BGE 96 I 34
 
6. Auszug aus dem Urteil vom 18. März 1970 i.S. X. gegen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich
 
Regeste
Staatsrechtliche Beschwerde. Anforderungen an die Begründung (Erw. 1-3).
- seinen Namen und akademischen Titel fett drucken lässt (Erw. 5)
- sich als "Alt-Nationalrat" bezeichnet (Erw. 6).
 
Sachverhalt
A.- Das zürcherische Anwaltsgesetz (AnwG) vom 3. Juli 1938 bestimmt in § 7:
"1. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Berufstätigkeit gewissenhaft auszuüben und sich durch sein Verhalten in der Ausübung des Berufs und sein sonstiges Geschäftsgebaren der Achtung würdig zu zeigen, die sein Beruf erfordert.
2. Er enthält sich aufdringlicher Empfehlung."
B.- In dem vom Verlag Mosse-Annoncen 1968 herausgegebenen "Adressbuch der Schweiz" sind im Adressenteil der Stadt Zürich unter dem Titel "Advokaturbureaux" die Namen und Adressen von über 300 Rechtsanwälten aufgeführt. Auf Vorschlag des Vertreters des Herausgebers liess Rechtsanwalt Dr. X. (wie fünf weitere Anwälte) seinen Namen, Vornamen und akademischen Titel fett drucken; ferner liess er seinem Namen die Bezeichnung "Alt-Nationalrat" beifügen. Unter Hinweis hierauf verzeigte ihn ein Rechtsanwalt am 30. Mai 1969 bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich (AK) wegen Verstosses gegen § 7 Abs. 2 AnwG. Dr. X. bestritt, dass der Fettdruck seines Namens eine Empfehlung, und gar eine aufdringliche, enthalte und behauptete, die Beifügung "Alt-Nationalrat" diene lediglich zur Vermeidung von Verwechslungen mit einem Kollegen, der ebenfalls X. heisse.
Mit Entscheid vom 1. Oktober 1969 verurteilte die AK X. wegen der Verletzung von § 7 Abs. 2 AnwG zu einer Ordnungsbusse von Fr. 100.--, im wesentlichen mit folgender Begründung: Als aufdringlich gelte nach der Praxis jede Werbung, die den Zweck verfolge, einen Anwalt aus der Reihe der Standesgenossen herauszuheben und ihm dadurch beim Publikum eine besondere Nachfrage zu verschaffen. Ein solches Herausheben liege im Fettdruck des Namens einiger weniger Anwälte in einem Branchenregister. Dieser Fettdruck erwecke beim nichtorientierten Rechtssuchenden den Eindruck, diese wenigen Anwälte zeichneten sich in irgendeiner Weise vor den andern aus, und bedeute den Beginn einer kommerziellen Reklame, wie sie vom Anwaltsberuf fernzuhalten sei. Bereits im Jahre 1942 habe die AK in einem Schreiben an verschiedene Anwälte, darunter Dr. X., die Hervorhebung ihres Namens im Branchenregister des Adressbuchs der Stadt Zürich beanstandet. Auch die Bezeichnung als "Alt-Nationalrat" sei eine aufdringliche, mit der Würde des Anwaltsstandes unvereinbare Empfehlung, lasse sie doch den Rechtssuchenden auf Beziehungen des Anwalts zu Politikern sowie zu Behörden und Verwaltungsstellen des Bundes schliessen, die einem Klienten nützlich sein könnten. Dr. X. sei am 3. Februar 1965 unter Hinweis auf ZR 50 Nr. 199 ersucht worden, im Telephonverzeichnis der Stadt Zürich den Titel "Nationalrat" wegzulassen.
C.- Mit der staatsrechtlichen Beschwerde stellt Dr. X. den Antrag, der Entscheid der AK vom 1. Oktober 1969 sei aufzuheben. Er macht Verletzung des Art. 4 BV geltend.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintritt.
 
