BGE 83 II 249
 
38. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. April 1957 i.S. Neuapostolische Gemeinde der Schweiz gegen Apostolische Gemeinde.
 
Regeste
Namenswahl eines Vereins. Klage eines andern Vereins auf Unterlassung der Führung dieses Namens.
2. Ablehnung des Firmenschutzes nach Art. 944 ff. OR, Zuerkennung des Persönlichkeits- und insbesondere des Namensschutzes nach Art. 27 ff. ZGB (Erw. 2).
3. Bedeutung einer gebräuchlichen Kurzbenennung (Erw. 3, a). Unzulässigkeit der Wahl eines zu Verwechslungen Anlass bietenden Vereinsnamens (Erw. 3, b).
4. Schutzwürdiges Interesse an der Klage. Der neue Name soll sich deutlich unterscheiden, auch wenn der Name des Klägers dem allgemeinen Sprachgut entnommene Elemente enthält (Erw. 4 und 5).
5. Dem Urteil auf Unterlassung ist von Amtes wegen die Strafandrohung nach Art. 292 StGB beizufügen. Art. 40 OG und 76 BZP (Erw. 6).
6. Änderung des Namenseintrages im Handelsregister. Verfahren. Art. 60 und 61 HRV (Erw. 7).
7. Urteilspublikation. Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 ZGB und Art. 49 OR (Erw. 8).
 
Sachverhalt
A.- Die "Neuapostolische Gemeinde der Schweiz", Zürich (Klägerin), ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB. Sie besteht unter diesem Namen seit etwa 50 Jahren und wurde am 27. April 1910 im Handelsregister von Zürich eingetragen. Ihr Zweck ist nach den Statuten die Religionspflege auf Grund der Einrichtungen der Urkirche. Sie ist Glied einer internationalen, über etwa 20 Länder verbreiteten, hierarchisch organisierten "Neuapostolischen Kirche", deren Oberhaupt, der "Stammapostel", zur Zeit in Frankfurt a.M. residiert. Intern gliedert sich die Klägerin in Bezirke, Unterbezirke und Gemeinden, die jedoch nur Organe des Gesamtvereins ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind. Die Leitung der Gemeinschaft wird in geistlichen und weltlichen Dingen entscheidend vom einzelzeichnungsberechtigten Hauptleiter, dem Bezirksapostel der Schweiz, bestimmt.
B.- Die bestehende internationale Gemeinschaft der "Neuapostolischen Kirche" ist aus einem Schisma der "Katholisch-apostolischen" oder "Alt-apostolischen Gemeinde" hervorgegangen, die heute noch, auch in der Schweiz, Anhänger hat, aber keine grosse Tätigkeit mehr entfaltet. Auch die neue Organisation blieb von weitern Abspaltungen, namentlich in Deutschland, den Niederlanden und dem Saargebiet, nicht verschont.
In der Schweiz kam es 1954 zur Spaltung. Der Stammapostel, J.G. Bischoff, hatte zu Weihnachten 1951 eine Botschaft erlassen, die als Dogma an allen Gemeindefeiern unablässig verkündet werden solle: Christus werde noch zu seinen, des Stammapostels, Lebzeiten wieder erscheinen; er, Bischoff, habe persönlich die Verheissung erhalten, er werde nicht sterben. Otto Güttinger, Bezirksleiter der Klägerin in Zofingen, entfachte mit seinen Zweifeln an dieser Botschaft einen Glaubensstreit. Die schweizerische Hauptleitung rief den renitenten Bezirrksleiter zur Ordnung und enthob ihn, da er sich weder von ihr noch vom Stammapostel selbst "zurechtbringen" liess, am 10. Juni 1954 seines Amtes. Mit ihm wurden zwei seiner Anhänger, Ernst Haupt und Rudolf Plüss, aus dem klägerischen Verein ausgeschlossen.
C.- Die Gemassregelten schritten unverzüglich zur Gründung eines eigenen Vereins mit Sitz in Zofingen, der laut Statuten vom 26. September 1954 "die Religionspflege im Sinne der urchristlichen Einrichtungen und Lehrsätze" bezweckt, und den sie unter dem Namen "Apostolische Gemeinde" am 19. November 1954 im Handelsregister des Kantons Aargau eintragen liessen.
