BGE 80 II 53
 
9. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Februar 1954 i. S. Ammon gegen Royal Dutch Company.
 
Regeste
Klage des schweizerischen Inhabers gesperrter Royal Dutch-Aktien gegen die Gesellschaft auf Dividendenzahlung und Schadenersatz.
Massgebendes Recht für das Verhältnis zwischen Aktionär und Gesellschaft (Erw. 2).
Frage der Berücksichtigung ausländischen öffentlichen Rechts (i.c. der holländischen Raubgutgesetzgebung) durch den schweizerischen Richter (Erw. 3).
Frage der Vereinbarkeit der holländischen Raubgutgesetzgebung mit der schweizerischen öffentlichen Ordnung (Erw. 4).
 
Sachverhalt
A.- W. Ammon in Thun besitzt 4 Inhaberaktien der Royal Dutch Company, mit Sitz im Haag; zwei davon (Nr. 5175 und Nr. 62'375) lauten auf je 1000 holl. Gulden, die beiden andern (Nr. 303, 830 F und Nr. 304'490 D) auf je 100 holl. Gulden. Diese Aktien waren im Dezember 1941 aus dem durch die Deutschen besetzten Holland nach Deutschland verkauft worden. Ammon hat die beiden Aktien zu 1000 Gulden durch Vermittlung einer Bank an der Zürcher Effektenbörse am 4./11. Juni 1946 zum Kurs von 210/212 per 100 Gulden erworben. Die beiden Aktien zu 100 Gulden wurden ebenfalls durch Vermittlung einer Bank an einer Schweizer Börse am 5. Juli 1946 für die Tochter Ammons gekauft, die sie 1947 an ihren Vater weiterveräusserte. Die 4 Aktien sind mit dem Affidavit L 1 versehen, das besagt, dass die Papiere seit dem 1. Juni 1944 sich ununterbrochen in der Schweiz befanden und während dieser Zeit Eigentum von Personen schweizerischer Nationalität waren. Ausser dem hier in Frage stehenden Affidavit L 1 bestehen noch Affidavits A und L 2 für Papiere, die seit dem 2. September 1939 sich in schweizerischem Eigentum bzw. in der Schweiz befunden haben. Die Kurswerte für Royal Dutch Aktien mit Affidavit A oder L 2 waren im Juni/Juli 1946 rund doppelt so hoch wie diejenigen mit Affidavit L 1.
In den Niederlanden sind in den Jahren 1944-48 eine Anzahl von Vorschriften erlassen worden zum Zwecke der Wiedergutmachung der Schäden, die im Zusammenhang mit der deutschen Besetzung den Privaten namentlich durch Wegnahme von Wertsachen, Wertpapieren usw. erwachsen sind. Diese Vorschriften sind zusammengefasst im "Beschluss zur Wiederherstellung des Rechtsverkehrs" vom 17. September 1944/15. Januar 1948 (im folgenden bezeichnet als Rechtsherstellungserlass, RHE).
Durch Art. 41 ff. RHE wird für die von holländischen Körperschaften ausgegebenen Wertpapiere, insbesondere auch Aktien, eine Anmeldung und Hinterlegung bei der Abteilung Effektenregistrierung vorgeschrieben. Ferner sind Tatsachen, die seit dem 10. Mai 1940 (dem Datum des Einfalls der deutschen Truppen in die Niederlande) mit Bezug auf solche Wertpapiere eingetreten oder bekannt geworden sind, insbesondere Anzeigen über den Verlust solcher Papiere bei der Abteilung Effektenregistrierung zu melden. An die Registrierung schliesst sich ein "Verfahren zur Rechtsanerkennung und Rechtsherstellung" zur Abklärung des Eigentums und der Eigentumserwerbsverhältnisse an, das mit der Anerkennung oder Verneinung des Eigentums des Anmelders und wenn möglich mit der Rückerstattung des Papiers an den früheren Eigentümer endigt (Art. 52 ff. RHE). Das Eigentum des Anmelders wird nur anerkannt, wenn dieser es vor dem 10. Mai 1940 erworben hatte oder bei späterem Erwerb seinen guten Glauben nachzuweisen vermag. Sowohl die Anerkennung des Eigentums des Anmelders wie die Rechtsherstellung (d.h. Rückerstattung an den früheren Eigentümer) können mit der Auflage oder Bedingung verknüpft werden, dass an den durch die Anerkennung, bzw. die Rechtsherstellung Geschädigten oder an den Staat eine Vergütung bezahlt oder eine andere Leistung bewirkt wird. Wo eine Anerkennung nicht ausgesprochen, aber auch der frühere Eigentümer nicht ermittelt werden kann, fallen die Wertpapiere an den Staat.
