BGE 80 I 259
 
42. Urteil vom 30. Juni 1954 i.S. Gisler gegen Herger und Konsorten und Obergericht des Kantons Uri.
 
Regeste
Art. 48, 84 Abs. 2 OG.
Unzulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde aus diesem Grunde.
 
Sachverhalt
A.- Die Beschwerdeführerin war die Ehefrau des 1952 verstorbenen Michael Gisler, der bei seinem Tode ausser der Ehefrau als gesetzliche Erben sechs Geschwister, die Beschwerdegegner hinterlassen hat. Da sich die Erben nicht darüber einigen konnten, wem von ihnen die landwirtschaftliche Liegenschaft Götschwiler des Erblassers zukommen solle, verlangte die Beschwerdeführerin Ende Dezember 1952 beim Gemeinderat von Spiringen die Vornahme der Teilung, die Zuweisung der landwirtschaftlichen Liegenschaft sowie der zugehörigen Gerätschaften und der Viehhabe an sie und die Vornahme einer Ertragswertschatzung. Im April 1953 klagte sie ausserdem beim Landgericht Uri auf Feststellung, dass ihr Erbanspruch 13/16 zu Eigentum und 3/16 zu Nutzniessung betrage, auf Zuweisung der Liegenschaft Götschwiler sowie der übrigen Vermögenswerte zu Alleineigentum und auf Ermächtigung des Grundbuchamtes zur Eintragung des Eigentumsüberganges. Das Landgericht trat auf die Klage "mangels sachlicher Zuständigkeit und zufolge anderweitiger Litispendenz" nicht ein. Das Urteil wird damit begründet, dass es sich bei den Begehren an das Landgericht und den Gemeinderat von Spiringen um dieselben Anträge handle, also Identität der beiden Klagen vorhanden sei. Die Pendenz derselben Begehren vor dem Gemeinderat stehe aber der Anhandnahme der Klage durch den Richter entgegen. In diesem Sinne sei "die Unzuständigkeitseinrede unter Gutheissung der Einrede der Litispendenz" zu schützen, auf die Klage also mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Eine Appellation hiegegen hat das Obergericht des Kantons Uri mit Urteil vom 18. September 1953 (den Parteien zugestellt am 19. Oktober 1953) unter Bestätigung der Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen.
B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. November 1953 beantragt Frau Gisler, das Urteil des Obergerichtes und damit dasjenige des Landgerichtes Uri aufzuheben und die Sache an den kantonalen Richter zurückzuweisen, damit er die Klage materiell behandle. Es wird Verletzung von Art. 4 BV (Willkür) geltend gemacht und diese darin erblickt, dass einerseits der Gemeinderat von Spiringen die Zuteilung der landwirtschaftlichen Liegenschaft auf Grund des bäuerlichen Erbrechtes vornehme (§ 13 Ziff. 11 urn. EG ZGB) und dabei das vorhandene Testament des Erblassers ausseracht lasse, während der Richter seine Unzuständigkeit erkläre, die landwirtschaftliche Liegenschaft auf Grund des Testamentes des Erblassers zuzuweisen. Die Einrede der Identität der Streitsache sei zu Unrecht geschützt worden, weil die beiden Klagen nicht identisch seien.
C.- Das Obergericht und die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Während der Dauer des Beschwerdeverfahrens hat auch der Gemeinderat von Spiringen das bei ihm gestellte Begehren entschieden (Beschluss vom 14. November 1953). Die Beschwerdeführerin hat daraufhin um die Einstellung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid des Regierungsrates über ihre Beschwerde gegen den gemeinderätlichen Entscheid nachgesucht. Ihrem Begehren ist entsprochen worden. Der Beschluss des Regierungsrates über die Beschwerde gegen den Gemeinderat erging am 30. März 1954. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin erklärt, sie halte an der staatsrechtlichen Beschwerde fest.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Welches der Sinn des Entscheides des Landgerichtes und des diesen bestätigenden Urteils des Obergerichtes ist, mit denen auf die Klage "mangels sachlicher Zuständigkeit und zufolge anderweitiger Litispendenz" nicht eingetreten worden ist, ist aus dem Dispositiv zusammen mit den Erwägungen der Urteile festzustellen. Aus den Erwägungen geht aber hervor, dass der kantonale Richter sich für die Klage nicht als sachlich unzuständig erklärt, sondern darauf deshalb nicht eintritt, weil es sich bei den Rechtsbegehren "von formellen Differenzen abgesehen um die gleichen Rechtsbegehren" handle, wie bei den vor dem Gemeinderat Spiringen angebrachten und weil die Beschwerdeführerin nach der von ihr getroffenen Wahl "an das einmal eingeschlagene Verfahren kraft der gegebenen Litispendenz gebunden" sei. Der Unzuständigkeitsentscheid beruht demnach nur darauf, dass dasselbe Klagebegehren bereits bei einer andern Behörde anhängig sei.
2. Die Einrede der Rechtshängigkeit gehört zunächst dem kantonalen Prozessrecht an. Demnach bestimmt § 124 lit. b urn. ZPO, dass, wenn die Streitsache von einer Partei anderweitig anhängig gemacht werde, der Beklagte die Einrede der Rechtshängigkeit erheben könne, und § 150 lit. b ebenda, dass die Einrede des in gleicher Sache schon erlassenen rechtskräftigen Urteils als rechtszerstörende Einrede gelte. Indes wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Frage der Verbindlichkeit eines früheren Urteils für spätere Prozesse nicht ausschliesslich durch das kantonale Recht beherrscht. Vielmehr ergibt sich aus dem Bundesprivatrecht, dass in einem Prozess über einen bundesrechtlichen Anspruch ein früheres Urteil nur dann als verbindlich anerkannt, die Einrede der abgeurteilten Sache nur dann geschützt werden darf, wenn dieser Prozess und das frühere Urteil den gleichen Anspruch und die gleichen Parteien betreffen (BGE 78 II 401 und die dortigen Verweisungen). Dasselbe gilt, wenn nicht die Einrede der abgeurteilten Sache, sondern diejenige der bestehenden Rechtshängigkeit geschützt, die Beurteilung des eingeklagten bundesrechtlichen Anspruchs aus diesem Grunde einstweilen verweigert wird. Denn die Rechtsprechung des Bundesgerichts geht vom Gedanken aus, bei bundesrechtlichen Ansprüchen sei die Frage der Identität, insbesondere der Streitsache, eine Frage des Bundesrechtes (BGE 75 II 290). Das muss auch gelten bei Vergleichung eines rechtshängigen Streitgegenstandes mit dem Gegenstand einer neuen Klage. Gerade im vorliegenden Fall geht es aber um die Frage, ob der vom Gemeinderat zu beurteilende Anspruch auf Zuweisung der Liegenschaft an die Klägerin gemäss Art. 621 ZGB identisch sei mit dem beim Landgericht eingeklagten Anspruch, der ebenfalls auf Zuteilung der Liegenschaft an die Klägerin geht, sich aber, wie die schriftliche Klagebegründung eindeutig ausweist, auf das Testament des Erblassers stützt. Diese Frage kann nur nach eidgen. Recht beurteilt werden. Die Rüge willkürlicher Auslegung des kantonalen Prozessrechts, des § 124 lit. b ZPO, hat daneben insoweit keinen Raum. Hat der Richter die Einrede unrichtig beurteilt, so ist Bundesrecht verletzt worden, was mit dem Rechtsmittel der Berufung gemäss Art. 43 OG gerügt werden kann. Mit Recht sagt daher LEUCH (Kommentar zu Art. 194 bern. ZPO Note 2 S. 192), wenn die Rückweisung wegen Rechtshängigkeit ein Haupturteil wäre, so wäre entgegen dem Urteil in BGE 50 II 414, wo die entgegengesetzte Auffassung vertreten, aber nicht begründet wird, die Gleichbehandlung mit der Rückweisung wegen res judicata gegeben.