D.- Die Klägerin verlangte das Verbot des Namens "Apostolische Gemeinde". Sie erhob Klage gegen den neuen Verein und gegen dessen Gründer Güttinger, Haupt und Plüss "und Konsorten". Zur Begründung berief sie sich auf Art. 28 und 29 ZGB, sowie auf Art. 944 ff. OR, insbesondere Art. 956 OR, in Verbindung mit Art. 50 OR, und auf Art. 2 ZGB. Sie machte geltend, der angefochtene Name stifte Verwirrung und führe zu Verwechslungen, was bereits durch irrtümliche Postzustellungen erwiesen sei, aber auch ohne dies offensichtlich wäre. Die Verwechslungsgefahr sei um so grösser, als für den klägerischen Verein längst der Kurzname "Apostolische Gemeinde" geläufig geworden sei. Die Aufnahme der gleichen Bezeichnung sei eine eindeutige Namensanmassung und verletze auch das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Als Verein von rund 35'000 Mitgliedern und von erheblichem, grösstenteils in Grundstücken angelegtem Vermögen habe die Klägerin aber auch wirtschaftliche Interessen zu wahren. Sie müsse daher auch des Firmenschutzes gemäss Art. 956 OR teilhaftig sein. - Urheber der Gefährdung seien sowohl der beklagte Verein als die miteingeklagten Gründer und Leiter desselben, Otto Güttinger insbesondere als Einzelunterschrift führender Präsident und Herausgeber der Vereinszeitschrift. Die Klage müsse deshalb auch gegen die Einzelpersonen als zulässig und notwendig erachtet werden.
Die Beklagten bestritten in erster Linie die Passivlegitimation der genannten natürlichen Personen und der weitern - ungenannten - "Konsorten". Sodann lehnten sie die Anwendbarkeit der Bestimmungen über den Firmenschutz ab. Die Klägerin könne sich einzig auf personenrechtliche Normen (Art. 28 und 29 ZGB) berufen, und dass diese verletzt seien, werde ebenfalls bestritten. Das zum Nachweis der Verwechslungsgefahr inszenierte "Manöver" mit den Postzustellungen sei nicht schlüssig. Der beklagte Verein habe in sechs Städten, wo von der Klägerin mit "Vorstand der Apostolischen Gemeinde" adressierte Briefe an die klägerischen Geschäftsstellen gelangten, damals noch gar keinen Vorstand gehabt; an andern Orten sei die Postverwaltung noch ungenügend orientiert gewesen. Es handle sich somit nur um eine anfängliche, nach kurzer Zeit hinwegfallende Unklarheit. Entscheidend sei, dass beiden Namenselementen des beklagten Vereins der Charakter von Sachbezeichungen zukomme, die im Lebenskreis solcher Religionsgemeinschaften Allgemeingut seien, und die daher keine Gemeinschaft für sich allein in Anspruch nehmen könne. Der beklagte Verein sei auf die Kennzeichnungen "apostolisch" und "Gemeinde" ebenso angewiesen wie der klägerische.
Diese Namenselemente gehörten im Hinblick auf die (beiden Vereinen gemeinsame) religiöse Lehre und auf den Kreis der Mitglieder und Interessenten notwendigerweise zur sachlichen Benennung der Organisation. Die Klägerin selbst habe diese Elemente anlässlich ihrer Trennung von der "Alt-Apostolischen Gemeinde" beibehalten. Um so weniger könne sie ein Alleingebrauchsrecht auf den Grundbegriff "apostolische Gemeinde" als Kurzbenennung erworben haben.
E.- Das Bezirksgericht Zofingen wies die Klage ab, ebenso das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 30. November 1956. Gegenüber den eingeklagten natürlichen Personen wurde die Klage schon wegen mangelnder Passivlegitimation als unbegründet erachtet. Sodann verneinte das Obergericht, dass die Klägerin, als idealer Verein, sich auf den obligationenrechtlichen Firmenschutz berufen könne. Im weitern folgte es im wesentlichen der Argumentation der Beklagten und gelangte zum Schlusse, nach der gegebenen Sachlage und in Abwägung der gegenseitigen Interessen sei der Anspruch der Klägerin abzulehnen.
