BGE 86 I 137
 
21. Auszug aus dem Urteil vom 1. Juni 1960 i.S. X. gegen Y. und Kantonsgericht Schwyz.
 
Regeste
Art. 4 BV; Art. 322 ZGB.
 
Sachverhalt
A.- Anna X. gebar 1951 ausserehelich den Sohn Alfred, als dessen Vater sie Arthur Y. bezeichnete. Dieser verpflichtete sich in einem undatierten Vertrag, an den Unterhalt des Kindes bis zu dessen vollendetem achtzehnten Altersjahr monatlich Beiträge von Fr. 120.-- zu leisten. Für den Fall einer erheblichen Verteuerung der Lebenshaltungskosten wurde in Ziff. 4 des Vertrags eine entsprechende Erhöhung der Beiträge vorbehalten. Auf Grund dieser Zusicherung verzichteten Anna und Alfred X. auf die Erhebung der Vaterschaftsklage.
Am 5. Januar 1957 verunfallte Y. tödlich. Seine Erben sind seine drei ehelichen Kinder, die in den Jahren 1939, 1943 und 1944 geboren sind, und die überlebende Ehefrau Elisabeth Y. AHV und SUVA richten nicht nur der Witwe und den ehelichen Kindern, sondern kraft Art. 27 Abs. 2 AHVG bzw. Art. 85 Abs. 4 KUVG auch dem ausserehelichen Kind Alfred X. Renten aus. Die zuständige AHV-Ausgleichskasse zahlt der überlebenden Ehefrau eine Witwenrente von Fr. 120.-- im Monat, den ehelichen Kindern eine einfache Waisenrente von je Fr. 60.- im Monat und Alfred X. eine solche von Fr. 62.-. Die SUVA entrichtete bis und mit Juli 1957 der Witwe Fr. 114.10 und den ehelichen Kindern sowie Alfred X. je Fr. 57.05 im Monat. Seit August 1957 zahlt die Anstalt der Witwe Fr. 136.95 und den Kindern je Fr. 68.45 im Monat. Alfred X. bezog demnach bis Ende Juli 1957 insgesamt monatliche Sozialversicherungsleistungen von Fr. 119.05; seither erhält er solche von Fr. 130.45.
B.- Nach dem Tode ihres Mannes weigerte sich Elisabeth Y., Alfred X. die Unterhaltsbeiträge von Fr. 120. - zu zahlen, zu denen sich der Erblasser vertraglich verpflichtet hatte, wobei sie auf die Sozialversicherungsleistungen an das Kind hinwies. Anna und Alfred X. betrieben sie darauf wegen der vom Mai 1957 bis und mit April 1958 aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 1440.--. Das Bezirksgerichtspräsidium March öffnete am 5. Januar 1959 den Gläubigern provisorisch das Recht. Die Schuldnerin erhob Aberkennungsklage. Das Bezirksgericht March hiess diese gut.
Das Kantonsgericht Schwyz hat dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten hin am 25./26. Januar 1960 bestätigt. Es hat dazu ausgeführt, die Klägerin ersuche um die Feststellung, dass die vertraglichen Unterhaltsansprüche des Alfred X. an die Erben Y. durch die Sozialversicherungsleistungen getilgt seien. Sie habe damit eine negative Feststellungsklage eingeleitet, wie sie im Aberkennungsverfahren anzuheben sei. Auf die Klage sei daher entgegen dem Antrag der Beklagten einzutreten. Bei deren Beurteilung falle in Betracht, dass die Verpflichtung zur Zablung der Unterhaltsbeiträge mit dem Tod des Erblassers auf die Erben übergegangen sei. Die Renten, welche AHV und SUVA dem ausserehelichen Kinde ausrichteten, seien Ersatzleistungen für den infolge des Todes des Vaters wegfallenden Lebensunterhalt; sie vermöchten deshalb die familienrechtlichen Unterhaltsansprüche zu tilgen. Dafür spreche auch, dass auf Grund von Art. 87 Abs. 1 KUVG die Renten der Erben - der Witwe und der ehelichen Kinder des Erblassers - um den Betrag der Rente des ausserehelichen Kindes gekürzt worden seien. Es verstiesse unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben, wenn die Erben Y. weiterhin den vollen Unterhaltsbeitrag zu entrichten hätten. Die in Frage stehende Ersatzleistung sei allerdings eine solche des öffentlichen Rechts. Das stehe indes ihrer Anrechenbarkeit nicht entgegen, da sie in ihrer Höhe von den Beitragsleistungen des Versicherten abhängig sei. Dass der Bund und die Kantone ebenfalls Beiträge leisteten, ändere daran nichts. Die Ausrichtung der öffentlichrechtlichen Waisenrenten an das aussereheliche Kind sei weder als Erfüllung der familienrechtlichen Unterhaltspflicht des Versicherten durch einen Dritten noch als privatrechtliche Schuldübernahme aufzufassen; sie bewirke vielmehr nach dem Willen des AHV- bzw. KUV-Gesetzgebers eine Tilgung der Schuld kraft öffentlichen Rechts. Die Aberkennungsklage sei demzufolge zu schützen.
