BGE 93 I 350
 
44. Urteil vom 4. Oktober 1967 i.S. S. gegen Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt und Obergericht des Kantons Basel-Landschaft.
 
Regeste
Staatsrechtliche Beschwerde; Kultussteuer.
2. Kriterien für die Zugehörigkeit zu einer Religionsgenossenschaft. Formerfordernisse für den Austritt aus derselben.
 
Sachverhalt
Die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt veranlagte S., der seit Mitte 1959 in Basel wohnte, für die Jahre 1960 bis 1965 zur Kirchensteuer. Diese Veranlagungen erwuchsen mangels Anfechtung in Rechtskraft. In der Folge leitete die Verwaltung der evangelisch-reformierten Kirche gegen S., der inzwischen in Reinach Wohnsitz genommen hatte, wegen der verfallenen Kirchensteuern der Jahre 1960 bis 1965 im Gesamtbetrag von Fr. 186.-- Betreibung ein. S. schlug Recht vor. Das Bezirksgerichtspräsidium Arlesheim erteilte der Gläubigerin die definitive Rechtsöffnung. Eine Beschwerde, die S. dagegen erhob, hat das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft abgewiesen. S. ficht diesen Entscheid mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung des Art. 49 Abs. 6 BV an.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer hat gegen die Veranlagung zur Kirchensteuer keine Rechtsmittel ergriffen. Er hat sich erst im Rechtsöffnungsverfahren gegen die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer zur Wehr gesetzt. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer Beschwerde gegen die Erteilung der Rechtsöffnung; sie hat somit einen Vollzugsakt zum Gegenstand. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Akt, der eine unangefochten gebliebene Verfügung ohne neue materielle Entscheidung vollzieht oder bestätigt, in der Regel nicht mehr wegen Verfassungswidrigkeit dieser Verfügung angefochten werden. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung (abgesehen von den besonderen Verhältnissen der Beschwerden wegen Verletzung der Art. 46 Abs. 2 und Art. 59 BV) lediglich dann, wenn der Beschwerdeführer eine Missachtung unverzichtbarer und unverjährbarer verfassungsmässiger Rechte rügt. Dazu gehören alle die Rechte, welche die Verfassung ebenso sehr um der öffentlichen Ordnung willen als zum Schutze des Einzelnen gewährleistet: Es handelt sich um die dem Einzelnen zustehenden fundamentalen Rechte der persönlichen Freiheit, der Ehefreiheit, des Verbotes des Schuldverhaftes, des Verbots der körperlichen Strafen, der Niederlassungsfreiheit und vornehmlich auch der Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit (BGE 88 I 265 ff., insbesondere S. 267).
Die Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit hat allerdings nicht in allen ihren in Art. 49 und 50 BV erfassten Ausstrahlungen gleichermassen als unverzichtbares und unverjährbares Recht zu gelten. Während die Zugehörigkeit zu einer Religionsgenossenschaft, die Teilnahme am religiösen Unterricht, die Verfügung über die religiöse Erziehung der weniger als sechzehn Jahre alten Kinder, die Vornahme religiöser und namentlich gottesdienstlicher Handlungen sowie die Äusserung von Glaubensansichten, um nur die wichtigsten Auswirkungen zu nennen, höchstpersönliche Rechte betreffen, auf die der Einzelne in keiner Weise verzichten kann, ist das bezüglich der Kultussteuern, von denen Art. 49 Abs. 6 BV handelt, nicht in gleicher Weise der Fall. Wohl kommt in der Zahlung der Kultussteuern die Zugehörigkeit zu einer Religionsgenossenschaft zum Ausdruck, doch tritt dieser Gesichtspunkt bei der Zahlung der einzelnen verfallenen Steuerbetreffnisse hinter dem vermögensrechtlichen Aspekt zurück. Der Bürger kann sich deshalb zwar nicht in allgemeiner Weise des Rechtes, die Verpflichtung zur Zahlung von Kultussteuern anzufechten, begeben; er kann indessen auf die Geltendmachung dieses Rechts mit Bezug auf einzelne verfallene Steuerbetreffnisse verzichten. Im Hinblick auf diese Rechtslage hat der Bundesgesetzgeber in Art. 154 Abs. 1 OG für Beschwerden wegen Verletzung des Art. 49 BV nur dann von der Erhebung von Kosten (und entsprechend auch eines Vorschusses) abgesehen, wenn der Beschwerdeführer sich auf die Absätze 1 bis 5, nicht aber auf den Absatz 6 dieser Bestimmung beruft.
Da Art. 49 Abs. 6 BV kein unverzichtbares Recht gewährleistet, muss die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung dieses Verfassungssatzes nach dem Gesagten an die materielle Entscheidung über die Kirchensteuerpflicht angeknüpft werden; es geht nicht an, damit bis zum Erlass des Rechtsöffnungsentscheides zuzuwarten. Auf die vorliegende Beschwerde ist darum nicht einzutreten.
Wie die andern evangelisch-reformierten Kirchen der Schweiz, vollzieht diejenige des Kantons Basel-Stadt die Taufe an ihren Gliedern "als Zeichen und Unterpfand der Zugehörigkeit zu ihr" (Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt vom 6. November 1957, § 1 Ziff. 2). Indem die Eltern ihr Kind zur Taufe bringen, bekunden sie damit, dass sie selber dieser Religionsgenossenschaft angehören, es sei denn, sie liessen erkennen, dass das nicht zutreffe (so zum Beispiel, wenn ein Elternteil sich damit einverstanden erklärt, dass das Kind die Taufe in der Kirche empfängt, dem der andere Elternteil angehört). Nach den Akten sind die Kinder des Beschwerdeführers in der evangelisch-reformierten Kirche getauft worden. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er dabei zu verstehen gegeben habe, dass er sich selber nicht zu dieser Kirche rechne. Da die evangelisch-reformierten Kirchen der Schweiz zwar nicht in der Organisation, aber im Glauben eine Einheit bilden (vgl. Verfassung des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes vom 12. Juni 1950, I. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen; Verfassung der evangelischreformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt vom 21. November 1910, § 1), ist es ohne Belang, ob die Kinder ihre Taufe im Kanton Basel-Stadt oder anderwärts empfingen und ob der Beschwerdeführer damals in Basel wohnhaft war. Damit, dass er seine Kinder ohne Vorbehalte in der evangelisch-reformierten Kirche zur Taufe brachte, gab er seiner Zugehörigkeit zu dieser Religionsgenossenschaft Ausdruck. Wohl steht ihm das Recht zu, jederzeit aus dieser Gemeinschaft auszutreten. Mehr als eine entsprechende Erklärung darf dabei von ihm nicht verlangt werden. Art. 49 BV überlässt es jedoch den einzelnen Religionsgenossenschaften, die Form der Austrittserklärung festzulegen (BURCKHARDT, Komm. 3. Aufl., S. 453/54). Die Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt sieht in § 8 Ziff. 1 vor, dass der Kirchenverwaltung "eine schriftliche Austrittserklärung einzureichen" ist. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe die Steuerveranlagung für 1960/61 mit dem Vermerk "nicht Mitglied" an den Absender zurückgesandt und anfänglich auch den "Kirchenboten" mit dem Vermerk "an den Absender" zurückgehen lassen. Es ist zweifelhaft, ob solche Vermerke den Anforderungen genügen, die § 8 Ziff. 1 der Kirchenordnung an die Austrittserklärung stellt. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da die Kirchenverwaltung nie eine derartige Rücksendung empfangen haben will und der Beschwerdeführer nicht beweisen kann, dass die Behörde die behaupteten Zuschriften erhalten hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.