Gegen die Entscheidungen der Abteilung Effektenregistrierung ist Berufung an die Abteilung Rechtsprechung möglich (Art. 68 f. RHE). Die dieser Abteilung angehörenden Richter werden von der Königin ernannt, sind unabsetzbar und müssen juristisch gebildet sein (Art. 4 Ziff. 7 und Art. 119 RHE). Während der Dauer des Verfahrens vor der Abteilung Effektenregistrierung und der Abteilung Rechtsprechung sind jegliche Rechtshandlungen hinsichtlich der registrierungspflichtigen Wertpapiere, wie insbesondere Zins- oder Dividendenzahlungen durch den Schuldner, Gestattung der Ausübung von Bezugsrechten usw. verboten. Missachtung dieses Verbotes durch den Schuldner oder dessen Organmitglieder ist mit hoher Geldstrafe bedroht (Art. 70 ff. RHE).
Gestützt auf die Vorschriften des RHE verweigerte die Royal Dutch Co. jede Dividendenzahlung oder sonstige vermögensrechtliche Leistung, wie die Ausübung von Bezugsrechten, in Bezug auf die durch Ammon erworbenen Aktien, die teils schon im Zeitpunkt ihres Erwerbes durch diesen registriert waren, teils nachher angemeldet, aber nicht hinterlegt wurden.
B.- Mit Rücksicht auf diese Einstellung der Royal Dutch Co. liess Ammon auf Guthaben der Gesellschaft bei der Schweizerischen Kreditanstalt in Zürich Arrest legen für eine Schadenersatzforderung von Fr. 7885.68 "wegen widerrechtlicher Devaluierung von Aktien mit Affidavit L 1", sowie für Dividendenforderungen von Fr. 830.50.
Auf den in der nachfolgenden Betreibung von der Beklagten erhobenen Rechtsvorschlag hin reichte Ammon Arrestprosequierungsklage ein, mit der er gemäss der endgültigen Fassung seiner Begehren vor dem Obergericht beantragte:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, ihm den Wert seiner gesperrten Aktien (samt Nebenrechten) mit Affidavit L 1 in Zürich im Zeitpunkt der Arrestnahme in Schweizerfranken Zug um Zug gegen Übergabe der Aktien bzw. der Coupons Nr. 84 ff. zu bezahlen nebst 5% Verzugszins vom Zeitpunkt der Streithängigkeit an.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 830.50 nebst 5% Zins seit 10. Juli 1951 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übergabe der Coupons Nr. 90, 91, 92 und 97 der in Rechtsbegehren 1 genannten Aktien.
Zur Begründung dieser Begehren machte der Kläger im wesentlichen geltend, infolge des nach dem massgebenden schweizerischen Recht unzulässigen Verhaltens der Beklagten seien seine Aktien entwertet und ihm ein Schaden in der Höhe von Fr. 7 885.68 erwachsen, zu dessen Ersatz die Beklagte verpflichtet sei; ferner stehe ihm ein Anspruch auf rückständige Dividenden von Fr. 830.50 zu. Falls grundsätzlich holländisches Recht anwendbar sein sollte, wären die Vorschriften des RHE wegen Unvereinbarkeit mit der schweizerischen öffentlichen Ordnung nicht zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, da ihr Verhalten durch die massgeblichen Vorschriften des nicht gegen die schweizerische öffentliche Ordnung verstossenden holländischen Rechts gedeckt sei.
C.- Das Obergericht Zürich entschied - in wesentlicher Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides - dass nach den anwendbaren, nicht gegen die schweizerische öffentliche Ordnung verstossenden Vorschriften des holländischen RHE die Ansprüche des Klägers nicht begründet seien und wies daher Rechtsbegehren 1 vorbehaltlos, Rechtsbegehren 2 zur Zeit ab.
D.- Gegen das obergerichtliche Urteil vom 14. April 1953 ergriff der Kläger die Berufung an das Bundesgericht mit den Begehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an den Berufungskläger den Wert seiner gesperrten Aktien mit Affidavit L 1 (samt Nebenrechten) im Zeitpunkt der Arrestnahme in Zürich in Schweizerfranken zu bezahlen. Dies Zug um Zug gegen Übergabe der Aktien, bzw. der Coupons 84-92 und 97, samt 5% Zins vom Zeitpunkt der Streithängigkeit an.
Eventuell sei die Berufung teilweise, namentlich betreffend Zahlung der Dividende und Bezugsrechte gutzuheissen und die Sache betreffend den Aktienwert an die Vorinstanz zur Bestimmung des Preises nach Art. 934 II ZGB zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
a) Die Beanstandung der Berufungsbeklagten hinsichtlich des Streitwertes ist unbegründet. Massgebend für die Zulässigkeit der Berufung ist nach Art. 46 OG der Streitwert gemäss den Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren. Dieser Streitwert belief sich nach den Feststellungen in Erw. 1 und 2 des angefochtenen Urteils auf Fr. 7885.68 zuzüglich Fr. 830.50, also zusammen auf Fr. 8716.18, womit die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung erfüllt sind. Da ferner die Berufung als Streitwert der Berufungsbegehren wiederum den Betrag von Fr. 8716.18 bezeichnet, ist die Sache gemäss Art. 62 OG im mündlichen Verfahren zu behandeln.