F.- Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hält die Klägerin an ihren Begehren vollumfänglich fest und beantragt demgemäss:
"1) Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und den Berufungsbeklagten die weitere Verwendung des Namens "Apostolische Gemeinde" oder einer sonstigen mit dem Namen der Berufungsklägerin verwechselbaren Bezeichnung für den Religionsverein der Berufungsbeklagten, sowie für ihre Tätigkeit und Propaganda zu verbieten unter solidarischer Verantwortlichkeit und unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB im Falle des Ungehorsams, vorbehältlich der weiteren Rechte gemäss Art. 29 und 28 ZGB, sowie Art. 49 OR;
2) Das zuständige Handelsregisteramt sei richterlich anzuweisen, die Aufnahme des Namens "Apostolische Gemeinde" zur Benennung oder näheren Bezeichnung oder Umschreibung des von den H.H. O. Güttinger und Konsorten neugegründeten religiösen Vereins im Handelsregister zu verweigern, bzw. einen schon erfolgten Eintrag zu löschen;
3) Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, das in diesem Prozess ergehende Urteil auf ihre eigenen Kosten in ganzseitigem Format in dem von O. Güttinger herausgegebenen "Herold", sowie in je viertelseitigem Format in einer von der Klägerin zu bezeichnenden Tageszeitung der deutschen Schweiz, der Westschweiz und des Tessins 1 Mal zu publizieren;
unter K. u. E. F., mit Solidarhaft sämtlicher Berufungsbeklagten für alle drei Instanzen."
Die Beklagten tragen auf Abweisung sämtlicher Berufungsbegehren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen an.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Soweit sich die Klage gegen Güttinger, Haupt, Plüss und Konsorten richtet, hat das Obergericht sie mit Recht wegen mangelnder Passivlegitimation abgewiesen. Ziel der Klage ist das Verbot der Führung des Namens, den sich der beklagte Verein beigelegt hat, samt Nebenfolgen dieses Verbotes. Eine solche Klage kann richtigerweise nur gegen den Träger des Namens erhoben werden, also hier nur gegen den als "Apostolische Gemeinde" benannten Verein. Dieser selbst ist verpflichtet, den allenfalls gegen ihn ergehenden Entscheid zu vollziehen. Er handelt dabei wie in anderer Hinsicht durch seine zuständigen Organe, was aber nicht rechtfertigt, einzelne Gründer oder Vorstandsmitglieder miteinzuklagen. Es geht eben nicht um deren eigene Angelegenheit, sondern um eine Sache des Vereins, für den sie nur in dessen Namen zu handeln haben. Vollends fallen die nicht näher bezeichneten "Konsorten" ausser Betracht.
Der Hinweis auf Art. 50 OR auf S. 3 der Berufungsschrift entbehrt des Grundes. Da kein Schadenersatzanspruch geltend gemacht ist, stellt sich die Frage einer persönlichen Verantwortlichkeit der als Organe handelnden Personen nach Art. 55 Abs. 3 ZGB und einer solidarischen Haftung nicht.
