassung der Vorinstanz hat die Mutter des Klägers die Hälfte des auf ihre Verhältnisse zugeschnittenen Unterhaltsbedarfs, d.h. Fr. 400.-- zu tragen, was der Kläger als unhaltbar und stossend beanstandet.
Im vorliegenden Fall lebt der Kläger bei seiner Mutter, die ihm die gesamte Naturalpflege gewährt. Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Bezirksgerichts in den Jahren 1986-1990 ein durchschnittliches Einkommen von ca. Fr. 150'000.-- erzielt und im Jahre 1992 rund Fr. 141'000.-- verdient. Dagegen nimmt sich das Erwerbseinkommen der Mutter, das sich nach dem obergerichtlichen Massnahmeentscheid auf rund Fr. 22'000.-- pro Jahr beläuft, bescheiden aus. Das Bundesgericht hat für Fälle der vorliegenden Art den Grundsatz aufgestellt, dass dort, wo die Leistungsfähigkeit des einen Elternteils erheblich grösser ist als diejenige des andern, der zudem das Kind in Obhut hat und durch die tägliche Erziehung sowie die Zurverfügungstellung der Wohnung für das Kind sorgt (Art. 276 Abs. 2 ZGB), es in keiner Weise zu beanstanden sei, wenn dem wirtschaftlich leistungsfähigeren Elternteil zugemutet werde, für den gesamten Bedarf des Kindes aufzukommen (nicht veröffentlichtes Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. März 1994 in Sachen R.-W. gegen R., E. 5). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung ist es gerechtfertigt, hier der Mutter, welche dem Kläger in umfassender Weise Naturalpflege zukommen lässt, nicht noch zusätzlich einen finanziellen Unterhaltsbeitrag aufzubürden, sondern den überdurchschnittlich leistungsfähigen Vater den gesamten Barbedarf des Klägers tragen zu lassen.
b) aa) Das Bezirksgericht hat festgestellt, dass sich die wirtschaftliche Situation des Beklagten seit der Scheidung im Jahre 1985 erheblich und dauerhaft verbessert hat. Im Blick darauf hat es den von diesem zu leistenden Unterhaltsbeitrag, der im Scheidungsurteil auf Fr. 500.-- festgesetzt worden war, angehoben, und zwar für die Zeitspanne ab 1. November 1990 bis Ende Juli 1998 auf Fr. 900.--, und für den Zeitraum ab 1. August 1998 bis zur Mündigkeit auf Fr. 1'025.-- pro Monat. Diese Erhöhung hat der Beklagte nicht angefochten.
Das Obergericht hat jedoch eine weitere Anhebung abgelehnt, und der Kläger hält dies für bundesrechtswidrig. Er beruft sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein Kind vom besser gestellten Elternteil nicht deshalb weniger Unterhalt bekommen dürfe, weil der andere in bescheideneren Verhältnissen lebe; massgebend sei die Lebenshaltung des unterhaltspflichtigen Elternteils.
bb) Der Unterhaltsbeitrag hat in einem vernünftigen Verhältnis zur Lebensstellung und zur Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen zu stehen. Gestattet sich dieser eine hohe Lebenshaltung, so hat das Kind grundsätzlich Anspruch darauf, dass auch seine Bedürfnisse höher veranschlagt werden und dass es seine Wünsche aufwendiger und auch in erweitertem Umfang befriedigen kann. Immerhin können die Umstände im Einzelfall ergeben, dass aus erzieherischen Gründen dem Kind eine einfachere Lebensstellung zukommen soll als diejenige der Eltern (BGE 116 II 110 E. 3b S. 113/114). Damit wollte zum Ausdruck gebracht werden, dass der Unterhaltsbeitrag des Kindes nicht einfach linear nach der finanziellen Leistungskraft der Eltern ohne jeden Bezug zur konkreten Situation des Kindes zu bemessen ist. Vorerst muss jedoch die dem Kind einzuräumende Lebensstellung aufgrund der von seinen Eltern tatsächlich praktizierten Lebenshaltung eruiert werden. Hernach ist zu prüfen, ob die Persönlichkeit des Kindes aus pädagogischen Gründen eine Zurückhaltung bei der Festlegung des Unterhaltes rechtfertigt.
Das Obergericht hat die finanzielle Lage des Klägers mit derjenigen seiner beiden Halbgeschwister verglichen und wegen der dabei bestehenden Differenz geschlossen, eine weitere Erhöhung des Unterhaltes für den Kläger sei erzieherisch wegen dessen Bevorzugung gegenüber den Halbgeschwistern nicht verantwortbar. Diese Argumentation hält einer näheren Prüfung nicht stand. Einerseits fehlen konkrete Hinweise dafür, dass es sich auf das persönliche Wachstum des Klägers negativ auswirkte, wenn er einen höheren Unterhaltsbeitrag erhielte. Anderseits geht es nicht an, einem Kind aufgrund des zufälligen Umstandes, dass es mit finanziell weniger gut gestellten andern Kindern in Wohngemeinschaft lebt, einen geringeren Unterhaltsbeitrag zuzugestehen, als wenn es allein beim erziehenden Elternteil aufwächst (vgl. dazu auch HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 4. Aufl., S. 47/148, Ziff. 21.15b). Das darf nicht dem Unterhaltsberechtigten angelastet werden. Die Auffassung der Vorinstanz hat auch zur Folge, dass der unterhaltspflichtige Elternteil in einem solchen Fall von vornherein weniger leisten müsste und dadurch in ungerechtfertigter Weise entlastet würde. Was das finanzielle Gefälle zwischen miteinander aufwachsenden, aus unterschiedlichen Ehen stammenden Kindern betrifft, so obliegt es dem erziehenden Elternteil dafür zu sorgen, dass dieses Ungleichgewicht nicht zu einer Benachteiligung einzelner Kinder führt.