b) Im übrigen ist der Berufungsbeklagten zwar zugestehen, dass die Fassung der Berufungsbegehren nicht die wünschbare Klarheit aufweist, da sie für sich allein nicht zweifelsfrei erkennen lassen, ob der Kläger neben dem Schadenersatzbegehren gemäss vorinstanzlicher Streitfrage 1 auch die Dividendenforderung gemäss Streitfrage 2 wieder aufnehmen will, und da weder im Haupt- noch im Eventualantrag ein ziffernmässig bestimmter Betrag genannt ist, dessen Bezahlung der Kläger von der Beklagten fordert. Über diese Mängel kann jedoch hinweggesehen werden, da aus den Berufungsbegehren zusammen mit der diesen beigefügten Erklärung, der Streitwert betrage Fr. 8716.18, sowie im Verein mit den Ausführungen der Berufungsbegründung hinreichend deutlich erhellt, dass der Kläger die beiden vor der Vorinstanz erhobenen Forderungsansprüche aufrechterhalten will. Damit ist nach der Rechtsprechung (BGE 78 II 448) den gesetzlichen Anforderungen genügt und den weiteren von der Berufungsbeklagten erhobenen Einwendungen der Boden entzogen. Es ist daher auf die Berufung einzutreten.
2. a) Der Kläger klagt als Aktionär gegen die Beklagte als AG, indem er einerseits einen Anspruch auf Bezahlung bestimmter Dividenden geltend macht und anderseits eine Schadenersatzforderung wegen Beeinträchtigung (völliger Entwertung) "seiner Aktionärrechte selbst" erhebt. Bei der Dividendenforderung handelt es sich somit rechtlich um einen Anspruch aus einem Rechtsverhältnis zwischen Aktionär und Gesellschaft, das auf den Statuten beruht, wobei zwingende oder ergänzende Gesetzesvorschriften eingreifen können. Dieser Anspruch ist als relatives Recht aus einem bestimmten, nicht durch Gesellschaftsvertrag, sondern durch die Statuten geregelten gesellschaftsrechtlichen Verhältnis zu qualifizieren und daher artgemäss einem auf Vertrag beruhenden Forderungsverhältnis an die Seite zu stellen. Gleich verhält es sich im Grunde mit der geltend gemachten Schadenersatzforderung, die ebenfalls das gesellschaftsrechtliche Verhältnis zwischen Aktionär und Gesellschaft betrifft, wenn man auch mit der Vorinstanz Zweifel darüber haben kann, ob der Kläger seinen Anspruch als vertraglichen (auf Rechtsgeschäft, vorbestandenem Rechtsverhältnis beruhend) oder als ausservertraglichen qualifizieren will.
Gemäss der dargelegten Rechtsnatur der streitigen Ansprüche beschlägt somit der Prozess das Verhältnis der Gesellschaft zu ihren Mitgliedern. Dieses Rechtsverhältnis untersteht grundsätzlich dem Personalstatut der AG. Als solches ist hier das holländische Recht zu betrachten, sowohl nach der Lehre von der Massgeblichkeit des Rechts am tatsächlichen (Verwaltungs-) Sitz (vgl. hierzu etwa SIEGWART, Kommentar zum Aktienrecht, Einleitung N. 362, 377), als auch nach der neueren Inkorporationstheorie, welche das Recht des Landes entscheiden lässt, dessen Gründungsvorschriften tatsächlich nachgelebt wurde, wozu regelmässig der Handelsregistereintrag gehört (s. GUTZWILLER/NIEDERER, Beiträge zum Haager IPR 1951, S. 109 ff., insbes. S. 116).
Diese Lösung entspricht auch dem Postulat, dass sowohl vom Gesichtspunkt der AG wie von demjenigen der Aktionäre aus für ihr gegenseitiges Verhältnis vernünftigerweise ein- und dasselbe Recht massgebend sein soll. Wer Aktien einer ausländischen AG erwirbt, betrachtet es denn auch erfahrungsgemäss als selbstverständlich, dass er sich damit für diesen Fragenbereich (trotz der Wertpapiernatur der Aktie) dem betreffenden ausländischen Recht unterwirft.
b) Der Kläger bestreitet in der Berufung die Anwendbarkeit des holländischen Rechtes und will die Sache nach schweizerischem Recht beurteilt wissen, u.a. mit der Begründung, es handle sich um Aktien, die an einer schweizerischen Börse (Zürich) erworben wurden, und für diese gelte das schweizerische Recht als lex rei sitae zur Zeit des Erwerbs. Hieran ist soviel richtig, dass schweizerisches Recht massgebend ist für die Frage, ob der Kläger das Eigentum an den Aktientiteln und die in diesen verurkundeten Rechte erworben hat, und ferner für die heute nicht zur Diskussion stehenden Beziehungen zwischen dem Kläger und seiner Gegenpartei bei dem in Zürich abgeschlossenen Börsenkauf. Das Eigentum des Klägers und der Erwerb der Aktien und der Aktionärrechte durch ihn wird aber von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Sie verweigert lediglich die Erfüllung dieser Rechte des Klägers für solange als seine Aktien gemäss holländischem Gesetz und Befehl des holländischen Staates auf der Sperrliste stehen. Ob sie hiezu befugt ist, entscheidet sich aber grundsätzlich nach holländischem Recht.
