BGE 1 I 468 - Julius Rüegger
 
123. Beschluß vom 29. Januar 1875 in Sachen Rüegger.
 
Sachverhalt
Nach Einsicht einer Eingabe des Julius Rüegger in Luzern vom 3. d. Mts., worin derselbe das Gesuch stellt, daß ihm Wegleitung darüber ertheilt werden möchte, welche Gebühren er als Actuar von Schatzungskommissionen für Eintragung und Copiatur der Urtheile zu beanspruchen habe, wurde
 
beschlossen:
Dem Julius Rüegger ist zu erwiedern: die den Actuaren der eidgen. Schatzungs-Kommissionen zukommenden Gebühren seien nach Art. 8 des Reglementes vom 22. April 1854 nach Maßgabe der dießf. eidgen. Gesetze und Beschlüsse und auf GrundIlage des bundesgerichtlichen Entscheides vom 11. März 1874 von den Schatzungskommissionen zu bestimmen. Hienach könne dem Actuar für die Redaktion der Entscheidungen eine angemessene Entschädigung, berechnet nach dem Ansatze von 20 Fr. für den Arbeitstag, bewilligt werden, wie dieß durch den Beschluß des Bundesrathes vom 17. Februar 1873 für die Mitglieder der Schatzungskommissionen bestimmt sei. Diese Entschädigung solle aber immer der wirklichen Arbeit und der Wichtigkeit des Falles entsprechen.
Ueberdies dürfe der Actuar für die Copien oder Ausfertigungen der Urtheile gemäß Art. 8 des Bundesgesetzes vom 24. Sept. 1856 eine Kanzleigebühr von 1 Fr. per Folioseite berechnen.
Das Bundesgericht behalte sich indeß gemäß Art. 28 des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 das Recht vor, die Entschädigungen und Gebühren der Schatzungskommissionen und ihrer Actuariate definitiv zu bestimmen und denselben weitere Anweisungen zu ertheilen.