BGE 114 II 376
 
71. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. November 1988 i.S. Mittel-Thurgaubahn-Gesellschaft gegen Waadt Versicherungen und X. (Berufung)
 
Regeste
Art. 58 Abs. 1 SVG. Beschädigung von Eisenbahnanlagen durch den Betrieb einer Mähmaschine.
2. Wird dort während des Mähens ein Unfall verursacht, so hängt die Kausalhaftung des Halters davon ab, ob der Schaden einem Betriebsvorgang des Fahrzeugs im Sinne von Art. 58 Abs. 1 SVG zuzuschreiben ist (E. 1b-d). Umstände, unter denen dies zu verneinen ist (E. 1e).
 
Sachverhalt
A.- Der Landwirt X. mähte am 6. Juli 1984 in Weinfelden, neben der Eisenbahnlinie der Mittel-Thurgaubahn (MThB) eine Wiese. Er benutzte dazu einen Kreiselmäher der Marke "Zeegers", ein an einem landwirtschaftlichen Traktor fest angeschlossenes Schneidegerät mit zwei rotierenden Tellern, die durch den Motor des Fahrzeuges über eine Zapfwelle angetrieben wurden. Während der Fahrt lösten sich an einem Teller zwei Messer, die weggeschleudert wurden; das eine durchschlug an einem Nachbarhaus eine Fensterscheibe, das andere durchtrennte die Fahrleitung der MThB. Diese Leitung fiel herunter und löste einen Kurzschluss aus. Dabei wurden insbesondere auch Kabel- und Signalanlagen beschädigt, der Bahnverkehr zudem erheblich gestört.
In einem Teilvergleich vom 3. April 1985 einigte sich die Bahngesellschaft mit X. und der "Waadt" Versicherungsgesellschaft, bei welcher der Landwirt für seine Halterhaftpflicht versichert war, auf einen Schadensbetrag von Fr. 81'465.--. Die Frage der Haftung liessen die Parteien ausdrücklich offen.
B.- Im August 1985 klagte die Bahngesellschaft gegen die "Waadt" und X. auf Zahlung dieses Betrages nebst Zins. Mit Urteil vom 27. Juli 1987 bejahte das Bezirksgericht Weinfelden die solidarische Haftung der Beklagten aus Art. 58 Abs. 1 SVG für den eingeklagten Schaden, welcher der Höhe nach anerkannt blieb.
Die Beklagten appellierten an das Obergericht des Kantons Thurgau, das am 16. Februar 1988 die Klage abwies. Das Obergericht fand, dass nicht nur ein Betriebsvorgang im Sinne von Art. 58 Abs. 1 SVG, sondern mangels Verschulden auch eine Haftung des Landwirts aus Art. 41 OR zu verneinen sei.
C.- Die Klägerin hat gegen das Urteil des Obergerichts Berufung eingereicht, mit der sie an ihrem Rechtsbegehren festhält.
Das Bundesgericht weist die Berufung ab und bestätigt das angefochtene Urteil.
 
Aus den Erwägungen:
a) Es ist unbestritten, dass der landwirtschaftliche Traktor des Beklagten samt dem angebauten Kreiselmäher als Motorfahrzeug im Sinne von Art. 58 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 SVG anzusehen ist und daher an sich der Haftungsordnung dieses Gesetzes untersteht. Der Traktor ist insbesondere nicht den landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen zuzurechnen, die nicht für den Verkehr auf öffentlichen Strassen bestimmt sind und von der gesetzlichen Haftungsordnung nur erfasst werden, wenn sie auf einer solchen Strasse erscheinen. Die Kausalhaftung des Halters wird vorliegend auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Fahrzeug auf einer Wiese, d.h. ausserhalb des öffentlichen Verkehrs eingesetzt worden ist (OFTINGER, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 3. Aufl. Bd. II/2 S. 464 und 467/68). Unbestritten ist ferner, dass Art. 58 Abs. 2 SVG zum vornherein ausscheidet, da es nicht um die Folgen eines Verkehrsunfalls im Sinne dieser Bestimmung geht. Davon ist zu Recht auch das Obergericht ausgegangen.
