BGE 86 I 68
 
13. Urteil vom 1. April 1960 i.S. Ritzmann gegen Schweizerische Clearingkommission.
 
Regeste
Clearingverkehr: Kann der schweizerische Schuldner nachträglich die Rückerstattung des in den gebundenen Zahlungsverkehr eingezahlten Betrages im Inland oder die Überweisung an einen neuen Begünstigten - hier an sich selbst - im Ausland verlangen?
2. Abwicklung des früheren schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehrs; "schuldbefreiende Wirkung" der Einzahlung des schweizerischen Schuldners (BRB vom 26. Februar 1946, Art. 5; Liquidationsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Juli 1956).
 
Sachverhalt
A.- Auf Grund des Schuldenrufs gemäss Art. 5 des BRB vom 26. Februar 1946 über den Zahlungsverkehr mit Deutschland (BS 10, S. 658) zahlte die Ciné-Engros AG, Zürich, in der Zeit vom 28. Dezember 1946 bis zum 21. August 1951 für in die Schweiz eingeführte Waren deutschen Ursprungs ingesamt Fr. 59'516.-- (als Gegenwert von RM 34'400.32) zugunsten der Siemens & Halske AG, Berlin, auf das "Abwicklungskonto Clearing Deutschland" bei der Schweizerischen Nationalbank ein.
Am 6. Juni 1953 wurde über die Ciné-Engros AG der Konkurs eröffnet. Die Konkursverwaltung ersuchte die Schweizerische Verrechnungsstelle, jenen Betrag der Konkursmasse abzuliefern. Die Verrechnungsstelle lehnte dies mit Schreiben vom 20. Oktober 1953 ab. Dabei äusserte sie "unverbindlich" die Auffassung, dass die Konkursverwaltung immerhin "den mit der Einzahlung erteilten Zahlungsauftrag widerrufen und eine andere Zahlungsadresse (auch eine deutsche Bank für eigene Rechnung) angeben" könnte. Nach Überprüfung der Angelegenheit teilte sie der Konkursverwaltung am 3. November 1955 mit, dass auch ein solcher Widerruf nicht zulässig sei.
Der Anspruch der Konkursmasse auf den Betrag von Fr. 59'516.-- wurde gemäss Art. 260 SchKG dem Konkursgläubiger Dr. H. W. Ritzmann abgetreten. Dieser widerrief in einem Schreiben vom 11. September 1957 an die Verrechnungsstelle den von der Ciné-Engros AG mit den Einzahlungen bei der Nationalbank erteilten Zahlungsauftrag und bezeichnete sich selbst als neuen Begünstigten mit Adresse bei der Deutschen Bank in Lörrach (Deutschland). Die Verrechnungsstelle entschied, dass sie den Widerruf nicht anerkenne.
Ritzmann erhob Beschwerde bei der Schweizerischen Clearingkommission. Er beantragte, die Verrechnungsstelle sei anzuweisen, entsprechend ihrer ursprünglichen Stellungnahme den Widerruf des Zahlungsauftrages zuzulassen, die angegebene neue Zahlungsadresse anzuerkennen und demgemäss den Betrag von Fr. 59'516.-- ungekürzt entweder der Konkursverwaltung oder ihm, dem Beschwerdeführer, als Abtretungsgläubiger abzuliefern, eventuell in beiden Fällen bei der Deutschen Bank in Lörrach.
Die Clearingkommission wies die Beschwerde am 9. Dezember 1958 ab. Sie beruft sich auf den erwähnten BRB vom 26. Februar 1946 und das Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Liquidation des früheren schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehrs vom 16. Juli 1956 (AS 1957, S. 399). Vor allem stützt sie sich darauf, dass Art. 5 jenes BRB der Zahlung an die Nationalbank schuldbefreiende Wirkung beilegt.