2. Gegenüber dem somit einzig zur Sache passiv legitimierten Verein hat das Obergericht die Anwendbarkeit des von der Klägerin angerufenen Firmenschutzrechtes gemäss ständiger Rechtsprechung abgelehnt (BGE BGE 34 II 114ff. und BGE 80 II 284). Dem ist beizustimmen; denn Gegenstand des Firmenschutzes können nur die "Geschäftsfirmen" sein, auf die sich der ganze 31. Titel des OR (Art. 944-956) bezieht, wie denn der speziell den "Schutz der Firma" betreffende Art. 956 OR von der "Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft" spricht. Diesen geschäftlichen Unternehmungen stehen die Vereine der Art. 60 ff. ZGB ("die sich einer... religiösen... oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen") gegenüber, die eben um ihres Zweckes willen keine "Geschäftsfirma" haben können, selbst wenn sie für ihren - idealen - Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und daher nach Art. 61 Abs. 2 ZGB zur Eintragung verpflichtet sind, ohne dass jedoch der Erwerb der juristischen Persönlichkeit von der Eintragung abhinge (BGE 48 II 170). Im vorliegenden Fall ist übrigens nicht festgestellt, dass die Klägerin zur Erreichung ihres Zweckes ein solches Gewerbe betreibe, sodass dahinsteht, ob sie zur Eintragung verpflichtet war. Wie dem auch sei, ist die Annahme einer "Geschäftsfirma" mit dem Charakter eines Vereins um seines idealen Hauptzweckes willen nicht vereinbar. Dementsprechend verlangt die Verordnung über das Handelsregister ganz allgemein bei Vereinen und Stiftungen (Art. 97 lit. b und 101 lit. b) nicht die Eintragung einer Firma, sondern eines Namens. Auch eine analoge Anwendung des Firmenrechts ist abzulehnen, weil unnötig, da den Vereinen wie allen juristischen Personen der Schutz der Persönlichkeit im allgemeinen und des Namens im besondern zukommt, womit alle gerechtfertigten Interessen zur Geltung gebracht werden können (Art. 53 in Verbindung mit den Art. 27-29 ZGB; ausser den eingangs angeführten UrteilenBGE 42 II 317; HAFTER, 2. Aufl., N. 17 zu Art. 52 und N. 6 zu Art. 61 ZGB; HIS, N. 28/9 zu Art. 944 und N. 3, 76 und 83 zu Art. 956 OR; AISSLINGER, Der Namensschutz nach Art. 29 ZGB, S. 50 ff.). Nichts Abweichendes folgt aus dem in BGE 82 II 152 ff. beurteilten firmenrechtlichen Streite zwischen zwei Genossenschaften.
a) Der beklagte Verein hat sich zwar nicht den vollen Namen der Klägerin beigelegt, sondern nur die darin enthaltenen Elemente "Apostolische Gemeinde" übernommen. Doch sind dies die hauptsächlichsten, den Tätigkeitsbereich der Klägerin massgebend bezeichnenden und im Gedächtnis der mit ihr in Verbindung tretenden Kreise am eindrücklichsten haftenden Namensbestandteile. Die Klägerin hat diese Wortverbindung ausserdem als im Lauf der Zeit für sie allgemein in Gebrauch gekommene Kurzbezeichnung in Anspruch genommen. Sollte dies in den für sie massgebenden Volkskreisen wirklich zutreffen, so könnte allenfalls von der Anmassung eines im Verkehr geltenden zweiten Namens gesprochen werden. Wollte man aber auch den Kurznamen nicht als "eigentlichen" Namen gelten lassen, so wäre doch im Sinne von Art. 28 ZGB die Individualsphäre der Klägerin verletzt (BGE 40 II 605/6,BGE 52 II 398, BGE 80 II 281). Mit Unrecht hat das Obergericht diesen Sachverhalt nicht abgeklärt, in der Erwägung, das Aufkommen eines solchen Kurznamens würde nur beweisen, dass beim Publikum gar kein Bedürfnis nach Unterscheidung der verschiedenen "Apostolischen" Glaubensgemeinschaften bestehe, und jedenfalls habe der beklagte Verein es nicht zu verantworten, wenn die Mitglieder der Klägerin in der Öffentlichkeit einfach als "die Apostolischen" bezeichnet werden. Allerdings hat der beklagte Verein nichts dazu beigetragen, dass längst vor seiner Gründung, wie die Klägerin behauptet, jener Kurzname für sie gebräuchlich geworden ist. Er hat aber dieser Sachlage, wenn sie zutreffen sollte, Rechnung zu tragen und die Individualsphäre der Klägerin zu achten. Und der Umstand, dass gelegentlich von "Apostolischen" ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Gemeinschaft gesprochen wird, ändert nichts daran, dass die Klägerin eine vom beklagten Verein zu unterscheidende juristische Person ist und in ihren Persönlichkeitsrechten nicht durch eine zu Verwechslungen Anlass gebende Namenswahl des beklagten Vereines verletzt werden darf. Im geschäftlichen Verkehr, wie auch bei Anwerbung neuer Mitglieder, bei öffentlichen Sammlungen, in Aufrufen und Inseraten usw. spielt es denn auch eine entscheidende Rolle, mit welchem dieser Glaubensvereine man es zu tun hat. Wie es sich mit dem behaupteten Kurznamen verhalte, wäre daher in tatbeständlicher Hinsicht noch abzuklären, wozu die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsste, sofern die Klage nicht ohnehin, aus andern Gründen, zu schützen ist.
b) Das trifft nun aber zu, da der vom beklagten Verein gewählte Name offensichtlich in hohem Masse dazu geeignet ist, Verwirrung zu stiften. Es sind denn auch schon eine Reihe von Verwechslungen vorgekommen, z.B. bei der Post, die an die "Apostolische Gemeinde" adressierte Sendungen der Klägerin abgegeben hat. Auch das Postpersonal ist zu den beteiligten Verkehrskreisen zu rechnen (vgl.BGE 61 II 123,BGE 73 II 113). Es mag sein, dass sich solch unrichtige Zustellungen in Zukunft durch Orientierung der Postverwaltung in gewissem Masse vermeiden lassen. Dennoch ist mit derartigen Vorkommnissen weiterhin ernstlich zu rechnen, zumal die beiden Vereine, in erster Linie die Klägerin, mit ihren örtlichen Organisationen über die ganze Schweiz hin verbreitet sind. Aber auch abgesehen von der Gefahr, dass zutreffend an die Erstbeklagte adressierte Sendungen versehentlich der Klägerin zugestellt werden, ist die Wahrscheinlichkeit häufiger Verwechslungen, wenn auch vielleicht nicht bei Angehörigen der beiden Vereinigungen selbst, so doch beim Publikum, an das sich diese bei Sammlungen, Werbeaktionen usw. wenden, und überhaupt bei Aussenstehenden in Betracht zu ziehen. Daraus kann sich auch etwa ergeben, dass jemand eine für die Klägerin bestimmte Sendung an die "Apostolische Gemeinde" des betreffenden Ortes adressiert, sodass sie auch bei grösster Sorgfalt der Post nicht an den wahren Destinatär gelangt. Solch nahe Verwechslungsgefahr steht aber der Namenswahl der Erstbeklagten entgegen, ohne dass bereits vorgekommene Verwechslungen nachgewiesen zu sein brauchten (BGE 80 II 145 /6).
4. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch ergibt sich ohne weiteres daraus, dass sich die Tätigkeitsgebiete der beiden Vereine in sachlicher und territorialer Hinsicht decken. Dass der Erstbeklagten ohne Rücksicht hierauf gestattet sei, die charakteristischen Hauptelemente des klägerischen Namens in gleicher Wortverbindung und ohne jeden Zusatz zu übernehmen, kann den Vorinstanzen nicht zugegeben werden. Freilich sind jene Elemente dem allgemeinen Sprachschatz entnommen und drücken Sachbegriffe aus, weshalb die Klägerin, die sie ja auch dem Namen einer ältern Religionsgemeinschaft entnommen hat, sie nicht schlechthin zu ausschliesslichem Gebrauch für sich in Anspruch nehmen darf. Indessen sind als sprachliches Gemeingut zunächst nur die einzelnen Wörter "apostolisch" und "Gemeinde" zu betrachten. Der durch ihre Verbindung wiedergegebene Gesamtbegriff lässt sich dagegen auch anders ausdrücken, indem z.B. für "apostolisch" "urrkirchlich" und für "Gemeinde" "Vereinigung" gesagt wird. "Apostolisch" ist kein eindeutiger, nur gerade Glaubensgemeinschaften von der Art der Parteien kennzeichnender Sachbegriff; man denke an die allbekannten Wendungen "apostolischer Segen", "Apostolischer Stuhl" (weitere Beispiele im Grossen Brockhaus, Band I). Auch das Wort "Gemeinde" ist beziehungsreich und kann nicht als technischer Ausdruck für Glaubensvereinigungen gelten, wie sie hier in Frage stehen. Es ist der Erstbeklagten somit sehr wohl möglich, eine andere, sich vom Namen der Klägerin deutlich abhebende Benennung zu wählen. Freilich darf sie sich "apostolisch" nennen, woran ihr anscheinend liegt, um ihre Verwandtschaft mit andern Gemeinschaften des "apostolischen" Kreises erkennbar zu machen. Doch müsste im übrigen für eine auch Aussenstehenden auffallende Abweichung des Gesamtnamens von dem der Klägerin gesorgt werden, sei es durch Verwendung eines andern, sich scharf unterscheidenden Namens für "Gemeinde", sei es, allenfalls in Verbindung mit dieser Abweichung, durch ein einprägsames Beiwort zu "apostolisch".