Streitig ist dagegen, ob ein Betriebsvorgang des Traktors als Ursache des Schadens anzusehen oder dieser bloss der besonderen Betriebsgefahr des Kreiselmähers zuzuschreiben und daher von der Kausalhaftung des Halters gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG auszunehmen sei. Nach Auffassung der Klägerin ergibt sich diese Haftung nicht nur aus der betriebstechnischen Einheit von Fahrzeug und Zubehör, sondern auch daraus, dass der Betrieb des Schneidegerätes unmittelbar von der Motorkraft und der Fortbewegung des Traktors abhing; das geschossartige Wegfliegen der Messer gehe daher ebenfalls auf den Gebrauch und die Funktionsweise der maschinellen Einrichtung zurück. Das Obergericht hingegen ist zusammen mit den Beklagten der Meinung, dass bloss eine dem Zusatzgerät eigene Gefahr sich ausgewirkt habe, die unbekümmert um die Fortbewegung des Traktors nicht mit dessen Betriebsgefahr verwechselt werden dürfe.
b) Die Kausalhaftung des Halters gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG setzt voraus, dass der Schaden "durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges" verursacht worden ist. Dieses aus Art. 37 MFG übernommene Erfordernis ist nicht im verkehrstechnischen Sinn zu verstehen; es heisst insbesondere nicht, dass ein auf öffentlicher Strasse verkehrendes Fahrzeug solange "in Betrieb" sei, als es sich auf einer solchen Strasse befindet. Auszugehen ist vielmehr vom maschinentechnischen Betriebsbegriff; das besondere Erfordernis der Kausalhaftung ist deshalb nur dann als erfüllt anzusehen, wenn das schädigende Ereignis in seiner Gesamtheit betrachtet als adäquate Folge der Gefahr erscheint, die durch den Gebrauch der maschinellen Einrichtungen (Motor, Scheinwerfer usw.) des Fahrzeuges geschaffen wird (BGE 97 II 164 E. 3 mit Zitaten). Trifft dies zu, so kommt nichts darauf an, ob das Fahrzeug sich im Zeitpunkt des Unfalls in Bewegung befand oder stillstand und ob seine maschinellen Einrichtungen ordnungsgemäss funktionierten oder nicht. Das eine wie das andere erhellt insbesondere aus den Sachverhalten, die BGE 113 II 325 ff. und BGE 110 II 423 ff. zugrunde lagen (vgl. zu letzterem auch JdT 1985 I S. 411/12). Zu verneinen ist das besondere Erfordernis dagegen, wenn sich bloss anlässlich des Betriebes eines Motorfahrzeuges ein Unfall ereignet, dieser also schon in tatsächlicher Hinsicht nicht einem Betriebsvorgang des Fahrzeuges zuzuschreiben ist (BGE 107 II 271 unten und 275 E. 2c).
Abgrenzungsschwierigkeiten können sich ergeben, wenn Motorfahrzeuge insbesondere ausserhalb öffentlicher Strassen als Arbeitsmaschinen eingesetzt werden, ihre motorische Kraft auch für die Arbeitsleistung verwendet wird und ein Unfall mit einer solchen Leistung zusammenhängt. In BGE 106 II 75 ff. ging es um die Beschädigung eines Stromleitungskabels, das der Angestellte eines Landwirts gerissen hatte, als er mit einem Tieflockerungsgerät, das an einem Traktor befestigt war, den Boden einer Landparzelle bearbeitete. Das Bundesgericht unterstellte den Schaden, von dem es die Folgen des Stromausfalls ausnahm, ohne nähere Begründung der Haftungsordnung des Art. 58 Abs. 1 SVG. Das Kantonsgericht St. Gallen entschied am 11. März 1965, dass Motorfahrzeuge, die gleichzeitig als Baumaschinen verwendbar sind, sich nicht im Sinne dieser Bestimmung "im Betrieb" befinden, solange ihre motorische Kraft nicht zur Fortbewegung, sondern ausschliesslich zur Arbeitsleistung gebraucht wird (SJZ 65/1969 S. 12).
Die Meinungen im schweizerischen Schrifttum sind geteilt. Einen weiten Betriebsbegriff befürwortet namentlich KELLER (Haftpflicht im Privatrecht, 3. Aufl. S. 229 f.), der alle Schäden aus dem Betrieb einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine, selbst wenn sie stehenden Arbeitsvorgängen entspringen, der Kausalhaftung des SVG unterstellen möchte. Gleicher Auffassung ist offenbar BUSSY, der ebenfalls für einen weiten Betriebsbegriff eintritt und dabei vor allem auf das Kriterium der Fortbewegung abstellt (SJK Nr. 909 S. 9 Ziff. 3 und S. 10 Ziff. 5). Auch BUSSY/RUSCONI (N. 4.1 zu Art. 58 SVG) und GREC (La situation juridique du détenteur de véhicule automobile en cas de collision de responsabilités, S. 39) halten das Merkmal der Fortbewegung für wesentlich, verneinen die Kausalhaftung aber für Schäden aus Betriebsvorgängen des stehenden Fahrzeuges. Nach OFTINGER (S. 463/64) und DESCHENAUX/TERCIER (La responsabilité civile, 2. Aufl. S. 146 Rz. 36) sind gewerbliche Arbeitsmaschinen, die nicht ortsgebunden sind, grundsätzlich wie Motorfahrzeuge zu behandeln, wobei OFTINGER, von einem eher verkehrstechnischen Betriebsbegriff ausgehend, reine Arbeitsvorgänge ausserhalb öffentlicher Strassen aber von der Gefährdungshaftung auszunehmen scheint (S. 468). Nach STREBEL sodann sind Motorfahrzeuge, deren Triebkraft auch zum Verrichten von Arbeiten eingesetzt werden kann, nicht in Betrieb, solange sie zu diesem Zweck gebraucht werden (N. 13 zu Art. 37 MFG). SCHAER (in Schweiz. Versicherungskurier 33/1979 S. 3) schliesslich möchte die Kausalhaftung offenbar allgemein verneinen, wenn das Fortbewegungsrisiko sich nicht ausgewirkt hat.
c) Nach der Rechtsprechung in Deutschland, wo der maschinentechnische Betriebsbegriff wie in Österreich durch eine verkehrstechnische Betrachtungsweise ergänzt wird (STARK, in SJZ 55/1959 S. 338 ff.), ist die Kausalhaftung nach dem Beförderungszweck der Betriebseinrichtung einzugrenzen. Massgebend ist, ob der durch den Betrieb des Motorfahrzeugs verursachte Schaden, für den Ersatz verlangt wird, vom Schutzbereich der Norm erfasst wird. Das lässt sich nach der Rechtsprechung nicht sagen, wenn das Fahrzeug als Arbeitsmaschine eingesetzt wird, bei der Schadensverursachung folglich diese Funktion im Vordergrund steht und ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Fahrzeugs als Beförderungsmittel nicht mehr zu ersehen ist. Für Gefahren, die nicht mit der Eigenschaft des Motorfahrzeugs als Verkehrsmittel zusammenhängen, sich insbesondere nicht aus seiner Fortbewegung mittels Motorkraft oder aus seiner Teilnahme am Verkehr ergeben, wird deshalb die verkehrsrechtliche Kausalhaftung als sachlich nicht mehr gerechtfertigt verneint.
Von dieser Haftung ausgenommen werden z.B. Schäden, die entstehen, wenn ein Silo (VersR 1975 S. 945 f.) oder ein Heizöltank mit Hilfe des Fahrzeugmotors gefüllt (BGHZ 71 Nr. 31), ein Tanklastwagen damit entladen (BGHZ 75 Nr. 7), ein Entladeschlauch, der die Strasse quert, von einem Verkehrsteilnehmer übersehen wird (WUSSOW, Unfallhaftpflichtrecht, 13. Aufl. Rz. 691) oder ein Drachenflieger, der von einem Motorfahrzeug ausserhalb der Verkehrsfläche gezogen wird, abstürzt (VersR 1981 S. 989). Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass von adäquater Verursachung keine Rede sein kann, ein Schaden sich folglich nicht mehr dem Betrieb des Motorfahrzeugs zuordnen lässt, wenn sich weder dessen Fahrweise noch dessen Fahrbetrieb samt der ihm eigenen Gefahren auf ein Unfallgeschehen ausgewirkt hat (VersR 1982 S. 1200 f.). Diese Auffassung scheint nun auch in der deutschen Lehre vorzuherrschen (GREGER, N. 26 ff. zu § 7 StVG; BECKER/BÖHME, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 16. Aufl. S. 8 f. Rz. 14; WUSSOW, Rz. 691).
