BGE 39 II 816 - Laurent Werzinger
 
137. Urteil
der II. Zivilabteilung vom 17. Dezember 1913 in Sachen Werzinger und Kons. gegen Basel-Stadt.
 
Regeste
Inkompetenz des Bundesgerichts zur Ueberprüfung eines Entscheides über Bewilligung oder Nichtbewilligung einer Verschollenerklärung (keine Zivilrechtsstreitigkeit, kein Haupturteil).
 
Sachverhalt
 
A.
Durch "Urteil" vom 11. November 1913 hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf die "Klage" der "Berufungskläger" mit dem Antrag, es sei ihr Sohn, Bruder und Oheim Laurent Werzinger, geb. den 27. Mai 1861, gemäß Art. 35 ZGB als verschollen zu erklären, erkannt:
    "Das Gericht erklärt sich für unzuständig."
Dieser Entscheid ist damit begründet, daß Laurent Werzinger französischer Staatsbürger sei, bezw. gewesen sei, Art. 35 ZGB sich aber nur auf die Verschollenerklärung von Schweizern beziehe.
 
B.
Gegen dieses "Urteil" richtet sich die vorliegende "Berufung" mit den Anträgen:
    1. Hauptantrag: Es sei das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. November 1913 aufzuheben und Laurent Werzinger als verschollen zu erklären, eventuell nur, d.h. jedenfalls für das in der Schweiz befindliche Vermögen.
    2. Eventualantrag: Es sei das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. November 1913 aufzuheben und das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt anzuweisen, gegen Laurent Werzinger das Verschollenheitsverfahren einzuleiten, eventuell nur, d.h. jedenfalls für das in der Schweiz befindliche Vermögen;
 
Erwägungen
Das Bundesgericht hat,
 
in Erwägung:
Daß nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Verschollenerklärung kein Akt der streitigen, sondern ein solcher der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist;
daß weder Art. 35 ZGB, noch § 8 des Einführungsgesetzes von Basel-Stadt, sei es für das Gebiet der Eidgenossenschaft, sei es für dasjenige des Kantons Basel-Stadt eine hievon abweichende Lösung getroffen hat, indem weder die eine, noch die andere der angeführten Gesetzesbestimmungen die Einleitung eines kontradiktorischen Verfahrens vorsieht;
daß die Verschollenerklärungen allerdings in Art. 35 ZGB und § 8 EG Basel-Stadt den Gerichten zugewiesen sind, daß jedoch dies noch bei zahlreichen andern Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorzukommen pflegt, ohne eine Abänderung der rechtlichen Natur des in Frage stehenden Verfahrens zu bewirken;
daß somit im vorliegenden Falle nicht von einer Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne des Art. 56 OG gesprochen werden kann;
daß aus denselben Gründen, und außerdem deshalb, weil der angefochtene Entscheid auf Nichteintreten lautet, auch kein Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG vorliegt;
 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.