BGE 2 I 39 - Johann Seeberger
 
11. Urtheil vom 26. Februar 1876 in Sachen. Vogel.
 
Sachverhalt
 
A.
Johann Seeberger in Ebikon, Kanton Luzern, belangte den Rekurrenten vor dem luzernischen Bezirksgerichte Habsburg für Ersatz des auf 800 Fr. berechneten Schadens, welchen Rekurrent ihm durch Ablagerung und Abfuhr von Holz an einem im Bezirke Habsburg liegenden Grundstücke verursacht habe und wofür Seeberger an dem betreffenden Holze ein Retentionsrecht geltend gemacht hatte. Rekurrent bestritt die Kompetenz des Bezirksgerichtes Habsburg, weil es sich um eine persönliche Forderung handle, für welche er vor dem Bezirksgerichte Luzern, als dem Richter seines Wohnortes, gesucht werden müsse; allein diese Einrede wurde sowohl vom Bezirksgerichte Habsburg als vom luzernischen Obergerichte verworfen und Rekurrent verpflichtet, sich auf die Klage einzulassen.
 
B.
Hierüber beschwerte sich Vogel beim Bundesgerichte und verlangte, daß die Erkenntnisse der luzernischen Gerichte, als im Widerspruche stehend mit dem in Art. 59 der Bundesverfassung dem aufrechtstehenden Schuldner gewährleisteten Rechte, aufgehoben werden.
 
C.
Seeberger trug auf Verwerfung der Beschwerde an, indem die rekurrirten Erkenntnisse den Vorschriften des luzernischen Gesetzes entsprechen und der Art. 59 der Bundesverfassung hier deßhalb nicht zur Anwendung komme, weil es sich um einen Prozeß zwischen Einwohnern desselben Kantons handle.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
Erwägung 1
1. Wie das Bundesgericht in Uebereinstimmung mit frühern Entscheiden des Bundesrathes in seinem Urtheile vom 6. November v.J., in Sachen Meyer-Keppler, ausführlich dargethan und neuerlich in dem Urtheile in Sachen Lüthy vom 11. Februar d.J. [FN *: Bd. 1 S. 136 ff. [= BGE 1 I 136 ff.], ferner S. 49 f. [= BGE 2 I 49 f.]] bestätigt hat, ordnet der vom Rekurrent als verletzt bezeichnete Art. 59 der Bundesverfassung nur ein interkantonales Verhältnis und befaßt sich keineswegs mit der Gerichtsorganisation im Innern der Kantone.
 
Erwägung 2
2. Im vorliegenden Falle handelt es sich nun aber keineswegs um eine Kompetenzfrage zwischen Gerichten verschiedener Kantone, indem Rekurrent durch die angefochtenen Erkenntnisse nicht gezwungen wird, sich vor einem außerkantonalen Gerichte auf die Klage des Seeberger einzulassen, -- sondern lediglich darum, ob zur Behandlung dieser Klage das luzernische Bezirksgericht Habsburg oder dasjenige von Luzern kompetent sei, somit um eine Frage, für deren Entscheid nicht der Art. 59 der Bundesverfassung, sondern lediglich die luzernische Gesetzgebung maßgebend ist.
 
Erwägung 3
3. Die Auslegung und Anwendung der kantonalen Gesetze steht ausschließlich den kantonalen Behörden und nicht dem Bundesgerichte zu.
 
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.