C.- Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV beantragen Anna und Alfred X., das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben. Die Beschwerdeführer beziehen sich dabei auf einen Aufsatz von HEGNAUER (Sind die Waisenrenten der Sozialversicherung auf den Unterhaltsanspruch des ausserehelichen Kindes gegen die Erben seines Vaters anzurechnen? SJZ 54 S. 265 ff.).
D.- Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Elisabeth Y. beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2. Entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführer erhob die Beschwerdegegnerin keine Gestaltungsklage, sondern eine negative Feststellungsklage: Sie verlangte nicht, dass der Richter die vertragliche Unterhaltspflicht wegen der veränderten Verhältnisse herabsetze oder aufhebe, sondern dass er feststelle, dass diese Verpflichtung durch die darauf "anzurechnenden" Sozialversicherungsleitungen "erfüllt" bzw. "getilgt" sei. Sie bestritt damit, dass die Betreibungsforderung zur Zeit des Erlasses des Zahlungsbefehls zu Recht bestanden habe. Das aber ist eine Frage, die im Aberkennungsprozess zu prüfen ist (BGE 84 II 651 Erw. 4 mit Verweisungen). Die kantonalen Gerichte sind daher mit Fug auf die Klage eingetreten, und es kann keine Rede davon sein, dass das angefochtene Urteil schon deswegen willkürlich wäre.
a) Das Kantonsgericht hat erkannt, die von den Erben geschuldeten Unterhaltsbeiträge seien durch die Sozialversicherungsleistungen "nach dem Willen des AHVbzw. KUV-Gesetzgebers... kraft öffentlichen Rechts getilgt" worden. Die betreffenden Gesetze enthalten indes keine Bestimmungen, wonach die dem ausserehelichen Kind zukommende Waisenrente auf den ihm geschuldeten privatrechtlichen Unterhaltsbeitrag anzurechnen wäre. Ebenso wenig lässt sich das aus dem "Willen des Gesetzgebers", dem Wesen der Sozialversicherungsleistungen und den Grundzügen der AHV- und KUV-Gesetzgebung ableiten.
Die Leistungen der AHV und der SUVA sollen den Einzelnen und die Familie vor äusserer Not bewahren und damit einen Beitrag an die Erhaltung und Stärkung der Familiengemeinschaft leisten, keinesfalls aber deren Auflösung in die Wege leiten. Das kommt auch in der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen der Anstalt, dem Versicherten und dem Begünstigten zum Ausdruck: Das öffentlichrechtliche Versicherungsverhältnis tritt nicht an Stelle, sondern neben die familien- und erbrechtlichen Beziehungen zwischen den einzelnen Familiengliedern. Die beiden Rechtskreise stehen dergestalt grundsätzlich selbständig nebeneinander.
Dass die Sozialversicherungsanstalten nicht nur Zuschüsse der öffentlichen Hand erhalten, sondern auch Beiträge der Versicherten beziehen, stellt diese Selbständigkeit nicht in Frage. Die Prämien der AHV sind vom Bestand und vom Umfang der privatrechtlichen Unterhaltspflichten des Versicherten unabhängig; sie sind nicht zur Abgeltung dieser Verpflichtungen bestimmt, sondern sie stellen das Entgelt für die öffentlichrechtlichen Versicherungsleistungen dar. Diese Leistungen dienen zur Abwendung des wirtschaftlichen Schadens, der dem Einzelnen aus dem Alter und dem Verlust des Versorgers, im Falle des KUVG zudem aus Krankheit und Unfall erwächst. Richtig ist, dass die Behebung dieses Schadens auch Aufgabe der familienrechtlichen Unterstützungspflicht ist. Die Voraussetzungen, der Grund und die Art und Weise des Eingreifens sind jedoch verschieden, so dass aus der Übereinstimmung in der Aufgabestellung nicht gefolgert werden kann, die Leistungen der Sozialversicherungen hätten jene des privatrechtlich Verpflichteten zu ersetzen oder sie seien darauf anzurechnen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich das Sozialversicherungsrecht bei der Umschreibung des Versicherungsfalls und der Anspruchsberechtigung zivilrechtlicher Begriffe bedient.
Dass insbesondere die Sozialversicherungsrenten, die dem ausserehelichen Kind nach dem Tod des ausserehelichen Vaters zukommen, rechtlich nicht als Ersatz für die privatrechtlichen Unterhaltsbeiträge zu werten sind, zeigt sich schon darin, dass sich ihre Höhe nicht nach dem Ausmass der Unterhaltspflicht des verstorbenen Versorgers richtet, sondern nach dem Jahresverdienst des Versicherten (Art. 84-87 KUVG) bzw. nach dessen durchschnittlichem Jahresbeitrag an die Versicherung (Art. 30-33 AHVG).
Etwas anderes geht auch aus den von der Beschwerdegegnerin angerufenen Vorschriften nicht hervor. Nach Art. 26 Abs. 2 KUVG haben die Krankenkassen dafür zu sorgen, dass ihren Mitgliedern aus der Versicherung kein Gewinn erwächst. Diese Bestimmung ist nicht zur Entlastung privater Verpflichteter aufgestellt worden, sondern zum Schutz der Kassen vor missbräuchlicher Inanspruchnahme: Sie verhält die Kassen zur Kürzung ihrer Versicherungsleistungen und berührt den privatrechtlich Verpflichteten nicht. Ähnlich verhält es sich mit Art. 41 Abs. 2 AHVG, wonach die der geschiedenen Frau zukommende Witwenrente gekürzt wird, soweit die Rente den Unterhaltsbeitrag überschreitet, welchen das Gericht der Frau zugesprochen hatte. Auch diese Bestimmung handelt allein von der Kürzung der Sozialversicherungsleistung. Wollte man sie analog auf die Waisenrenten der AHV und der SUVA anwenden, so würde das lediglich zu einer Beschneidung dieser Renten, nicht aber zu einer Herabsetzung der privatrechtlichen Unterhaltsleistungen führen (HEGNAUER, a.a.O. S. 265, Ziff. II).
Art. 130 Abs. 2 KUVG aber, worauf die Beschwerdegegnerin ferner hinweist, ist aus einem anderen Zusammenhang heraus zu verstehen. Nach dieser Bestimmung hat der Dienstpflichtige keinen Anspruch auf Lohnzahlung im Sinne von Art. 335 OR, wenn er bei der SUVA obligatorisch versichert ist und der Dienstherr die geschuldeten Prämien entrichtet hat. Diese Entlastung des Dienstherrn stellt (wie die Einschränkung seiner Haftung für Betriebsunfälle nach Art. 129 Abs. 2 KUVG) einen Ausgleich dafür dar, dass er als Betriebsinhaber die Prämien der Versicherung für Betriebsunfälle der Angestellten und Arbeiter zu zahlen hat (Art. 109 KUVG; vgl. OFTINGER, Haftpflichtrecht, 2. Aufl., Bd. I., S. 389). Die AHV-Versicherten leisten demgegenüber ihre Prämien (abgesehen von dem unter Umständen darin enthaltenen Solidaritätsbeitrag) für sich selber; es bestand demgemäss kein Anlass, sie in entsprechender Weise von privatrechtlichen Verpflichtungen zu entlasten. Aus Art. 130 Abs. 2 (und Art. 129 Abs. 2) KUVG kann mithin gleichfalls nicht darauf geschlossen werden, dass die Waisenrenten der AHV und der SUVA auf den privatrechtlichen Unterhaltsbeitrag anzurechnen seien.
Wird von den auf besondere Verhältnisse abgestimmten Art. 129 und 130 KUVG abgesehen, so ergibt sich aus dem Gesagten, dass das KUVG und das AHVG eine Bereicherung des Begünstigten durchwegs durch eine Herabsetzung der Sozialversicherungsleistungen und nicht durch eine Kürzung der Leistungen des privatrechtlich Verpflichteten zu vermeiden trachten, was aus dem Gedanken der Subsidiarität der staatlichen Vorsorge gegenüber der privaten Hilfe und aus fiskalischen Erwägungen zu erklären ist. Eine Entlastung des privatrechtlich Verpflichteten liegt ausserhalb der Zielsetzung dieser Gesetze. Die Annahme, das öffentliche Recht schreibe die Anrechnung der Waisenrenten der AHV und der SUVA auf den familienrechtlichen Unterhaltsbeitrag vor, findet demgemäss nicht nur im KUVG und im AHVG keine Stütze, sie läuft vielmehr der Systematik dieser Gesetze eindeutig zuwider.
b) Dass das Privatrecht diese Anrechnung vorsehe, hat das Kantonsgericht selber mit Fug vereint. Die Sozialversicherungsanstalten erfüllen mit der Ausrichtung der Waisenrenten an das aussereheliche Kind eigene aus dem Gesetz erwachsene Verpflichtungen und nicht die Schuld der Erben des ausserehelichen Vaters. Es liegt demnach kein Fall der Erfüllung durch einen Dritten (VON TUHR/SIEGWART, Bd. II, § 59 Ziff. II) vor. Ebenso wenig kann von einer Schuldübernahme im Sinne von Art. 175 ff. OR die Rede sein. Die Sozialversicherungsanstalten versprechen dem ausserehelichen Vater nicht, im Falle seines Todes seine Unterhaltsverpflichtung zu übernehmen. Die Ansprüche des ausserehelichen Kindes an die Sozialversicherung beruhen demzufolge nicht auf einem derartigen privatrechtlichen Titel, sondern sie entstehen von Gesetzes wegen mit dem Tod des ausserehelichen Vaters und richten sich in ihrer Höhe und Dauer nur nach dem öffentlichen Recht (HEGNAUER, a.a.O., S. 266, Ziff. IV).