c) Diese Betrachtungsweise bedeutet entgegen der Meinung der Berufung weder eine willkürliche Spaltung zwischen Aktienurkunde und verurkundetem Recht, noch eine Missachtung des Wertpapierbegriffs oder des Wertpapierrechts im materiellrechtlichen oder internationalprivatrechlichen Sinne. Es ist zu unterscheiden zwischen wertpapierrechtlichen Fragen und solchen, die das im Wertpapier verurkundete Rechtsverhältnis als solches betreffen; diese beiden Gruppen von Fragen beurteilen sich verschieden (vgl. JÄGGI, Kommentar zum Wertpapierrecht, Einleitung N. 21 und 23). Der vorliegende Streit dreht sich nicht um Bedeutung und Sinn der in der Aktie verurkundeten Erklärung des Ausstellers und um wertpapierrechtliche Fragen, sondern um das Grundverhältnis zwischen Aktionär und Gesellschaft in dem heute gegebenen Sonderfalle, der darin besteht, dass die AG als Ausstellerin der Aktientitel einstweilen (bis der Kläger das Gerichtsverfahren in Holland gemäss RHE mit Erfolg durchgeführt hat) die Erfüllung ihrer Verpflichtungen verweigert, weil ihr der holländische Staat dies durch seine kriegs- und nachkriegsrechtlichen Erlasse untersagt.
d) An der dargelegten Massgeblichkeit des holländischen Privatrechts ändert auch die Kotierung und der Erwerb der streitigen Aktien an der Zürcher Effektenbörse nichts. Zwar erklären § 4 Ziff. 5 und § 6 Ziff. 4 und 6 des Kotierungsreglementes die Bezeichnung einer offiziellen Zahlstelle in Zürich für Zinsen, Dividenden oder Kapitalzahlungen, wie auch für die Ausübung von Bezugsrechten als Bedingung für die Zulassung eines Papiers zum Börsenverkehr. Es mag dahingestellt bleiben, ob mit dieser Bestimmung nicht eine blosse Zahlstelle geschaffen werden wollte, welche keinen Einfluss hätte auf das für das Rechtsverhältnis als Ganzes massgebende Recht. Denn selbst wenn darin die Vereinbarung eines Erfüllungsortes für die Zahlung von Dividenden usw. zu erblicken wäre, so vermöchte das gleichwohl nicht zu rechtfertigen, das ganze Verhältnis zwischen Aktionär und Gesellschaft dem Rechte des zufälligen, stets wechselnden Rechte des Börsenkaufortes zu unterstellen. Der räumliche Zusammenhang mit dem Ort des Sitzes bzw. des Registereintrags der AG ist viel enger und tritt auch nach aussen viel deutlicher in Erscheinung. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls die Hauptforderung des Klägers, jene auf Schadenersatz, wie sie auch rechtlich zu qualifizieren sein mag, mit dem Orte der Kotierung und des Börsenkaufes überhaupt keinen Zusammenhang aufweist.
a) Das Bundesgericht hat schon wiederholt erklärt, öffentliches Recht eines anderen Staates sei in der Schweiz grundsätzlich nicht anwend- und vollziehbar (BGE 74 II 229, BGE 50 II 58, BGE 42 II 183). Dieser allgemein gehaltene Satz bedarf jedoch wegen der grundsätzlichen Einheit der gesamten Rechtsordnung eines Staates hinsichtlich seiner Tragweite der Verdeutlichung, und es ist insbesondere nach seiner inneren Begründetheit zu fragen.
Dem Grundsatze nach wird in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt, dass fremdes Strafrecht, Prozessrecht, Staatsrecht und Verwaltungsrecht, insbesondere Steuerrecht, im Inlande mindestens nicht als unmittelbare Rechtsquelle anwendbar ist, dass es dagegen gewisse Fälle mittelbarer Anwendung und Beachtung gibt; streitig ist lediglich die Umschreibung und Abgrenzung dieser Fälle (vgl. WOLFF, Private International Law, § 164 a. E./§ 168; NEUMEYER, Internationales Verwaltungsrecht IV S. 223 f., 249 f., 425; MELCHIOR, Grundlagen des deutschen IPR, S. 130, 267; RAAPE, IPR S. 84). Für das schweizerische Recht vertritt MARTI (Der Vorbehalt des eigenen Rechtes im IPR der Schweiz, S. 56 f.), auf NEUMEYER und MELCHIOR fussend, die Auffassung, dass ausländisches öffentliches Recht vom schweizerischen Richter dann berücksichtigt werden kann und soll, wenn es den Zweck des massgeblichen ausländischen Privatrechts unterstützt.