cc) Auch das weitere Argument des Obergerichts, es sei nicht einzusehen, wie der Kläger zusätzliche Mittel sinnvoll verwenden könnte, weshalb eine weitere Erhöhung der Unterhaltsbeiträge nicht in Frage komme, vermag nicht zu überzeugen. Der Kläger ist derzeit 13jährig. Bei Jugendlichen in diesem Alter fallen erfahrungsgemäss erhebliche Kosten für Freizeitaktivitäten und für die Befriedigung kultureller Bedürfnisse an; der Kläger betätigt sich denn auch in mehreren Sportvereinen. Vor allem aber ist die Ausbildung heute sehr kostenintensiv. Es macht durchaus Sinn, im Hinblick auf die berufliche Ausbildung oder ein mögliches Studium bereits jetzt vorzusorgen.
4. a) Im angefochtenen Urteil wird weiter ausgeführt, selbst wenn der Beklagte heute ausserordentlich gut gestellt wäre, sei eine weitere Erhöhung des Unterhaltsbeitrages nicht zu rechtfertigen. Deshalb erübrige es sich abzuklären, inwieweit sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten seit der Scheidung verbessert hätten. Das Obergericht fährt fort, das Einkommen und Vermögen des selbständig tätigen Beklagten liesse sich bestenfalls bis zum Jahre 1992 sicher ermitteln, womit für die Folgezeit aber wenig gewonnen sei. Weil die Wirtschaftslage derzeit unsicher sei und sich nach wie vor nicht gerade günstig entwickle, liesse es sich keinesfalls rechtfertigen, aufgrund des heute beweisbaren Einkommens und Vermögens des Beklagten wesentlich höhere Unterhaltsbeiträge festzusetzen. Nur wenn klare Hinweise bestehen würden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten sehr stabil seien, wäre eine weitere Erhöhung denkbar.
Der Kläger beanstandet diese Auffassung als bundesrechtswidrig und macht geltend, es komme entscheidend auf die seit dem Scheidungsurteil eingetretene kontinuierliche Einkommensverbesserung beim Beklagten an.
b) Ob erhebliche und dauerhaft veränderte Verhältnisse gegeben sind, beurteilt sich nach der Tatbestandsfeststellung und der Prognose im Scheidungsurteil einerseits und den derzeitigen sowie den für die absehbare Zukunft gegebenen Verhältnissen anderseits. Ein ungewisser, bloss hypothetischer künftiger Sachverhalt ist kein Abänderungsgrund. Dagegen können konkrete Anhaltspunkte für das bevorstehende Eintreten veränderter Verhältnisse und das Interesse an einer Klärung der Rechtslage eine Urteilsabänderung rechtfertigen (BÜHLER/SPÜHLER, N. 85 zu Art. 157 ZGB). Die Veränderung der Verhältnisse darf zwar nicht schon bei der Festsetzung des Beitrages im Scheidungsurteil berücksichtigt worden sein. Ist dies aber nicht geschehen, so sind für die Frage der Neuregelung primär die im Zeitpunkt der Beurteilung bestehenden Verhältnisse resp. die bis dahin eingetretene Entwicklung der finanziellen Lage des Unterhaltspflichtigen massgebend. Dabei fällt jede Einkommensverbesserung auf Seiten des leistungspflichtigen Elternteils als eine Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit in Betracht (BÜHLER/SPÜHLER, N. 151 zu Art. 157 ZGB). Berücksichtigt werden kann zudem die in naher Zukunft sich abzeichnende Entwicklung der Verhältnisse, um spätere Abänderungsverfahren soweit wie möglich zu vermeiden (STETTLER, SPR III/2, S. 326). Nur gerade unter Berufung auf die Unsicherheit der allgemeinen Wirtschaftslage jede weitere Erhöhung der Unterhaltsbeiträge a priori abzulehnen, wie dies das Obergericht getan hat, ist indessen nicht haltbar. Vielmehr muss die Entwicklung von Einkommen und Vermögen des Beklagten in der Zeit seit der Scheidung in Betracht gezogen werden. In bezug auf die künftige Entwicklung genügt eine vage Prognose zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Beklagten im Sinne von Art. 285 Abs. 1 ZGB nicht, vielmehr sind die Entwicklungstendenzen im konkreten Berufszweig zu ermitteln. Insoweit ist der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt.