BGE 87 I 3
 
2. Auszug aus dem Urteil vom 25. Januar 1961 i.S. M. gegen L. und Obergericht des Kantons Thurgau.
 
Regeste
Art. 4 BV.
Auslegung von § 283 Abs. 1 thurg.
ZPO, wonach die Berufungserklärung gegen Urteile der Bezirksgerichte bei deren Kanzlei abzugeben ist.
Unhaltbarrkeit der Annahme, dass eine am letzten Tag der Berufungsfrist der Post übergebene Berufungserklärung deshalb, weil sie an das Bezirksgericht und nicht an die Bezirksgerichtskanzlei adressiert war, nicht rechtzeitig bei der zu ihrer Entgegennahme zuständigen Behörde eingegangen und auf sie daher nicht einzutreten sei.
 
Sachverhalt
Aus dem Tatbestand:
A.- Nach der thurg. ZPO vom 19. Oktober 1926 beurteilt das Obergericht (bzw. dessen Rekurskommission) die Berufungen gegen die Urteile der Bezirksgerichte (§§ 63 und 65). Über die Berufungserklärung bestimmt § 283 ZPO:
"Die Partei, die von der Berufung Gebrauch machen will, hat die Berufungserklärung innert der Verwirkungsfrist von 10 Tagen bei der erstinstanzlichen Gerichtskanzlei abzugeben und innert der Verwirkungsfrist von 30 Tagen, von der Eröffnung des motivierten Urteils an gerechnet, bei der Kanzlei des Obergerichts ..... die Durchführung der Berufung zu erklären.
In der Eingabe an das Obergericht ist anzugeben, in welchen Punkten das erstinstanzliche Urteil angefochten wird, welche Nova geltend gemacht werden und welche Anträge gestellt werden."
Das Bezirksgericht Bischofszell hält seine Sitzungen in Bischofszell ab. Hier wohnt auch sein Präsident, während der Gerichtsschreiber in Weinfelden wohnt und dort die Gerichtskanzlei führt.
B.- Der Beschwerdeführer M. führte vor Bezirksgericht Bischofszell einen Zivilprozess gegen L. und war dabei durch Rechtsanwalt Dr. X. vertreten. Am 7. März 1960 wurde diesem das am 24. Februar gefällte Urteil zugestellt mit der Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen innert 10 Tagen "bei der Gerichtskanzlei Bischofszell in Weinfelden" die Berufung an das Obergericht erklärt werden könne. Dr. X. gab am 17. März 1960, dem letzten Tag der Frist, in Zürich eine Berufungserklärung zur Post, die "An das Bezirksgericht Bischofszell, Bischofszell" adressiert war und dem Bezirksgerichtspräsidenten zugestellt wurde. Dieser leitete sie am 18. (oder 19.) März an die Gerichtskanzlei in Weinfelden weiter mit der Bemerkung, nach einer Weisung des Obergerichts gelte die Einreichung beim Gerichtspräsidium statt bei der Kanzlei doch als rechtzeitig erfolgt. Am 2. April 1960 erklärte Dr. X. beim Obergericht die Durchführung der Berufung.
Mit Beschluss vom 11. Oktober 1960 trat indessen das Obergericht auf die Berufung wegen Verspätung nicht ein.
C.- Mit der staatsrechtlichen Beschwerde stellt M. den Antrag, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben. Als Beschwerdegrund wird Verletzung von Art. 4 BV durch Willkür, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und rechtsungleiche Behandlung geltend gemacht.
D.- Das Obergericht und der Beschwerdegegner L. beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen Beschluss auf.
 
Aus den Erwägungen:
3. Nach § 283 Abs. 1 ZPO ist die Berufungserklärung innert zehn Tagen "bei der erstinstanzlichen Gerichtskanzlei" abzugeben. Dementsprechend lautete die Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Bezirksgerichts Bischofszell vom 24. Februar 1960 dahin, dass innert zehn Tagen die Berufung an das Obergericht "bei der Gerichtskanzlei Bischofszell in Weinfelden" erklärt werden könne. Der Anwalt des Beschwerdeführers hat dies, wie in der Beschwerde zugegeben wird, übersehen und daher die am letzten Tag der Frist zur Post gegebene Berufungserklärung "an das Bezirksgericht Bischofszell, Bischofszell" adressiert. Es ist somit ungenau, wenn im angefochtenen Entscheid wiederholt die Gerichtskanzlei dem "Gerichtspräsidium" gegenübergestellt wird, als ob die Berufungserklärung an dieses adressiert gewesen wäre; sie war vielmehr an das Bezirksgericht als solches gerichtet. Richtig ist dagegen, dass sie von der Post zunächst dem Gerichtspräsidenten in Bischofszell zugestellt und dann von diesem nach Ablauf der Frist an die Gerichtskanzlei in Weinfelden weitergeleitet wurde. Das Obergericht ist der Auffassung, unter diesen Umständen sei sie nicht rechtzeitig bei der nach § 283 Abs. 1 ZPO zu ihrer Entgegennahme zuständigen Behörde eingegangen. Diese Auffassung beruht auf der Annahme, die erstinstanzliche Gerichtskanzlei bilde keinen "organischen Bestandteil" des Gesamtgerichts, sondern sei eine von diesem bewusst getrennte, selbständige Amtsstelle, Instanz oder Behörde. Es fragt sich, ob diese Betrachtungsweise dem vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfe der Willkür und Rechtsverweigerung standhält.