B.- Gegen diesen Entscheid erhebt Ritzmann Verwaltungsgerichtsbeschwerde, worin er die vor der Clearingkommission gestellten Begehren erneuert. Er macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze Art. 5 des BRB vom 26. Februar 1946 über den Zahlungsverkehr mit Deutschland. Die in dieser Bestimmung verwendeten Worte "schuldbefreiende Wirkung" bedeuteten lediglich, dass der schweizerische Schuldner mit der Leistung an die Nationalbank die öffentlich-rechtliche Einzahlungspflicht erfülle. Sie bezögen sich nicht auch auf die zivilrechtliche Schuld. Nach den im gebundenen Zahlungsverkehr allgemein geltenden Grundsätzen sei die Forderung des ausländischen Gläubigers erst erfüllt, wenn er die Zahlung angenommen habe. Solange dies nicht geschehen sei, könne der Einzahler den erteilten Überweisungsauftrag widerrufen. Hier habe die Ciné-Engros AG nicht einmal bei allen Einzahlungen die Siemens & Halske AG in Berlin als begünstigt bezeichnet. Soweit sie es getan habe, sei der Widerruf rechtzeitig erklärt worden. Der Standpunkt der Clearingkommission sei unbillig und widerspreche dem Sinn der Clearingvorschriften.
C.- Die Clearingkommission beantragt die Abweisung der Beschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach dem BB über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland vom 28. September 1956 (AS 1956, S. 1553) kann gegen Entscheide der Clearingkommission in bestimmten Fällen, welche Art. 6 aufzählt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht, sonst gemäss Art. 5 Abs. 2 Beschwerde beim Bundesrat geführt werden. Hier kommt Art. 6 lit. c in Betracht, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide der Clearingkommission über die Pflicht zur Einzahlung in den gebundenen Zahlungsverkehr zulässig ist. Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist zwar nicht diese Pflicht an und für sich. Es ist nicht bestritten und steht fest, dass die Ciné-Engros AG die Einzahlungen in den gebundenen Zahlungsverkehr, um die es geht, längst geleistet hat und dazu verpflichtet war. Streitig ist vielmehr, ob der Einzahler oder sein Rechtsnachfolger in einem Falle, wie er hier vorliegt, nachträglich den bei der Einzahlung erteilten Überweisungsauftrag widerrufen und von der Schweizerischen Verrechnungsstelle die Rückzahlung der eingezahlten Beträge oder deren Überweisung an einen neuen Begünstigten - hier an sich selbst - verlangen kann.
Auch das sind aber Fragen, die nach den Bestimmungen über die Pflicht zur Einzahlung in den gebundenen Zahlungsverkehr zu beurteilen sind. Sie betreffen den Inhalt und die Wirkungen, welche diese Verpflichtung nach den massgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften hat. Dieser enge Zusammenhang rechtfertigt es, Art. 6 lit. c des BB auch hier anzuwenden. Der angefochtene Entscheid unterliegt daher der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
In allen Fällen, ohne Unterschied darnach, ob der schweizerische Schuldner durch die Clearingzahlung von seiner privatrechtlichen Schuld befreit wird oder nicht, ist eine Rückzahlung des einbezahlten Betrages an ihn im Inland in der Regel unzulässig. Der einbezahlte Betrag bleibt Bestandteil der Clearingmasse, welche kraft öffentlichen Rechts der Abwicklung des gebundenen Zahlungsverkehrs dienen soll, und wird daher nur in Ausnahmefällen an den Einzahler in der Schweiz zurückerstattet, so dann, wenn sich herausstellt, dass gar keine Pflicht zur Einzahlung in das Clearing bestanden hat.
Wenn aber der schweizerische Schuldner durch die Clearingzahlung von seiner privatrechtlichen Schuld nicht befreit wird, kann er den der Verrechnungsstelle oder einer ermächtigten Bank des Inlandes bei der Einzahlung erteilten Auftrag, den bezahlten Betrag entsprechend den zwischenstaatlichen Vereinbarungen an die Adresse eines bestimmten Begünstigten im Ausland weiterzuleiten, jederzeit widerrufen; solange dieser Begünstigte über den Gegenwert noch nicht verfügen kann. Der Schuldner kann solchenfalls einen neuen Begünstigten im Ausland bezeichnen; er kann den Betrag auch einem eigenen Konto im Ausland gutschreiben lassen, sofern die dortige Behörde dies zulässt. Die inländische Verrechnungsstelle oder Bank ist an seine dahingehenden neuen Anweisungen gebunden.
Dagegen hat sie solche nachträgliche Anweisungen jedenfalls in der Regel nicht zu beachten, wenn der Schuldner durch die Einzahlung in den gebundenen Zahlungsverkehr kraft besonderer Anordnung des zwischenstaatlichen Clearingrechtes von seiner privatrechtlichen Verpflichtung befreit wird. In diesem Falle wird die Forderung des Gläubigers, der in dem mit der Clearingzahlung verbundenen Überweisungsauftrag als begünstigt bezeichnet ist, durch die Auszahlungen getilgt, die er aus dem Clearing nach Massgabe der zwischenstaatlichen Abmachungen erhält. Der Gläubiger kann den Schuldner, sobald dieser die Clearingzahlung geleistet hat, nicht mehr direkt belangen, sondern hat sich ausschliesslich an den Staat zu halten, der nun ihm gegenüber gewissermassen die Stelle des Schuldners vertritt. Der Schuldner kann, wenn er einmal die mit schuldbefreiender Wirkung ausgestattete Clearingzahlung geleistet hat, über den Gegenwert grundsätzlich in keiner Weise mehr verfügen. Er kann insbesondere nicht, jedenfalls nicht ohne Einwilligung des bei der Einzahlung angegebenen Gläubigers, nachträglich einen neuen Begünstigten bezeichnen. Es muss in der Regel bei dem ursprünglichen Überweisungsauftrag das Bewenden haben.
3. Am Ende des zweiten Weltkrieges kam der schweizerisch-deutsche Verrechnungsverkehr völlig zum Stillstand, nachdem schon einige Zeit vorher in zahlreichen Fällen infolge der Kriegsereignisse Clearingeinzahlungen nicht mehr an die ausländischen Begünstigten hatten überwiesen werden können. Daher leitete die Schweizerische Verrechnungsstelle von Anfang April 1945 an die Einzahlungen schweizerischer Schuldner nicht mehr an die Deutsche Verrechnungskasse weiter, sondern schrieb sie bei der Schweizerischen Nationalbank einem "Abwicklungskonto Clearing Deutschland" gut. Angesichts der damaligen Umstände hielten die schweizerischen Schuldner mit der Begleichung ihrer offenen Clearingverbindlichkeiten zurück. Zur Sicherstellung dieser Zahlungsverpflichtungen und der Alimentierung des Clearings, auch zur Entlastung des Bundes, der während des Krieges umfangreiche Clearingvorschüsse geleistet hatte, wurden der Gegenwert der vor Kriegsende eingeführten Waren deutschen Ursprungs und die Zahlungen anderer Art, die vor dem 9. Mai 1945 hätten vorgenommen werden sollen, in einem Schuldenruf eingefordert, der durch BRB vom 26. Februar 1946 über den Zahlungsverkehr mit Deutschland angeordnet wurde (Botschaft des Bundesrates zum Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland über die Liquidation des früheren schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehrs, BBl 1956 II S. 429 f.).
Art. 5 Abs. 1 dieses BRB bestimmt ausdrücklich, dass die Einzahlung des schweizerischen Schuldners an die Nationalbank schuldbefreiende Wirkung hat. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Befreiung von der privatrechtlichen Schuld gemeint ist. Man wollte dem schweizerischen Schuldner, der zu einer Einzahlung auf das "Abwicklungskonto Clearing Deutschland" binnen bestimmter Frist gezwungen wurde, obwohl eine Weiterleitung des bezahlten Betrages an den deutschen Gläubiger damals nicht möglich war, die Erfüllung dieser öffentlichrechtlichen Pflicht erleichtern (zit. Botschaft, a.a.O. S. 430). Die Erleichterung bestand eben darin, dass er von der privatrechtlichen Schuld befreit, also davor geschützt wurde, vom deutschen Gläubiger ohne Rücksicht auf die in der Schweiz geleistete Einzahlung belangt zu werden.