Es kommt also auf den vorwiegenden Zweck einer ausländischen Norm an, die als Sondervorschrift in eine privatrechtliche Regelung eingreift. Solange ein solcher mit öffentlichrechtlichen Mitteln wirkender Eingriff in das Privatrecht oder in privatrechtliche Rechtsverhältnisse nur oder doch vorwiegend den Schutz privater Interessen (im Gegensatz zu unmittelbaren staatlichen Bedürfnissen) bezweckt, besteht kein Grund für den schweizerischen Richter, derartiges fremdes öffentliches Recht bloss wegen seiner Rechtsnatur abzulehnen. Zu prüfen bleibt dann aber immer noch, ob diesem an sich anwendbaren fremden Recht im Einzelfall die Anwendung unter dem Gesichtspunkt der Vorbehaltsklausel versagt werden muss; das ist aber eine rechtlich andere, später zu untersuchende Frage.
Mit diesem Ergebnis steht die schweizerische Lehre und Rechtsprechung im Einklang, wenn sie konfiskatorischen Gesetzen ausserterritoriale Wirkung versagt, handle es sich dabei um Kriegsmassnahmen oder solche nicht kriegerischer Art, z.B. devisenrechtliche Zahlungsverbote (BGE 42 II 183, BGE 44 II 170, BGE 50 II 51, BGE 60 II 311, BGE 61 II 246, BGE 64 II 88, BGE 68 II 377, BGE 76 II 42; vgl. ferner SCHINDLER, Schweizerisches Jahrbuch für internationales Recht, 1946, S. 65 ff., insbesondere S. 70, S. 79).
b) Für den vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der RHE - wie das angefochtene Urteil ausführt und später im Zusammenhang mit der Prüfung der Vorbehaltsklausel darzulegen sein wird - den Schutz des Privateigentums bezweckt, indem er die Wiederherstellung der Vermögensrechte aller jener Einwohner Hollands anstrebt, denen während der feindlichen Besetzung Vermögenswerte, insbesondere Wertpapiere, geraubt wurden. Zu diesem Zwecke sind die Sperrlisten und Zahlungsverbote erlassen worden, wie sie dem Grundgedanken nach auch im schweizerischen Recht in der Gestalt des Amortisationsverfahrens zum Schutze der Eigentümer abhanden gekommener Wertpapiere bestehen. Der RHE ist somit keine Massnahme zur Schädigung des Feindes, kein Mittel des Wirtschaftskrieges noch eine Enteignung oder eine ihr ähnliche staatliche Vorkehr, sondern ein Erlass zum Schutz des Privatrechts. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass dieser Erlass sich im Einzelfall zum Schaden eines unschuldigen Wertpapierbesitzers auswirkt; aber das ist - und darauf kommt es an - nicht der Zweck, ja nicht einmal eine notwendige Folge des RHE.
Selbst wenn man den RHE als öffentlich-rechtlichen Erlass betrachtet, so gehört er somit nicht zu jenen Normen des ausländischen öffentlichen Rechts, die wegen ihrer Rechtsnatur von schweizerischen Gerichten nicht angewendet werden dürften. Auf Grund der hergebrachten Interessentheorie aber ist der RHE ohnehin als privatrechtliches Gesetz zu qualifizieren.
c) Dass es sich beim RHE um Ausnahmerecht handelt, steht entgegen der Ansicht der Berufung seiner Anwendung in der Schweiz nicht im Wege. Ausnahmerecht ist nicht an sich abzulehnen, sondern höchstens wegen seines verwerflichen Inhalts, also auf Grund der Vorbehaltsklausel.
d) Nicht stichhaltig ist sodann auch der Einwand der Berufung, der dem RHE zu Grunde liegende Erlass E 100 sei in London erlassen und in Holland erst nachträglich mit Rückwirkung in Kraft gesetzt worden. Denn Erlasse des während des Krieges in England weilenden holländischen Staatsoberhauptes sind staatsrechtlich holländische Gesetze, und sie galten von Anfang an auch für das von der deutschen Armee besetzte Gebiet, wenn sie dort auch erst mit der Befreiung im Herbst 1944 tatsächlich durchgesetzt werden konnten.
e) Schliesslich behauptet der Kläger, der RHE (Grunderlass vom 17. September 1944) habe schon zeitlich die streitigen Wertpapiere nicht erfassen können, weil diese, wie das Affidavit L 1 beweise, mindestens seit 1. Juni 1944 (also vor dem Erlass des RHE) bereits in der Schweiz gewesen seien. Diese Rechtsauffassung ist jedoch unhaltbar. Es liegt auf der Hand, dass der RHE, wenn er seinen Zweck erfüllen soll (genau wie die schweizerische Raubgutgesetzgebung) grundsätzlich alle seit der Besetzung vorgekommenen Wertpapierentwendungen und -verschiebungen erfassen musste.
a) Mit der Vorinstanz ist zunächst hervorzuheben, dass es sich nicht darum handeln kann, ein- für allemal darüber zu befinden, ob der RHE als solcher mit der schweizerischen öffentlichen Ordnung schlechthin unvereinbar oder umgekehrt in jedem Anwendungsfalle mit ihr vereinbar sei. Zu prüfen ist vielmehr einzig, wie sich dieser RHE im streitigen Falle des Klägers auswirkt. Diese Beschränkung der Prüfung auf den Einzelfall und die daraus folgende Beschränkung auch der Tragweite des Urteils entspricht bewährter Rechtsprechung.
b) Nach der Meinung des Klägers beruht die Unvereinbarkeit des Ergebnisses der Anwendung des RHE mit der schweizerischen Rechtsauffassung darin, dass ihm die streitigen Aktien praktisch entschädigungslos enteignet worden seien und dies zudem zum Vorteil des holländischen Staates.
Es ist dem Kläger zuzugeben, dass er sich infolge der Anwendung des RHE praktisch in einer ähnlichen Lage befindet wie ein Enteigneter oder wie ein bösgläubiger Käufer, dem die Sache entwehrt wird und der auf niemand Rückgriff nehmen kann. Rein tatsächlich, wenn auch nicht rechtlich, sind die Aktien des Klägers ertragslos und wohl derart entwertet, dass sie unverkäuflich sind, mindestens für solange, als es dem Kläger nicht gelingt, in dem durch den RHE vorgesehenen Verfahren die Anerkennung seiner Rechte und die Streichung der streitigen Aktien von der holländischen Sperrliste zu erwirken. Ebenso liegt auf der Hand, dass der Kläger ohne Entschädigung ausgeht und dass ihm der ausgelegte Kaufpreis nicht zurückerstattet wird. Das wäre gewiss mit der schweizerischen Rechtsauffassung unvereinbar, falls dies den ganzen Sachverhalt darstellte. Aber dieser Sachverhalt liegt unter mehreren Gesichtspunkten anders.
(1) Diese Lage ist nicht die Folge einer durch Eigennutz oder Hass diktierten Massnahme des ausländischen Staates wie bei Kriegsmassnahmen oder Massnahmen des Wirtschaftskrieges, der Rassen-, Religions- oder Parteiverfolgung. Der RHE bezweckt vielmehr, wie schon ausgeführt, die Wahrnehmung privater Interessen, den Schutz von Personen und Gesellschaften, die im Krieg und während der Besetzung Hollands von der Besetzungsmacht beraubt und ausgeplündert wurden und die rechtlich und moralisch einen Anspruch auf Rückgabe der geraubten Werte oder auf Wiedergutmachung in anderer Form haben. Es geht also dabei um die Rechte des einzelnen Privaten oder der privaten Unternehmungen, nicht um das Staatsinteresse, wie der Kläger immer wieder behauptet.
(2) Dem Kläger steht an sich der Rechtsweg in Holland offen, wie schon die Vorinstanz dargelegt hat. Dabei handelt es sich um ein normales Verfahren vor einem unabhängigen Gerichtshof unter dem Vorsitz eines obersten Richters. Damit ist eine gewissenhafte, unparteiische Rechtsprechung gegenüber den Entscheiden der Abteilung Effektenregistrierung gewährleistet. Bei einem Eingriff in ein Rechtsverhältnis, wie er hier in Frage steht, ist es aber von ausschlaggebender Bedeutung, ob man ihm gegenüber macht- und rechtlos ist oder ob man sich an einen unabhängigen Richter wenden kann. Wenn der Kläger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen will, obwohl die streitigen Aktien zum Teil vor, zum Teil nach seinem Erwerb registriert wurden, so hat das seinen Grund darin, dass er, wie er selber ausführt, mit seinem Affidavit L 1, das die Anwesenheit seiner Aktien in der Schweiz erst ab Juni 1944 verbürgt, "eine relativ schlechte Beweislage" hat. Für die grundsätzliche Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für ein Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist das aber ohne Belang.
(3) Dazu kommt, dass gemäss Feststellung der Vorinstanz die streitigen Titel tatsächlich Raubgut sind, das 1941 von den Deutschen aus Holland weggeführt wurde.