Diese Betrachtungsweise stimmt mit der Rechtsprechung überein, wonach eine juristische Person zwar allgemeine Sachbegriffe nicht für ihren Namen monopolisieren darf, der Träger eines aus solchen Elementen zusammengesetzten Namens aber in seiner individuellen Benennung in der Weise geschützt ist, dass er die Wahl desselben oder eines ähnlichen Namens durch ein anderes Rechtssubjekt, sofern sich daraus eine erhebliche Verwechslungsgefahr ergibt, nicht zu dulden braucht (vgl.BGE 58 II 316, BGE 80 II 281 ff.). Dass ein bestehender Name, wenn er einzig aus solchen im betreffenden Lebensgebiet allgemein gebräuchlichen Wortelementen gebildet ist ("Katholische Kirchgemeinde", "Schweizerischer Anwaltsverband"), von einer andern Organisation ohne deutlich unterscheidende Zusätze übernommen werden dürfte, trifft nicht zu. Wer als erster seinen Namen unter Verwendung derartiger auf seine Tätigkeit hinweisender Begriffe geprägt hat, ist vor einer Verwirrung stiftenden Nachahmung zu schützen.
5. Auch wenn die Erstbeklagte ihren Namen in entsprechender Weise ändert, lässt sich allerdings kaum vermeiden, dass im Volk bisweilen von den "Apostolischen" oder von der "Apostolischen Gemeinde" lediglich zur Bezeichnung der Glaubensrichtung gesprochen wird, wie sie sowohl der "Katholisch-apostolischen" oder "Altapostolischen Gemeinde" wie auch der Klägerin, der Erstbeklagten und vielleicht noch andern als selbständige Vereine organisierten Glaubensvereinigungen eigen ist (vgl. oben Erw. 3, a). Daraus lässt sich jedoch nichts für die freie Verwendbarkeit der blossen Wortverbindung "Apostolische Gemeinde" als Name der Erstbeklagten herleiten. Auch wenn man es (was, wie bereits ausgeführt, unabgeklärt geblieben ist) nicht mit einer im Volksmund gerade nur für die Klägerin geläufigen Kursbenennung zu tun hat, darf nun nicht ein neuer Glaubensverein daraus seinen vollen Namen machen. Aus dem Vorliegen einer Sachbezeichnung für die beiden Parteien gemeinsame Glaubensrichtung ist nur zu folgern, dass die Worte "Apostolische Gemeinde" auch von der Erstbeklagten als Bestandteil oder Untertitel ihres Namens verwendet werden dürfen. Das ändert aber nichts daran, dass sich ihr Name in Bild und Klang von dem der Klägerin deutlich unterscheiden muss.
Dieser wird mit Unrecht vorgehalten, sie habe die beiden Namenselemente seinerzeit ebenfalls von einer ältern, noch fortbestehenden Vereinigung übernommen. Das geschah mit Zusätzen, die geeignet waren, Verwechslungen vorzubeugen. Wenn die Erstbeklagte sich dagegen die erwähnte Wortverbindung ohne jeden Zusatz als Namen beilegt, wird in nicht näher orientierten Kreisen sogar der Eindruck erweckt, es handle sich um eine der Klägerin übergeordnete, die verschiedenen "apostolischen" Vereinigungen umfassende Organisation.