Hätte der Bundesrat der Einzahlung an die Nationalbank lediglich die Wirkung beilegen wollen, dass der Schuldner von seiner öffentlich-rechtlichen Einzahlungspflicht befreit wird, so hätte er dies nicht ausdrücklich festzulegen brauchen; das wäre überflüssig gewesen.
Jener Schuldenruf war eine vorsorgliche Massnahme, die einseitig von der schweizerischen Behörde - auf Grund des BB über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland vom 14. Oktober 1933/22. Juni 1939 - getroffen wurde. Den gleichen Charakter hatte die damit verbundene Anordnung, dass die Clearingeinzahlung schuldbefreiende Wirkung haben soll. Damit sie voll wirksam werden konnte, musste sie noch durch zwischenstaatliche Abmachung bestätigt werden. In Art. 2 Abs. 2 des BRB vom 26. Februar 1946 wurde denn auch vorgesehen, dass die Schweizerische Verrechnungsstelle die in Rede stehenden Clearingeinzahlungen gemäss den noch zu treffenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen an die Begünstigten weiterleiten werde. Solche Vereinbarungen hat die Schweiz am 16. Juli 1956 mit der Bundesrepublik Deutschland in dem - auch für Westberlin geltenden - Abkommen über die Liquidation des früheren schweizerischdeutschen Verrechnungsverkehrs abgeschlossen.
Nach Art. 1 dieses Abkommens ist sie u.a. verpflichtet, die offenen Zahlungsansprüche der antragsberechtigten deutschen Gläubiger insoweit abzugelten, als zur Begleichung dieser Ansprüche Beträge auf das "Abwicklungskonto Clearing Deutschland" bei der Schweizerischen Nationalbank eingezahlt worden sind oder noch eingezahlt werden. Gemäss Art. 3 des Abkommens werden für die nicht auf Reichsmark lautenden Zahlungsansprüche 2/3 des eingezahlten Betrages in Deutscher Mark ausbezahlt, während die auf Reichsmark lautenden Zahlungsansprüche im Verhältnis 10:1 umgestellt und die daraus sich ergebenden Beträge in Deutscher Mark ausgerichtet werden. Mit der Annahme der danach zu zahlenden Beträge erklären sich die Begünstigten hinsichtlich der den Zahlungen zugrunde liegenden Forderungen einschliesslich Zinsen als abgefunden (Unterzeichnungsprotokoll zum Abkommen, zu Art. 1-4, lit. b). Sie können nicht auch noch den schweizerischen Schuldner belangen. Daraus ergibt sich, dass die in Art. 5 des BRB vom 26. Februar 1946 enthaltene Bestimmung, welche der Einzahlung an die Nationalbank schuldbefreiende Wirkung beilegt, durch das Abkommen - für dessen Geltungsbereich - bestätigt ist. Dem entspricht es, dass Art. 5 und, soweit diesen betreffend, Art. 2 des BRB vom 26. Februar 1946 über den 31. Dezember 1956 hinaus in Kraft geblieben sind (Art. 11 Abs. 3 des BB vom 28. September 1956 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland; Art. 32 Abs. 2 Ziff. 1 des BRB vom 17. Dezember 1956 über den gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland, AS 1956, S. 1573).
Ist somit der Einzahlung auf das "Abwicklungskonto Clearing Deutschland" durch das erwähnte Abkommen schuldbefreiende Wirkung im dargelegten Sinne beigelegt, so kann der schweizerische Schuldner, jedenfalls im Anwendungsbereich des Abkommens, den bei der Clearingeinzahlung erteilten Überweisungsauftrag in der Regel nicht widerrufen. Eine andere Lösung würde dem BRB vom 26. Februar 1946 und dem Abkommen widersprechen und unter Umständen zu einer doppelten Belastung des schweizerischen Fiskus führen.
