BGE 80 I 383
 
63. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Dezember 1954 i.S. Oberwalliser Kreisspital gegen Justizdepartement des Kantons Wallis.
 
Regeste
Handelsregister; Art. 52 HRegV.
 
Sachverhalt
Das Oberwalliser Kreisspital in Brig war im Handelsregister als Verein eingetragen. Am 18. Februar 1940 beschloss die Generalversammlung mittels Statutenänderung die Umwandlung in eine öffentlichrechtliche Körperschaft. In der Folge verlangte das Handelsregisteramt die Eintragsberichtigung. Das Kreisspital bestritt, weiterhin eintragungspflichtig zu sein. Sein daheriges Löschungsbegehren wurde vom Handelsregisteramt verworfen. Das Justizdepartement des Kantons Wallis als Aufsichtsbehörde bestätigte mit Entscheid vom 22. Juli 1954. Die vom Kreisspital erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde weist das Bundesgericht ab.
 
Erwägungen:
Das Handelsregister bezweckt nicht nur, wie die Beschwerde zu unterstellen scheint, die Auskunftsvermittlung über Namen und Firmen der Geschäftsleute, Zusammensetzung der Gesellschaften und Vermögensstand, sondern daneben und sogar hauptsächlich auch die Klarlegung der Haftungsverhältnisse (vgl. BGE 80 I 274; WIELAND, Handelsrecht I S. 217, 220). Letztere gehören mit zu den auf "die kaufmännischen Betriebe... bezüglichen rechtserheblichen Tatsachen", von denenBGE 75 I 78spricht.
Eintragungspflichtig ist gemäss Art. 52 HRegV u.a., wer ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, wobei als Gewerbe eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit gilt. Dass diese einen Gewinn anstrebe oder tatsächlich ergebe, ist nach der Rechtsprechung kein unerlässliches Merkmal des Gewerbebegriffes. In Hinsicht auf die Eintragungsbedürftigkeit genügt die Ausübung einer organisierten, auf Dauer angelegten und die Wirtschaft beschlagenden Betätigung, die einen bestimmten Umsatz mit sich bringt und im weiteren nach Natur und Umfang einen kaufmännischen Betrieb mit geordneter Buchhaltung erfordert (vgl.BGE 68 I 110,BGE 63 I 95). Alle Voraussetzungen sind beim Oberwalliser Kreisspital teils schon wesensmässig und im übrigen laut vorinstanzlicher Feststellung gegeben.
Fragen lässt sich alsdann einzig, ob der Charakter einer öffentlichrechtlichen Körperschaft, den das Oberwalliser Kreisspital für sich in Anspruch nimmt, von der Eintragungspflicht entbinde. Auch das ist indessen nach Massgabe des bundesrätlichen Kreisschreibens vom 13. März 1883 und dem darauf fussendenBGE 57 I 315zu verneinen, was bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt ist.