Der neue Verein hat umso mehr Veranlassung, jeder Verwirrung vorzubeugen, wenn er sich im Streit vom alten losgelöst hat und als Konkurrenzorganisation ins Leben tritt. Es ist in diesem Fall eine Rechts- und auch eine Anstandspflicht, die Opposition auch im Namen deutlich kundzutun und nicht die Werbung von Interessenten mit einer irreführenden Benennung zu betreiben.
Die Klage ist somit gegenüber dem beklagten Verein im Hauptpunkt - Verbot des angerufenen Namens - zu schützen. Die Klägerin wird in ihren persönlichen Verhältnissen dadurch erheblich verletzt, dass der beklagte Verein sich einen dem ihrigen zum Verwechseln ähnlichen Namen zugelegt hat. Damit ist die Anwendung von Art. 28 Abs. 1 ZGB begründet, auch wenn nicht geradezu eine Namensanmassung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 ZGB vorliegt, wie es inbezug auf den nach Darstellung der Klägerin von ihr erworbenen Kurznamen zutreffen könnte.
7. Auf das Begehren um Anweisungen an das Handelsregisteramt ist dagegen mangels Begründung nicht einzutreten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Es kann deshalb offen bleiben, ob sich eine zureichende Begründung hätte finden lassen und die Änderung des Registereintrages nicht ohnehin erst allenfalls im Verfahren des Urteilsvollzuges geltend gemacht werden könne. Zweifellos darf der beklagte Verein den unrechtmässig angenommenen Namen nicht im Register stehen lassen. Immerhin braucht er nicht die Löschung schlechthin nachzusuchen, sondern kann, wenn er unverzüglich einen rechtmässigen Namen annimmt, gleich die entsprechende Änderung des Eintrages verlangen. Sollte er dies verzögern, so steht der Klägerin frei, gestützt auf das heutige Urteil beim Handelsregisteramt ein Einschreiten gemäss Art. 60 HRV zu veranlassen. Denn nach Art. 61 HRV greift dieses zur zwangsweisen Herbeiführung von Änderungen und Löschungen vorgesehene Verfahren auch dann Platz, "wenn eine Firma nicht oder nicht mehr den Vorschriften entspricht", und das muss sinngemäss auch für eingetragene Vereins- und Stiftungsnamen gelten.
8. Auch die von der Klägerin beantragte Urteilspublikation versteht sich nicht von selbst, weshalb dieser Antrag ebenfalls gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG einer Begründung bedurft hätte. Das Recht auf eine solche Massnahme ist in einem nach Art. 28/29 ZGB zu schützenden Anspruch nicht ohne weiteres mitenthalten. Als Genugtuung könnte sie nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 49 OR in Frage kommen (vgl.BGE 42 II 315,BGE 45 II 105,BGE 48 II 16). Daneben kann freilich eine Bekanntmachung auch zu anderm Zweck erfolgen: zur Behebung eines allgemein verbreiteten Irrtums, also einer fortdauernden Störung, gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB, was auch bei Schuldlosigkeit des Verletzers angeordnet werden könnte (BGE 80 II 148 /9 mit Zitaten; VON TUHR, OR, § 48 IV). Zu dieser Massnahme ist aber, da sie in manchen Fällen geeignet wäre, das Ansehen eines schuldlosen Verletzers in der Öffentlichkeit empfindlich zu beeinträchtigen, nur dann zu greifen, wenn Art und Mass der Verletzung sie als geboten erscheinen lässt. Es hätte somit dargetan werden müssen, dass die angefochtene Namenswahl bereits öffentliches Aufsehen - und zwar angesichts des Berufungsbegehren 3 in allen Landesteilen - erregt und eine nur durch Urteilspublikation behebbare Verwirrung angerichtet hätte. An einer solchen Antragsbegründung fehlt es gänzlich.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. November 1956 in dem Sinn abgeändert, dass dem beklagten Verein der Gebrauch des Namens "Apostolische Gemeinde" untersagt wird unter der Androhung, dass die verantwortlichen Organe des Vereins im Widerhandlungsfalle gemäss Art. 292 StGB mit Haft oder mit Busse bestraft werden könnten.
Im übrigen wird die Berufung, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.