Bei den in Frage stehenden Clearingzahlungen hat die Ciné-Engros AG - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - durchweg die Siemens & Halske AG in Berlin, die ihr jene Waren geliefert hatte und daher als rechtmässiger Gläubiger erscheint, als begünstigt bezeichnet. Durch die Einzahlungen hat sie sich, gemäss dem BRB vom 26. Februar 1946 und dem Liquidationsabkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland, von ihrer privatrechtlichen Schuld gegenüber der Siemens & Halske AG befreit. Unter den gegebenen Umständen ist der Widerruf des ursprünglichen Überweisungsauftrages und die Bezeichnung eines neuen Begünstigten mit Adresse in Deutschland - sei es eines Dritten, sei es des Einzahlers bzw. seines Rechtsnachfolgers selbst - nicht zulässig, jedenfalls nicht gegen den Willen der Siemens & Halske AG Diese hat aber dem Widerruf nicht zugestimmt, sondern den Anspruch angemeldet, selber gemäss den zwischenstaatlichen Vereinbarungen befriedigt zu werden (Schreiben vom 12. Juli 1955 und 17. Dezember 1957 an die Schweizerische Verrechnungsstelle).
5. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass im Falle der Abweisung der Beschwerde eine ausländische Gläubigerin zum Nachteil der inländischen Konkursgläubiger bevorzugt und der Bund, in dessen Tasche 9/10 des eingezahlten Geldes als Kursgewinn flössen, ebenfalls auf Kosten dieser Gläubiger sich bereichern würde, was unbillig sei und dem Sinn der Clearingvorschriften widerspreche, da sie dem Schutz der inländischen Gläubiger dienten. Der Einwand hält nicht stand. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Beträge, welche Jahre vor der Konkurseröffnung zugunsten eines anderen Gläubigers eingezahlt worden waren und aus Gründen, welche mit den zivil- und konkursrechtlichen Verhältnissen nichts zu tun haben, nicht sogleich an den Berechtigten hatten weitergeleitet werden können, lässt sich nicht wohl auf Billigkeitserwägungen stützen. Dazu kommt, dass der Kreis der schweizerischen Gläubiger, deren Befriedigung der gebundene Zahlungsverkehr sicherstellen soll, sich mit demjenigen der an der Änderung des Zahlungsauftrages interessierten Gläubiger nicht deckt: Dort stehen die schweizerischen Exportgläubiger, hier die Konkursgläubiger, die dem schweizerischen Gemeinschuldner gegenüber normalerweise gerade nicht Exportgläubiger sind und unter denen sich auch im Ausland domizilierte Personen befinden können. Es geht daher nicht an, aus dem Zweck des Clearings, die schweizerischen Exportgläubiger zu schützen, etwas für die Konkursgläubiger ableiten zu wollen. Die Umstellung von auf Reichsmark lautenden Forderungen im Verhältnis 10: 1 ist im Liquidationsabkommen vom 16. Juli 1956 - entsprechend der bei der deutschen Währungsreform von 1948 getroffenen Ordnung - vorgeschrieben und kommt für den deutschen Gläubiger praktisch auf dasselbe hinaus, wie wenn ihm der Betrag ordnungsgemäss vor der Währungsreform ausbezahlt worden wäre. Wenn die Kursdifferenz von 9/10 dem Bunde zur Verminderung seiner im Interesse der schweizerischen Exportgläubiger übernommenen Verluste aus dem alten schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr zufliesst, so ist dies weder unbillig, noch widerspricht es dem Sinn der Clearingvorschriften. Der Einzahler bzw. dessen Gläubiger haben auf jeden Fall kein Anrecht darauf.
Die Beschwerde erweist sich im vollen Umfang als unbegründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.