(4) Schliesslich kann der Kläger nicht als gutgläubiger Erwerber der streitigen Aktien betrachtet werden. Er nahm zum mindesten das Risiko in Kauf, dass es sich um geraubte Wertpapiere handeln könnte. Dass er wusste, die von ihm im Sommer 1946 erworbenen Titel seien tatsächlich Raubgut, steht zwar nicht fest und wird ihm, entgegen den Ausführungen der Berufung, von der Vorinstanz nicht vorgeworfen, und ebensowenig wird behauptet, der RHE habe ihn nachträglich bösgläubig gemacht. Dagegen wurde nicht bloss, wie der Kläger selber anerkennt, während des ganzen Krieges über die Rechtsstellung der ausländischen Aktien an Schweizerbörsen diskutiert. Als der Kläger im Sommer 1946 die streitigen Aktien kaufte, waren sie nur mit einem Affidavit L 1 versehen, d.h. mit der Bescheinigung, dass sie seit Juni 1944 in der Schweiz waren. Sie waren weder von Affidavit A noch L 2 begleitet, welche schweizerisches Vorkriegseigentum oder Verbleiben in der Schweiz seit der Zeit vor Kriegsausbruch bestätigt hätten. Warum es Affidavit gab, wusste der Kläger oder musste er doch bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen, da er nicht ein geschäftlich unerfahrener Mann ist. Er konnte im Sommer 1946 nicht schuldlos in Unkenntnis des Risikos sein, das mit einem derartigen Aktienkauf verbunden war. Damals mehr als ein Jahr nach Kriegsende, war in der Schweiz allgemein bekannt, dass in Holland Bilder, Wertsachen und Wertpapiere in Mengen als Raubgut weggeschleppt und im Ausland, insbesondere in der Schweiz, in den Handel gebracht worden waren. Ein halbes Jahr vorher, im Dezember 1945, hatte der Bundesrat den Raubgutbeschluss erlassen, der damals Aufsehen erregte, nach Veranlassung und Inhalt in der Presse erörtert und auch kritisiert wurde. Auch von schweizerischer Seite her, nicht bloss von Seite holländischer Regierungsmassnahmen, drohte also dem Erwerber derartiger ausländischer Titel Gefahr. Dazu kommt, dass auch der Kurs dieser Titel, der nach vorinstanzlicher Feststellung verhältnismässig niedrig war, dem Kläger beim Erwerb Vorsicht nahelegen musste.
Wer, wie der Kläger, bei solcher Sachlage gleichwohl derartig gefährdete Titel kauft, muss es sich gefallen lassen, dass man ihn als nicht gutgläubig behandelt; denn gutgläubig ist nur, wer schuldlos ein solches Risiko nicht kennt. Das kann man aber bei der gegebenen Sachlage dem Kläger nicht einräumen.
(5) Der Kläger wendet sodann ein, die Beklagte habe weder während des Krieges noch nachher ihre Aktien von der Börse zurückgezogen. Er will also offenbar geltend machen, die Beklagte sei eigentlich schuld daran, dass er diese gefährdeten Titel überhaupt habe kaufen können. Es kann aber doch nicht im Ernste behauptet werden, dass die Beklagte gehalten gewesen wäre, während oder nach dem Kriege den Börsenmarkt (entgegen den Titelbestimmungen) durch Rückzug der Kotierung für alle ihre Aktien, also auch den Handel mit einwandfreien Stücken, zu verhindern. Dazu bestand überdies vom Gesichtspunkt der Beklagten aus kein Anlass; denn die Aktien sind voll einbezahlt und die Beklagte hatte in dieser Beziehung keinen Nachteil zu befürchten. Auch hätte das eine sinnlose Schädigung aller, auch der alten Vorkriegsaktionäre bedeutet und konnte daher weder tatsächlich noch rechtlich in Frage kommen. Bevor es aber möglich war, bestimmte Gruppen oder einzelne Stücke von Aktien vom Handel auszuschliessen, musste zuerst ermittelt werden, welche Stücke überhaupt Raubgut waren. Das liess sich aber erst nach Kriegsende durchführen und fand dann seinen Abschluss in der Ende 1947 veröffentlichten holländischen Sperrliste. Erst von da an konnten diese gesperrten Titel vom Börsenhandel ausgeschlossen werden, wie es z.B. in Zürich geschah.
(6) Der Kläger bezeichnet eine Beachtung der durch den RHE angeordneten Massnahmen auch deswegen als höchst stossend, weil der RHE im Grunde nur die Bereicherung des holländischen Staates bezwecke oder bewirke. Er macht insbesondere geltend, nachdem die schweizerischen Rechtsnormen, die den Beraubten zu helfen vermöchten (ordentliches Zivilrecht und Raubgutrecht) nicht beansprucht worden seien, brauche auf diese Verletzten keine Rücksicht mehr genommen zu werden. Der holländische Staat aber sei nicht verletzt. Das angefochtene Urteil laufe darauf hinaus, in diesem Prozesse in Wirklichkeit das Drittinteresse eines Unbeteiligten, eben des holländischen Staates, auf Kosten des Klägers zu schützen und zwar mit der fadenscheinigen Begründung, vielleicht melde sich in ungewisser Zukunft doch noch einmal ein Verletzter. Dass ein Dritter, der weder Prozesspartei noch Geschädigter sei, einen wesentlichen Teil dessen, was dem Kläger zukäme, für sich solle nehmen dürfen, verletze aber die schweizerische öffentliche Ordnung.