a) Im Kanton Thurgau besteht in jedem Bezirk ein Bezirksgericht mit einem Präsidenten und vier Richtern (§ 51 lit. b KV, § 17 GOG), das "in oder ausser seiner Mitte" den Bezirksgerichtsschreiber wählt (§ 20 GOG) und seine Sitzungen am Bezirrkshauptort abhält (§ 22 GOG). Da dort ausser dem Sitzungssaal keine Amtsräume zur Verfügung stehen, üben Präsident, Richter und Gerichtsschreiber ihre amtliche Tätigkeit ausserhalb der Sitzungen an ihrem privaten oder geschäftlichen Domizil aus. Dass sich der Wohnsitz des Gerichtsschreibers und die von ihm geführte Gerichtskanzlei meistens ausserhalb des Bezirks befindet, ist darauf zurückzuführen, dass die Stelle des Gerichtsschreibers kein Vollamt ist und in der Regel von einem Rechtsanwalt versehen wird, der in den übrigen Bezirken die Advokatur ausübt. Die Post ist angewiesen, Sendungen, die an das Bezirksgericht adressiert sind, dem Gerichtspräsidenten zuzustellen, während die an die Gerichtskanzlei adressierten Sendungen dem Gerichtsschreiber an dessen Domizil zugestellt werden.
b) Weder diese tatsächlichen Verhältnisse noch die erwähnten Vorschriften gestatten indessen den daraus vom Obergericht gezogenen Schluss, dass das Bezirksgericht, sein Präsident und sein Schreiber keinen Amtssitz haben, dass sie infolgedessen keine organische Einheit bilden und dass die Gerichtskanzlei daher eine selbständige Amtsstelle sei. Allerdings ist in der KV, in der ZPO und im GOG nirgends ausdrücklich vom Amtssitz der Bezirksgerichte die Rede. Indes muss das Bezirksgericht wie jedes Gericht notwendigerweise einen Amtssitz haben, an dem es von den Rechtssuchenden erreicht werden kann, bezeichnet doch die ZPO, wie das Obergericht in seinem Entscheid selber ausführt, in zahlreichen Fällen weder den Präsidenten noch den Schreiber, sondern einfach "das Gericht" als Adressaten von Eingaben (§§ 15-18, 34, 36, 103). Daraus, dass in jedem Bezirk ein Bezirksgericht besteht und dieses seine Sitzungen am Bezirkshauptort abhält, muss mangels einer gegenteiligen Bestimmung in der KV und im GOG geschlossen werden, dass sich sein Amtssitz am Bezirkshauptort befindet. Daran vermag nichts zu ändern, dass dort ausser dem Sitzungssaal keine Amtsräume zur Verfügung stehen und der Gerichtsschreiber in der Regel, manchmal aber auch der Gerichtspräsident, in andern Ortschaften wohnen und ihre amtlichen Funktionen ausserhalb der Sitzungen dort ausüben. Dass die Post angewiesen ist, die einfach an das Gericht adressierten Eingaben dem Gerichtspräsidenten und nicht, was rechtlich nicht ausgeschlossen wäre, dem Gerichtsschreiber an dessen Wohnort zuzustellen, stellt eine interne organisatorische Massnahme dar, die notwendig ist, weil die Bezirksgerichte ausser dem Sitzungssaal keine Amtsräume besitzen, aber keine Bedeutung hat für die Frage, ob das Bezirksgericht einen Amtssitz habe und wo sich dieser befinde. Aus dem angeblichen Fehlen eines Amtssitzes lässt sich demnach nicht ableiten, dass die Gerichtskanzlei eine selbständige Amtsstelle sei.