Entgegen der Vorschrift von Art. 58 aoG ist nach Art. 48 Abs. 1 rev. OG Voraussetzung der Berufung nicht mehr ein Haupturteil, sondern bloss ein Endentscheid der obern kantonalen Gerichte oder sonstigen Spruchbehörden. Es ist daher zu prüfen, ob ein die Behandlung des eingeklagten Anspruchs wegen Rechtshängigkeit bei einer andern Behörde ablehnender Entscheid als "Endentscheid" betrachtet werden muss. Dieser lautet nicht auf Abweisung der Klage und damit auf Verneinung des Anspruchs (LEUCH zu Art. 194 Note 2, BIRCHMEIER, Organisation der Bundesrechtspflege zu Art. 48 S. 164). Wenn darunter der endgültige Entscheid über Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Anspruchs zu verstehen wäre, so könnte daher ein die Einrede der Rechtshängigkeit schützender Entscheid nicht als endgültig gelten. Wird dagegen als Endentscheid jeder auch nur den Prozess endgültig abschliessende Entscheid betrachtet, so trifft dies auch für ein Urteil zu, das das Verfahren wegen Rechtshängigkeit des gleichen Anspruchs abschliesst. Der Wortsinn der gesetzlichen Ausdrucksweise "Endentscheide der obern kantonalen Gerichte" legt eher die zweite, weitere Auslegung nahe, ebenso der französische und italienische Text (décisions finales, decisioni finali, im Gegensatz zu jugements au fond, giudizi di merito). Der Bemerkung in der Botschaft des Bundesrates, man habe mit der Revision des OG Wünsche nach einem Ausbau durch Ausdehnung der Bundesrechtspflege auf weitere Materien nicht berücksichtigen wollen (BBl 1943 S. 103, BGE 72 II 57), kommt für die Auslegung des Begriffes des Endentscheides kaum Bedeutung zu. Die weitere Bemerkung (S. 122), der Entwurf gebe den Begriff des Haupturteils zugunsten desjenigen des Endurteils auf, die Berufung habe aber von allem Anfang an auch zugelassen werden müssen, wenn ein Prozesshindernis, eine peremtorische Einrede, das Eintreten auf die materielle Beurteilung verunmöglichte, lässt darauf schliessen, dass mit der Änderung auch solche letztinstanzliche Urteile der Berufung unterworfen werden sollten, die das Eintreten auf die materielle Beurteilung (gestützt auf Bundesrecht, oder wenn dieses richtigerweise anzuwenden gewesen wäre) ablehnen. Als endgültig muss daher, wie schon in BGE BGE 74 II 178 ausgeführt wurde, jeder in einem solchen Verfahren, das auf endgültige dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse durch den Richter abzielt, ergangene Entscheid gelten, der das Verfahren beendigt (BGE 79 II 108; GIOVANOLI, Probleme der Berufung an das Bundesgericht, ZbJV 90 (1954) S. 53 ff.)....
Auch der für die Berufung erforderliche Streitwert (Art. 46 OG) ist gegeben. Das Rechtsbegehren unter Ziff. 1 bezieht sich auf Feststellung des Eigentums der Klägerin an 13/16 des Nachlasses. Da nach der Feststellung des Gemeinderates die Liegenschaft allein einen Ertragswert von Fr. 28'000.-- aufweist, übersteigt der Streitwert den Betrag von Fr. 4000.--.
Hätte somit die Rüge unrichtiger Beurteilung der Einrede der Rechtshängigkeit, in der sich die Beschwerde erschöpft, zum Gegenstand der Berufung gemacht werden können, so erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde wegen ihres subsidiären Charakters als unzulässig (Art. 84 Abs. 2 OG). Eine Überweisung der Beschwerde an die 2. Zivilabteilung des Bundesgerichts kommt schon deshalb nicht in Frage, weil für die Berufung die Frist des Art. 54 OG nicht eingehalten ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.