Aus den Erwägungen:
2. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift eine kurze Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Auf die Rügen, die diesen Anforderungen nicht genügen, wird nicht eingetreten (BGE 93 I 111 E. 4 a und dort angeführte frühere Urteile). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Mitteilung des angefochtenen Entscheids an den Verzeiger sei "offensichtlich willkürlich und gesetzwidrig", und erwähnt dabei die §§ 22 ff. AnwG, legt aber nicht dar, inwiefern diese Vorschriften verletzt worden sind, denn er nennt keine Bestimmung, die eine solche Mitteilung ausschliessen würde und von der AK missachtet worden wäre. Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten. Sie wäre übrigens unbegründet, da nach § 41 Abs. 1 AnwG die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheide "den am Verfahren Beteiligten" schriftlich begründet mitgeteilt werden und darunter, wie ohne jede Willkür angenommen werden kann, auch der Verzeiger fällt. So ist denn auch, wie sich aus den Akten ergibt, der Entscheid vom 3. Juni 1959, mit dem die AK dem Beschwerdeführer einen Verweis erteilt hat, dem damaligen Verzeiger mitgeteilt worden.
Hierauf ist nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer nicht behauptet, die AK habe ihn im Verhältnis zu diesen Anwälten rechtsungleich behandelt und damit den Art. 4 BV verletzt. Auch diese Rüge wäre übrigens unbegründet, da der Beschwerdeführer, im Gegensatz zu den andern Anwälten, schon früher, am 4. November 1942, zur Unterdrückung von Hervorhebungen seines Namens im Adressbuch aufgefordert worden ist.
4. Der Beschwerdeführer beanstandet ohne nähere Begründung als Willkür und rechtsungleiche Behandlung, dass ihm am 4. Dezember 1969 nicht Einsicht in alle ihn betreffenden Akten der AK gewährt worden sei. Selbst wenn dieser Vorwurf zutreffen sollte, könnte das nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, da er nicht das ihm vorausgegangene Verfahren, sondern eine nach der Mitteilung des Entscheids eingetretene Tatsache betrifft. Sofern der Beschwerdeführer die ihm angeblich vorenthaltenen Akten zur Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde benötigte, hätte er das Bundesgericht mit der Beschwerde ersuchen können, ihm Einblick in diese Akten zu verschaffen und Gelegenheit zu geben, gestützt darauf die Beschwerdebegründung zu ergänzen. Ein solches Begehren hat er nicht gestellt, weshalb sich das Bundesgericht mit der Frage der Akteneinsicht nicht zu befassen hat.
5. Als aufdringliche Empfehlung im Sinne von § 7 Abs. 2 AnwG und mit der Würde des Anwaltsstandes unvereinbar gilt nach der ständigen Rechtsprechung der AK eine Werbung, die den Zweck verfolgt, einen Anwalt aus der Reihe der Standesgenossen hervorzuheben (ZR 44 Nr. 58, 50 Nr. 199, 55 Nr. 173). Der Beschwerdeführer kritisiert diese Rechtsprechung nicht, sondern bestreitet lediglich, dass in der Hervorhebung des Namens einiger weniger Anwälte durch Fettdruck in einem Branchenregister eine Empfehlung liege. Indessen gibt er nicht an und ist auch nicht ersichtlich, was die Hervorhebung durch Fettdruck für einen andern Sinn und Zweck haben könnte, als die Aufmerksamkeit des Publikums auf diese Anwälte zu ziehen und bei ihm den Eindruck zu erwecken, sie zeichneten sich in irgend einer Weise vor den andern aus. Wenn die AK hierin eine aufdringliche Empfehlung im Sinne von § 7 Abs. 2 AnwG erblickt, so kann ihr zum mindesten nicht willkürliche Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung vorgeworfen werden. In Ziff. 6 Abs. 2 der "Richtlinien für die Pflichten- Codices der kantonalen Anwaltsverbände" (abgedruckt im Heft 9 [Mai 1964] der Mitteilungen des Schweiz. Anwaltsverbandes S. 18) heisst es:
"Eintragungen in Adressbüchern, Telephonbüchern und dergleichen dürfen nur im gewöhnlichen Druck und ohne irgendwelche Hervorhebung publiziert werden."
Ebenso bestimmen die Standsregeln des Berner Anwaltsverbandes in Ziff. 9:
"Eintragungen in Adressbüchern, Telephonbüchern, dürfen weder mit Sperrdruck noch mit Einfassungen oder auf andere Weise hervorgehoben werden."
Wenn es auch zu weit ginge, aus diesen Bestimmungen ohne weiteres auf eine auch im Kanton Zürich geltende Übung zu schliessen (vgl. BGE 87 I 266 E. 3), so darf doch darin der Ausdruck eines von den schweizerischen Anwälten allgemein hochgehaltenen Grundsatzes erblickt werden. Wieso für die zürcherischen Anwälte eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu machen wäre, ist nicht einzusehen. Die Berufung des Beschwerdeführers auf P. WEGMANN, Die Berufspflichten des Rechtsanwalts unter besonderer Berücksichtigung des zürch. Rechts, Diss. Zürich 1969, geht fehl. WEGMANN kritisiert zwar die Praxis der AK in verschiedener Hinsicht, erwähnt aber ausdrücklich und in zustimmendem Sinne die oben angeführte Ziff. 9 der Berner Standesregeln (S. 255).
6. Aus dem Gesichtspunkt der Willkür nicht zu beanstanden ist auch die Annahme der AK, die Beifügung der Bezeichnung "Alt-Nationalrat" zum Namen des Beschwerdeführers stelle eine unzulässige Empfehlung im Sinne von § 7 Abs. 2 AnwG dar. Es leuchtet ein, dass eine solche Beifügung bezweckt und auch bewirkt, dass der Anwalt, der einmal Nationalrat war, in den Augen des Publikums hervorgehoben wird vor den Anwälten, die nicht Nationalrat sind oder waren. Das verträgt sich, wie sehr wohl angenommen werden kann, nicht mit der Würde des Anwaltsstandes. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe diese Bezeichnung lediglich anbringen lassen, um nicht mit einem Kollegen mit dem gleichen Geschlechtsnamen verwechselt zu werden, hilft ihm nicht. Die AK hat ihn in ihrem Schreiben vom 3. Februar 1965 auf ihren Entscheid ZR 50 Nr. 199 aufmerksam gemacht, in welchem ausgeführt wird, dass ein solcher Hinweis auf eine politische Stellung grundsätzlich verpönt sei und dass es üblich und meistens auch ohne weiteres möglich sei, Verwechslungen durch andere Mittel auszuschliessen. Dass die AK nicht früher gegen den Beschwerdeführer einschritt, ist bedeutungslos. Ihre Aufgabe ist es, Pflichtverletzungen, die ihr durch Verzeigung oder auf andere Weise bekannt werden, zu ahnden (vgl. § 21 AnwG), nicht dagegen, nach solchen Verstössen zu fahnden und das Verhalten der Anwälte ständig zu überwachen.