c) Ebensowenig folgt dies daraus, dass die VO des Obergerichts vom 16. März 1948 über die Geschäftsführung der untern gerichtlichen Behörden in getrennten Abschnitten besondere Anweisungen an die Bezirksgerichte, die Bezirksgerichtspräsidenten und die Bezirrksgerichtsschreiber enthält und dass die Schreiber gegen eine vom Staat ausgerichtete Entschädigung selber für die notwendigen Büroräume und das Kanzleipersonal zu sorgen haben. Letzteres ist lediglich eine interne organisatorische Massnahme, während die Bestimmungen der VO (wie schon die einschlägigen Vorschriften der ZPO und des GOG) nur zeigen, dass Gericht, Präsident und Schreiber verschiedene Funktionen haben, aber niemals den vom Obergericht daraus gezogenen Schluss zulassen, dass es sich um voneinander getrennte Amtsstellen handle. Der Gerichtsschreiber übt am Gericht eine dienende oder ergänzende Tätigkeit aus und ist ganz unzweifelhaft ebenso wie der Präsident ein organischer Bestandteil des Gerichts. Es kann daher nicht von einer Verselbständigung der Gerichtskanzlei im Sinne einer vom Gericht verschiedenen Amtsstelle gesprochen werden.
d) Geht man aber hievon aus, so ist die Auslegung, die das Obergericht dem § 283 Abs. 1 ZPO gibt, unhaltbar. Der Sinn dieser Bestimmung ist, dass die Berufung beim Gericht, das die Entscheidung erlassen hat (iudex a quo), und die Durchführung bei der Rechtsmittelinstanz (iudex ad quem) zu erklären ist (MAX MÜLLER, Die Berufung im thurg. Zivilprozess S. 63). Die Abgabe der einen und andern Erklärung bei der vorgeschriebenen Instanz ist zweifellos Gültigkeitserfordernis. Soweit aber in § 283 Abs. 1 ZPO noch angeordnet wird, die Erklärungen seien bei der Kanzlei der beiden Gerichte abzugeben, handelt es sich nicht mehr um die Bestimmung der für die Entgegennahme zuständigen Behörde, sondern nur um die Angabe, wie die Erklärung zu adressieren ist. Das kommt im Wortlaut von § 283 ZPO selber zum Ausdruck, indem die nach Abs. 1 "bei der Kanzlei des Obergerichts" abzugebende Durchführungserklärung in Abs. 2 ausdrücklich als Eingabe "an das Obergericht" bezeichnet wird. Soweit daher Abs. 1 vorschreibt, dass die Berufungs- und die Durchführungserklärung bei der Kanzlei des Bezirks- bzw. des Obergerichts einzureichen sei, enthält er eine blosse Ordnungsvorschrift zur Erleichterung des Verkehrs mit dem Gericht, deren Missachtung niemals den Verlust des Rechts zur Ausübung der Berufung nach sich ziehen kann. Das ist vom Obergericht für die Durchführungserklärung in einem Urteil vom 30. September 1947 anerkannt worden, muss aber folgerichtig auch für die Berufungserklärung gelten. Wenn sich auch, wie im angefochtenen Entscheid dargelegt wird, die Organisation des Bezirksgerichts von derjenigen des Obergerichts unterscheidet, so bildet doch die eine wie die andere einen organischen Bestandteil des Gesamtgerichts, sodass die an das Gericht als solches adressierte Eingabe vernünftigerweise auch als an dessen Kanzlei gerichtet zu gelten hat. Das Prozessrecht ist zwar ein streng formales Recht; es soll aber der Durchsetzung des materiellen Rechtes dienen und diese nicht erschweren. Das Bundesgericht hat daher in neueren Entscheiden wiederholt erklärt, dass auch auf dem Gebiete des Prozessrechts ein überspitzter, mit keinen schutzwürdigen Interessen zu rechtfertigender Formalismus, der die Durchsetzung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert, einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und vor Art. 4 BV keinen Bestand hat (BGE 81 I 118, BGE 85 I 209, BGE 86 I 10). Ein solcher unzulässiger Formalismus liegt auch hier vor. Dagegen vermag die im angefochtenen Entscheid angestellte Überlegung nicht aufzukommen, dass dann, wenn die Berufung beim Gerichtspräsidium (oder beim Gericht als solchem) angebracht wird, die Gerichtskanzlei vor Ausstellung der Rechtskraftbescheinigung eine Rückfrage beim Gerichtspräsidenten zu machen hätte, was wegen der örtlichen Trennung unpraktisch wäre und zu unliebsamen Verzögerungen führen würde. Abgesehen davon, dass derartige Überlegungen im Zeitalter des Telefons nicht ins Gewicht fallen, vermögen sie auf keinen Fall den vom Obergericht vertretenen übertriebenen Formalismus mit seinem weitreichenden Rechtsnachteil für die Prozessparteien zu rechtfertigen.
Da die Annahme des Obergerichts, die am letzten Tag der Frist dem "Bezirksgericht Bischofszell" eingereichte Berufungserklärung sei nicht bei der zuständigen Instanz abgegeben worden und daher verspätet, sich als unhaltbar erweist und der angefochtene Entscheid schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muss, brauchen die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht geprüft zu werden.