d) Für die Auslegung des Art. 58 Abs. 1 SVG ist entscheidend, dass der Gesetzgeber den von der Rechtsprechung entwickelten maschinentechnischen Betriebsbegriff, wie aus den Revisionsarbeiten zum SVG erhellt, beibehalten hat. Das Bundesgericht hat die an diesem Begriff geübte Kritik, dass er zu eng sei, anhand der Gesetzesmaterialien denn auch abgelehnt (BGE 97 II 165 E. 3b mit Zitaten). Neu ist dagegen, dass die Kausalhaftung des Motorfahrzeughalters in Art. 58 Abs. 2 SVG durch eine selbständige Regel ergänzt worden ist, die über die Haftung für Betriebsgefahren des Fahrzeuges hinausgeht (BGE 107 II 272). An die Wertungen, die sich aus dieser Regelung der Haftung ergeben, hat der Richter sich auch bei deren Abgrenzung zu halten (BGE 112 II 170 E. 2b mit Hinweisen); es geht insbesondere nicht an, den maschinentechnischen Betriebsbegriff auf dem Umweg über Art. 58 Abs. 2 SVG weiter als bisher auszulegen.
Dieser Begriff besagt freilich weder, dass jedes Auftreten eines Motorfahrzeuges im Verkehr zu dessen Betrieb gehört, noch dass jeder Betriebsvorgang in einem Schadenfall genügt, die Kausalhaftung zu begründen. Die Abgrenzung ergibt sich aus der rechtspolitischen Grundlage des Gesetzes, das die Rechtsfolge der Schädigung wegen der Risiken des Fahrzeugbetriebes als Gefährdungshaftung kennzeichnet. Entscheidend ist die vom Gesetz als gefährlich vorausgesetzte Eigenart des Motorfahrzeugs, das latente Schädigungspotential, das im Fahrzeug zu erblicken ist, wenn dieses sich mit selbständig entwickelten und umgesetzten Kräften fortbewegt. Die Anwendung des Art. 58 Abs. 1 SVG rechtfertigt sich daher nur, wo einem technischen Vorgang des Fahrzeugs diese ihm eigene Betriebsgefahr anhaftet. Das trifft zu, wenn ein Unfall schlechthin auf die motorische Fortbewegung des Fahrzeugs oder mindestens auf Gefahren zurückgeht, die sich aus dem Zusammentreffen der verwendeten Kräfte mit der Fortbewegung ergeben (OFTINGER, S. 532 ff. und 540).
Daran ändert nichts, dass das Gesetz auch Arbeitsmaschinen der Kausalhaftung unterstellt. Es erfasst von vornherein nur Maschinen, die sich selbständig fortbewegen können, und auch sie nur wegen dieser Möglichkeit (Art. 7 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 4 und 5 BAV; SR 741.41). Reine Arbeitsvorgänge bei stillstehendem Fahrzeug sind daher selbst dann, wenn dazu die der Fortbewegung dienenden Kräfte eingesetzt werden, von der Gefährdungshaftung des SVG auszunehmen. Das muss auch gelten, wenn die Arbeitsmaschine sich zwar fortbewegt, der Schaden aber ausschliesslich auf den Arbeitsvorgang zurückzuführen ist, folglich nicht mehr als adäquate Folge der spezifischen Betriebsgefahr erscheint, auf der diese Haftung beruht. Ist ein Unfallgeschehen aber weder der besondern Betriebsgefahr des Fahrzeugs noch deren Folgewirkungen zuzuschreiben, so bleibt für die Annahme einer Gefährdungshaftung nach SVG kein Raum mehr, zumal wenn der Arbeitsvorgang sich ausserhalb des Verkehrsgeschehens abspielt, das von diesem Gesetz erfasst wird.
e) Im vorliegenden Fall wurde der Schaden der Klägerin durch ein weggeschleudertes Messer des Zusatzgerätes verursacht. Die mässige Geschwindigkeit des Traktors, dessen Fahrweise dem Arbeitsvorgang angepasst werden musste, wirkte sich weder auf die Entstehung noch auf die Grösse des Schadens aus; den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist dafür denn auch nichts zu entnehmen. Das Obergericht hält vielmehr für erwiesen, dass das streitige Messer sich wegen Materialabnützung aus der Halterung gelöst hat und fortgeschleudert worden ist. Daraus erhellt, dass der Schaden der Klägerin nach den hiervor umschriebenen Grundsätzen nicht einer spezifischen Betriebsgefahr des Motorfahrzeugs, sondern ausschliesslich einem blossen Arbeitsvorgang zuzuschreiben ist. Damit ist einer Haftung der Beklagten nach Art. 58 Abs. 1 SVG der Boden entzogen.