BGE 1 I 449 - Katharina Reber
 
116. Urtheil vom 21. Mai 1875 in Sachen Reber gegen Centralbahn.
 
Sachverhalt
 
A.
Der Antrag des Instruktionsrichters geht dahin: Die Bahngesellschaft habe der Erbschaft der Fra[u] Katharina Reber sel. zu bezahlen:
a. Für Abtretung von 47,221 Quadratfuß Ackerland zu 10 Rp. ... Fr. 4,722.40
b. für Abtretung von 28,273 Quadratfuß Baumgarten zu 15 Rp. ... [Fr.] 4,240.95
c. für Abtretung von 11,121 Quadratfuß Hofraum (Garten und Hausplatz) zu 30 Rp. ... [Fr.] 3,336.30
d. für das alte Wohnhaus und den Speicher, nebst Ueberlassung des Materials ... [Fr.] 4,500.--
e. für unfreiwillige Pachtauflösung ... [Fr.] 300.--
f. [für] die Bäume ... [Fr.] 520.--
g. [für] Inkonvenienzen ... [Fr.] 8,000.--
h. [für] Kulturschaden ... [Fr.] 40.--
Summa Fr. 25,659.35
[3.] Dieser Betrag sei vom 8. Dezember 1874 an zu 5 Prozent verzinslich und nach Art. 43-45 des Bundesgesetzes auszubezahlen.
[4.] Die Kosten des gerichtlichen Augenscheines seien der Centralbahngesellschaft aufgelegt; die außergerichtlichen hingegen wettgeschlagen.
 
B.
Diesen Antrag haben die Rekurrenten unbedingt angenommen; die Centralbahn hat dagegen heute verlangt, daß die Entschädigung für das Ackerland auf 9 Rp. per Quadratfuß angesetzt werde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
Erwägung 1
1. Die eidgenössische Schatzungskommission hat den Werth des Ackerlandes auf 10 Rappen per Quadratfuß angesetzt und es ist gegen diesen Theil ihres Entscheides von keiner Partei der Rekurs ergriffen worden. Dagegen hat die Centralbahn in ihrer Rekursbeantwortung allerdings behauptet, es dürfe die Prüfung des Schatzungsbefundes, gemäß bundesgerichtlicher Praxis, nicht auf die von den Rekurrenten angefochtenen Punkte beschränkt, sondern müsse auf alle Objekte der Expropriation ausgedehnt werden, indem sie, Rekursbeklagte, nur den Totalbetrag der ihr auferlegten Entschädigung in Betracht gezogen und, obgleich sie den für das Ackerland ausgesetzten Preis entschieden für übersetzt gehalten, nur deßhalb den Rekurs unterlassen habe, weil sie bei Prüfung des Totalbetrages denselben ihrem Gesammtangebote annähernd entsprechend gefunden habe.
 
Erwägung 2
2. Nun ist aber das Bundesgericht bis jetzt auf eine Revision nicht rekurrirter Posten einer Abschätzung nur insofern resp. insoweit eingetreten, als dieselben in einem inneren Zusammenhange mit dem rekurrirten Theile des Entscheides der Schatzungskommission standen, wie die Schatzung des Bodens und der Minderwerth bei ein und demselben Grundstücke, wo sich nämlich annehmen ließ, daß die Werthung des einen Faktors Einfluß auf diejenige des andern ausgeübt haben könne. In solchen Fällen ist allerdings auch die Schatzung des Minderwerthes oder des Bodenwerthes einer neuen Prüfung unterworfen worden, wenn blos der eine der beiden Entschädigungsfaktoren angefochten worden war. (Vergleiche Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Ritter, vom 5. Januar 1854.) Dagegen besteht die behauptete bundesgerichtliche Praxis nicht bezüglich der Schatzungen verschiedener Grundstücke, indem die Annahme, daß die Werthung des einen Grundstückes von Einfluß auf diejenige des andern gewesen sei, von vornherein als durchaus unbegründet erscheint und das von der Rekursbeklagten beantragte Verfahren nicht blos gegen allgemeine prozessualische Grundsätze, sondern offenbar auch gegen den Art. 35 des Bundesgesetzes über die Abtretung von Privatrechten verstoßen würde. Gemäß der zitirten Gesetzesstelle ist vielmehr die Schatzung des Ackerlandes, wie sie von der eidgen. Schatzungskommission geschehen, in Folge Nichtergreifung des Rekurses seitens der Parteien innert der gesetzlichen Frist in Rechtskraft erwachsen und kann daher auf dieselbe gegenwärtig nicht mehr eingetreten werden.
 
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Antrag des Instruktionsrichters ist in allen Theilen bestätigt.