Dieser Einwand geht indessen fehl. Weder der Zweck, noch die Wirkung des RHE besteht in einer Bereicherung des holländischen Staates. Dieser hat die Zahlungssperre verfügt zur Wahrung der verletzten Interessen der geschädigten Privaten. Die Ermittlung, wem etwas geraubt wurde und was es war, braucht Zeit, schon in normalen Verhältnissen und erst recht dort, wo beraubte Personen in grosser Zahl im Kriege verschwunden sind und unbekannte Erben gesucht werden müssen; zudem ist inzwischen die Möglichkeit, durch ein Vorgehen nach schweizerischem Raubgutrecht wieder zu seiner Sache zu kommen, abgelaufen. Es liess sich daher nicht vermeiden, im RHE vorzusehen, dass einstweilen gewisse Werte treuhänderisch an den Staat übergehen sollten, bis sie den Berechtigten ausgehändigt werden können. Der holländische Staat behält aber grundsätzlich diese Werte nicht für sich, und nur, was schliesslich nicht bestellbar ist, wird anscheinend auf die Provinzen verteilt, oder es ist dafür Verwendung zu besonderen Zwecken vorgesehen (RHE Art. 62-67, 110-113). Eine andere Lösung liess sich aber nicht treffen, wenn man verhindern wollte, dass Dritte, die in Kenntnis der bestehenden Risiken Raubgut zu niedrigem Kurs erwarben, daraus Vorteil ziehen. Gewiss kann man einwenden, Holland solle sich an die "Räuber" halten und nicht an die Dritterwerber von Raubgut. Doch damit bekäme Holland alsdann nur Geld, wobei der Zeitpunkt der Zahlung und die Höhe des Betrages erst noch unbestimmt wären. Die Titel aber würden trotzdem in dritter Hand verbleiben und könnten geltendgemacht werden, und zwar auch von Inhabern, die wie der Kläger nicht gutgläubig solches Raubgut erworben haben.
Es ist somit nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall Umstände vorliegen, die zum Ergebnis führen müssten, dass eine Berücksichtigung der Wirkungen des RHE mit schweizerischer Rechtsauffassung schlechthin unvereinbar wäre.
(7) Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der schweizerische Richter die Beachtung der holländischen Raubgutgesetzgebung im vorliegenden Fall, wo es sich tatsächlich um Raubgut handelt und der Kläger nicht als gutgläubiger Erwerber betrachtet werden kann, auch deshalb nicht unter Berufung auf die schweizerische Vorbehaltsklausel ablehnen darf, weil die Schweiz durch ihre eigene Raubgutgesetzgebung Hand geboten und selber mitgeholfen hat, den Beraubten wieder zu ihrem Recht zu verhelfen. Folgerichtig darf sie bei einem Sachverhalt, wie er hier vorliegt, holländische Massnahmen, wie Sperrlisten und Zahlungsverbote, die dem gleichen Zwecke dienen, nicht als unerträgliche Verletzung schweizerischer Rechtsüberzeugung bezeichnen.
Aus diesem Grunde ist übrigens auch der Einwand des Klägers unbeachtlich, dass Konkurrenz der Klageansprüche (schweizerisches und holländisches Raubgutrecht) ausgeschlossen sein sollte.
5. Auf Grund der bisherigen Ausführungen erweist sich die Verweigerung der Dividendenzahlung durch die Beklagte gegenüber dem Kläger als nicht widerrechtlich. Die Klage auf Dividendenzahlung ist daher unbegründet. Gleiches gilt für die Klage auf Schadenersatz. Im letzteren Punkte kommt hinzu, dass mit der Vorinstanz auch ein Verschulden der Beklagten zu verneinen wäre, gleichgültig ob die Schadenersatzklage als solche aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung gedacht ist. Soweit übrigens eine unerlaubte Handlung in Frage stehen sollte, läge der Tatort doch wohl in Holland, was zur Anwendung holländischen Rechtes führte; das von der. Vorinstanz an Stelle des ihr unbekannten holländischen Rechts als Ersatzrecht angewendete schweizerische Recht aber wäre nach ständiger Rechtsprechung vom Bundesgericht nicht überprüfbar (BGE 78 II 392 und dort erwähnte Entscheide).
Am Schluss ihrer Urteilsbegründung nimmt die Vorinstanz noch Stellung zu der Frage, ob das auf Ersatz des Werts der gesperrten Aktien gerichtete Klagebegehren etwa unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zugesprochen werden könnte. Sie verneint dies mit der Begründung, die Aktien und Coupons der Klägers seien zur Zeit nicht kraftlos erklärt, und falls dies einmal erfolge, geschähe es nicht zu Gunsten der Beklagten, sondern der früheren Eigentümer oder des holländischen Staates.
Diese Frage erledigt sich schon damit, dass das betreffende Klagebegehren gar nicht als Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung, sondern als reine Schadenersatzklage erhoben und durchgeführt worden ist. Abgesehen hievon wäre auf Grund der vorinstanzlichen Feststellung das Vorhandensein einer solchen Bereicherung zu verneinen. Gemäss den in BGE 78 II 389 ff. aufgestellten Grundsätzen hätte im vorliegenden Fall holländisches Recht zu gelten, was die Überprüfung durch das Bundesgericht ausschlösse.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts Zürich vom 14. April 1953 wird bestätigt.