Damit soll nicht gesagt werden, dass die Waisenrenten der Sozialversicherung im Privatrecht keinerlei Beachtung fänden. Wird die Vaterschaftsklage im Rahmen des nachBGE 79 II 259Zulässigen gegen die Erben des ausserehelichen Vaters angehoben oder fortgesetzt, so werden die dem Kinde zufliessenden Sozialversicherungsleistungen bei der Ermittlung seiner Bedürfnisse und der sich darauf stützenden Berechnung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge mitberücksichtigt. Gleiches gilt bei der Neufestsetzung eines auf einem Urteil beruhenden Unterhaltsanspruchs, wenn sich die Erben des ausserehelichen Vaters gestützt auf Art. 320 ZGB darauf berufen, dass das Kind zu hinreichendem eigenen Einkommen gelangt sei (vgl. EGGER, N. 2 zu Art. 322 ZGB). Um die Unterhaltsbeiträge neu festsetzen zu lassen, hat der Unterhaltspflichtige indes eine Gestaltungsklage anzustrengen (BGE 78 II 323). Die kantonalen Instanzen hatten somit auf die negative Feststellungsklage der Beschwerdegegnerin hin nicht zu entscheiden, ob sich die Einkommensverhältnisse des Kindes erheblich geändert hätten und ob auch eine auf Vertrag beruhende Unterhaltsrente bei einer derartigen Änderung (zwar nicht gestützt auf Art. 320 ZGB, aber allenfalls auf Grund der clausula rebus sic stantibus) neu festgesetzt werden könne.
4. Das Kantonsgericht führt ferner aus, es widerspräche Treu und Glauben, wenn die Erben Y. weiterhin die vollen vertraglichen Unterhaltsleistungen zu erbringen hätten. Es ist jedoch zu beachten, dass der Unterhaltsanspruch des ausserehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger und nach dessen Tod gegen dessen Erben unabhängig davon besteht, ob es nach seinen finanziellen Verhältnissen oder nach denen seiner Mutter tatsächlich auf die Beiträge angewiesen ist (BGE 78 II 322). Der Umstand allein, dass das aussereheliche Kind dank der Sozialversicherungsleistungen über ein gewisses Einkommen verfügt, lässt daher die Belangung der privatrechtlich Unterhaltspflichtigen nicht als Verstoss gegen Treu und Glauben erscheinen. Dieser Vorwurf lässt sich andererseits grundsätzlich auch nicht mit den Verhältnissen der Erben des ausserehelichen Vaters begründen, darf doch nicht übersehen werden, dass diese den Erbanspruch am Nachlass haben. Ist es aber recht, wenn die Erben ohne Rücksicht auf den Bezug der Witwen- und Waisenrenten der Sozialversicherung in den Genuss ihres Erbes gelangen, so erscheint es auch als billig, wenn das aussereheliche Kind neben den Sozialversicherungsrenten seinen Anspruch auf die privatrechtlichen Unterhaltsleistungen behält, die einen Ausgleich für das ihm fehlende Erbrecht bilden (HEGNAUER, a.a.O., S. 267/68, Ziff. VII a). Anders verhielte es sich höchstens, wenn den ehelichen Kindern bei Weiterzahlung der Unterhaltsbeiträge durch die Erben wesentlich geringere Mittel verblieben als dem ausserehelichen Kind. Dass das hier der Fall sei, wird weder im angefochtenen Urteil angenommen noch von der Beschwerdegegnerin dargetan. Es kann daher offen bleiben, auf welchem Wege dieser Umstand geltend zu machen wäre.
Treu und Glauben werden schliesslich auch nicht dadurch verletzt, dass die Erben den vollen Unterhaltsbeitrag zu leisten haben, während die ihnen ausbezahlten Leistungen der SUVA um den Betrag der Rente gekürzt werden, die dem ausserhelichen Kind zukommt. Diese Kürzung beruht auf Art. 87 Abs. 1 KUVG, wonach die Hinterlassenenrenten zusammen 60% des Jahresverdienstes des Versicherten nicht übersteigen dürfen; sie trifft das aussereheliche Kind gleicherweise wie die Witwe und die ehelichen Kinder.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 25./26. Januar 1960 wird aufgehoben.